Appeal against non-prosecution dismissed; costs imposed on complainant

SBK.2022.336Strafgericht / Strafrekurskammer17.11.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ appealed against the Brugg-Zurzach Public Prosecutor's Office's non-prosecution order of 23 September 2022, arguing that complaints against therapists and other persons should be pursued. The appellate court found no discernible punishable conduct and no identifiable suspect; the submissions related mainly to health and child-protection issues. The appeal was dismissed. The appellant was ordered to pay the appellate costs of CHF 231, which were set off against the CHF 800 security she had deposited. No compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 428 Abs. 1 StPO; appeal against a non-prosecution order; if the complaint and its attachments disclose neither a punishable act nor a person who could be prosecuted, the appeal is unfounded and must be dismissed. Submissions that merely concern the complainant's health situation, hospitalizations or child-protection measures, without criminally relevant indications, do not establish grounds for opening proceedings (consid. 3.4). Where the appeal fails, the appellate costs are borne by the appellant; no compensation is due.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.336 (STA.2022.1449) Art. 384

Entscheid vom 17. November 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin P. Gloor

Beschwerdeführerin A._____, [...]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg

Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. September 2022

in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

1.

Am 17. März 2022 erstattete A. (Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Strafanzeige "gegen sämtliche Psychiater und Psychologinnen, die sie ab Sommer 2007 bis Februar 2022 behandelt, therapiert und falsch beurteilt haben". Des Weiteren richtete sich die Strafanzeige "gegen sämtliche Personen, die ab Sommer 2007 gegen sie Kindesschutzanzeigen und Gefährdungsmeldungen eingereicht haben". Diese seien unberechtigt gewesen.

2.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess betreffend die Strafanzeige vom 17. März 2022 am 23. September 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche am 5. Oktober 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde.

3.

3.1.

Gegen diese ihr am 10. Oktober 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2022 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde ein. Sie beantragte sinngemäss, dass die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben sei.

3.2.

Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 800.00 wurde fristgerecht am 2. November 2022 bezahlt.

3.3.

Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

3.4.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 17. März 2022 zutreffend festgehalten, dass weder ein strafbares Verhalten noch eine als Beschuldigte in Frage kommende Person ersichtlich sei. Auch aus der Beschwerde (inkl. Beilagen) ergibt sich kein deliktrelevantes Verhalten einer Person.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige und der Beschwerde (inkl. Beilagen) betreffen hauptsächlich den gesundheitlichen Zu-

stand seit dem Jahr 2007 sowie die Auswirkungen der aufgrund ihrer Diagnosen angeordneten Klinikaufenthalte, Kindesschutzmassnahmen und Ähnliches. Dies ist jedoch weder strafrechtlich von Bedeutung noch sind Hinweise auf eine Straftat Dritter ersichtlich.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren besteht nicht.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 sowie den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 231.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen

hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 17. November 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli P. Gloor

Schlagwörter

non-prosecutionappealcriminal complaintidentifiable suspectcriminal relevancecostssecurity deposit

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-prosecution order should be set aside and the criminal complaint opened.

Extrahierter Entscheid

The appeal was unfounded because neither a punishable act nor a person who could be prosecuted was identifiable from the complaint and attachments.

Extrahierte Begründung

The submissions mainly concerned the appellant's health condition, hospital stays, and child-protection measures. These matters were not criminally relevant and did not indicate any offense by third parties.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs.

Extrahierter Entscheid

The appellate costs were imposed on the appellant and set off against the security she had paid; no compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Because the appeal failed, the complainant had to bear the costs under the Code of Criminal Procedure.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.