Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.347 (HA.2022.447) Art. 363 Entscheid vom 1. November 2022 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A., [...] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. Oktober 2022 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen den Beschwerdeführer seit 2020 eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte. Diese sollen in einem Zusammenhang mit einer beendeten Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B. (Geschädigte) stehen. Die Geschädigte benachrichtigte zuletzt wegen Vorkommnissen am 7. Juni 2022 die Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich, was zur Verhaftung des Beschwerdeführers noch am gleichen Tag führte.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2022 bis zum 9. Juli 2022 in Untersuchungshaft.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung vom 12. Juli 2022 die Untersuchungshaft bis zum 9. Oktober 2022. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2022.253 vom 11. August 2022 ab. Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_481/2022 vom 29. September 2022 ab.
Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 30. September 2022 um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Dieses ordnete mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über das Haftverlängerungsgesuch an. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine Haftentlassung.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 die Untersuchungshaft bis zum 9. Januar
Der Beschwerdeführer persönlich erhob gegen diese ihm am 12. Oktober 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe datiert vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe am 21. Oktober 2022) Beschwerde. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse – die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine umgehende Haftentlassung.
Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers verwies mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 auf die Ausführungen mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 sowie diejenigen des Beschwerdeführers in seiner persönlich verfassten Beschwerde.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.
Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. Oktober 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus.
Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrem aktuellen Haftverlängerungsgesuch zum dringenden Tatverdacht auf ihr Haftverlängerungsgesuch vom 4. Juli 2022, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2022 (E. 5.5) sowie den Entscheid der
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.253 vom 11. August 2022. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich befragt worden, habe aber keine den dringenden Tatverdacht entkräftenden plausiblen Erklärungen abgegeben. Die Ausführungen der Geschädigten seien weiterhin glaubhafter als jene des Beschwerdeführers, womit sich der dringende Tatverdacht erhärtet habe.
Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2022) folgende Beweisergänzungsanträge gestellt:
Fr. 1'000.00 erpresst habe, sie später aber von erpressten Fr. 6'475.40 gesprochen habe, sei dies "unglaubwürdig". Als einziger Sachbeweis für den Erpressungsvorwurf sei zudem auf eine (sehr weit interpretierte) WhatsApp-Kommunikation zwischen seiner Schwester und der Geschädigten verwiesen worden, quasi um eine mittelbare Erpressung über die Schwester zu konstruieren, was aber nicht zu überzeugen vermöge.
seien damit nicht deutlich glaubhafter als die seinen. Der (darauf beruhende) dringende Tatverdacht habe damit ab- und nicht zugenommen bzw. sei (nunmehr) zu verneinen.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt hierzu im Einzelnen Folgendes fest:
Der Beschwerdeführer wiederholte mit Beschwerde im Wesentlichen seine Ausführungen mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 und Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 mit anderen Worten. Darüber hinaus brachte er auch Folgendes vor:
[recte wohl 25. Mai 2020] ihren Wohnungsschlüssel und Geld, Kleidung und Sonstiges in ihrer Wohnung gehabt. Er habe seine Sachen holen und der Geschädigten den Wohnungsschlüssel geben wollen. Zwei Wochen später sei sie in Begleitung zu ihm nach Hause (in R.) gekommen und habe ihm einen Teil seiner (von ihr kaputtgeschnittenen) Kleidung übergeben, was sie bei ihrer Einvernahme vom 30. August 2020 zugegeben habe.
Die Staatsanwaltschaft Baden verwies mit Beschwerdeantwort auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung.
Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1).
Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.253 vom 11. August 2022 gerichteten Beschwerde ans Bundesgericht den in diesem
Entscheid bejahten dringenden Tatverdacht (unter anderem der mehrfachen Nötigung, Erpressung, Drohung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs) nicht bestritten hatte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_481/2022 vom 29. September 2022 E. 2), macht er nunmehr wieder das (weitgehende) Fehlen eines dringenden Tatverdachts geltend, wobei er seinen Standpunkt insbesondere damit zu begründen versucht, dass die Geschädigte nicht glaubwürdig sei bzw. dass auf ihre ihn belastenden Aussagen nicht abzustellen sei. Wie nachfolgend zu zeigen ist, vermag er aber weder einen liquiden Alibibeweis dafür zu erbringen, dass sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe so gar nicht zugetragen haben können, noch lassen die von ihm angeführten Umstände die Geschädigte als unglaubwürdig bzw. deren Aussagen als insgesamt unglaubhaft erscheinen:
aber dahingestellt bleiben, zumal in diesem Haftverfahren insbesondere die Vorwürfe der Nötigung, Erpressung und Drohung ausschlaggebend sind. Immerhin ist aber anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 (HA.2022.324, Beilage 21 zum damaligen Haftverlängerungsgesuch) noch eingestanden hat, am 25. Mai 2020 durch die offene Türe in die Wohnung der Geschädigten gelangt zu sein und dort deren Portemonnaie und Autoschlüssel mitgenommen zu haben, weil sie damals nicht mit ihm habe reden wollen und er sich "verarscht" gefühlt habe (Frage 62).
gen bewegen wollte, ist derzeit keine ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 hierzu ausführte, dass er ihr das Foto allein zu Aufklärungszwecken geschickt habe, weil er gedacht habe, dass die Tochter der Geschädigten deren Unterhose trage (Frage 20), vermag dies jedenfalls nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Dass die Geschädigte die Ausführungen der Schwester des Beschwerdeführers als Warnung verstand, dass der Beschwerdeführer Fotos veröffentlichen könnte (vgl. hierzu Einvernahme der Geschädigten vom 6. April 2022, Frage 41), erscheint angesichts der gesamtem Umstände sowie auch des konkreten Chatverlaufs plausibel. Wenn der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Ausführungen seiner Schwester mit Beschwerde dahingehend interpretierte, dass sie wegen dem "Beziehungsstress" zwischen ihm und der Geschädigten einfach nicht mehr weiter gewusst habe, legt dies eben durchaus nahe, dass der Beschwerdeführer auch über seine Schwester mit der Geschädigten zu kommunizieren versuchte (vgl. hierzu auch die Aussage der Geschädigten bei ihrer Einvernahme vom 6. April 2022 Frage 40, wonach sie dem Beschwerdeführer nicht mehr geschrieben habe, woraufhin seine Schwester "angefangen" habe), was auch wieder dafür spricht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Veröffentlichung der fraglichen Fotos gedroht hat.
Ähnlich verhält es sich auch mit den fraglichen Zahlungen über Western Union. Der Beschwerdeführer gab mit Beschwerde sowie auch mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 an, dass diese (zwischen 2015 und 2020 erfolgten) Zahlungen von insgesamt Fr. 20'000.00 (einschliesslich der fraglichen Erpressungsforderung über Fr. 6'475.40) Rückzahlungen von Geldern gewesen seien, die er der Geschädigten (was diese nicht bestritten habe) zuvor zur temporären Aufbewahrung überlassen habe. Entgegen dieser Aussage hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vom 6. April 2022 sehr wohl bestritten, dem Beschwerdeführer (wie von diesem immer behauptet) irgendwelche Gelder geschuldet zu haben (Fragen 22 ff.). Zwar steht es auch hier Aussage gegen Aussage. Wenn der Beschwerdeführer aber ohne jeglichen Nachweis behauptet, dass er der Geschädigten insgesamt Fr. 37'000.00 – 38'000.00 übergeben habe, wovon sie ihm etwa Fr. 20'000.00 zurücküberwiesen habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2022, 18.48 Uhr [HA.2022.447, Beilage zum Haftverlängerungsgesuch], Fragen 112 f.), erscheint dies nicht ohne Weiteres glaubhaft bzw. geeignet, die anderslautenden Aussagen der Geschädigten als unglaubhaft hinzustellen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020, Fragen 48 ff., wonach die Geschädigte das von ihm früher ersparte bzw. mit Fussballwetten gewonnene Geld für ihn sozusagen auf ihrem Konto bzw. in ihrem Depot aufbewahrt habe).
Den gegen ihn erhobenen Vorwurf, die Geschädigte am 4. Juni 2022 an deren Wohnort in Q. belästigt zu haben, versucht der Beschwerdeführer mit Hinweis auf ein derzeit nicht aktenkundiges Einreiseprotokoll der Grenzwache Koblenz zu seiner am 5. Juni 2022 erfolgten Einreise zu widerlegen. Doch selbst wenn sich derart eine Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 5. Juni 2022 belegen liesse, wäre damit keineswegs ausgeschlossen, dass er sich auch am 4. Juni 2022 in der Schweiz aufhielt und dass es damals zum von der Geschädigten geschilderten Vorfall gekommen ist.
Weiter ist auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. September 2020 hinzuweisen (HA.2022.324, Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2022), in welcher der Beschwerdeführer (auf S. 5) noch zugestanden hat, am 23. Juli 2020 die Zugangsdaten zum "[...] icloud-Zugang" behändigt und sich später auch Zugang zur "icloud" der Geschädigten verschafft zu haben.
Die den 7. Juni 2022 betreffenden Vorwürfe versucht der Beschwerdeführer damit zu entkräften, dass er zufällig am Bahnhof Q. auf die Geschädigte getroffen sei, die zuerst aggressiv geworden sei. Weshalb die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in ihrem Entscheid SBK.2022.253 vom 11. August 2022 nicht mehr aktuell sein sollen, ist aber nicht einsichtig. Zwar liegt ein Schreiben von C. vom 6. September 2022 im Recht, wonach der Beschwerdeführer am 5. Juni 2022 zu ihr habe kommen wollen (HA.2022.447, Beilage 3 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2022). Diesem Schreiben ist aber auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damals nicht zu C. begab. Selbst wenn dies zunächst seine Absicht gewesen wäre, wäre damit nicht ausgeschlossen, dass er zunächst noch die Geschädigte am Bahnhof Q. abpassen wollte. Auch was der Beschwerdeführer ansonsten gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (bzw. gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten und die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen) vorbringt, geht weit über das hinaus, was im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer nennt keine eindeutigen Beweise für seine Thesen, sondern versucht mit einer Vielzahl von angeblichen Unstimmigkeiten in einzelnen Aussagen der Geschädigten deren Glaubwürdigkeit zu untergraben. Zunächst steht aber (wie gezeigt) in den meisten von ihm angeführten Begebenheiten noch nicht einmal fest, ob es tatsächlich Unstimmigkeiten sind. So stehen etwa auch (um auf ein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen) die angeblichen Aussagen der Geschädigten, wonach er bei ihr am 4. Dezember 2021 geklingelt habe, nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zur angeblichen Äusserung der Geschädigten gegenüber der herbeigerufenen Patrouille, wonach die Klingel
nicht funktioniere, weil es nämlich auch so gewesen sein kann, dass die Geschädigte zwischenzeitlich die Klingel deaktivierte. Doch selbst wenn in einzelnen Punkten Unstimmigkeiten vorliegen sollten (wie etwa in Bezug auf die Frage, wann die Geschädigte die Wohnungsschlösser gewechselt hat), änderte dies nichts daran, dass die Geschädigte summarisch betrachtet insgesamt glaubwürdig wirkt und dass ihre Aussagen (wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit angesichts des summarischen Charakters des Haftverfahrens ohne Weiteres hinreichender Begründung festgestellt) in den wesentlichen Punkten (bezüglich Nötigung, Erpressung und Drohung) nach wie vor glaubhafter als die seinen wirken. Ob nunmehr von einem zusätzlich erhärteten Tatverdacht gesprochen werden kann, ist zwar fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, zumal der Tatverdacht bereits zuvor ausreichend erheblich und konkret war, um eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, und er zwischenzeitlich (zumindest in Bezug auf die schwerwiegenden Vorwürfe der Nötigung, Erpressung und Drohung) auch nicht entkräftet wurde (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2).
Soweit der Beschwerdeführer die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts begründet, erweist sich seine Beschwerde damit als unbegründet.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten besonderen Haftgründe der Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr (Verfügung E. 5).
Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde (und auch mit Stellungnahme vom 7.Oktober 2022, auf welche sein amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 verwies) gegen die diesbezüglichen (überzeugenden) Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nichts vor, weshalb mit Verweis darauf Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr weiterhin zu bejahen sind.
Zur Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Baden beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft äusserte sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dahingehend, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, mit welchen sich der festgestellten Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr begegnen liesse. Die gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe (für welche der dringende Tatverdacht zu bejahen sei) wiegten sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit schwer. Bei Ablauf der beantragten Verlängerung belaufe sich die Haftdauer auf 7 Monate. Dass diese Haftdauer bereits nahe der zu erwartenden Strafe liege, treffe nicht zu. Es drohe keine Überhaft, sofern die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren – wie von ihr in Aussicht gestellt – zügig vorantreibe. Gemessen an den umfangreichen Tatvorwürfen und Ermittlungshandlungen liege grundsätzlich eine effiziente Verfahrenserledigung vor und sei keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. Die Verhältnismässigkeit der beantragten Haftverlängerung sei damit zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe aber das Verfahren weiterhin mit der gebotenen Geschwindigkeit voranzutreiben und bei einer allfälligen weiteren Beantragung einer Haftverlängerung konkrete Ausführungen dazu zu machen, mit was für einer Strafe zu rechnen sei bzw. welchen Antrag sie zu Handen des urteilenden Gerichts zu stellen gedenke.
Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde nichts vor, was geeignet wäre, diese überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zu widerlegen. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf seine Stellungnahme vom 7.Oktober 2022, auf welche sein amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 verwies:
aktuellen Haftverlängerungsgesuch), was – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 (Rz 31) – noch angemessen erscheint. In Mitberücksichtigung, dass der Staatsanwaltschaft Baden auch für den sodann anstehenden Verfahrensabschluss eine gewisse Zeit einzuräumen ist, erscheint die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gewährte Haftverlängerung bis zum 9. Januar 2023 noch verhältnismässig. Damit ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargaus auch die Verhältnismässigkeit der beantragten Haftverlängerung zu bejahen. Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft Baden ist aber auf der von ihr in Aussicht gestellten zügigen Verfahrenserledigung zu behaften. Im Falle eines erneuten Haftverlängerungsgesuchs hätte sie sich damit nicht nur (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausgeführt) konkret zu den im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Sanktionen zu äussern, sondern auch begründet darzulegen, weshalb eine Anklageerhebung innert der nunmehr gewährten Frist nicht möglich gewesen sein soll.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwere unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine allfällige Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses vornehmlich vom Beschwerdeführer selbst geführte Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 85.00, zusammen Fr. 1'085.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard