Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.146 (HA.2023.46; STA.2021.4354) Art. 205
Entscheid vom 23. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza
Beschwerdeführer A._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, [...] verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle Akermann, [...]
Beschwerdegegnerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2023 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Drohung, mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten und weiterer Delikte zum Nachteil von B. (fortan: Ehefrau).
Der Beschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2021 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Sein Gesuch vom 14. Dezember 2021 auf Entlassung aus der Untersuchungshaft wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 ab.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 28. April 2022. Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. März 2022 wies es mit Verfügung vom 1. April 2022 ab.
Mit Verfügung vom 14. April 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 28. Juli 2022 und schrieb das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2022 infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 28. Oktober
Mit Verfügung vom 3. November 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 9. Dezember 2022 und wies das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 ab.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 9. Februar
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Eingabe vom 26. Januar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft des Beschwerdeführers für einstweilen drei Monate bis zum 26. April 2023. Gleichentags beantragte es beim Bezirksgericht Muri die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 27. Januar 2023 die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft an. Der Beschwerdeführer beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) mit Stellungnahme vom 30. Januar 2023 die Abweisung des Antrags auf Sicherheitshaft und seine unverzügliche Haftentlassung.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2023 bis zum 26. April 2023 in Sicherheitshaft. Die dagegen mit Eingabe vom 13. Februar 2023 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. März 2023 (SBK.2023.59) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2023 Beschwerde beim Bundesgericht.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 teilte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau dem Bezirksgericht Muri mit, dass sie die Anklagevertretung übernommen habe.
Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Muri stellte am 18. April 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag, die Sicherheitshaft für den Beschwerdeführer sei bis zur erstinstanzlichen Verhandlung am 23. Mai 2023 zu verlängern.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Sicherheitshaft für den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2023 bis zum 23. Mai 2023 (HA.2023.177). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. März 2023 in teilweiser Gutheissung der hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Urteil 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 auf und wies die Haftsache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zurück.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 zog der Verfahrensleiter die Akten des Verfahrens HA.2023.177 bei.
Mit E-Mail vom 24. Mai 2023 orientierte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Muri den Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, anlässlich der Strafverhandlung vom 23. Mai 2023 habe das Bezirksgericht Muri beschlossen, den Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Entlassung sei am 24. Mai 2023 um 09:33 Uhr erfolgt.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 stellte der Verfahrensleiter den Parteien mit Blick auf die Haftentlassung des Beschwerdeführers die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit in Aussicht und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu ein.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 unter Kostenfolgen die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 liess der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Muri der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Kopie des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Muri vom 23. Mai 2023 zukommen und äusserte sich zur darin zugesprochenen Entschädigung der freigewählten Verteidigerin des Beschwerdeführers.
Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Kostennote vom 7. Juni 2023 zukommen und stellte folgende Anträge:
" 1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien vollumfänglich vom Staat zu tragen.
Die Kosten der Verteidigung seien vollumfänglich vom Staat zu tragen.
Für die zu Unrecht ausgestandene Sicherheitshaft sei A. mit CHF 200.00 / Tag zu entschädigen.
Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des Staates."
Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 liess sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 30. Mai 2023 vernehmen und erklärte, vollumfänglich an den Anträgen der Eingabe vom 7. Juni 2023 festzuhalten.
Die Sicherheitshaft endet gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO unter anderem mit der Entlassung der betroffenen Person. Nachdem das Bezirksgericht Muri den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23. Mai 2023 aus der Sicherheitshaft entlassen hat, endete diese und die vorliegende Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft wurde gegenstandslos. Dies daher, weil es nach der Rechtsprechung nach Beendigung der Untersuchungshaft bzw. vorliegend der Sicherheitshaft an einem aktuellen praktischen Interesse für die Behandlung der Haftbeschwerde fehlt (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Gründe, weshalb trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses auf die Beschwerde einzutreten wäre, liegen nicht vor (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen) und werden auch nicht geltend gemacht (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2023). Damit erübrigen sich selbstredend auch weitere Ausführungen zur vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 431 StPO beantragten Entschädigung "für die zu Unrecht ausgestandene Sicherheitshaft" von Fr. 200.00 pro Tag (Stellungnahme vom 7. Juni 2023, Antrag 3). Über solche Ansprüche entscheidet die zuständige Strafbehörde gesamthaft und von Amtes wegen in ihrem Endentscheid (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1b zu Art. 431 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3b zu Art. 431 StPO). Dies hat das Bezirksgericht Muri mit Urteil vom 25. Mai 2023 auch getan (vgl. Dispositiv- Ziffern 7.1 und 7.2), weshalb auf den diesbezüglichen Antrag – wenn das vorliegende Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre – ohnehin nicht einzutreten wäre.
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem der Staat mit der Haftentlassung während des Beschwerdeverfahrens dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat und deshalb als unterliegend i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1797 mit Fn. 105; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 569).
Die dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wurde bereits am Ende des Hauptverfahrens mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 23. Mai 2023 festgelegt und es wurden ihm Fr. 5'000.00 an die Kosten der Wahlverteidigung zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Dispositiv-Ziffer 9). Diese Entschädigung erfolgte pauschal, wobei die freigewählte Verteidigerin die Zusprechung von insgesamt Fr. 29'086.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) beantragte, worunter insbesondere auch die Kosten für vorliegendes Beschwerdeverfahren (vgl. Kostennote vom 7. Juni 2023) geltend gemacht wurden (vgl. Honorarnote vom 22. Mai 2023). Bei der Bemessung dieser Entschädigung stellte sich das Bezirksgericht Muri auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer durch die Beigebung eines amtlichen Verteidigers hinreichend verteidigt und er damit nicht auf eine freigewählte Verteidigung angewiesen war, so dass die freigewählte Verteidigung – auch wenn ein Teil des Strafverfahrens eingestellt worden sei resp. Freisprüche erfolgt seien – nicht durch den Staat zu entschädigen sei. Die Entschädigung im Umfang von Fr. 5'000.00 sei aus der Überlegung heraus erfolgt, dass der amtliche Verteidiger durch die Mandatierung der freigewählten Verteidigerin einen Minderaufwand gehabt habe, so dass diese bei der amtlichen Verteidigung erfolgten "Einsparungen" der freigewählten Verteidigung zu entschädigen gewesen seien. Nach eigenen Angaben hat das Bezirksgericht Muri dabei nicht ausgeschieden, welcher Aufwand der zugesprochenen Entschädigung auf das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2023 entfallen ist (Schreiben des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 30. Mai 2023). Gestützt auf diese Erläuterungen des Bezirksgerichts Muri sind die Kosten der freigewählten Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren von der dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Muri zugesprochenen pauschalen Entschädigung von Fr. 5'000.00 mitumfasst. Der Beschwerdeführer kann daher die mit Honorarnote vom 22. Mai 2023 geltend gemachten und vom Bezirksgericht Muri im Rahmen der pauschalen Entschädigung von Fr. 5'000.00 vergüteten Kosten nicht nochmals mit Kostennote vom 7. Juni 2023 geltend machen. Allfällige Beanstandungen der Höhe der Entschädigung hätten in einem allfälligen Berufungsver-
fahren zu erfolgen, und die Ausrichtung einer (nochmaligen) Entschädigung für die freigewählte Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher abzulehnen.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 23. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Corazza