Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.147 (STA.2021.15) Art. 237
Entscheid vom 2. August 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerdeführer A._____, [...], [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, [...]
Beschwerdegegnerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Anfechtungsgegenstand Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 1. November 2022
in der Strafsache gegen A._____
Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der unterlassenen Buchführung, des betrügerischen Konkurses, des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Erwerbs oder Besitzes von Gewaltdarstellungen, des Eigenkonsums von harter Pornografie, der Drohung, der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Vergewaltigung.
Am 1. November 2022 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft in Bestätigung einer vorgängigen mündlichen Anordnung einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. In diesem wird festgehalten, dass eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers durchzuführen ist und Gegenstände, die als Beweismittel gebraucht werden, zu beschlagnahmen sind. Überdies wird in diesem Befehl angeordnet:
" Sicherung von: - Videoanlage des Beschuldigten,
Nachdem der Beschwerdeführer die Siegelung verlangt hatte, ersuchte die Kantonale Staatsanwaltschaft am 11. November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um Entsiegelung. Mit Verfügung vom 13. April 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung sämtlicher Daten des beschlagnahmten Mobiltelefons Apple i-Phone 13 Pro soweit sie nicht Schlagwörter enthielten, die auf die Anwälte oder den Arzt des Beschwerdeführers hindeuteten. Hinsichtlich der Daten der Videoanlage Hikvision Netzwerk-Rekorder verfügte es die Entsiegelung der am 16. Juli 2022 zwischen 06:00 und 11:20 Uhr erstellten Daten. Im Übrigen verweigerte es die Entsiegelung.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Es sei die Verfügung/Verfahrenshandlung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. November 2022 vollumfänglich aufzuheben und der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei für ungültig resp. bundesrechtswidrig zu erklären.
Es sei festzustellen, dass eine Durchsuchung und allfällige Beschlagnahme des Inhalts der vorläufig sichergestellten Datenträger nur in dem vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 13. April 2023 (ZM.2022.241) bewilligten Umfang zulässig sind.
Der vorliegenden Beschwerde sei ihm Rahmen der verfahrensleitenden vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ggf. seien die erforderlichen prozessualen Massnahmen zu verfügen.
Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung resp. die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen."
Überdies stellte der Beschwerdeführer folgenden Verfahrensantrag:
" Verfahrensantrag Es sei dem Beschwerdeführer insofern ein Replikrecht zu gewähren, als im Gelegenheit zu geben ist, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur vorliegenden Beschwerde zu replizieren."
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem, dass ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn
eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder aber bereits stattgefunden hat und daher nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Nur ausnahmsweise genügt zur Beschwerdeerhebung ein bloss abstraktes Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2 f.)
Die im angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. November 2022 angeordnete Hausdurchsuchung hat bereits stattgefunden und kann naturgemäss nicht mehr rückgängig gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die angeordnete Hausdurchsuchung anficht, besteht folglich kein aktuelles Rechtschutzinteresse. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Mit Bezug auf die Hausdurchsuchung ist folglich nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Was die Anfechtung der Beschlagnahmungen angeht, gilt es das Folgende festzuhalten:
Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO). Nicht beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände, die einem Beschlagnahmeverbot (vgl. Art. 264 Abs. 1 und 2 sowie Art. 268 Abs. 3 StPO) unterliegen.
Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO).
Die Vorschriften über die Siegelung schreiben vor, dass Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen (wie etwa zu durchsuchende Fernmeldekommunikation auf elektronischen Geräten wie beispielsweise sichergestellten Mobiltelefonen), zu versiegeln sind und von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürfen (Art. 248 Abs. 1 StPO).
Bis zur Entsiegelung kann keine förmliche "Beschlagnahme" (im Sinne von Art. 263 Abs. 1 und 2 StPO) erfolgen, weil die Staatsanwaltschaft (mangels Einsicht in die Aufzeichnungen bzw. inhaltlicher Durchsuchung) noch gar nicht beurteilen kann, welche Beschlagnahmeart (Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO) verfügt werden könnte und ob Beschlagnahmehindernisse (Art. 264 Abs. 1 und 2 sowie Art. 268 Abs. 3 StPO) vorliegen. Vor dem Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung kann lediglich eine vorläufige Sicherstellung gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.4).
Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO). Im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens werden auch die übrigen Voraussetzungen der Beschlagnahme wie etwa hinreichender Tatverdacht und Verhältnismässigkeit geprüft (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 263 StPO).
Soweit der Geheimnisschutz von durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen ist (Art. 246-248 StPO), schliesst das Gesetz die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz ausdrücklich aus (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO). Stattdessen ist in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens (Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) zu ergreifen und (im Falle eines Entsiegelungsgesuches) das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu durchlaufen (BGE 144 IV 74 E. 2.2 f. und E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.2).
Eine parallel zur Siegelung erhobene Beschwerde erweist sich folglich als obsolet (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 27 zu Art. 263 StPO). Das Gesetz sieht mit anderen Worten eine Gabelung des Rechtsweges vor. Die nicht entsiegelungsrelevanten und von vornherein nicht dem Geheimnisschutz vor Durchsuchungen unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte können von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 StPO beschlagnahmt
werden. Die Beschlagnahme kann mit separater Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Betreffend die entsiegelungsrelevanten (zu durchsuchenden und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugänglichen) Unterlagen, Aufzeichnungen und Datenträger ist demgegenüber das gesetzliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen (BGE 144 IV 74 E. 2.7).
Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde zusammengefasst, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft die drei verschiedenen Zwangsmassnahmen Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen und Beschlagnahme vermischt habe. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe vorliegend schon am 1. November 2022 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erlassen, obwohl der Beschwerdeführer die Siegelung beantragt habe und anschliessend das Entsiegelungsverfahren durchgeführt worden sei. Bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2023 habe lediglich eine vorläufige Sicherstellung gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO erfolgen können. Deshalb erweise sich der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl als system- und damit bundesrechtswidrig. Es müssten nun zuerst die Daten – soweit sie vom Zwangsmassnahmengericht entsiegelt worden seien – durchsucht werden. Erst dann könne beurteilt werden, welche Daten eventuell als Beweismittel gebraucht werden.
Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Umstands, dass Aufzeichnungen und Gegenstände bis zu ihrer Entsiegelung nicht beschlagnahmt, sondern lediglich vorläufig sichergestellt werden können, sind zutreffend. Dass die Kantonale Staatsanwaltschaft im Titel der angefochtenen Verfügung von einem "Beschlagnahmebefehl" spricht, erscheint daher nicht korrekt. Allerdings wird im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl dann aber korrekt angeordnet: "Sicherung von Videoanlage des Beschuldigten, Mobiltelefon des Beschuldigten".
Entscheidend ist aber, dass vorliegend das Entsiegelungsverfahren dem Beschwerdeverfahren vorgeht. Soweit es wie vorliegend um der Siegelung unterliegende Gegenstände und Aufzeichnungen geht, kann der Beschwerdeführer nicht zusätzlich zum Siegelungsbegehren auch noch Beschwerde erheben. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit sie sich gegen die "Beschlagnahme" (bzw. richtig: vorläufige Sicherstellung) des Mobiltelefons und der Videoanlage richtet, nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welchen konkreten Nutzen der Beschwerdeführer durch ein solches zusätzliches Beschwerdeverfahren im vorliegenden Fall hätte. Mit seiner Beschwerde zielt er darauf ab, dass die
Beschwerdekammer feststellt, dass eine Durchsuchung und allfällige Beschlagnahme des Inhalts der vorläufig sichergestellten Datenträger nur in dem vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 13. April 2023 (ZM.2022.241) bewilligten Umfang zulässig sei. Die Kantonale Staatsanwaltschaft kann die Datenträger allerdings ohnehin nur insoweit durchsuchen, als sie entsiegelt wurden. Soweit das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung nicht bewilligt hat, darf die Kantonale Staatsanwaltschaft nicht auf diese Daten zugreifen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen die zusätzliche Feststellung durch die Beschwerdekammer haben sollte, dass die Datenträger nur insoweit durchsucht werden dürfen, als sie entsiegelt wurden. Es fehlt dem Beschwerdeführer folglich auch an einem schutzwürdigen Interesse für die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung.
Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist am Ende des Verfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Die Strafprozessordnung kennt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich für die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO). Die Verteidigung einer beschuldigten Person, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Mandatierung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin verfügt, wird vielmehr durch die Gewährung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) sichergestellt. Eine solche wurde für den Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Alain Joset bereits bestellt. Für die Verfahrenskosten besteht kein Anspruch auf definitive Befreiung (Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Sicherheitsleistungen für allfällige Kosten und Entschädigungen gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO dürfen von einer beschuldigten Person nicht verlangt werden und wurden vom Beschwerdeführer vorliegend auch nicht verlangt. Folglich ist nicht ersichtlich, wofür dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre, da er – so oder anders – ihm auferlegte Verfahrenskosten zu tragen hat. Das Gesuch ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 1'031.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. August 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger