Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.171 (HA.2023.215, HA.2023.221; STA.2022.3891) Art. 200
Entscheid vom 21. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerdeführer A._____, [...] [...] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Lisa Burkard, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2023 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs / Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A. wurde am 11. Oktober 2022 festgenommen.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A. mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 einstweilen bis zum 11. Januar 2023 in Untersuchungshaft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid vom 11. November 2022 ab. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2023 wurde die angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 11. April 2023 verlängert. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. April 2023 wurde die angeordnete Untersuchungshaft um einen weiteren Monat bis zum 11. Mai 2023 verlängert.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Eingabe vom 5. Mai 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 8. Mai 2023 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über den Verlängerungsantrag an.
A. stellte mit Eingabe vom 8. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein Haftentlassungsgesuch. Mit Eingabe 9. Mai 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Haftentlassungsgesuch zusammen mit dem Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Beurteilung.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Verfügung vom 10. Mai 2023 mit, dass vorgesehen sei, über den Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs zusammen mit dem pendenten Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 5. Mai 2023 zu entscheiden.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 vereinigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verfahren betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft. Das Haftentlassungsgesuch von A. wies es ab und verlängerte die Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum 11. Juli 2023.
A. erhob mit Eingabe vom 6. Juni 2023 Beschwerde gegen diese ihm am 30. Mai 2022 zugestellte Verfügung mit dem Antrag auf deren Aufhebung, Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Untersuchungshaft und Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs. Weiter beantragte er seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 13. Juni 2023 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 (recte: 15. Juni 2023) verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme.
Als verhaftete Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht
(Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte ab seiner Verfügung vom 11. November 2022 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft (E. 4.1) den von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geltend gemachten dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bzw. ab seiner Verfügung vom 11. Januar 2023 betreffend Haftverlängerung (E. 3.1; ebenso in der folgenden Verfügung vom 12. April 2023 E. 3.3) auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Tatverdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG bzw. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Die DNA- Spur auf dem Verpackungsmaterial lasse sich auch anders erklären. Zudem habe der Mitbeschuldigte angegeben, dass er (der Beschwerdeführer) beim Verpacken nicht geholfen habe. Er habe keine Herrschaftsmacht und keinen Herrschaftswillen bezüglich der vorgefundenen Betäubungsmittel gehabt, weshalb auch betreffend den Besitz einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln kein ausreichender dringender Tatverdacht vorliege (Beschwerde S. 3 ff.).
Mit seinen Einwänden ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Eine Straftat muss für die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nicht bewiesen sein. Es genügt der Nachweis von Verdachtsmomenten, wonach das Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandselemente erfüllen könnte (vgl. dazu E. 3.1 oben). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass aufgrund der Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen sei. In den bisherigen Haftverlängerungsverfahren wurde dieser Tatverdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – soweit ersichtlich – nicht mit Beschwerde angefochten. In Bezug auf den Besitz von Betäubungsmitteln kann insofern auf die bisherigen Ausführungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sowie den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 11. November 2022 verwiesen werden. Letztere führte in ihrem Entscheid in Erwägung 3.6 aus, dass die Drogen bzw. das mit Drogen in Zusammenhang stehende Material ausreichend sichtbar im Hotelzimmer habe sichergestellt werden können, weshalb unglaubhaft sei, wenn der Beschwerdeführer behaupte, davon nichts gewusst oder wahrgenommen zu haben. Dies gilt nach wie vor und der Beschwerdeführer kann sich nicht damit entlasten, nur zufällig Verpackungsmaterial in den Fingern gehalten zu haben bzw. keine Herrschaftsmöglichkeit und keinen Herrschaftswillen über die Drogen gehabt zu haben. Wenn er in der Konfrontationseinvernahme – auf die Frage (Nr. 78), was er dazu sage, dass B. angegeben habe, dass er (der Beschwerdeführer) dessen Arbeit übernehmen solle – angab, seine Schwester kontaktiert und nach einem anderen Job gefragt zu haben, nachdem er die Drogen im Becher gesehen habe, muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden und hat er damit nicht zum Ausdruck gebracht, mit den Drogen nichts zu tun haben zu wollen. Es ist vielmehr der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beizupflichten, wenn sie in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (S. 2) ausführt, dass bei Beteiligung am Betäubungsmittelhandel innerhalb strukturierter Organisationen nicht davon ausgegangen werden
kann, dass involvierte Personen wie vorliegend der Beschwerdeführer nach Einführung in die Struktur und Kenntnis über Lagerungsort und Verpackung der Betäubungsmittel ohne Weiteres entscheiden könnten, einen bereits angetretenen Job nicht weiterzuführen. In Anbetracht der drohenden Haftentlassung wurden sodann erneute Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer sowie dem Mitbeschuldigten B. durchgeführt. Zwar gab B. an, dass er nicht für den Beschwerdeführer sprechen könne und es diesem überlassen sei, was er sagen möchte. Nichtsdestotrotz bestätigte B., dass der Beschwerdeführer bei zwei bis drei Betäubungsmittelübergaben anwesend gewesen und so den Empfängern vorgestellt worden sei (vgl. Einvernahme von B. vom 4. Mai 2023, S. 8 f., Beilage 2 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Mai 2023). Der Beschwerdeführer hätte ihn ersetzen sollen (vgl. Einvernahme von B. vom 5. Dezember 2022, S. 10 ff., Beilage 4 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Januar 2023). Der Beschwerdeführer habe das Gleiche gemacht wie er (vgl. Einvernahme von B. vom 5. Dezember 2022, S. 11, Beilage 4 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Januar 2023). Auch der Beschwerdeführer bestätigte, bei den Auslieferungen anwesend gewesen zu sein (vgl. Beschwerde S. 7 oben). Sodann bestätigte B., dem Beschwerdeführer das Verpacken der Betäubungsmittel gezeigt zu haben (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 4. Januar 2023, S. 9, Beilage 5 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Januar 2023). B. wich zwar auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das Kokain selbst verpackt habe, aus (vgl. Einvernahme von B. vom 4. Mai 2023, S. 6, Beilage 2 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Mai 2023), allerdings wurde auf den Knoten der Säcke der Betäubungsmittel die DNA des Beschwerdeführers gefunden (vgl. IPAS-Meldung vom 10. November 2022, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Januar 2023), sodass ein Mitwirken beim Verpacken als erstellt gelten darf. Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei der Anhaltung der beiden Beschuldigten durch die Polizei die Betäubungsmittel auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs gefunden wurden, was die Beteuerungen des Beschwerdeführers, nichts mit dem Drogenhandel zu tun gehabt zu haben, als unglaubhaft erscheinen lässt. Gleiches gilt im Übrigen für die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei als Tourist in der Schweiz und habe insbesondere das Fussballstadion in Basel besichtigen wollen. Dass er sich hierbei von einer ihm zuvor unbekannten und durch seine Schwester vermittelte Person begleiten lässt, in den ersten Tagen des Aufenthalts aber lediglich Bars besucht haben will, lässt offensichtlich an den Darstellungen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seinen Aufenthalt in der Schweiz zweifeln.
Aufgrund der gegebenen aktenkundigen Beweismittel ist mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festzuhalten, dass eine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach wie vor als wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.). Die genaue Rolle des Beschwerdeführers und seiner Schwester sowie die Lieferwege und -ketten konnten bis anhin jedoch infolge des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und von B. sowie mangels erheblicher Erkenntnisse aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers (vgl. dazu Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 3. April 2023 S. 3; einen polizeilichen Ermittlungsbericht dazu hat der Beschwerdeführer offenbar noch nicht erhalten, vgl. Beschwerde S. 6) nicht geklärt werden. Insofern sind die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen und muss das Triage- und Entsiegelungsverfahren betreffend das Mobiltelefon von B. abgewartet werden.
Zusammenfassend hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Recht einen dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht.
Hinsichtlich des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 22. Mai 2023 aus, dass dieser unbestrittenermassen weiterhin vorliege (E. 3.3 a.E.). Der Beschwerdeführer bringt zur Fluchtgefahr, welche aufgrund des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers in Albanien und seiner fehlenden Verbindungen zur Schweiz bejaht worden war (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2022 E. 4.2 bzw. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 11. November 2022 E. 4.2), mit Beschwerde nichts vor. Er vermag somit auch nicht neue, bis anhin unbekannte Umstände, die geeignet wären, die bisher bejahte Fluchtgefahr in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zu nennen, weshalb die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Fluchtgefahr nach wie vor als richtig bzw. aktuell erscheinen. Mit Verweis darauf ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen.
Bei Vorliegen eines besonderen Haftgrunds erübrigt sich die Prüfung weiterer besonderer Haftgründe.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er selbst bei einer Verurteilung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG – es dürfte sich lediglich um das Anstalten-Treffen handeln – nicht mit einer längeren Freiheitsstrafe als der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft rechnen müsste bzw. seiner Auffassung nach bereits Überhaft vorliege. Nebst der drohenden Überhaft sei zu berücksichtigen, dass die Strafuntersuchung grundsätzlich abgeschlossen sei. Es seien somit keine Beweiserhebungen o.ä. mehr ausstehend, bei denen seine Anwesenheit erforderlich wäre. Selbst wenn er flüchten würde, könnte das Verfahren mittels Abwesenheitsverfahren ordentlich abgeschlossen werden, da er die zu erwartende Strafe bereits abgesessen habe. Würde eine höhere Strafe ausgesprochen, sei mit einem bedingten Vollzug zu rechnen. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei nicht verhältnismässig. Schliesslich sei die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht gehört bzw. nicht im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt worden. Wären die Mobiltelefonauswertungen rechtzeitig durchgeführt worden, hätten seine Ausführungen bereits früher verifiziert und das Verfahren gegen ihn zum Abschluss gebracht werden können, womit auch die Untersuchungshaft kürzer ausgefallen wäre (Beschwerde S. 10 f., bezüglich Verletzung des Beschleunigungsgebots mit Verweis auf seine Stellungnahme vom 12. Mai 2023 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Mai 2023).
Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 4.2).
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das
besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Betroffenen bzw. seines Anwalts (Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2, nicht publ. in BGE 148 I 116, m.H.; BGE 117 Ia 372 E. 3).
Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorgenommene einstweilige Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum 11. Juli 2023 ist angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. zum dringenden Tatverdacht oben, E. 3.4) nicht unverhältnismässig. Am 11. Juli 2023 würde sich der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers erst auf neun Monate und damit auf drei Viertel der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG belaufen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geht von einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe aus (vgl. ihr Verlängerungsantrag vom 5. Mai 2023 S. 7). Es besteht somit noch keine Gefahr der Überhaft. Wie es sich mit einer allfälligen weiteren Haftverlängerung verhalten würde – die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 5. Mai 2023 (S. 6) aus, gemäss Auskunft des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau dauerten das Triageund weitere Entsiegelungsverfahren schätzungsweise zwei bis drei Monate und der Abschluss der Strafuntersuchung sowie die anschliessende Anklageerhebung könnten voraussichtlich erst in sechs bis sieben Monaten erfolgen –, muss im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden.
Nicht ersichtlich ist sodann angesichts des (aufgrund der gegebenen Beweislage gegebenen und) dargelegten dringenden Tatverdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, dass eine frühere Mobiltelefonauswertung die Ausführungen des Beschwerdeführers hätten verifizieren und zu einer kürzeren Untersuchungshaft führen können. Aus der Tatsache, dass die Beweise bis dato gegen ihn sprechen, kann schliesslich nicht auf eine Verschleppung von Beweiserhebungen geschlossen werden. Wie von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 5. Mai 2023 ausgeführt, hat sie die ihr möglichen Schritte unternommen, um das Verfahren möglichst rasch voranzutreiben (vgl. S. 6). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist – soweit eine solche überhaupt im Haftprüfungsverfahren zu prüfen ist – nicht ersichtlich.
Zusammenfassend ergibt es sich somit, dass die gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft um einstweilen zwei Monate bis zum 11. Juli 2023
bzw. gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 21. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli