Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.178 (ST.2023.38; STA.2022.1711) Art. 296 Entscheid vom 21. September 2023 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführerin A., [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen BeschuldigterB., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, [...] Anfechtungsgegenstand Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Mai 2023 betreffend Ablehnung Sistierungsantrag in der Strafsache gegen B._____
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen B._____ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeit, geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher Drohung, angeblich begangen am 13. März 2022 zum Nachteil seiner Ehefrau A._____ (Beschwerdeführerin). Am 14. Februar 2023 erliess sie gegen ihn wegen der genannten Vorwürfe einen Strafbefehl und sprach eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00 (abzüglich 32 Tage Untersuchungshaft) und eine Busse von Fr. 2'100.00 aus. Der Beschuldigte erhob am 28. Februar 2023 Einsprache gegen den ihm am 20. Februar 2023 zugestellten Strafbefehl. Am 27. März 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Strafbefehl samt Akten zwecks Durchführung des Hauptverfahrens an das Gerichtspräsidium Zofingen (Art. 356 Abs. 1 StPO).
Mit Eingabe vom 9. April 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin (sinngemäss in Anwendung von Art. 55a Abs. 1 StGB) um eine 6-monatige Sistierung des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens in allen Punkten. Mit Stellungnahme vom 24. April 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um dessen Fortsetzung. Der Beschuldigte beantragte mit Eingaben vom 25. April 2023 und 15. Mai 2023 (Eingang Gerichtspräsidium Zofingen) die Gutheissung des von der Beschwerdeführerin gestellten Sistierungsantrags.
Am 24. Mai 2023 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wie folgt: " 1. Der Sistierungsantrag der Zivil- und Strafklägerin vom 9. April 2023 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden zur Hauptsache geschlagen. 3. Die Zivil- und Strafklägerin wird darauf hingewiesen, dass Sie jederzeit ein erneutes Gesuch stellen kann."
Gegen diese ihr am 7. Juni 2023 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts am 14. Juni 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Mai
2023 aufzuheben und das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren zu sistieren.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023 die Gutheissung der Beschwerde und die Bewilligung der Verfahrenssistierung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Des Weiteren beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Mai 2023 verweigerte Verfahrenssistierung betrifft den Verfahrensgang und ist damit als ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zu qualifizieren (vgl. betreffend eine in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO ergangene Sistierung Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 1.3.2).
Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Kann ein Entscheid jedoch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, ist die StPO-Beschwerde grundsätzlich zulässig. Dabei wird der Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf kantonaler Ebene demjenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gleichgestellt. In Strafsachen muss dieser nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein und auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3 und 2.4, mit Hinweisen u.a. auf BGE 143 IV 175 E. 2.2 und 2.3).
Die (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin hat hinsichtlich des nicht wiedergutzumachenden Nachteils Ausführungen unterlassen. Dies schadet ihr aber nicht, da ein solcher evident ist. Anders als bei den in der StPO geregelten Sistierungsgründen geht es bei der Sistierung nach Art. 55a Abs. 1 StGB gerade nicht um eine aus prozessualen Gründen gebotene Sistierung, sondern darum, bei bestimmten Delikten das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des mutmasslichen Täters und ein mögliches gegenteiliges Interesse des mutmasslichen Opfers, zwecks Stabilisierung seiner Situation auf eine Strafverfolgung des mutmasslichen Täters zumindest einstweilen zu verzichten, materiell gegeneinander abzuwägen (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.2). Art. 55a StGB begründet somit zum Schutz bestimmter materieller Interessen des Opfers ein Recht des Opfers auf Sistierung des gegen den mutmasslichen Täter geführten Strafverfahrens. Wird einem gestützt darauf gestellten Sistierungsantrag eines Opfers zu Unrecht nicht stattgegeben, werden sowohl dieses Recht als auch die dadurch (rechtlich) geschützten Interessen des Opfers an einer Sistierung in einer nicht wiedergutzumachenden Weise verletzt. So verhielte es sich auch hier: Bei Ablehnung der Sistierung nähme das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren seinen von der Beschwerdeführerin zumindest einstweilen nicht gewollten Fortgang und erginge nach Durchführung einer Hauptverhandlung mutmasslich ein Urteil. Selbst wenn von der Beschwerdeführerin in einem darauf bezogenen Rechtsmittelverfahren die Frage, ob die Sistierung abgelehnt werden durfte, noch thematisiert und von der Rechtsmittelinstanz berücksichtigt werden könnte, liesse sich die dannzumal bereits stattgefundene Verletzung des Sistierungsrechts der Beschwerdeführerin (bzw. die bereits stattgefundene Verletzung ihrer dadurch geschützten Interessen) nicht wiedergutmachen. So liesse sich etwa eine vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen durchgeführte Hauptverhandlung mit Befragung der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson nicht mehr aus der Welt schaffen, obwohl sich die Beschwerdeführerin gerade daran stört, an einer von ihr nicht gewollten Gerichtsverhandlung gegen den Beschuldigten teilnehmen zu müssen (Beschwerde S. 2; vgl. hierzu auch CHRISTOFRIEDO/RETOAL- LEMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 168 zu Art. 55a StGB).
Die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen untersteht damit dem Beschwerderecht der Beschwerdeführerin. Auf ihre gegen die Ablehnung der beantragten Sistierung gerichtete, frist- und formgerecht erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Beschwerde ist einzutreten.
Dass der Beschuldigte mit Beschwerdeantwort die Gutheissung der Beschwerde (bzw. der von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde gestellten Anträge) beantragt, ist zulässig, lässt den Beschuldigten aber nicht sozusagen auch zum Beschwerdeführer werden, weshalb er nicht berechtigt ist, losgelöst von der Beschwerde eigenständige Beschwerdeanträge zu stellen. Nachdem die Beschwerdeführerin für ihre Beschwerde keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 387 StPO gestellt hatte, ist der entsprechenden Antrag des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort deshalb nicht weiter zu behandeln.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen lehnte die beantragte Sistierung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten durch einen Notruf des gemeinsamen, knapp zwölfjährigen Kindes in die Wege geleitet worden sei. Dieses habe damals angegeben, dass sich seine Eltern schlagen und streiten würden. Daraus ergebe sich, dass von der Gewalt nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern zumindest aus einer Zuschauerposition heraus auch die gemeinsamen minderjährigen Kinder betroffen gewesen seien. Dies schliesse die Sistierung nicht von vornherein aus, es liege deshalb aber ein verstärktes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung vor, da diese auch dem Kindesschutz diene. Des Weiteren habe es sich beim Vorfall vom 13. März 2022 nicht um den ersten Vorfall dieser Art gehandelt, sondern gleichgelagerte Vorfälle vom Juni und Juli 2021 hätten bereits zu einem Strafverfahren ([...]) geführt. Dieses sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin zunächst sistiert und schliesslich eingestellt worden. Auffallend sei insbesondere, dass sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall nur kurze Zeit nach der Sistierung vom 24. Februar 2022 (wegen der Vorfälle vom Juni/Juli 2021) am 13. März 2022 ereignet habe. Dies lasse Zweifel aufkommen, ob eine Sistierung des Verfahrens tatsächlich im Sinne der Beschwerdeführerin sei, scheine "dies" doch weitere Vorfälle nicht zu verhindern. Die Therapiesitzungen, welche der Beschuldigte im Rahmen der anstelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen besucht habe, hätten sich sicherlich zu seinen Gunsten ausgewirkt. Der Besuch dieser Therapie habe aber nicht auf Freiwilligkeit beruht. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sistierungsantrag nur sehr dürftig begründet, so dass sich eine Beurteilung ihrer Situation als schwierig gestalte.
Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin könne nicht geschlossen werden, dass sie sich nun sicher fühle und der Überzeugung sei, dass sich solche Vorfälle zukünftig nicht mehr ereigneten. Auch das Schreiben des Beschuldigten vom 8. Mai 2023 vermöge daran nichts zu ändern. Eine Verfahrenssistierung wäre nicht im besten Sinne der Beschwerdeführerin und sei daher zurzeit nicht angezeigt.
Mit Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie, der Beschuldigte und die beiden ([...]) Söhne in den vergangenen zwei Jahren zwischendurch schwere Zeiten als Familie gehabt hätten. Die Probleme seien endgültig vorbei und sie meine das wirklich ganz ernst. Es sei nicht einfach gewesen. Sie und der Beschuldigte hätten die letzten Monate sehr gut nutzen und sich richtig gut darüber aussprechen können, wie ihre Zukunft als Familie aussehen solle. Die Probleme hätten sie fast alle lösen können, "ausser eben jetzt dieses Strafverfahren". Das Gericht Zofingen lasse ihnen überhaupt keine Chance, als Familie weiter normal zu leben. Sie müssten an Gerichtsverhandlungen teilnehmen, die sie nicht möchte. Sie möchte, wie der Beschuldigte, die schlimmen Zeiten hinter sich lassen und nach vorne schauen. Frieden, Ruhe und die Zukunft mit den Kindern seien von grosser Bedeutung für sie beide. Sie habe dem Beschuldigten eine letzte Chance gegeben, um zu zeigen, dass er bereit sei, sich voll zu bessern, was er wirklich gemacht habe. Der Beschuldigte habe, nachdem er wieder nach Hause zurückgekehrt sei, ein einwandfreies Verhalten ihr gegenüber gezeigt und sich liebevoll und respektvoll um sie und die Kinder gekümmert, ohne ein einziges Problem. Mit der Sistierung könnten sie die ganze Sache abschliessen.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bringt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. einer Verurteilung aufgrund der bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Vorfälle (Juni und Juli 2021), bei welchen der Beschuldigte die Beschwerdeführerin anerkanntermassen bedroht habe, und des krassen Missverhaltens, welches der Beschuldigte am 13. März 2022 an den Tag gelegt habe, höher zu gewichten sei als das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Sistierung und letztendlich Einstellung des Verfahrens. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Zeugin C._____ (anlässlich ihrer Einvernahme vom 4. April 2022) seien nicht nur Drohungen ausgesprochen worden, sondern habe auch eine unbeteiligte Dritte die Drohungen des Beschuldigten als solche verstanden. Weiter habe der Beschuldigte mit seiner Tat nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch unbeteiligte Dritte – darunter die Kinder, die Zeugin C._____ sowie die in Q._____ lebenden Schwiegereltern – mit ins Geschehen gezogen. Wer ein solch krasses Missverhalten an den Tag lege, dürfe und solle nicht (straflos) davonkommen, nur weil das Opfer eine Sistierung verlange. Sollte der Beschuldigte
für schuldig befunden werden, erwarteten ihn wohl die gemäss Strafbefehl vom 14. Februar 2023 festgesetzten Strafen (bedingte Geldstrafe und Busse).
Der Beschuldigte verweist mit Beschwerdeantwort darauf, dass die Beschwerdeführerin ihren Sistierungswunsch klar und deutlich zum Ausdruck gebracht und glaubhaft dargelegt habe, dass er sich liebe- und respektvoll um sie und die gemeinsamen Kinder kümmere, seit er seit Herbst 2022 wieder zu Hause sei. Würde sich die Beschwerdeführerin vor ihm fürchten, würde sie nicht mit ihm die Wohnung teilen und zusammen Ferien verbringen. Vielmehr hätte sie mit Sicherheit erste Schritte zur Auflösung der Ehe unternommen. Es liege eine Stabilisierung vor. Der freie Wille der Beschwerdeführerin, mit der Sistierung einen Schlussstrich unter die Angelegenheit zu ziehen, sei zu respektieren.
Gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB kann bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5 StGB), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, b bis und c StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde (lit. a Ziff. 1), das Opfer darum ersucht (lit. b) und die Sistierung geeignet erscheint, dessen Situation zu stabilisieren oder zu verbessern (lit. c). Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann für die Zeit der Sistierung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen (Art. 55a Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Sistierung ist nach Art. 55a Abs. 3 StGB nicht zulässig, wenn die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde (lit. a), gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde (lit. b) und sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Art. 55a Abs. 1 lit. a StGB richtete (lit. c). Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert (Art. 55a Abs. 4 StGB).
Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt (Art. 55a Abs. 5 StGB).
Der Gesetzgeber wollte mit der Revision von Art. 55a StGB das Opfer entlasten und der Behörde einen grösseren Ermessensspielraum und damit verbunden auch mehr Verantwortung gewähren. Der Entscheid über die Sistierung, die Wiederaufnahme und die Einstellung des Strafverfahrens soll nicht mehr allein dem Opfer überlassen sein, und die Behörde soll dessen Willen nicht mehr unbesehen stattgeben müssen. Bei Offizialdelikten, wie sie bei Art. 55a StGB infrage stehen, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Im Anwendungsbereich von Art. 55a StGB kann dieses jedoch ausnahmsweise aufgewogen werden, wenn das Opfer das Verfahren sistieren will und wenn die Sistierung zu einer Stabilisierung oder Verbesserung seiner Situation beitragen kann. So ist zum einen eine entsprechende Willensäusserung des Opfers vorausgesetzt. Zum anderen muss die Behörde weitere Elemente prüfen und gestützt darauf beurteilen, ob eine Sistierung geeignet ist, eine Stabilisierung oder Verbesserung der Situation zu bewirken. Von einer Stabilisierung kann dann gesprochen werden, wenn das Opfer bestmöglich vor künftigen Gewaltexzessen der beschuldigten Person geschützt ist und sich sicherer fühlt; die vormals labile Situation muss sich festigen. Oftmals kann im Rahmen der Sistierung gar eine Verbesserung der Situation erreicht werden. Damit haben die Behörden eine Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Botschaft zählt verschiedene Umstände auf, die von der Behörde zu prüfen und gewichten sind (vgl. sogleich E. 4.3). Die Sistierung soll nun die Ausnahme und nicht den Regelfall bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen).
Bei der in E. 4.2 erwähnten Interessenabwägung ist etwa zu prüfen (vgl. hierzu Botschaft des Bundesrates vom 11. Oktober 2017 zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017 S. 7373 ff.),
Lernprogramms oder die Inanspruchnahme anderer Hilfe gegen Gewalt,
In Beachtung der genannten Kriterien erscheinen folgende Umstände tatsächlicher Art wesentlich:
im Gutachten zum "Borderline-Typus", S. 9). Vielmehr ist (noch) von situativen, niederfrequenten und minderschweren Gewaltanwendungen als Folge fehlender Sozialkompetenz in der Beziehung zu sprechen (vgl. hierzu die Ausführungen im Gutachten zum "Family only Batterer", S. 9), wenngleich die Beschwerdeführerin nach wohl zutreffender Auffassung des psychiatrischen Gutachters bereits einen gewissen "Kontrollzwang" erlebt und sich bereits auch der "typische phasenhafte Verlauf" der Gewaltanwendungen "zu formulieren" beginnt (vgl. hierzu Gutachten S. 10; vgl. auch Gutachten S. 11 Ziff. 8/9). Eine Situation, in welcher der namentlich in der Beschwerde plausibel formulierte Wille der Beschwerdeführerin, das Geschehene hinter sich zu lassen, weiterhin mit dem Beschuldigten zusammen zu leben und mit ihm auf eine nachhaltige und nach eigenem Bekunden teilweise bereits erreichte Verbesserung des familiären Zusammenlebens hinzuarbeiten, bereits als erzwungen oder zumindest unreflektiert zu hinterfragen wäre, liegt damit noch nicht vor. Bezeichnenderweise war es denn auch nicht die Beschwerdeführerin, die beim Vorfall vom 13. März 2022 die Polizei avisierte, sondern der damals 11-jährige Sohn E._____.
dass der Beschuldigte durch seine "Einsichtsbereitschaft" gute Bewältigungsstrategien entwickelt habe, um in belastenden Situationen seine Emotionen besser zu regulieren und zu kontrollieren. Die Rückfallfreiheit und die erforderliche Einsicht sprächen für eine günstige Prognose. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Grund mehr für eine regelmässige therapeutische Begleitung (act. 721). Gerade wegen dieser grundsätzlich positiven Zwischenentwicklung steht der Umstand, dass das gegen den Beschuldigten wegen ähnlicher Vorwürfe früher geführte Strafverfahren mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. September 2022 (act. 12 ff.) gestützt auf Art. 55a Abs. 5 StGB eingestellt wurde, einer erneuten Sistierung auch nicht massgeblich entgegen.
einstweilen auch ein Loyalitätskonflikt von E._____ verhindern, der einzig zur Verhinderung einer von ihm befürchteten Gewalttat die Polizei avisierte, nicht aber, um eine Verurteilung des Beschuldigten zu erreichen (vgl. hierzu auch psychiatrisches Gutachten S. 18; Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. April 2022, act. 656, wonach E._____ den Beschuldigten nicht belasten wolle).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenssistierung wesentlich zur Stabilisierung oder Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin und der Kinder beitragen würde. Ausschlussgründe i.S.v. Art. 55a Abs. 3 StGB sind keine auszumachen. Die Interessen der Beschwerdeführerin an einer Sistierung des Strafverfahrens überwiegen die gegenteiligen öffentlichen Interessen, das laufende Strafverfahren nunmehr unter Ausblendung der Interessenlage der Beschwerdeführerin mit einem Urteil baldmöglichst zum Abschluss zu bringen.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen führte in der angefochtenen Verfügung zwar zu Recht aus, dass das eigentliche Sistierungsgesuch vom 9. April 2023 dürftig begründet gewesen sei (E. 2.3.1 und 2.5). Bereits mit ihrem damaligen Vorbringen, wonach sich die Kommunikation und auch das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten "zum Positiven" entwickelt hätten, brachte die Beschwerdeführerin aber das Wesentliche zum Ausdruck. Zudem ist ohne Weiteres anzunehmen, dass sie sich hierzu bei entsprechender Befragung noch detaillierter (ähnlich wie mit Beschwerde)
geäussert hätte. Zudem wies der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen an sich zu Recht auch auf die Aktenlage hin (E. 2.5). Diese spricht, wie in E. 4.4 dargelegt, aber deutlich für und nicht gegen eine Sistierung. Auch der Schluss des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, dass eine Verfahrenssistierung nicht im besten Sinne der Beschwerdeführerin sei, weil Zweifel bezüglich ihrer Überzeugung bestünden, dass sich Vorfälle wie vom 13. März 2022 nicht mehr wiederholten, vermag nicht zu überzeugen, besteht doch – wie ausgeführt – gerade keine begründete Veranlassung, den diesbezüglichen Willen der Beschwerdeführerin zu hinterfragen. Dies auch deshalb nicht, weil
Auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort, wonach der Beschuldigte am 13. März 2022 ein derart krasses Missverhalten an den Tag gelegt habe, dass er damit nicht straflos davonkommen dürfe und solle, nur weil die Beschwerdeführerin die Sistierung beantragt habe, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits steht die behauptete Tatschwere in einem gewissen Widerspruch dazu, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen der besagten Drohungen offenbar eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen für ausreichend hält. Andererseits ist vorliegend nicht über die Einstellung des Strafverfahrens, sondern lediglich über deren Sistierung zu befinden. Darüber, ob es zu einer Einstellung oder zu einem Urteil kommt, ist in einem späteren Zeitpunkt zu befinden, wobei in Beachtung von Art. 55a Abs. 5 StGB losgelöst vom Willen der Beschwerdeführerin namentlich zu beurteilen sein wird, ob die mit der Sistierung angestrebte Stabilisierung oder Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin auch tatsächlich eingetreten ist.
Zu beachten ist zwar auch, dass das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der geringfügigen Sachbeschädigung nicht gestützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert werden kann, die Beschwerdeführerin mithin nicht gestützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB eine vollständige Sistierung des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens erreichen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten so oder anders fortgesetzt wird, was das Sistierungsinteresse der Beschwerdeführerin relativieren könnte. Erstens geht es beim Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung um einen im Vergleich zu den hauptsächlichen Vorwürfen (mehrfache Drohung; Tätlichkeit) nebensächlichen Vorwurf und ist nicht anzunehmen, dass dieser Vorwurf vor Ablauf einer Sistierung eigenständig verhandelt würde. Zweitens handelt es sich beim Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung um ein Antragsdelikt und legen die Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Beschwerde, wonach sie "die Klage" gegen den Beschuldigten habe zurückziehen wollen, wofür es aber leider zu spät gewesen sei, nahe, dass sie ihren diesbezüglichen Strafantrag (act. 567) bis anhin einzig deshalb nicht zurückgezogen hat, weil sie dies fälschlicherweise als nicht mehr möglich erachtete, obwohl ein Rückzug des Strafantrags noch ohne Weiteres gültig erklärt werden könnte, nachdem der vom Beschuldigten mit Einsprache angefochtene Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. hierzu Art. 33 Abs. 1 StGB, wonach die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen kann, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist).
Zusammengefasst ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als damit die Sistierung des gegen den Beschuldigten wegen geringfügiger Sachbeschädigung geführten Strafverfahrens beantragt wird. Soweit die Sistierung des gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeit und Drohungen geführten Strafverfahrens beantragt wird, ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen und ist die beantragte sechsmonatige Sistierung mit sofortiger Wirkung zu gewähren. In Berücksichtigung der offenbar erfolgreich bei F._____ absolvierten Psychotherapie drängt es sich nicht auf, den Beschuldigten zu verpflichten, für die Zeit der Sistierung ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Angesichts der in E. 4.5.5 gemachten Ausführungen ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und einem Unterliegen zu einem Drittel auszugehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dementsprechend zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Mit seinem mit Beschwerdeantwort gestellten Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die von der Beschwerdeführerin beantragte (vollumfängliche) Sistierung sei zu bewilligen, obsiegt der Beschuldigte (gleich wie die Beschwerdeführerin) zu zwei Dritteln und unterliegt zu einem Drittel. Dementsprechend sind auch ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen.
Das verbleibende Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführerin, die ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde führte und keine Entschädigung beantragte, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für in diesem Beschwerdeverfahren getätigten Aufwand ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Mai 2023 in Dispositiv-Ziff. 1 und 3 aufgehoben und wird Dispositiv-Ziff. 1 wie folgt neu gefasst: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung des Sistierungsantrags der Zivil- und Strafklägerin vom 9. April 2023 wird das gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeit und Drohungen geführte Strafverfahren per 21. September 2023 für einstweilen sechs Monate, d.h. bis zum 20. März 2024, sistiert. 1.2.
Im Übrigen wird der Sistierungsantrag der Zivil- und Strafklägerin vom 9. April 2023 abgewiesen."
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 98.00, zusammen Fr. 1'098.00, werden je zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten mit jeweils Fr. 366.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard