Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.359, SBK.2022.360 und SBK.2022.361 (STA.2021.9312) Art. 124
Entscheid vom 28. April 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerdeführerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wietlisbach, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter 1
Beschuldigter 2
Beschuldigter 3 B._____, [...]
C._____, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Martino Locher, [...]
D._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 20. September 2022
in den Strafsachen gegen B., C. und D._____
Die Beschwerdeführerin erstattete am 2. Dezember 2021 Strafanzeige gegen alle Organe und Mitarbeiter der E. (vormals F. bzw. G.) sowie weitere unbekannte Dritte wegen Urkundenfälschung, Betrugs und Nötigung im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zur Vornahme einer SSL-Verschlüsselung vom 24. Juli 2017, einer Vereinbarung betreffend Redesign der Webseite vom 11. März 2019 sowie der Nichtherausgabe von Zugangsdaten zur Webseite trotz der per 9. Juni 2020 erfolgten (von der E. jedoch als nicht gültig erachteten) Kündigung der Vertragsbeziehung.
Nachdem die E. auf Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Februar 2022 die Personalien der mit den betreffenden Vereinbarungen befassten Personen sowie des Verwaltungsratspräsidenten bekannt gegeben hatte, eröffnete die Staatsanwaltschaft Baden eine Strafuntersuchung gegen B., C. und D.
Am 20. September 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden (mit jeweils separaten Verfügungen) die Einstellung der Strafverfahren gegen B., C. und D., was von der Oberstaatsanwaltschaft je am 26. September 2022 genehmigt wurde.
Mit Eingaben vom 27. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 18. Oktober 2022 zugestellten Einstellungsverfügungen und beantragte deren Aufhebung sowie die Fortführung der Strafverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse. Zudem beantragte sie die Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren.
Am 18. November 2022 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügungen vom 10. November 2022 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 in allen drei Verfahren.
Mit Eingabe vom 29. November 2022 erstattete der Beschuldigte C. die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Mit Eingaben vom 30. November 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Baden die Beschwerdeantworten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein.
Die Beschuldigten B. und D. liessen sich nicht vernehmen.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Vereinigung der Beschwerdeverfahren SBK.2022.359, SBK.2022.360 und SBK.2022.361. Die Beschuldigten äussern sich hierzu nicht.
Mit den von der Beschwerdeführerin angefochtenen Einstellungsverfügungen vom 20. September 2022 wurden die gegen die Beschuldigten eröffneten Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs und Nötigung eingestellt. Die Einstellungsverfügungen betreffen die mit Strafanzeige vom 2. Dezember 2021 erhobenen Tatvorwürfe im Zusammenhang mit zwei vereinbarten Systemerweiterungen zur Webseite sowie im Zusammenhang mit der Verweigerung der Herausgabe von Zugangsdaten zur Webseite zufolge der nicht akzeptierten Vertragskündigung. Die angefochtenen Verfügungen weisen weitgehende Übereinstimmungen auf, unterscheiden sich jedoch dahingehend, dass die darin enthaltenen Ausführungen beim Beschuldigten C. die Vereinbarung betreffend SSL-Verschlüsselung vom 24. Juli 2017, beim Beschuldigten B. die Vereinbarung betreffend Redesign vom 11. März 2019 sowie beim Beschuldigten D. mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeiten aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der E. für beide Vereinbarungen und für die Nichtherausgabe von Zugangsdaten betreffen. Die gegen die drei Einstellungsverfügungen erhobenen Beschwerden erfolgten zwar separat, enthalten jedoch identische Anträge und Begründungen und verweisen darauf, dass vorliegend Teilnahmehandlungen wie Anstiftung, Mittäter- und Gehilfenschaft wahrscheinlich seien. Angesichts der bestehenden engen Zusammenhänge erscheint es vorliegend angezeigt, die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO Partei. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 Strafantrag und konstituierte sich damit als Zivil- und Strafklägerin.
Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1 m.w.H.).
Vorliegend wirft die Beschwerdeführerin den Beschuldigten vor, dass unter Verwendung ihrer zuvor abgegebenen Blankounterschrift Verträge erstellt worden seien, welche von ihrem (mündlichen) Einverständnis nicht getragene Bestimmungen zur Mindestlaufzeit bzw. Vertragsverlängerung enthalten würden. Gestützt auf diese Vereinbarungen sei ihre Kündigung vom 9. Dezember 2019 nicht akzeptiert worden. Damit bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die von ihr geltend gemachten Urkundenfälschungen direkt zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätten, womit sie in ihren persönlichen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert ist.
Der Tatbestand des Betrugs dient dem Schutz des Vermögens (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 146 StGB). Die Beschwerdeführerin macht einen Vermögensschaden (Zusatzkosten aufgrund unnötiger Systemerweiterungen zur Webseite) geltend und ist damit ohne Weiteres in ihren privaten Interessen betroffen und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
Auch betreffend den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) gibt die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, zumal der Tatbestand die freie Willensbildung und -betätigung schützt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1) und die Beschwerdeführerin die (versuchte) Verletzung genau dieser Rechte rügt, wenn sie geltend macht, dass die Herausgabe der Urheberrechte und der Zugang zu Webdesign und Webinhalt unrechtmässig von der Anerkennung der beiden Vereinbarungen bzw. der Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung abhängig gemacht worden sei.
Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist damit einzutreten.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie bringt vor, dass sie entgegen Art. 147 StPO keine Möglichkeit gehabt habe, dem am 14. April 2022 einvernommenen Beschuldigten C. Fragen zu stellen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ein hartnäckiges Nachfragen zu materiell verwertbaren Ergebnissen hätte führen können. Zudem seien die anderen Beschuldigten und sie selbst nicht befragt worden.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).
Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1 ff. m.w.H.).
Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Art. 147 Abs. 4 StPO gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ betroffen ist, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 147 StPO).
Sind wesentliche Verfahrensgarantien missachtet worden, ist der Entscheid grundsätzlich aufzuheben und die Sache an die betreffende Instanz zurückzuweisen, damit sie die Beweisvorkehr unter Beteiligung des Privatklägers wiederhole. Diese Praxis nimmt Rücksicht auf den Eigenwert von Verfahrensrechten; die Beteiligung der Privatklägerschaft soll nicht bloss Mittel zum Zweck sein ("Legitimation durch Verfahren"). Sie darf jedoch keine prozessualen Leerläufe verursachen. Die formelle Natur des Mitwir-
kungsrechts kommt daher nicht zum Tragen, wenn nach der fraglichen Einvernahme sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der einvernommenen resp. der beschuldigten Person erstellt sind, soweit sie im Rahmen der betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_1167/2017 vom 11. April 2018 E. 2.1.2, 6B_1114/2016 vom 21. April 2017 E. 2.2.2).
Mit Ermittlungsauftrag vom 24. Januar 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft Baden die Kantonspolizei Aargau mit der Vornahme von Ermittlungshandlungen i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO, insbesondere mit der Befragung der beschuldigten Personen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Strafuntersuchung noch nicht eröffnet worden sei. Wann die Strafuntersuchung eröffnet wurde, lässt sich den Akten jedoch (soweit ersichtlich) nicht entnehmen.
Die Befragung des Beschuldigten C. vom 14. April 2022 wurde als "delegierte Einvernahme der beschuldigten Person" bezeichnet. Zudem wurde hinsichtlich allfälliger Ergänzungsfragen des Verteidigers auf Art. 147 StPO verwiesen (delegierte Einvernahme vom 14. April 2022 S. 5). Beides spricht eher dafür, dass die Strafuntersuchung im Zeitpunkt der Einvernahme bereits eröffnet worden war. Die Frage kann indessen offenbleiben. Selbst wenn das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre, würde dies vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügungen führen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme (aus Sicht der Beschwerdeführerin) hätte günstiger ausfallen können, wenn sie daran teilgenommen hätte. Insbesondere wäre – entgegen der (nicht weiter begründeten) Ansicht der Beschwerdeführerin – kaum zu erwarten gewesen, dass intensive Ergänzungsfragen ihrerseits dazu geführt hätten, dass der Beschuldigte C. auf seinen Entschluss, die Aussagen umfassend zu verweigern, zurückgekommen wäre und sich (im Sinne der Beschwerdeführerin) selbst belastet hätte. Zudem stützten sich die Einstellungsverfügungen in keiner Weise auf die (verweigerten) Aussagen des Beschuldigten C., welche keinerlei Beweiswert aufweisen. Die Wiederholung der Einvernahme würde lediglich einem prozessualen Leerlauf gleichkommen, womit – selbst wenn die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin verletzt worden wären – darauf zu verzichten wäre.
Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt den Parteien das
persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3 mit Hinweisen auf BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 265 E. 3.2).
Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.3 m.w.H.).
Der Beschwerdeführerin wurde vorgängig zum Erlass der Einstellungsverfügungen die Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen, was sie mit Eingaben vom 21. Juli 2022 und 11. August 2022 auch wahrgenommen hat. Die Beweisanträge wurden durch die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügungen vom 5. August 2022 und 12. August 2022 mit der Begründung abgewiesen, dass von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 2. Dezember 2021 und in der Eingabe vom 11. August 2022 ausgegangen werde.
Die Staatsanwaltschaft Baden hat sich damit hinreichend mit den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie namentlich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (NATHAN LANDS- HUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO).
Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleiches gilt, wenn Auslegungsoder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 319 StPO).
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im
Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).
Vorliegend kann angesichts des von der Beschwerdeführerin erhobenen Tatvorwurfs einzig die Tathandlung des Verwendens einer echten Unterschrift oder eines echten Handzeichens eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde von Relevanz sein. Bei dieser Tatbestandsvariante der Blankettfälschung versieht bzw. vervollständigt der Täter eine blanko erteilte Unterschrift oder Urheberangabe ohne die Erlaubnis oder gegen die Anordnung des Ausstellers mit einem Text, dessen Inhalt nicht dem eigentlichen Willen des aus der Urkunde aufscheinenden Ausstellers entspricht. Es handelt sich um einen Spezialfall des Fälschens, mithin des Herstellens einer unechten Urkunde. Ist es dem Aussteller gleichgültig, mit welchem Inhalt das Blankett ausgefüllt wird, liegt keine Urkundenfälschung vor (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 251 StGB).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz (mindestens Eventualvorsatz) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Weiter muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil müssen sich gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben, wobei es keine Rolle spielt, ob die Urkunde zu urkundenspezifischen oder anderen Beweiszwecken verwendet werden soll. Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Bei der Schädigungs- oder Vorteilsabsicht genügt Eventualabsicht; die Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich (BOOG, a.a.O., N. 181 f. zu Art. 251 StGB).
Mit Strafanzeige vom 2. Dezember 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 10. Juni 2011 mit der G. einen Vertrag über Erstellung, Betrieb und Unterhalt einer Internet-Webseite abgeschlossen habe, wobei
die Vertragsdauer 48 Monate betragen habe, nach deren Ablauf der Vertrag eine Laufzeitverlängerung von jeweils 12 Monaten und ein Kündigungsrecht von sechs Monaten vorgesehen habe. Am 24. Juli 2017 und am 11. März 2019 sei sie von Mitarbeitern der damaligen F. (ehemals G., heute E.) aufgesucht und auf Sicherheitslücken ihrer Webseite hingewiesen worden. Sie habe der ihr empfohlenen SSL-Verschlüsselung und dem Redesign der Webseite zugestimmt und auf einem ansonsten leeren Screen auf den Tablets der Mitarbeiter der F. unterzeichnet. Sie habe geglaubt, damit die Zustimmung zur vereinbarten SSL-Verschlüsselung bzw. dem Redesign gegeben zu haben. Ein Vertragsentwurf sei ihr zuvor nie vorgelegt worden. Insbesondere habe sie die Bestimmung betreffend Geltung der AGB des "Altvertrags" und Ausserkraftsetzung des "Altvertrags", welche schliesslich in die Vereinbarungen aufgenommen worden sei, weder je gesehen noch dazu ihr Einverständnis erklärt. Ihre elektronisch abgegebene Unterschrift sei missbräuchlich verwendet worden. Es sei offensichtlich, dass die F. sie habe am Vermögen schädigen und sich selbst mit den manipulierten Vereinbarungen mit neuer fixer Vertragsdauer einen unrechtmässigen Vorteil habe verschaffen wollen.
Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung fest, dass die Beschwerdeführerin auf den Tablets der Beschuldigten unterschrieben habe, ohne den genauen Vertragswortlaut vorgängig gesehen zu haben und im Wissen darum, dass die Unterschriften nachträglich in die Papierverträge eingesetzt würden. Nach Erhalt der zusammengesetzten Verträge habe sie zu keinem Zeitpunkt reklamiert. Als [...] sei ihr bekannt gewesen, dass sie eine Blankounterschrift geleistet habe. Eine solche erfülle den Tatbestand der Urkundenfälschung nur, wenn diese mit einem Text verknüpft werde, der nicht dem Erklärungswillen der unterzeichnenden Person entspreche und sie sich diesen im Rechtsverkehr auch nicht zurechnen lassen müsse. Die Beschwerdeführerin habe die Verträge über Jahre bzw. Monate erfüllt, womit nicht davon ausgegangen werden müsse, dass der Inhalt der Verträge nicht ihrem Willen entsprochen habe. Selbst wenn die Verlängerung der Laufzeit nicht ihrem Willen entsprochen hätte, so müsse sie diese im Rechtsverkehr dennoch gegen sich gelten lassen, zumal es sich bei einer Verlängerung der Vertragsdauer um eine übliche Vertragsklausel handle, was ihr als [...] ebenfalls habe klar sein müssen. Die Verfahren wegen Urkundenfälschung würden damit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt.
Beschwerdeweise wird hierzu vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit den (ihr mit Nachdruck empfohlenen) technischen Anpassungen (SSL- Verschlüsselung und Redesign) ihrer Webseite einverstanden gewesen sei und zur Bestätigung auf dem (ansonsten leeren) Tablet der Beschuldigten unterschrieben habe. Sie habe den technischen Anpassungen zugestimmt
und die Mehrkosten akzeptiert, jedoch nie den Geschäftswillen geäussert, einen neuen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von wiederum 48 Monaten abzuschliessen. Dies sei nie Teil der mündlichen Abmachungen gewesen. Die nachträglich zugestellten Verträge habe sie nur kurz überflogen und nicht realisiert, dass diese einen völlig anderen Vertragstext enthielten, als mündlich vereinbart worden sei. Es sei ihr von den Beschuldigten C. und B. jeweils versichert worden, dass die elektronisch abgegebene Unterschrift lediglich als Bestätigung des Vereinbarten diene. Die echten (elektronisch abgegebenen) Unterschriften der Beschwerdeführerin seien ohne Erlaubnis mit einem Text verbunden worden, welcher nicht ihrem Vertragswillen entsprochen habe, womit der Tatbestand der Blankettfälschung erfüllt sei. Nachträgliches Reklamieren der gefälschten Urkunden hätte nichts an der Strafbarkeit geändert. Die Beschwerdeführerin habe die (vermeintlich neuen) Verträge vom 24. Juli 2017 und 11. März 2019 nicht vorbehaltlos erfüllt, sondern lediglich den Vertrag vom 10. Juni 2011. Die Einhaltung der Kündigungsbestimmungen habe die Beschwerdeführerin gar nicht über Monate oder Jahre hinweg erfüllen können. Der ursprüngliche Vertrag sei jeweils lediglich geringfügig im Systemumfang erweitert worden und trage die gleiche Vertragsnummer. Bei neuen Verträgen wäre die Verwendung von aktuellem Geschäftspapier mit der damals aktuellen Firmenbezeichnung (F.) zu erwarten gewesen. Zudem würden die wesentlichen Vertragsbestandteile fehlen. Die Beschuldigten hätten offensichtlich in Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht gehandelt. Mit den gefälschten Dokumenten habe die E. neue Verträge mit einer unkündbaren 48-monatigen Laufzeit nachweisen wollen, um die im Jahr 2011 erstellte und längst abbezahlte Webseite um weitere vier Jahre zu "rentabilisieren". Zudem hätte damit die Geltendmachung des der Beschwerdeführerin zustehenden Urheberrechts an der Webseite verhindert werden sollen. Es sei auch nie geklärt worden, ob die Beschuldigten B. und C. durch Abschlussprovisionen persönlich finanziell profitiert hätten. Beim beschriebenen Vorgehen der Beschuldigen B. und C. handle es sich kaum um singuläre und spontane Handlungen, sondern um eine Methode, welche planmässig praktiziert worden sei. Wenn die Staatsanwaltschaft Baden ausführe, der Beschuldigte D. als Präsident des Verwaltungsrats der E. habe zu keinem Zeitpunkt Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt, verkenne sie, dass vorliegend nicht nur Alleintäterschaft, sondern Teilnahmehandlungen wie Anstiftung, Mittäterschaft und Gehilfenschaft nicht nur denkbar, sondern wahrscheinlich seien. Die Staatsanwaltschaft Baden habe jegliche Untersuchungshandlungen zu diesem Punkt unterlassen.
In den Akten befinden sich der "Internet-System-Vertrag" vom 10. Juni 2011 zwischen der G. und der Beschwerdeführerin, die Vereinbarung vom 24. Juli 2017 betreffend Erweiterung des Systemumfangs um "SSL Basic" (unterzeichnet vom Beschuldigten C. und der Beschwerdeführerin) sowie
die Vereinbarung vom 11. März 2019 betreffend Erweiterung des Systemumfangs um "Redesign der bestehenden Webseite" (unterzeichnet vom Beschuldigten B. und der Beschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der damaligen F. die Kündigung des Vertrags vom 10. Juni 2011 per 9. Juni 2020. Diese wurde von der E. in der Folge mit Hinweis auf die Mindestlaufzeit bis zum 10. März 2023 als nicht gültig erachtet (vgl. etwa Schreiben der E. vom 6. August 2021 mit Unterbreitung einer Aufhebungsvereinbarung).
Im "Internet-System-Vertrag" vom 10. Juni 2011 (Vertragsbedingungen Ziff. 4) wurde u.a. festgehalten, dass der Vertrag für eine feste Dauer von 48 Monaten seit Vertragsbeginn abgeschlossen werde. Danach verlängere sich der Vertrag jeweils um die Dauer weiterer 12 Monate, wenn nicht eine Partei den Vertrag auf das Ende der jeweils laufenden Vertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich kündige.
Die beiden Vereinbarungen vom 24. Juli 2017 und 11. März 2019 sind mit der Unterschrift des Beschuldigten B. bzw. des Beschuldigten C. sowie derjenigen der Beschwerdeführerin versehen und weisen u.a. folgende Bestimmung auf: "Der Leistungs- und Systemumfang der Vereinbarung entspricht jenem des 'Altvertrages' mit oben genannten inhaltlichen Erweiterungen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des 'Altvertrages', die das Partnerunternehmen zusammen mit der vollständigen Leistungsbeschreibung der ursprünglichen Produkte im Zuge der Unterzeichnung der Basis-Vereinbarung bereits erhalten hat. Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinbarung. Mit Unterzeichnung tritt der 'Altvertrag' ausser Kraft. Die Leistungsbeschreibung zu der vorgenannten erweiterten Leistung hat das Partnerunternehmen erhalten."
Nachfolgend ist zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Tatbestand der Urkundenfälschung hinreichende Anhaltspunkte bestehen, welche eine Anklage oder den Erlass eines Strafbefehls rechtfertigen würden. Erforderlich sind hierfür Hinweise darauf, dass die genannte Bestimmung zur Vertragslaufzeit bzw. deren Neubeginn anlässlich der mündlichen Vertragsverhandlungen nicht thematisiert worden und diese von der offenbar nachträglich eingefügten Unterschrift und vom Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht getragen sein könnten. Die zivilrechtliche Zulässigkeit der betreffenden Bestimmungen ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Beschwerdeführerin liess am 22. Juli 2020 in ihrem Schreiben an die E. erstmals darauf hinweisen, dass sie den Vertrag mit der behaupteten
Vertragsverlängerung gar nie unterzeichnet habe und eine in einem anderen Zusammenhang elektronisch abgegebene Unterschrift offenbar missbräuchlich verwendet worden sei.
Mit Strafanzeige vom 2. Dezember 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zwar der SSL-Verschlüsselung und dem Redesign zugestimmt und dafür (blanko) eine Unterschrift geleistet habe. Weitere Anpassungen oder Änderungen des Hauptvertrags vom 10. Juni 2011, insbesondere eine neue Mindestlaufzeit von vier Jahren, seien jedoch nicht besprochen worden. Die Vereinbarungen habe sie in dieser Form nie unterzeichnet.
In ihrer Sachverhaltsdarstellung vom 11. August 2022 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie vom Beschuldigten C. am 24. Juli 2017 und vom Beschuldigten B. am 11. März 2019 auf Sicherheitslücken ihrer Webseite und eine mögliche Behebung durch eine SSL-Verschlüsselung bzw. ein Redesign hingewiesen worden sei. Sie habe der SSL-Verschlüsselung und dem Redesign zugestimmt. Weitere Vertragsänderungen oder -ergänzungen (namentlich Vertragsverlängerungen) seien nicht besprochen worden. Sie habe den Auftrag beide Male auf einem Tablet bestätigen müssen, auf welchem sich einzig ein Unterschriftenfeld befunden habe. Die Klauseln der Vertragsverlängerung seien ohne ihr Wissen und Willen eingefügt worden.
Die Beschuldigten B. und D. wurden nicht befragt. Der Beschuldigte C. verweigerte die Aussagen (delegierte Einvernahme vom 14. April 2022).
Hinsichtlich des genauen Hergangs und Inhalts der (von der Beschwerdeführerin als "langdauernd" beschriebenen; Strafanzeige S. 6) mündlichen Vertragsverhandlungen lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen. Ein Verhandlungsprotokoll bzw. Notizen zu den mündlichen Verhandlungen wurde offenbar weder von der Beschwerdeführerin noch von den Beschuldigten erstellt. Auch die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vom 11. August 2022 fiel diesbezüglich wenig detailliert aus, was jedoch angesichts der seit Abschluss der Vereinbarungen verstrichenen Zeit von rund fünf bzw. drei Jahren wenig erstaunt. Damit wäre jedoch auch im heutigen Zeitpunkt nicht zu erwarten, dass bei einer Befragung der Beschwerdeführerin weiterführende Informationen mit Einzelheiten zum Ablauf und Inhalt der mündlichen Beratungsgespräche bzw. Vertragsverhandlungen erlangt werden könnten. Gleiches gilt für Befragungen der Beschuldigten B., C. und D.
Damit ist im heutigen Zeitpunkt kaum mehr zu eruieren, was anlässlich der mündlichen Vertragsverhandlungen im Einzelnen tatsächlich besprochen worden ist. Entsprechend kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass
der Ersatz des "Altvertrags" durch die neuen Vereinbarungen, die Geltung der AGB des "Altvertrags" für die neuen Vereinbarungen bzw. eine neue Mindestlaufzeit in irgendeiner Weise thematisiert worden war. Dass sich die Beschwerdeführerin, welche nach eigenen Angaben die ihr nach den Gesprächen zugestellten schriftlich ausgefertigten Vereinbarungen gar nicht bzw. nur flüchtig durchgesehen habe, mehrere Jahre danach nicht mehr daran erinnern kann, vermag daran nichts zu ändern. Untersuchungshandlungen, welche im heutigen Zeitpunkt noch zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Unter diesen Umständen wäre im Falle einer Anklageerhebung aller Wahrscheinlichkeit nach ein Freispruch der Beschuldigten C., B. und D. vom Vorwurf der Urkundenfälschung zu erwarten. Hinsichtlich des Beschuldigten D. ist überdies anzuführen, dass den Akten keinerlei Mitwirkung an den beiden Vereinbarungen zu entnehmen ist und er im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse weder als Verwaltungsratspräsident noch in anderer Funktion im Handelsregister eingetragen war (HR-Auszug in den Akten), was einer Verurteilung bei einer allfälligen gerichtlichen Beurteilung ebenfalls aller Voraussicht nach entgegenstehen würde.
Damit ist die durch die Staatsanwaltschaft Baden verfügte Einstellung der Verfahren wegen Urkundenfälschung nicht zu beanstanden.
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2).
Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein
kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2).
Mit Strafanzeige vom 2. Dezember 2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass ihre elektronisch abgege-
bene Unterschrift in einem ganz anderen Zusammenhang, nämlich zur Erstellung eines neuen Vertrages mit neu beginnender Laufzeit, missbräuchlich verwendet würde. Das Ganze sei von den Aussendienstmitarbeitern der F. sehr geschickt und durchdacht inszeniert worden. Sie sei eine ITtechnisch unerfahrene Person und sei während langdauernder Gespräche in den Glauben versetzt worden, die SSL-Programmierung bzw. das Redesign seien für die Sicherheit und das einwandfreie Funktionieren ihrer Webseite essentiell. Dies sei durch eine von einem unabhängigen IT-Sachverständigen vorgenommene Prüfung im Jahr 2020 widerlegt worden, womit erstellt sei, dass sie anlässlich der Beratungsgespräche vom 24. Juli 2017 und 11. März 2019 in die Irre geführt worden sei.
Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der angefochtenen Verfügung zum Tatvorwurf des Betrugs aus, dass die Beschwerdeführerin die SSL-Verschlüsselung und das Redesign habe vornehmen lassen und über Jahre bzw. Monate den dafür monatlich verlangten Preis von Fr. 25.00 bzw. Fr. 75.00 bezahlt habe, womit ihre Ausführungen, dass sie bezüglich der SSL-Verschlüsselung und des Redesigns in die Irre geführt worden sei und den Inhalt der Vereinbarung nicht gewollt habe, nicht nachvollziehbar seien. Im Kündigungsschreiben vom 9. Dezember 2019 habe sie lediglich angegeben, dass sie den Vertrag aufgrund der stark angestiegenen Kosten kündige. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin in einem Irrtum befunden habe. Arglist sei ebenfalls nicht erkennbar, da die Beschwerdeführerin vor Abschluss der Vereinbarung eine Zweitmeinung betreffend Notwendigkeit der Installationen hätte einholen können, was nicht unzumutbar sei, zumal bei unbefristeten Vereinbarungen eine besondere Sorgfalt des sich Verpflichtenden erwartet werden könne. Sie sei weder von einer Überprüfung abgehalten worden, noch habe ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Massnahmen ergriffen und damit besonders leichtfertig gehandelt, womit arglistiges Verhalten ausgeschlossen sei, zumal auch keine qualifizierten Täuschungshandlungen der Beschuldigten erkennbar seien. Auch ihren Ausführungen, sie habe nicht mit der Erstellung eines Vertrags mit neu beginnender Laufzeit rechnen müssen, sei unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht zu folgen. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimme sich nach der individuellen Situation als Opfer. Als [...] gehöre es zum beruflichen Alltag der Beschwerdeführerin, Verträge zu erstellen. Sie habe auf den Tablets der Beschuldigten unterzeichnet, ohne die vorgängige Ausfertigung und Vorlage der Verträge zu verlangen. Auch nach der elektronischen Zustellung der Verträge habe sie diese nicht kontrolliert. Die Beschwerdeführerin habe damit geradezu leichtsinnig gehandelt, was Arglist ausschliesse.
Beschwerdeweise wird zum Tatbestand des Betrugs ausgeführt, dass die Programmierung einer Webseite besondere IT-Kenntnisse erfordere, über welche die Beschwerdeführerin nicht verfüge. Die technische Analyse der Webseite der Beschwerdeführerin hätte einer – nur entgeltlich erhältlichen – Expertise einer Fachperson bedurft. Dass für jegliche Angebote und Offerten für komplexere technische Dienstleistungen und Installationen eine Drittmeinung einzuholen sei, nur, weil eine arglistige Täuschung des Offertstellers theoretisch denkbar sei, sei lebensfremd. Aufgrund der bisherigen mehrjährigen Vertragsbeziehung habe die Beschwerdeführerin nicht im selben Mass misstrauisch sein müssen wie bei einem unbekannten Dritten. Aufgrund des (erprobten) raffinierten Vorgehens hätten die Täter zudem davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin auf die Einholung einer Zweitmeinung verzichten würde. Die Staatsanwaltschaft Baden habe auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin verzichtet, womit es ihr gar nicht möglich gewesen sei, sich ein genaues Bild über den Tatablauf zu verschaffen. Die Strafanzeige vom 2. Dezember 2021 sei lediglich eine kurze Zusammenfassung der Geschehnisse. Beim beschriebenen Vorgehen der Beschuldigen B. und C. handle es sich kaum um singuläre und spontane Handlungen, sondern um eine Methode, welche planmässig praktiziert worden sei. Wenn die Staatsanwaltschaft Baden ausführe, der Beschuldigte D. als Präsident des Verwaltungsrats der E. habe zu keinem Zeitpunkt Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt, verkenne sie, dass vorliegend nicht nur Alleintäterschaft, sondern Teilnahmehandlungen wie Anstiftung, Mittäterschaft und Gehilfenschaft nicht nur denkbar, sondern wahrscheinlich seien. Die Staatsanwaltschaft Baden habe jegliche Untersuchungshandlungen zu diesem Punkt unterlassen.
Soweit die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs geltend macht, dass eine Vertragsverlängerung mündlich nicht vereinbart und damit nicht von ihrer blanko abgegebenen Unterschrift getragen worden sei (so zumindest noch mit Strafanzeige vom 2. Dezember 2021), ist auf die obigen Ausführungen, nach welchen im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu ermitteln ist, was tatsächlich anlässlich der mündlichen Vertragsverhandlungen besprochen wurde, zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie hinsichtlich der Notwendigkeit der SSL-Verschlüsselung und des Redesigns der Webseite, welche sie habe vornehmen lassen, getäuscht worden sei. Sie verweist indessen in keiner Weise auf qualifizierte Täuschungshandlungen, mit welchen sie zu den Vertragsschlüssen motiviert worden sei und welche als arglistig bezeichnet werden könnten. Insbesondere schildert sie keine in-
tensiven, planmässigen und systematischen Vorkehrungen der Beschuldigten. Dass die Gespräche lang gewesen und die Empfehlungen mit Nachdruck erfolgt seien, genügt hierfür offensichtlich nicht. Hinweise darauf, dass sie von einer (ohne weiteres möglichen) Überprüfung, wie etwa der Einholung einer Drittmeinung oder eigenständigen Abklärungen, abgehalten wurde, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Es bestand auch kein besonderes Vertrauensverhältnis, welches vorliegend hätte ausgenutzt werden bzw. welches sie von weiteren Überprüfungen hätte abhalten können, zumal der Vertrag im Jahr 2011 mit einem anderen Mitarbeiter der damaligen G. abgeschlossen worden war und die Beschwerdeführerin weder den Beschuldigten C. noch den Beschuldigten B. kannte. Dass die Einholung einer Fachmeinung möglicherweise mit Kosten verbunden gewesen wäre, vermag nichts am Bestehen dieser Möglichkeit zu ändern. Vielmehr war es Sache der (als [...] im Vertragswesen erfahrenen) Beschwerdeführerin, unter Abwägung der Vor- und Nachteile zu entscheiden, den Empfehlungen der Beschuldigten C. und B. zu folgen und sich kostenpflichtig für die Systemerweiterungen zu verpflichten oder sich eine Bedenkzeit für weitere Abklärungen auszubedingen, was sich ihr gerade angesichts ihrer offenbar fehlenden IT-Kenntnisse und des Umstands, dass die Systemerweiterungen mit nicht unerheblichen monatlich wiederkehrenden Kosten verbunden waren, hätte aufdrängen können. Damit ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist offensichtlich nicht erfüllt, womit offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Notwendigkeit einer SSL-Verschlüsselung bzw. eines Redesigns tatsächlich getäuscht worden ist. Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind damit – auch nach den Darstellungen der Beschwerdeführerin – klar nicht erfüllt, womit auch bei einer gerichtlichen Beurteilung aller Voraussicht nach kein Schuldspruch zu erwarten wäre. Bezüglich des Beschuldigten D. ist im Übrigen auch in diesem Zusammenhang anzufügen, dass er im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse weder als Verwaltungsratspräsident noch in anderer aus dem Handelsregister ersichtlichen Funktion für die damalige F. tätig war und auch keine anderweitige Mitwirkung an den Vereinbarungen ersichtlich ist bzw. geltend gemacht wird.
Die Einstellung der Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Baden ist damit auch hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs nicht zu beanstanden.
Gemäss Art. 181 StGB erfüllt den Tatbestand der Nötigung, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Mit Strafanzeige vom 2. Dezember 2021 wurde der Vorwurf erhoben, dass die E. der Beschwerdeführerin nach Vertragsende am 9. Juni 2020 jegliche Zugangsdaten zu ihrer Webseite verweigert habe. Damit habe die E. die Anerkennung des behaupteten Vertragsinhalts der deliktisch hergestellten Urkunde erreichen wollen. Dadurch sei der Beschwerdeführerin die Nutzung der Urheberrechte und sonstiger Rechte an ihrer Webseite verunmöglicht worden und sie sei genötigt worden, eine Neuprogrammierung vornehmen zu lassen.
Die Staatsanwaltschaft Baden führte hinsichtlich des Beschuldigten B. aus, dass (neben den Tatvorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung) keine weiteren Tatbestände vorgebracht worden seien, die erfüllt sein könnten und stellte auch das Verfahren wegen Nötigung ein.
Bezüglich des Beschuldigten C. hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin den Vorwurf erhebe, dass sie zur Zustimmung zu einer SSL-Verschlüsselung genötigt worden sei, jedoch kein Verhalten schildere, das sie in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt habe. Die möglicherweise mangelnde Funktionalität einer Webseite sei kein ernstlicher Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB.
Betreffend den Beschuldigten D. und dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, es sei versucht worden, sie durch die Verweigerung der Zugangsdaten zu ihrer Webseite dazu zu nötigen, die deliktisch hergestellte Urkunde vom 11. März 2019 anzuerkennen, führte die Staatsanwaltschaft Baden aus, dass kein Nachteil angedroht werde, wenn die Lage des Betroffenen nur nicht verbessert werde. Nachdem die E. auch nach der Kündigung durch die Beschwerdeführerin am Vertrag festgehalten habe, mithin ihre Leistungen weiterhin erbracht habe, sei für die Beschwerdeführerin durch die Nichtherausgabe der Zugangsdaten kein Nachteil entstanden.
Beschwerdeweise wird hierzu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Nötigung nicht geltend gemacht habe, sie sei dazu genötigt worden, ihre Webseite mit einer SSL-Verschlüsselung bzw. einem Redesign versehen zu lassen. Es unterliege jedoch letztlich der Beurteilung des Gerichts, ob das betrügerische oder nötigende Element überwiege.
Zum Tatbestand der Nötigung wird ausgeführt, dass die E. trotz Kündigung per 9. Juni 2020 und vollständiger Bezahlung des geschuldeten Entgelts nur bereit gewesen sei, die entsprechenden Urheberrechte abzutreten bzw.
den elektronischen Zugang (FTP-Account und PHPmy Admin-Zugang) auf das Webdesign und den Webinhalt zu gewähren, wenn die Beschwerdeführerin den gefälschten Vertrag vom 11. März 2019 anerkannt hätte. Hierzu habe die E. der Beschwerdeführerin eine Aufhebungsvereinbarung zukommen lassen. Die Beschwerdeführerin habe sich dem nötigenden Verhalten jedoch nicht gebeugt. Das Urheberrecht an ihrer Webseite werde ihr bis heute verwehrt. Sie sei gezwungen gewesen, sich eine neue Webseite programmieren zu lassen, was mit Kosten von Fr. 1'500.00 verbunden gewesen sei. Die E. habe mit ihrer Herausgabeverweigerung erreichen wollen, dass die Beschwerdeführerin die Vereinbarung vom 11. März 2019 bzw. die Aufhebungsvereinbarung zivilrechtlich anerkenne und damit eine Schuld anerkenne, welche gar nie bestanden habe. Sowohl der (finanziell) ernstliche Nachteil wie auch die Rechtswidrigkeit seien offensichtlich. Diesen Sachverhalt habe die Staatsanwaltschaft Baden nie geprüft und habe es unterlassen, die bis dato unbekannten Personen zu ermitteln, welche für das nötigende und erpresserische Vorgehen bei der E. verantwortlich seien.
Die Beschwerdeführerin macht damit geltend, dass die E. ihr die Herausgabe der Zugangsdaten zu ihrer Webseite verweigert bzw. von der Annahme einer Aufhebungsvereinbarung abhängig gemacht habe und ihr damit verunmöglicht habe, die Webseite unabhängig von der E. zu verwalten bzw. weiterzubetreiben, obwohl sie (ihrer Ansicht nach) den Vertrag mit der E. aufgelöst habe und keine offenen Forderungen mehr bestünden. Dagegen macht sie nicht geltend, dass die E. die ursprünglich vereinbarte Vertragsleistung (Erstellen und Betrieb der Webseite) nicht mehr erbracht habe, womit der Beschwerdeführerin auch keine Verschlechterung der Umstände drohte, sondern die (von der Beschwerdeführerin ursprünglich selbst gewählte) Vertragsbeziehung (bis zur nach Ansicht der E. möglichen Beendigung des Vertrags) fortgeführt worden wäre. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden, dass der Beschwerdeführerin damit kein erheblicher Nachteil angedroht worden sei, erweisen sich damit als zutreffend. Der Tatbestand der Nötigung ist folglich offensichtlich nicht erfüllt. Es handelt sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit betreffend die Frage des Vertragsinhalts und der Kündigungsmöglichkeiten der von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Verträge, wobei es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, die zivilrechtlichen Verhältnisse der Parteien zu klären und vorwegzunehmen.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erwähnten nötigenden Elemente im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarungen zur Vornahme einer SSL-Verschlüsselung bzw. eines Redesigns kann auf die Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs verwiesen werden.
Die Einstellung der Verfahren wegen Nötigung ist damit ebenfalls rechtmässig erfolgt.
Zusammenfassend sind die von der Staatsanwaltschaft Baden verfügten Verfahrenseinstellungen nicht zu beanstanden, womit die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen sind.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
Vorliegend ist einzig der Beschuldigte C. anwaltlich verteidigt. Er stellt eine Entschädigungsforderung. Die Beschuldigten B. und D. machen keine zu entschädigenden Aufwendungen geltend.
Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
Vorliegend brachte die Beschwerdeführerin durchwegs Offizialdelikte zur Anzeige, womit der Beschuldigte C. aus der Staatskasse zu entschädigen ist.
Der vom Verteidiger des Beschuldigten C. geltend gemachte Stundenaufwand für das Beschwerdeverfahren von 2.7 Stunden erscheint angemessen. Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2 bis AnwT) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von Fr. 14.40
und 7.7 % MwSt ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 655.25, welche dem Beschuldigten C. auszurichten ist.
Die Verfahren SBK.2022.359, SBK.2022.360 und SBK.2022.361 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 166.00, zusammen Fr. 1'666.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Sicherheiten verrechnet.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten C. eine Entschädigung von Fr. 655.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 28. April 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler