Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.13 (NA.2022.30) Art. 79
Entscheid vom 8. März 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerdeführer A._____ [...]
Beschwerdegegnerin Gerichte Kanton Aargau, [...]
Anfechtungsgegenstand Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 21. Dezember 2022 betreffend Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung
in der Strafsache gegen A._____
Das Bezirksgericht Aarau (Abteilung Strafgericht) sprach A. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Urteil vom 14. November 2012 (ST.2012.84) schuldig:
Seinem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung von Fr. 19'132.60 (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen, unter dem Vorbehalt der späteren Rückzahlung durch den Beschwerdeführer (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die gegen das Urteil vom 14. November 2012 vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zog er wieder zurück. In der Folge erliess das Obergericht des Kantons Aargau am 15. August 2013 (SST.2013.11) den Abschreibungsbeschluss. Dem amtlichen Verteidiger wurde darin ein Honorar von Fr. 3'195.40 (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen, unter dem Vorbehalt der späteren Rückzahlung durch den Beschwerdeführer.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Aarau um Nachzahlung der gestundeten Verfahrenskosten (Kosten für die amtliche Verteidigung) im Betrag von Fr. 22'328.00 (= Fr. 19'132.60 + Fr. 3'195.40).
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau (nachfolgend Vorinstanz) forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 auf, innert einer Frist von 10 Tagen vollständig aktuelle Belege zum Einkommen,
Vermögen und Existenzminimum sowie eine Kopie der letzten definitiv veranlagten Steuererklärung einzureichen.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Pfändungsvorladung des Regionalen Betreibungsamtes [...] zu den Akten. Mit Eingabe vom 17. November 2022 (Postaufgabe) reichte er weitere Unterlagen ein.
Die Vorinstanz erkannte [recte: verfügte] am 21. Dezember 2022:
" 1. Der Verurteilte wird verpflichtet, der Antragstellerin den Betrag von Fr. 22'328.00 in 24 monatlichen Raten à Fr. 930.30, zahlbar jeweils am letzten Tag eines jeden Monats, erstmals per 31. Dezember 2022 zurückzubezahlen.
Bei Verzug mit einer Rate wird der ganze noch geschuldete Betrag sofort zur Zahlung fällig.
Es werden keine Kosten gesprochen."
Gegen diese ihm am 23. Dezember 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2023 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Aarau Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau überwiesen.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 11. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Bei der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 angeordneten Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung handelt es sich um einen selbständigen nachträglichen gerichtlichen Entscheid
im Sinne von Art. 363 ff. StPO, welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Beschwerde anfechtbar ist (BGE 141 IV 396 E. 4). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2022 stellt somit ein gültiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2022 aus, dass die massgebenden Entscheide am 14. November 2012 und am 15. August 2013 gefällt worden seien, weshalb die mit Gesuchseinreichung am 19. Oktober 2022 geltend gemachte Forderung noch nicht verjährt sei. Die Vorinstanz ermittelte sodann gestützt auf die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Aargau für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ("SchKG- Richtlinien"; Fassung vom 21. Oktober 2009) das erweiterte Existenzminimum des Beschwerdeführers und bezifferte dieses mit Fr. 4'300.35 pro Monat (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag: Fr. 300.00; Miete: Fr. 1'290.00; KVG-Prämie: Fr. 325.75; Abzahlung Steuerschulden: Fr. 436.80; Wehrpflichtersatzabgabe: Fr 118.00; Steuern [ab dem Jahr 2022]: Fr. 629.80). Das Einkommen des Beschwerdeführers belaufe sich aufgrund von Versicherungsleistungen wegen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auf monatlich Fr. 5'480.80. Somit stünden dem Beschwerdeführer zur Bestreitung des Lebensunterhalts monatlich Fr. 5'480.80 zur Verfügung. Dies ergebe einen Überschuss von monatlich Fr. 1'180.40 [recte Fr. 1'180.45]. Dem Beschwerdeführer sei es somit möglich, die noch offene Forderung in Höhe von Fr. 22'328.00 in monatlichen Raten aus dem bestehenden Überschuss innert zwei Jahren abzuzahlen. Er werde deshalb verpflichtet, in den nächsten zwei Jahren monatliche Raten à Fr. 930.30 zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Berechnung seines Existenzminimums sowie seines Einkommens im Grundsatz nicht. Mit Beschwerde bringt er im Wesentlichen einzig vor, dass er bereits eine Lohnpfändung vom Betreibungsamt wegen seiner Steuern habe. Zudem habe er keinen Job mehr. Er sei seit Februar 2022 krankgeschrieben wegen "Depression und Burnout". Wenn er die Fr. 22'328.00 bezahlen müsse, habe er keine Motivation mehr, eine Arbeit zu suchen. Dann werde er ein Sozialoder IV-Fall für den Rest seines Lebens.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnpfändung wurde von der Vorinstanz in der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt.
So wurde ihm ein monatlicher Betrag von Fr. 436.80 für die Abzahlung von Steuerschulden für das Jahr 2021 gewährt. Auf ein Jahr hochgerechnet entspricht dies der in der Pfändungsankündigung vom 4. Oktober 2022 aufgeführten Schuld für die ausstehenden Steuerschulden des Jahres 2021. Ebenso wurden die laufenden Steuern (Fr. 629.80/Monat) berücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer offenbar auch diese nicht bezahlt. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Steuerbehörde Q. höhere Abzahlungsraten als in der vorinstanzlichen Berechnung vorgesehen vereinbart hat (vgl. Beschwerdebeilage "Bestätigung der Stundung" der Gemeinde Q., Abteilung Finanzen, vom 20. Dezember 2022) rechtfertigt keine Änderung der Existenzminimumberechnung, zumal in dieser Vereinbarung festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer melden soll, falls er die Raten nicht einhalten könne. Abgesehen davon kann er, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, selbst diese Raten ohne Eingriff in sein Existenzminimum bezahlen.
Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 (Postaufgabe) zwei Leistungsabrechnungen seiner Taggeldversicherung (D.) eingereicht. Daraus ergibt sich, dass ihm die Taggelder am 8. Dezember 2022 um Fr. 2'233.00 und am 20. Dezember 2022 um Fr. 2'409.80 gekürzt wurden. Grund hierfür dürfte eine Pfändung in der Betreibungssache Nr. [...] sein, was zumindest die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 (Postaufgabe) eingereichte Betreibungsabrechnung nahelegt. Damit dürften die der Pfändung zugrundeliegenden Steuern für das Jahr 2021, welche von der Vorinstanz mit monatlichen Raten à Fr. 436.80 in der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt wurden, spätestens Ende Januar 2023 getilgt sein. Im Gegenzug verblieben dem Beschwerdeführer von den Versicherungsleistungen noch Fr. 3'071.00. Damit war es ihm nicht möglich, die von der Vorinstanz auf Fr. 930.30 festgesetzten Raten bereits ab 31. Dezember 2022 zu bezahlen.
Nach Tilgung der betriebenen Steuerschuld 2021 inkl. Verzugszins und Gebühren, was mutmasslich spätestens Ende Januar 2023 der Fall gewesen sein dürfte, entfällt der von der Vorinstanz hierfür in der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers vorgesehene Betrag von Fr. 436.80. Damit verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1'514.00 (= Fr. 5'377.65 [durchschnittliche Taggelder {[365 x Fr. 176.80] :12}] abzgl. Fr. 3'863.55 [erweitertes Existenzminimum abzgl. Fr. 436.80, vgl. E. 2.1 hievor]). Dem Beschwerdeführer ist deshalb ohne Weiteres zuzumuten, die ausstehenden Kosten der amtlichen Verteidigung in monatlichen Raten à Fr. 930.30 zu bezahlen. Daran ändert selbst die mit der Steuerbehörde der Gemeinde Q. vom 20. Dezember 2022 abgeschlossene Stundungsvereinbarung nichts. Denn nach Bezahlung der
verlangten Rate für die ausstehenden Kosten der amtlichen Verteidigung verbleiben dem Beschwerdeführer vom Überschuss noch rund Fr. 584.00. Zusammen mit den bereits in der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigten Fr. 629.80 für die Steuern ab dem Jahr 2022, steht ihm somit mehr Geld zur Verfügung, als er für die Begleichung der mit maximal Fr. 1'000.00 vereinbarten Raten benötigt.
An der Verpflichtung zur Bezahlung der ausstehenden Kosten für die amtliche Verteidigung ändert auch die fehlende Motivation des Beschwerdeführers nichts. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine diktierte Schuldentilgung zu Einschränkungen in der Lebenshaltung führt. Abgesehen davon verbleiben dem Beschwerdeführer nach Tilgung der Schulden monatlich noch rund Fr. 584.00 über dem (bereits um Fr. 300.00 erweiterten) Existenzminimum.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass er keine Anstellung mehr habe. Dies trifft zu. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass er wegen "vorübergehender" Arbeitsunfähigkeit Taggelder beziehe. Der Beschwerdeführer unterlässt es, substanziiert darzulegen, weshalb er wegen der Depression oder des Burnouts (vgl. Beschwerde vom 3. Januar 2023 [Postaufgabe]) endgültig nicht mehr in der Lage sein wird, auf dem Arbeitsmarkt ein Einkommen in der von der Vorinstanz festgestellten Höhe zu erzielen. Eine Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente ist jedenfalls nicht aktenkundig. Folglich hat es bei dem von der Vorinstanz festgestellten Einkommen sein Bewenden.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der Beginn der Ratenzahlung auf den 28. Februar 2023 festzusetzen ist. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2022 ist entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt weit überwiegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2022 aufgehoben und neu wie folgt gefasst:
Der Verurteilte wird verpflichtet, der Antragstellerin den Betrag von Fr. 22'328.00 in monatlichen Raten à Fr. 930.30, zahlbar jeweils am letzten Tag eines jeden Monats, erstmals per 28. Februar 2023 zurückzubezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 855.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 8. März 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister