Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.141 (ST.2023.48; STA.2021.5089) Art. 316
Entscheid vom 9. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerdeführer A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von [...], [...] Zustelladresse: [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungsgegenstand Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 11. April 2023 betreffend Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung
in der Strafsache gegen A._____
Am 14. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau einen Strafbefehl gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) aus, gemäss welchem er wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AIG), rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 AIG) sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'400.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Tagen, verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer erhob am 23. Dezember 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Dezember 2022, woraufhin die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 13. März 2023 den Strafbefehl samt Akten dem Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.
Mit Schreiben vom 3. April 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um amtliche Verteidigung.
Mit Verfügung vom 11. April 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab.
Gegen diese ihm am 20. April 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Strafgerichts, vom 11. April 2023 sei aufzuheben;
Der Unterzeichnende, Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, sei für das Strafverfahren [...], rückwirkend per 10. August 2022, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staats."
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 11. April 2023, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde.
Ein – wie hier – vor der Hauptverhandlung von der Verfahrensleitung eines erstinstanzlichen Strafgerichts getroffener Entscheid, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verweigern, kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken; dementsprechend steht einer dadurch belasteten Partei nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerde offen (vgl. hierzu BGE 140 IV 202 Regeste). Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
Bei der Beurteilung der Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Je schwerwiegender
der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen). Als Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2023 vom 24. Februar 2023 E. 2.2). Rechtliche Schwierigkeiten sind bspw. dann gegeben, wenn es um komplexe Tatbestände geht (Betrug und Urkundenfälschung mit der Möglichkeit der Erweiterung der Vorwürfe) oder wenn die Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtsfertigungs- und Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 132 N. 39 mit weiteren Hinweisen). Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa dann vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 132 N. 11).
Vorliegend wird ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Da somit kein Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt, bleibt zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen ist. Mit den zutreffenden Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau (vgl. E. 2.3 der angefochtenen Verfügung) und dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, Rz. 9) ist vorliegend nicht von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO auszugehen. Nachstehend ist daher einzig zu prüfen, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre.
Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hielt in der Begründung der angefochtenen Verfügung fest, im konkreten Fall böten weder der Sachverhalt noch die eingeklagten Tatbestände in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Es stellten sich weder komplizierte noch rechtlich ungeklärte Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer vermöge denn auch nicht darzulegen, inwiefern er den sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen nicht gewachsen sein solle. Nach dem Gesagten sei die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten, weshalb auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der Mittellosigkeit verzichtet werden könne (vgl. E. 2.3 der angefochtenen Verfügung).
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, gerade die ausländerrechtliche Gesetzgebung weise bisweilen sehr technisch gefasste Bestimmungen auf und sei zudem mit diversen internationalen Abkommen verflochten, die es im Einzelfall ebenfalls zu beachten gelte. Insbesondere hinsichtlich der ausländerrechtlichen Fragen lasse sich die Überforderung mit diesen Regeln im konkreten Fall bereits am Umstand erkennen, dass er sich nicht einmal darüber im Klaren gewesen sei, dass er ein Einreiseverbot verfügt bekommen habe und demnach illegal in die Schweiz eingereist sei (vgl. Beschwerde, Rz. 11). Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau zurecht zum Schluss gekommen sei, dass keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen würden, würde dies die Ablehnung der amtlichen Verteidigung nicht zu begründen vermögen. Für die Beurteilung der "Schwierigkeit" berücksichtige das Bundesgericht insbesondere die folgenden Faktoren als ausschlaggebend: (a) Fremdsprachigkeit, (b) schlechte Schuldbildung, (c) keine juristischen Fähigkeiten, (d) subjektives Interesse an einem Freispruch. Er sei offensichtlich fremdsprachig, in Nigeria geboren worden und aufgewachsen und lebe seit langer Zeit in Spanien. Seine Mutter- und Verhandlungssprache sei Igbo und er sei seit Beginn des Verfahrens für sämtliche in seinem Beisein vorgenommenen Verfahrenshandlungen stets auf Übersetzung angewiesen gewesen. Weiter habe er in Nigeria keine Schulbildung absolviert, sondern lediglich eine Berufslehre als Automechaniker gemacht und in Spanien als Küchenangestellter gearbeitet. Er könne knapp in seiner Muttersprache lesen und schreiben und verfüge über keine nennenswerte Allgemeinbildung. Nur schon der Umstand, dass er über keine Schuldbildung verfüge, lasse erkennen, dass er ganz allgemein keine juristischen Kenntnisse habe. Ein subjektives Interesse an einem Freispruch und entsprechender Verteidigung ergebe sich naturgemäss aus dem Umstand, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werde (vgl. Beschwerde, Rz. 12 ff.). Er sei offensichtlich mittellos. In der Schweiz könne er offensichtlich nicht arbeiten, zumal er nicht über die erforderlichen Ausweispapiere verfüge. So sei er mit seinem in Spanien als Küchenangestellter verdienten Lohn und fehlendem liquiden Vermögen nicht dazu in der Lage, für die mit einem in der Schweiz durchgeführten Strafverfahren entstehenden Kosten aufzukommen. Im vorliegenden Fall seien die relevanten Schwierigkeiten so offensichtlich, dass sich das Vorliegen der Voraussetzungen aus den Akten ergebe und in diesem Sinne als notorisch zu erachten sei (vgl. Beschwerde, Rz. 19 f.).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorwürfe in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen sollten. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sind
sodann – wie den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden kann – in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagert.
Dem Beschwerdeführer wird zunächst vorgeworfen, Ende Juni 2021 ohne gültige Reisedokumente in die Schweiz eingereist zu sein und sich anschliessend bis am 11. Juli 2021 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben. Der Sachverhalt ist klar und lediglich hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bestritten (vgl. Einvernahme vom 11. Juli 2021, Fragen 96 ff., act. 149 f.; sofern nicht anders vermerkt, beziehen sich die nachfolgenden Aktenstellen auf die Akten [...] der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau). Diesbezüglich werden voraussichtlich einzig die Aussagen des Beschwerdeführers – die teilweise bereits erfolgt sind – zu würdigen sein. Bei der Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG auf den vorliegenden Sachverhalt stellen sich keine komplizierten rechtlichen Fragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.4). Dass im konkreten Fall eine technisch gefasste Bestimmung anzuwenden oder diverse internationale Abkommen zu berücksichtigten wären, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 11) – nicht ersichtlich.
Ihm wird sodann einerseits vorgeworfen, am 11. Juli 2021 eine unbekannte Menge Kokain konsumiert sowie im Zeitraum zwischen dem 11. Juli 2021 und dem 20. Juli 2022 regelmässig Marihuana konsumiert zu haben. Andererseits wird der Beschwerdeführer verdächtigt, am 11. Juli 2021 14 Portionen Kokain (insgesamt 8.1 Grammgemisch) mit der Absicht zur Veräusserung mitgeführt sowie ca. vom 13. Juli 2022 bis am 20. Juli 2022 G._____ und H._____ wiederholt – letztmals am 20. Juli 2022 lediglich versuchsweise – (jeweils à 0.5 Gramm) Kokain verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf den Eigenkonsum weitgehend geständig (vgl. Einvernahme vom 11. Juli 2021, Fragen 23, 28 ff., act. 142 ff.). Pauschal bestritten ist jedoch die Aufbewahrung mit der Absicht zur Weiterveräusserung sowie der (teilweise versuchte) wiederholte Weiterverkauf der Drogen (vgl. Bericht vom 11. Juli 2021, act. 24; Einvernahme vom 11. Juli 2021, Fragen 36, 45 ff., act. 144 ff.; Einvernahme vom 21. Juli 2022, Fragen 55 ff., act. 194). Rechtliche Schwierigkeiten werden vorliegend weder substantiiert behauptet noch sind solche ersichtlich (vgl. Beschwerde, Rz. 11 und 20), zumal die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte nicht komplex sind. Die für die Beurteilung der Strafbarkeit massgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind vielmehr einfach und leicht überblickbar. Weder ein vertieftes Aktenstudium noch kompliziertere beweismässige Abklärungen waren notwendig. Hinsichtlich des Vorfalls vom 11. Juli 2021 wurden verschiedene Untersuchungshandlungen vorgenommen (vgl. Bericht vom 8. Dezember 2021, act. 125 ff.). In Bezug auf die Kontrolle vom 11. Juli 2021 liegen u.a. Aufnahmen des Sicherheitspersonals vor (vgl. Bericht vom 8. Dezember 2021, act. 132 und
136). Zur Hauptverhandlung war sodann I., der den Vorfall vom 11. Juli 2021 unmittelbar beobachtete (vgl. Rapport Vorläufige Festnahme vom 5. August 2021, act. 22), vorgeladen (vgl. Vorladung vom 20. März 2023). Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich folglich weitestgehend erstellt, auch wenn dieser vom Beschwerdeführer bestritten wird. In Bezug auf den Weiterverkauf von Kokain an G. und H._____ wurde nebst dem Beschwerdeführer H._____ protokollarisch durch die Polizei befragt (vgl. Einvernahme H._____ vom 21. Juli 2022, act. 198 ff.). Die Abnahme von weiteren Beweisen erscheint diesbezüglich weder notwendig noch vorgesehen (vgl. Vorladung vom 20. März 2023). Es geht vorliegend im Wesentlichen lediglich darum, unter Einbezug der objektiven Beweismittel die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, von I._____ sowie von H._____, welche diese anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2022 machte (vgl. act. 198 ff.), zu würdigen. Dies obliegt dem zuständigen Sachgericht. Die sich stellenden Fragen erweisen sich folglich weder tatsächlich noch rechtlich als derart schwierig, dass es mit Blick auf die relativ geringe zu erwartende Strafe geboten wäre, einen amtlichen Verteidiger zu mandatieren.
Gründe in der Person des Beschwerdeführers, die eine amtliche Verteidigung gebieten würden, sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 12 ff.) – nicht ersichtlich, zumal sprachliche Barrieren mit Hilfe eines Übersetzers überwunden werden können (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N. 40; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gar etwas Deutsch spricht (vgl. Videoaufnahme ab 01:10, 1.1 AVA_P-KS_Cam5_E9EA4C_2021_0711_003310.MOV, act. 136 und Einvernahme H._____ vom 20. Juli 2022, Frage 44: "Hochdeutsch, also er redet gebrochen Deutsch.", act. 213). Ebenfalls ist mit Blick auf die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass seine sonstigen intellektuellen Fähigkeiten derart eingeschränkt wären, dass er sich nicht selbst verteidigen könnte. Insbesondere gab er anlässlich der Einvernahmen an, er sei in der Lage, den Befragungen zu folgen (vgl. Einvernahmen vom 11. Juli 2021, Frage 6, act. 8 und Frage 6, act. 140). Es dürfte zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer im Rechtssystem nicht auskennt, dies ist aber bei beschuldigten Personen, welche nicht über eine juristische Ausbildung verfügen, stets der Fall. Folglich stellt auch dies keinen Grund für eine amtliche Verteidigung dar, andernfalls der Gesetzgeber in sämtlichen Fällen eine amtliche Verteidigung vorgesehen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.6), was aber gerade nicht der Fall ist. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine amtliche Verteidigung aus Gründen der Waffengleichheit im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft geboten wäre.
Im Ergebnis sind folglich keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten gegeben, welche eine amtliche Verteidigung für geboten erscheinen lassen. Auch bei einer Gesamtbetrachtung der hiervor genannten Elemente lassen sich keine besonderen Schwierigkeiten ausmachen, denen der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre.
Zusammengefasst erscheint eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten. Nachdem die Gebotenheit mit vorstehender Begründung verneint wurde, kann die Frage seiner Bedürftigkeit offenbleiben. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 660.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch