Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.328 (ST.2022.14; STA.2021.694) Art. 51
Entscheid vom 17. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerdeführerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Beschuldigter A._____, [...], [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Hofer, [...]
Zivil- und Strafklägerin B._____, [...], [...] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Elif Sengül, [...]
Anfechtungsgegenstand Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 7. September 2022 betreffend die Sistierung des Verfahrens und die Rückweisung der Anklage
in der Strafsache gegen A._____
Am 15. Mai 2020 eröffnete Assistenz-Staatsanwältin C. namens der Staatsanwaltschaft Baden eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie Drohung zum Nachteil der Zivil- und Strafklägerin (seiner Ehefrau). Am 6. April 2021 stellte Staatsanwältin D. das Verfahren teilweise ein, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. April 2021 genehmigte.
Am 2. Dezember 2021 ersuchte Staatsanwältin D. namens der Staatsanwaltschaft Baden unter Berufung auf eine sehr hohe Arbeitsbelastung der fallführenden Assistenz-Staatsanwältin C. um Verfahrensübernahme durch die Oberstaatsanwaltschaft. Am 6. Dezember 2021 bestätigte Staatsanwältin E. namens der Oberstaatsanwaltschaft die Verfahrensübernahme.
Am 25. Januar 2022 erhob Staatsanwältin E. namens der Oberstaatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Baden Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie versuchter Nötigung.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 gab der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Baden den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage, ob die fallführende Staatsanwältin zur Vertretung der Oberstaatsanwaltschaft berechtigt ist sowie den sich aus einer allfällig fehlenden Vertretungsberechtigung ergebenden prozessualen Konsequenzen.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 reichte Staatsanwältin E. namens der Oberstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein und beantragte:
" 1. Die Anklage sei zuzulassen.
Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Stellung und beantragte die Rückweisung der Anklage.
In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2022 stellte die Zivil- und Strafklägerin keinen konkreten Antrag, erklärte sich jedoch mit der Verfahrensleitung (gemeint wohl: Vertretung) durch Staatsanwältin E. einverstanden.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 gab der Gerichtspräsident der Leitung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (leitender Oberstaatsanwalt) Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen.
Mit Eingabe vom 5. August 2022 beantragte der leitende Oberstaatsanwalt:
" 1. Es sei festzustellen, dass die fallführende Staatsanwältin zur Vertretung der Staatsanwaltschaft Aargau wie auch der Oberstaatsanwaltschaft befugt ist.
Am 7. September 2022 beschloss das Bezirksgericht Baden:
" 1. Das Verfahren ST.2022.14 wird sistiert.
Die Anklageschrift vom 25. Januar 2022 wird zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zurückgewiesen. Das Verfahren wird beim Bezirksgericht Baden als erledigt abgeschrieben.
Die Rechtshängigkeit geht während der Dauer der Sistierung zurück an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens gehen zurück an die Oberstaatsanwaltschaft.
Die Parteientschädigungen der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin sowie des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten im Umfang von je Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.-Zuschlag von 7.7%) gehen zu Lasten der Staatskasse, je ohne Vorbehalt der Rückforderung.
Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts wird angewiesen, diese Parteikosten nach Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses auszuzahlen."
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 erhob Staatsanwältin E. namens der Oberstaatsanwaltschaft gegen den ihr am 21. September 2022 eröffneten
Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 7. September 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 7. September 2022 sei aufzuheben.
Das Bezirksgericht Baden sei anzuweisen, die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft vom 25. Januar 2022 zuzulassen.
Es sei festzustellen, dass die Vertretung der Oberstaatsanwaltschaft in einem konkreten Strafverfahren durch eine Staatsanwältin zulässig ist.
Unter Kostenfolge."
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 verzichtete das Bezirksgericht Baden unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf die Erstattung einer Vernehmlassung zur Beschwerde.
Weitere Eingaben in der Sache sind nicht eingegangen.
Die Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet (vgl. hierzu Art. 385 StPO) bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde innert der Beschwerdefrist eingereicht. Ebenfalls genügt die Beschwerde den formellen Begründungsanforderungen. Ein Beschwerdeausschlussgrund i.S.v. Art. 394 StPO liegt überdies nicht vor.
Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Die Entscheide, gegen welche die Beschwerde gemäss Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz
StPO ausgeschlossen ist, betreffen den Gang des Verfahrens. Dabei geht es insbesondere um Entscheide zum Fortgang und Ablauf des Verfahrens vor oder während der Hauptverhandlung. Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können. Diese sind weder mit StPO-Beschwerde noch unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Kann ein Entscheid jedoch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, ist die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO grundsätzlich zulässig, bevor Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann (vgl. Art. 78 ff. BGG; BGE 140 IV 202 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2 f. und 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3).
Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist auf kantonaler Ebene demjenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gleichgestellt. In Strafsachen muss dieser nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein und sich auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr oder nicht mehr gänzlich beheben lassen. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (vgl. BGE 144 IV 321 E. 2.3; 141 IV 284 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4). Eine Rückweisung des Strafverfahrens zur weiteren Untersuchung bewirkt für die Staatsanwaltschaft in der Regel ebenfalls keinen irreversiblen rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, führt sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verzögerung des Verfahrens oder zu zusätzlichen Kosten (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt dagegen etwa bei Haftentlassungsentscheiden vor (BGE 137 IV 237 E. 1.1) oder wenn sich die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Verwertungsverbots von Beweisen und deren Entfernung aus den Strafakten gezwungen sieht, das Strafverfahren einzustellen (BGE 141 IV 284 E. 2.4). Gleiches gilt, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen (BGE 133 V 477 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_759/2012 vom 20. Februar 2013 E. 1.3). Es obliegt grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufzuzeigen und geltend zu machen (BGE 144 III 475 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_173/2021 vom 19. Juli 2021 E. 1.3).
Einer rechtsuchenden Partei kann das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils dann nicht entgegengehalten werden, wenn sie der Auffassung ist, ihre Sache werde durch einen Sistierungs- bzw. Rückwei-
sungsentscheid nicht innert angemessener Frist behandelt, und eine formelle Rechtsverweigerung rügt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist genauso wie das Vorbringen, das bisherige Verfahren dauere bereits übermässig lange, jedoch in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4).
Beim angefochtenen Beschluss, mit welchem das Strafverfahren sistiert und die Anklage an die Oberstaatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. In der Beschwerde wird nicht vorgetragen, der angefochtene Beschluss führte zu einer ungebührlichen Verzögerung oder Rechtsverweigerung. Demgemäss ist für das Eintreten auf die Beschwerde vorausgesetzt, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt.
Diesbezüglich wird in der Beschwerde zunächst ausgeführt, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liege vor, wenn seitens des erstinstanzlichen Gerichts eine Sistierung mit Rückweisung der Anklage erfolge, sofern – wie das hier geschah – auch die Rechtshängigkeit übertragen werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der oben referierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt die blosse Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Weshalb es für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils darauf ankommen soll, ob die Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht erhalten bleibt (vgl. Art. 329 Abs. 3 StPO), erschliesst sich nicht. Da die Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht mit erneuter Anklage wieder begründet werden kann, führt die Beendigung der Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
Zugestimmt werden kann den Ausführungen in der Beschwerde aber, soweit dort weiter geltend gemacht wird, es drohe der Oberstaatsanwaltschaft bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil der unterzeichnenden Staatsanwältin E. die Aufgabe obliege, das zur Diskussion stehende Verfahren zur Anklage zu bringen, sie dies aufgrund des angefochtenen Beschlusses aber nicht tun könne. Steht die Befugnis einer Staatsanwältin infrage, als Vertreterin der Anklagebehörde aufzutreten, so liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, weil die Anklagebehörde bei fehlender Anfechtungsmöglichkeit gezwungen wäre, sich durch jemand anderen vor Strafgericht vertreten zu lassen. Es kann sich diesbezüglich nicht anders verhalten, wie wenn die von einer beschuldigten Person gewählte Verteidigerin nicht zugelassen wird. In solchen Fällen bejaht das Bundesgericht das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 1.1 und 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 1.1).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Bezirksgericht Baden die Anklage zufolge fehlender Vertretungsberechtigung der Staatsanwältin E. zu Recht zurückgewiesen hat. Da die vorliegende Beschwerde für die Oberstaatsanwaltschaft ebenfalls durch Staatsanwältin E. eingereicht wurde, stellt sich die Frage ihrer Vertretungsberechtigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowohl im Rahmen der Eintretensprüfung wie auch auf der Ebene der Begründetheit der Beschwerde.
Im Zivilprozessrecht werden sogenannte doppelrelevante Tatsachen, d.h. Tatsachen, von welchen sowohl die Zulässigkeit der Klage als auch die Begründetheit abhängt, nur in einer einzigen Prüfungsstation untersucht, und zwar – sofern die doppelrelevante Tatsache schlüssig behauptet wurde – erst in der Begründetheitsstation (BGE 141 III 294 E. 5.2 und 6.1; 122 III 249 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2016 vom 5. September 2016 E. 2.2). Schlüssig sind Behauptungen im zivilprozessualen Sinne, wenn sie bei Unterstellung, sie seien wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1. mit Hinweisen). Auf eine Klage nicht einzutreten ist daher lediglich, wenn der klägerische Vortrag hinsichtlich der doppelrelevanten Tatsache auf Anhieb fadenscheinig und inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_440/2020 vom 25. November 2020 E. 3.3).
Das Bundesgericht wendet die aus dem Zivilprozessrecht stammende Theorie auch in öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Beschwerdeverfahren an und – wie es scheint – auch dann, wenn keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage strittig ist, also nicht eine doppelrelevante Tatsache, sondern eine doppelrelevante Rechtsfrage vorliegt (BGE 145 II 153 E. 1.4; BGE 135 V 373 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4). Strittige Rechtsauffassungen können allerdings nicht im zivilprozessualen Sinne "schlüssig behauptet" werden. Das Bundesgericht scheint es bei strittigen Rechtsauffassungen entsprechend genügen zu lassen, wenn die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Rechtsauffassung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zutreffend ist (vgl. BGE 145 II 153 E. 1.4)
Bei der vorliegend streitigen Frage, ob die fall- und beschwerdeführende Staatsanwältin als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft auftreten darf, handelt es sich klarerweise nicht um eine strittige Tat-, sondern um eine strittige Rechtsfrage. Ob auf diese die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen (bzw. hier vielmehr doppelrelevanten Rechtsfragen) Anwendung findet, kann offenbleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
Das Bezirksgericht Baden begründete seinen Beschluss zusammengefasst wie folgt:
Der Kanton Aargau habe die nach Art. 14 StPO notwendige Organisation seiner Strafbehörden im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SAR 251.200) vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft gliedere sich in eine Oberstaatsanwaltschaft, eine kantonale Staatsanwaltschaft sowie sechs Staatsanwaltschaften für die Bezirke (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 EG StPO). Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 EG StPO stehe die Staatsanwaltschaft unter der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft. Der Grosse Rat wähle auf Antrag des Regierungsrates die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte. Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung sehe keine weiteren Bestimmungen zur Zusammensetzung der Oberstaatsanwaltschaft vor. Insbesondere finde sich keine Regelung, nach welcher sich die Oberstaatsanwaltschaft aus weiterem juristischem Personal, insbesondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nach § 7 EG StPO zusammensetzen könne. Demgegenüber sei für die regionalen Staatsanwaltschaften klar vorgesehen, dass eine leitende Staatsanwältin bzw. ein leitender Staatsanwalt, die Vertretung von dieser bzw. diesem sowie die weiteren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beschäftigt würden (§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EG StPO). Entgegen der fallführenden Staatsanwältin liege keine Lücke vor, die durch Lückenfüllung gefüllt werden müsse. § 7 Abs. 1 EG StPO sehe nämlich vor, dass der Regierungsrat die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften für die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaften anstelle. Die Anstellung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten durch den Regierungsrat sei damit explizit auf die Staatsanwaltschaften für die Bezirke und die kantonale Staatsanwaltschaft beschränkt. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Oberstaatsanwaltschaft bei der Regelung lediglich übersehen worden sei, zumal in § 4 EG StPO spezifisch für die Oberstaatsanwaltschaft die Wahl von Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten durch den Grossen Rat geregelt worden sei. Es liege demgemäss keine Lücke vor, die durch Auslegung zu füllen sei. In § 7 Abs. 1 EG StPO sei die Anstellung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vielmehr abschliessend geregelt, wobei die Möglichkeit der Anstellung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten durch den Regierungsrat für die Oberstaatsanwaltschaft, im Sinne eines qualifizierten Schweigens des Gesetzes nicht vorgesehen sei.
Dies werde auch durch die Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 2. September 2009 betreffend Änderung der Verfassung des Kantons Aargau sowie Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) und Einführungsgesetz zur
Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO; korrigierte Fassung, 09.258, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung; im Folgenden: Botschaft vom 2. September 2009) gestützt. Der Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) zufolge habe die Oberstaatsanwaltschaft gegenüber den dezentralen Einheiten oberstaatsanwaltliche Funktionen (Aufsicht, Weisungen). Sie bestehe aus einer leitenden Oberstaatsanwältin oder einem leitenden Oberstaatsanwalt und 1–2 Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälten. Von weiteren Angestellten sei keine Rede.
Im Weiteren unterschieden sich auch die Anstellungs- und Wählbarkeitsvoraussetzungen von Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssten über ein abgeschlossenes juristisches Studium sowie das Anwaltspatent verfügen und überdies stimmberechtigt sein (§ 6 Abs. 4 EG StPO, § 7 Abs. 1 EG StPO). Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte müssten demgegenüber zusätzlich über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Strafverfolgung, Verwaltung, Rechtsprechung oder Advokatur verfügen (§ 4 Abs. 3 EG StPO). Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften für die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaft würden durch den Regierungsrat angestellt (§ 7 Abs. 1 EG StPO). Einzig der oder die jeweilige leitende Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt würden vom Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrates gewählt (§ 6 Abs. 2 EG StPO). Bei der Oberstaatsanwaltschaft würden jedoch sowohl die Leitung wie auch die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte durch den Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrates gewählt (§ 4 Abs. 2 EG StPO). Mit der unterschiedlichen Anstellungsart gingen auch unterschiedliche Auflösungsmöglichkeiten des Anstellungsverhältnisses einher. Ebenfalls seien Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte und Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte demokratisch nicht gleich legitimiert. Eine Wahl durch den aus 140 Mitgliedern bestehenden und nach Verhältniswahlen gewählten Grossen Rat sei demokratisch breiter abgestützt als eine Anstellung durch den aus fünf Mitgliedern bestehenden Regierungsrat, der nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt werde. Werde eine Staatsanwältin bzw. ein Staatsanwalt bei der Oberstaatsanwaltschaft eingesetzt, werde der Grosse Rat umgangen. Dass die infrage stehende Staatsanwältin die Wählbarkeitsvoraussetzungen als Oberstaatsanwältin erfülle, sei unerheblich, da sie nicht durch den Grossen Rat gewählt worden sei. Ebenfalls unerheblich sei, dass sie bei der Oberstaatsanwaltschaft ausschliesslich eingesetzt werde, um von den regionalen Staatsanwaltschaften übernommene Verfahren zu führen und sie daher nur solche Aufgaben wahrnehme, die auch bei den regionalen Staatsanwaltschaften anfielen. Denn dies ändere nichts daran, dass sie eine bei der Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten vorbehaltene Tätigkeit ausübe.
Die Oberstaatsanwaltschaft könne nach § 4 Abs. 5 EG StPO zwar Verfahren an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuweisen. Wäre der Gesetzgeber aber der Auffassung gewesen, die Oberstaatsanwaltschaft könne – nebst den anderen oberstaatsanwaltlichen Aufgaben – die an sich gezogenen Strafverfahren nicht erledigen, hätte er vorgesehen, dass auch die Oberstaatsanwaltschaft weitere Personen mit strafprozessualen Befugnissen beschäftigen könne. Aus der Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) gehe hervor, dass der Gesetzgeber der Auffassung gewesen sei, die Oberstaatsanwaltschaft solle wichtige Verfahren an sich ziehen und nicht durch Verfahrensattraktion regionale Staatsanwaltschaften entlasten, was im Einklang mit der gemäss § 4 Abs. 4 EG StPO übergeordneten Rolle der Oberstaatsanwaltschaft stehe. Die fallführende Staatsanwältin argumentiere zwar, dass die Wahl von weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten einzig zur Abarbeitung von herangezogenen Verfahren aus den überlasteten Regionen weder gesetzlich notwendig noch effizient sei. Inwiefern die Anstellung bzw. Wahl von weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten der Effizienz Abbruch tun soll, sei jedoch nicht erkennbar. Dass diese mehr verdienten als Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sei ein finanzpolitisches Argument, das nicht zu einer Umgehung gesetzlicher Vorgaben führen könne. Dem Argument der fallführenden Staatsanwältin, dass die Oberstaatsanwaltschaft auch Assistenz-Staatsanwältinnen bzw. Assistenz-Staatsanwälte beschäftige, sei zu entgegnen, dass auch dies gesetzlich nicht zulässig sei (§ 8 Abs. 1 EG StPO). Richtig sei sodann zwar, dass gesetzlich auch nicht vorgesehen sei, dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beschäftigt werden könnten und trotzdem unbestritten sei, dass solche angestellt werden dürften. Indessen würden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten auch nicht als Vertreter der Staatsanwaltschaften auftreten. Unerheblich sei, dass das Obergericht zulasse, dass eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt für mehrere regionale Staatsanwaltschaften auftreten könne, da die regionalen Staatsanwaltschaften hierarchisch auf der gleichen Stufe stünden.
Im Weiteren sei festzustellen, dass das Verfahren vorliegend – vor Übernahme durch die Oberstaatsanwaltschaft – durch eine Assistenz-Staatsanwältin als Verfahrensleiterin geführt worden sei, was ebenfalls unzulässig sei.
In der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes gerügt:
Die Oberstaatsanwaltschaft beschäftige seit dem 1. Januar 2011 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wie auch Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte. Die Anstellung von weiterem Personal werde im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung weder geregelt noch untersagt. Es liege daher entgegen der Vorinstanz eine Lücke
vor. Die jahrelange Praxis der Anstellung von weiterem juristischem Personal habe bis zum heutigen Tag auch nicht zu Anständen geführt (insbesondere auch nicht durch das Obergericht). Nach § 4 Abs. 5 EG StPO könne die Oberstaatsanwaltschaft jederzeit Verfahren an sich ziehen. Dies mache die Oberstaatsanwaltschaft zwecks Entlastung der regionalen Staatsanwaltschaften regelmässig und beschäftige hierfür (Assistenz-)Staatsanwältinnen und (Assistenz-)Staatsanwälte. Dies diene der Verfahrensökonomie sowie dem Gesetzgeber. Müssten die zur Entlastung der regionalen Staatsanwaltschaften an sich gezogenen Verfahren durch Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälte geführt werden, würde dies angesichts der Begrenztheit der entsprechenden Ressourcen – die Oberstaatsanwaltschaft habe weitere, aufsichtsrechtliche Funktionen – zu Überlastungen und Verfahrensverzögerungen führen. Die Oberstaatsanwaltschaft bestehe im Übrigen seit Beginn aus dem leitenden sowie drei weiteren Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälten, obwohl gemäss Botschaft vom 2. September 2009 vorgesehen gewesen sei, dass die Oberstaatsanwaltschaft lediglich aus der oder dem leitenden und zwei weiteren Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälten bestehen solle. Die Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft seien derart umfangreich. Die Wunschvorstellung sei von der Wirklichkeit überholt worden. Wenn die Oberstaatsanwaltschaft mehr Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte beschäftige als ursprünglich vorgesehen, so sei nicht einzusehen, weshalb sie nicht auch weiteres juristisches Personal beschäftigen könne.
Der Botschaft vom 2. September 2009 zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung sei entgegen der Vorinstanz kein Wille zu einer personalpolitischen Einengung zu entnehmen. Die Oberstaatsanwaltschaft organisiere sich im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben selbst. Auch komme gemäss § 40 Abs. 2 EG StPO der Oberstaatsanwaltschaft und nicht etwa einer Oberstaatsanwältin bzw. einem Oberstaatsanwalt die Befugnis zu, Rechtsmittel einzulegen. Daraus könne abgeleitet werden, dass die Oberstaatsanwaltschaft auch von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt vertreten werden könne. Dass in der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. Januar 2010 betreffend Änderung der Verfassung des Kantons Aargau sowie Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) und Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO, 10.46 [09.258], Bericht und Entwurf zur 2. Beratung, S. 13; im Folgenden: Botschaft vom 27. Januar 2010) darauf hingewiesen werde, dass die Stellen der Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte früh zu besetzen seien, damit diese bei der detaillierten Ausgestaltung der Weisungen über die Organisation und Abläufe mitwirken könnten, deute darauf hin, dass der Oberstaatsanwaltschaft weitgehende Autonomie zukomme. Die Organisation der Staatsanwaltschaft Aargau sei denn auch nur in wenigen Artikeln (recte: Paragraphen) geregelt. Hätte der Gesetzgeber eine
abschliessende Regelung treffen wollen – wie etwa beim Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; SAR 155.200) mit seinen über 70 Paragraphen –, hätte er dies getan.
Der Gesetzgeber habe ausdrücklich festgehalten, dass die Oberstaatsanwaltschaft Verfahren zur Entlastung oder wenn aus wichtigen Gründen eine sach- und fristgerechte Erledigung gefährdet sei, an sich ziehen könne (Botschaft vom 2. September 2009, S. 20). Eine solche Befugnis mache nur Sinn, wenn die Oberstaatsanwaltschaft auch das entsprechende Personal habe. Die Wahl von weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten einzig zur Abarbeitung von "herangezogenen" Verfahren aus überlasteten Regionen sei weder gesetzlich notwendig noch effizient.
Das zusätzliche Personal direkt in den Regionen anzustellen sei nicht effizient, da die Überlastungen situativ und in Wellenbewegungen aufträten. Es sei ineffizient, wenn für solche Spitzenzeiten zusätzlich befristet Personal angestellt und eingearbeitet werden müsse. Es sei effizienter, das Personal zentral bei der Oberstaatsanwaltschaft zu beschäftigen, da diese vor allen Bezirksgerichten auftreten könne.
Zu erwähnen sei, dass in den Regionen auch Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten angestellt würden, die im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung ebenfalls nicht erwähnt würden. Diese entlasteten die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ebenfalls. Dennoch sei ihre Existenzberechtigung nie infrage gestellt worden.
Dem Hinweis auf die unterschiedliche Anstellungsart könne entgegengehalten werden, dass die unterzeichnende Staatsanwältin nie Aufgaben einer Oberstaatsanwältin ausgeübt habe (etwa Strafbefehlseinsprachen oder Genehmigung von Endentscheiden). Aus diesem Grund müsse sie auch nicht über eine höhere demokratische Legitimation verfügen.
Dem Argument des Bezirksgerichts Baden, die Oberstaatsanwaltschaft solle gemäss Botschaft wichtige Verfahren an sich ziehen und nicht regionale Staatsanwaltschaften entlasten, sei entgegenzuhalten, dass in der Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) explizit davon die Rede sei, dass die Oberstaatsanwaltschaft Strafverfahren zur Entlastung an sich ziehen könne. Im Laufe der Beratungen sei sogar die Möglichkeit diskutiert worden, die kantonale Staatsanwaltschaft in die Oberstaatsanwaltschaft zu integrieren. Diese Lösung hätte zwangsläufig zur Folge gehabt, dass Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei der Oberstaatsanwaltschaft anzustellen gewesen wären. Diese Lösung sei letztlich wegen Abgrenzungsschwierigkeiten und nicht aus anstellungspolitischen Gründen verworfen worden.
Auch das Obergericht praktiziere die Zuständigkeitsbestimmungen flexibler. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 im Verfahren SST.2022.105 habe es
festgehalten, dass ein Staatsanwalt nach seinem Wechsel von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch weiterhin für die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten handeln könne. Dies wäre mit einer rein formalistisch-grammatikalischen Auslegung nicht möglich, sei ein Staatsanwalt einer regionalen Staatsanwaltschaft nach gesetzlicher Vorschrift doch für die Strafverfahren im jeweiligen Bezirk zuständig. Die vorinstanzliche Sichtweise würde daher dazu führen, dass eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt bei der Oberstaatsanwaltschaft zwar nicht für die Oberstaatsanwaltschaft, jedoch für die Bezirke auftreten könne. Damit verkäme die Angelegenheit zu einer Diskussion um Briefköpfe. Auch dem Obergericht scheine mit anderen Worten die formelle Zuständigkeit weniger wichtig, als dass überhaupt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt mit entsprechender Qualifikation auftrete. Dies müsse auch für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei der Oberstaatsanwaltschaft gelten, zumal diese sämtliche formellen Wahlerfordernisse – sowohl für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als auch für Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte – erfüllten. Der Oberstaatsanwaltschaft vorbehaltene Aufgaben nähmen diese selbstverständlich keine wahr.
In einem letzten Abschnitt prangere das Bezirksgericht Baden noch weitere Unregelmässigkeiten an. Dass die fallführende Staatsanwältin den Beschuldigten nicht selbst einvernommen habe, liege daran, dass das Verfahren erst in einem späten Verfahrensstadium von der Staatsanwaltschaft Baden übernommen worden sei und liege in der Natur der Sache. Schliesslich handle es sich bei der Verfahrensführung durch Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte um eine langjährige, unangefochtene Praxis. Ermächtigungen an Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte zur Vornahme von an sie delegierten Verfahrenshandlungen erfolgten mündlich, zumal es sich bei § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EG StPO um blosse Ordnungsvorschriften handle.
Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO). Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 70 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.4). Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden (Art. 12 StPO). Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen (Art. 14 Abs. 1 StPO). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit die Schweizerische Strafprozessordnung oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO). Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen (Art. 14 Abs. 3 StPO). Sie können mehrere gleichartige
Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht (Art. 14 Abs. 4 StPO). Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden (Art. 14 Abs. 5 StPO).
Ziel der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung war es, auf eidgenössischer Ebene eine Vereinheitlichung des Strafprozessrechts herbeizuführen. Ein vereinheitlichtes Verfahrensrecht bedeutet nicht notwendigerweise auch eine Vereinheitlichung der in Bund und Kantonen tätigen Strafbehörden. Da eine Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ohne ein Mindestmass an Übereinstimmung auch in der Behördenorganisation nicht erreicht werden kann, schreibt die Strafprozessordnung Bund und Kantonen in eher rudimentärer Form und ausgehend vom Grundsatz von Art. 123 Abs. 2 BV, wonach die Kantone hinsichtlich der Organisation der Gerichte und der Rechtsprechung in Strafsachen frei sind, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht, in Art. 14 StPO lediglich ein Grobraster vor (BGE 142 IV 70 E. 3.1; USTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 14 StPO).
Betreffend die Organisation der Staatsanwaltschaft stehen den Kantonen im Wesentlichen zwei Organisationsmodelle zur Verfügung (USTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 14 StPO): Einerseits eine hierarchisch gegliederte, i.d.R. in verschiedene Abteilungen unterteilte Staatsanwaltschaft, die von einem Ersten Staatsanwalt geführt wird. Die Leitungs-, Aufsichts-, Genehmigungsund Kontrollfunktionen übt dieser im Rahmen seiner Führung entweder direkt oder mittelbar über die leitenden Staatsanwälte aus. Anderseits eine Organisation mit einer Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft als eigenständige Oberbehörde, die ihre Leitungs-, Aufsichts-, Genehmigungs- und Kontrollfunktionen getrennt von der Staatsanwaltschaft (oder den Staatsanwaltschaften) ausübt. In diesem Fall hat sie die Genehmigungs- bzw. Einsprachekompetenz gemäss Art. 322 Abs. 1 und Art. 354 Abs. 1 StPO und die Rechtsmittellegitimation gemäss Art. 381 Abs. 2 StPO inne. Die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft braucht diese gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen, da sie sonst als eigenständige, von der Staatsanwaltschaft getrennte Behörde keine direkte hierarchische Leitungs- und namentlich Aufsichtsmöglichkeit hat (USTER, a.a.O., N. 9 zu Art. 14 StPO).
Der Kanton Aargau hat die Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt (vgl. § 1 Abs. 1 EG StPO). Als Organisationsmodell für die Staatsanwaltschaft hat der Kanton Aargau das zweite der beiden oben beschriebenen Modelle mit einer aus den (für bestimmte Sachfragen oder Regionen zuständigen) Staatsanwaltschaften ausgegliederten, hierarchisch übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft gewählt. § 3
Abs. 1 EG StPO hält fest, dass die Aufgaben der Staatsanwaltschaft von der Oberstaatsanwaltschaft, der kantonalen Staatsanwaltschaft und sechs Staatsanwaltschaften für die Bezirke wahrgenommen werden.
Gemäss § 4 Abs. 4 EG StPO beaufsichtigt die Oberstaatsanwaltschaft die kantonale Staatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften für die Bezirke. Sie sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung sowie die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaften. Der Oberstaatsanwaltschaft stehen im einzelnen Strafverfahren überdies die gleichen Befugnisse wie den Staatsanwaltschaften zu. Sie kann zudem jederzeit Strafverfahren, die bei einer Staatsanwaltschaft hängig sind, an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen (§ 4 Abs. 5 EG StPO). Zu dieser Bestimmung wird in der Beilage 3 (Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen und den Fremdänderungen) zur Botschaft vom 2. September 2009, S. 5, Kommentierung von § 4 EG StPO, ausgeführt: "Die Oberstaatsanwaltschaft kann einzelne Strafverfahren an sich ziehen. [...] Sie kann aber auch einen Fall einer anderen Staatsanwaltschaft zuweisen, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft überlastet ist oder aus anderen Gründen eine sach- und fristgerechte Erledigung gefährdet ist [...]." Hinsichtlich der Frage, welche Verfahren von der Oberstaatsanwaltschaft selbst geführt oder übernommen werden sollen, werden in der Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) "Eigene Strafuntersuchungen in wichtigen Fällen" sowie "Vertretung wichtiger Fälle (zum Beispiel Schaffung von Präjudizien) vor Gericht" genannt. Im Weiteren gehören auch die Regelung der Zusammenarbeit mit der Polizei (§ 4 Abs. 6 EG StPO), die Bestellung der amtlichen und notwendigen Verteidigung bis zum Abschluss des Vorverfahrens (§ 4 Abs. 7 EG StPO) sowie die Meldungen löschungspflichtiger Daten im Rahmen des ViCLAS-Konkordats (§ 4 Abs. 8 EG StPO) zu den Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaften für die Bezirke führen unter dem Vorbehalt von § 5 EG StPO alle Strafverfahren in ihren Bezirken. Die Oberstaatsanwaltschaft kann ein Strafverfahren abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft für die Bezirke zur Behandlung zuweisen (§ 3 Abs. 3 EG StPO). Die kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Regel die Strafverfahren bei Wirtschaftsdelikten und in Spezialfällen. Die Zuweisung der Verfahren erfolgt durch die Oberstaatsanwaltschaft (§ 5 Abs. 1 EG StPO).
Mit der Zusammensetzung der Oberstaatsanwaltschaft beschäftigen sich § 4 Abs. 1–3 EG StPO: Die Oberstaatsanwaltschaft steht unter der Leitung einer Oberstaatsanwältin oder eines Oberstaatsanwalts (§ 4 Abs. 1 EG StPO). Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die Lei-
tung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte (§ 4 Abs. 2 EG StPO). Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspatent erworben hat sowie mindestens fünf Jahre in Strafverfolgung, Verwaltung, Rechtsprechung oder Advokatur tätig gewesen ist (§ 4 Abs. 3 EG StPO).
Der kantonalen Staatsanwaltschaft sowie den Staatsanwaltschaften für die Bezirke stehen jeweils eine leitende Staatsanwältin oder ein leitender Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertretung vor (§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 EG StPO). Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die leitenden Staatsanwältinnen oder leitenden Staatsanwälte (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 EG StPO). Der Regierungsrat stellt die Stellvertretungen der leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an (§ 5 Abs. 4 EG StPO; § 6 Abs. 3 Satz 1 EG StPO). Wird eine gemeinsame Leitung für zwei Staatsanwaltschaften für die Bezirke eingesetzt, wählt der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrats die Stellvertretung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 EG StPO). Gewählt oder angestellt werden kann, wer ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspatent erworben hat sowie stimmberechtigt ist (§ 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 4 EG StPO).
Mit den übrigen in der Strafverfolgung im Kanton Aargau tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten beschäftigt sich § 7 EG StPO: Der Regierungsrat stellt die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften für die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaft an. Angestellt werden kann, wer ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspatent erworben hat sowie stimmberechtigt ist (§ 7 Abs. 1 EG StPO). Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die einzelnen Strafverfahren im Rahmen der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und der Leitung ihrer Staatsanwaltschaft (§ 7 Abs. 2 EG StPO).
Weiter kann die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft auf Antrag der Leitung der kantonalen Staatsanwaltschaft oder der Leitungen der Staatsanwaltschaften für die Bezirke Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz- Staatsanwälte mit besonderen strafprozessualen Befugnissen anstellen (§ 8 Abs. 1 EG StPO). Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung der Staatsanwältinnen oder der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO). Die Leitungen der Staatsanwaltschaften können unter Vorbehalt von § 27 Abs. 3 EG StPO eine Assistenz-Staatsanwältin oder einen Assistenz-Staatsanwalt ermächtigen, im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selbstständig Untersuchungshandlungen auszuführen. Die einzelnen Untersuchungshandlungen sind in der Ermächtigung festzuhalten. Bei Ermächtigungen für bestimmte Verfahren gehen Anweisungen der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts im Einzelfall vor (§ 8 Abs. 3 EG StPO).
In der Beschwerde wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass in § 4 Abs. 2 EG StPO einzig davon die Rede ist, dass "die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte" zu wählen sind und nicht erwähnt wird, dass für die Oberstaatsanwaltschaft auch noch Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte zu wählen oder anzustellen wären. Ebenfalls wird in der Beschwerde zu Recht nicht infrage gestellt, dass in § 7 Abs. 1 EG StPO, wo die Anstellung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten geregelt wird, nur vorgesehen ist, dass die "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften für die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaft" durch den Regierungsrat anzustellen sind, mithin in dieser Bestimmung keine Rede davon ist, dass auch für die Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzustellen wären. In der Beschwerde wird indessen geltend gemacht, das Gesetz sei insoweit lückenhaft.
Die Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 144 IV 97 E. 3.1.1).
Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine
Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt. Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGE 144 IV 97 E. 3.1.2).
Vorliegend regelt das Gesetz – wie erwähnt – in Abs. 2 von § 4 EG StPO, der den Titel "Oberstaatsanwaltschaft", trägt, welche Behördenmitglieder (nämlich: die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte) zu wählen sind. Im Weitern regelt das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung in § 7 Abs. 1 unter dem Titel "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" auch, für welche Staatsanwaltschaften Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzustellen sind (für die kantonale sowie diejenigen der Bezirke). Aus dem Wortlaut des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung wird damit klar, dass dieses nicht lückenhaft ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage, ob die Oberstaatsanwaltschaft auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anstellen darf, nicht übersehen, sondern im Sinne eines qualifizierten Schweigens im negativen Sinne mitbeantwortet und abschliessend geregelt. Der Wortlaut des Gesetzes ist klar. Für die Oberstaatsanwaltschaft sind keine Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzustellen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anstellt, hätte er dies in einer dieser beiden Bestimmung festgehalten, so wie das der Luzerner Gesetzgeber beispielsweise für die Luzerner Oberstaatsanwaltschaft tat (in Luzern als "besondere Staatsanwältinnen und -anwälte" bezeichnet, vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der luzernischen Verordnung über die Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]).
Dieses Resultat wird zudem und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde dadurch zusätzlich gestützt, dass für das Amt als Oberstaatsanwältin oder Oberstaatsanwalt besondere Wahlvoraussetzungen hinsichtlich der juristischen Berufserfahrung bestehen und Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte im Vergleich zu Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aufgrund ihrer Wahl durch den Grossen Rat demokratisch legitimiert sind. Weil die Oberstaatsanwaltschaft den anderen Staatsanwaltschaften hierarchisch übergeordnet ist, rechtfertigen sich diese zusätzlichen Anforderungen an Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte. Würden nun Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte für die Oberstaatsanwaltschaft tätig, so würden die vom Gesetzgeber statuierten zusätzlichen (demokratischen und fachlichen) Anforderungen für die Tätigkeit in der Oberstaatsanwaltschaft umgangen. Dass die fallführende Staatsanwältin mit der Anklageerhebung beim Bezirksgericht Baden vorliegend eine Aufgabe wahrnahm, die auch (oder sogar vornehmlich) den Staatsanwaltschaften für die Bezirke
sowie der kantonalen Staatsanwaltschaft obliegt, führt entgegen der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass entgegen dem klaren Wortlaut des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei der Oberstaatsanwaltschaft beschäftigt werden dürften. Sobald die Oberstaatsanwaltschaft ein Verfahren an sich zieht, wird dieses Verfahren zu einer oberstaatsanwaltlichen Angelegenheit, die von Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälten zu besorgen ist (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EG StPO). Da die Oberstaatsanwaltschaft gemäss der gesetzlichen Konzeption "wichtige" Verfahren an sich ziehen soll (Botschaft vom 2. September 2009, S. 20), sind die zusätzlichen demokratischen und fachlichen Voraussetzungen auch in der Sache sinnig. Ob die fallführende Staatsanwältin die Voraussetzungen zur Wahl als Oberstaatsanwältin gemäss § 4 Abs. 3 EG StPO erfüllt, ist unerheblich. Denn unbestrittenermassen hat sie der Grosse Rat nicht als Oberstaatsanwältin gewählt.
Soweit die Beschwerdeführerin sodann ausführt, die Oberstaatsanwaltschaft bestehe seit Beginn aus mehr Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten als vom Gesetzgeber ursprünglich intendiert (vgl. hierzu Botschaft vom 2. September 2009, S. 19), und es sei daher nicht einsichtig, weshalb die Oberstaatsanwaltschaft nicht auch sonst über weiteres (vom Gesetzgeber ursprünglich nicht vorgesehenes) Personal verfügen soll, ist darauf hinzuweisen, dass das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung in § 4 Abs. 2 keine Höchstzahl von Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten vorsieht, weshalb aus rechtlicher Sicht nichts dagegen einzuwenden ist, dass nun mehr Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte gewählt wurden, als der Gesetzgeber ursprünglich für nötig hielt. Demgegenüber wird in § 7 Abs. 1 EG StPO klar festgehalten, dass einzig für die kantonale Staatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften für die Bezirke Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzustellen sind.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Oberstaatsanwaltschaft überdies auch Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte beschäftige, ist im Weiteren entgegenzuhalten, dass § 8 Abs. 1 EG StPO (wie § 7 Abs. 1 EG StPO betreffend Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) vorsieht, dass Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte lediglich für die kantonale Staatsanwaltschaft sowie die Staatsanwaltschaften für die Bezirke anzustellen sind. Dies ist auch folgerichtig, da Assistenz- Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte "auf Anweisung der Staatsanwältinnen oder der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, und Übertretungsstrafverfahren" durchführen sollen, sie mithin also bei einer Behörde beschäftigt werden müssen, bei welcher Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte beschäftigt werden.
Demgemäss erfolgte auch die Anstellung von Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälten durch die Oberstaatsanwaltschaft nicht im Einklang mit dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaften für die Bezirke Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beschäftigen, kann zu keiner anderen Auslegung führen. Zwar kann der Beschwerdeführerin zugestimmt werden, dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten (mindestens in dem Sinne, dass sie juristisch gebildet sind) auch zum juristischen Personal einer Staatsanwaltschaft gehören. Entgegen der Beschwerdeführerin dienen Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten aber nicht der Entlastung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Vielmehr werden diese bei den Staatsanwaltschaften (befristet) angestellt, um diesen die Möglichkeit einer praktischen juristischen Ausbildung im Hinblick auf die Anwaltsprüfung zu gewähren (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA bzw. § 15 Abs. 1 lit. c Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [EG BGFA; SAR 290.100] i.V.m. § 2 Anwaltsverordnung [AnwV; SAR 290.111]). Dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten durch Recherchetätigkeit oder das Entwerfen von Anklagen, Strafbefehlen, Verfügungen und dergleichen mitunter auch zur Entlastung beitragen, mag zutreffen. Zentral ist indessen, dass sie keine strafprozessuale Rolle einnehmen, sondern – abgesehen von einem unproblematischen Beizug als protokollführende Personen i.S.v. Art. 76 Abs. 2 StPO – nicht gegen aussen in Erscheinung treten und auch keine Verantwortung in einem Strafverfahren tragen. Dies erklärt, weshalb die Existenzberechtigung von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten nicht infrage gestellt werden muss, obwohl sie im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung nicht erwähnt werden. Anders verhält es sich übrigens betreffend Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten der aargauischen Gerichte. Da diese einer Gerichtsschreiberin bzw. einem Gerichtsschreiber vorbehaltene Aufgaben übernehmen können (und folglich eine amtliche Rolle wahrnehmen), bedurfte es einer gesetzlichen Regelung (vgl. § 42 Abs. 3 GOG).
Entgegen der Beschwerdeführerin kann auch eine historische Auslegung kein Abweichen vom klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (§ 4 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 EG StPO) rechtfertigen. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) solle die Oberstaatsanwaltschaft auch zwecks Entlastung von regionalen Staatsanwaltschaften Verfahren an sich ziehen. Sie schliesst daraus, dass die Oberstaatsanwaltschaft auch über das notwendige Personal (insbesondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) verfügen müsse, um diese Aufgabe zu erfüllen. Die Botschaft vom 2. September 2009 hält (insbesondere
in deren sprachlich hinsichtlich dieses Punktes noch etwas präziser abgefassten Beilage 3) jedoch fest, dass die Oberstaatsanwaltschaft bei Überlastung einer Staatsanwaltschaft Verfahren an eine andere Staatsanwaltschaft überweisen soll. An sich ziehen soll die Oberstaatsanwaltschaft gemäss Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) "wichtige" Verfahren (beispielsweise solche mit Präjudiz-Charakter). Das bedeutet nicht, dass es der Oberstaatsanwaltschaft untersagt wäre, ein Verfahren zwecks Entlastung einer Staatsanwaltschaft an sich zu ziehen. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine ihr vom Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe. Überdies wäre das Verfahren in diesem Fall von einer Oberstaatsanwältin oder einem Oberstaatsanwalt zu führen.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es nicht ökonomisch sei, jeweils befristet Personal (das zunächst noch eingearbeitet werden müsse) bei der jeweils überlasteten Staatsanwaltschaft einzustellen, und es effizienter sei, die für die Entlastung vorgesehenen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte dauerhaft und zentral bei der Oberstaatsanwaltschaft zu beschäftigen, geht an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass die Oberstaatsanwaltschaft bei einer Überlastung nicht das Personal von einer Staatsanwaltschaft zu einer anderen verschieben oder für die überlastete Staatsanwaltschaft befristet Personal einstellen muss, sondern nach § 3 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 5 Satz 2 EG StPO ein Verfahren von einer überlasteten Staatanwaltschaft an eine weniger überlastete überweisen kann. Es leuchtet nicht ein, weshalb ein solches Vorgehen ineffizienter sein soll, als wenn bei der Oberstaatsanwaltschaft eigens Staatsanwältinnen und Staatsanwälte angestellt werden, welche von den einzelnen Staatsanwaltschaften Verfahren zwecks Entlastung übernehmen. Unzutreffend ist auch die Annahme, nur die Oberstaatsanwaltschaft könne im ganzen Kanton vor Gericht auftreten. Wird beispielsweise der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Baden überwiesen, so ist die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau (im Rahmen des ihr überwiesenen Verfahrens) selbstverständlich auch befugt, im Bezirk Baden tätig zu werden, insbesondere vor Bezirksgericht Baden Anklage zu erheben (vgl. etwa ST.2016.114 [Verfahrensnummer Bezirksgericht Baden] bzw. StA-Nr. ST.2015.1380 [Verfahrensnummer Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau] sowie das Beschwerdeverfahren SBK.2017.172 [Entscheid der Beschwerdekammer vom 7. August 2017] bzw. das Berufungsverfahren SST.2018.294 in dieser Sache).
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus der Botschaft gehe hervor, dass einst auch überlegt worden sei, die kantonale Staatsanwaltschaft in die Oberstaatsanwaltschaft zu integrieren, und dass dies vorausgesetzt hätte, dass die Oberstaatsanwaltschaft auch über Staatsanwältinnen bzw.
Staatsanwälte verfüge, vermag kein Abweichen vom Wortlaut des Gesetzes zu rechtfertigen. Richtig ist zwar, dass tatsächlich im Raum stand, die kantonale Staatsanwaltschaft in die Oberstaatsanwaltschaft zu integrieren. Der Botschaft vom 2. September 2009 (S. 12) kann jedoch ebenfalls entnommen werden, dass von diesem Vorgehen abgesehen wurde, weil man befürchtete, dass dies die Unabhängigkeit der Oberstaatsanwaltschaft bzw. der kantonalen Staatsanwaltschaft gefährde und diese Gefahr eine mögliche Effizienzsteigerung nicht aufwiege. Der Gesetzgeber wollte also eine klare Trennung zwischen der kantonalen Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft. Das Absehen von einer Integration der kantonalen Staatsanwaltschaft in die Oberstaatsanwaltschaft zeigt folglich, dass für den Gesetzgeber die Effizienz – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht das einzig entscheidende Kriterium war und er eine klare Trennung zwischen den Staatsanwaltschaften und der Oberstaatsanwaltschaft wollte.
Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass in der Botschaft vom 27. Januar 2010 (S. 13) festgehalten werde, dass die Stellen der Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte früh zu besetzen seien, damit diese bei der detaillierten Ausgestaltung der Weisungen über die Organisation und Abläufe mitwirken könnten. Daraus wie auch aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Organisation der Staatsanwaltschaft in sehr wenigen Bestimmungen geregelt habe, schliesst sie, dass der Oberstaatsanwaltschaft eine hohe Organisationsautonomie zukomme. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Oberstaatsanwaltschaft tatsächlich eine gewisse Organisationsautonomie zukommt. Indessen besteht diese Autonomie selbstredend nur innerhalb der Schranken des Gesetzes. Wie gezeigt, regelt das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung, welche Organisationseinheiten über Staatsanwältinnen und Staatsanwälte verfügen. Die Oberstaatsanwaltschaft gehört nicht dazu.
Auch die von der Beschwerdeführerin angestellten gesetzessystematischen Überlegungen führen zu keinem Abweichen vom klaren Wortlaut. Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich aus § 40 Abs. 2 EG StPO ergibt, dass die Oberstaatsanwaltschaft (als Institution) und nicht eine Oberstaatsanwältin bzw. ein Oberstaatsanwalt berechtigt ist, in den Fällen der (hierarchisch unterstellten) Staatsanwaltschaften Rechtmittel zu ergreifen. Richtig ist auch, dass sich aus § 40 Abs. 2 EG StPO nicht ableiten lässt, dass die Oberstaatsanwaltschaft nur aus Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten zusammengesetzt ist und nicht auch Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten beschäftigen kann. § 40 Abs. 2 EG StPO regelt indessen auch nicht die Zusammensetzung der Oberstaatsanwaltschaft (diesbezüglich ist § 4 Abs. 2 EG StPO einschlägig)
oder die Beschäftigung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (diesbezüglich ist § 7 Abs. 1 EG StPO einschlägig), sondern die Rechtsmittellegitimation der Oberstaatsanwaltschaft als Aufsichtsinstrument gegenüber den ihr unterstellten Staatsanwaltschaften (vgl. hierzu oben, E. 4.1.2).
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich darauf hinweist, dass die Oberstaatsanwaltschaft seit Jahren sowohl Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wie auch Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte beschäftigt und dies bisher nie beanstandet worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein gesetzeswidriges Handeln nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, dass es bisher nicht aufgefallen und daher nicht beanstandet wurde. Das Gesetz gilt, auch wenn es über Jahre nicht eingehalten wurde.
Zusammenfassend ist Staatsanwältin E. folglich nicht berechtigt, die Oberstaatsanwaltschaft zu vertreten. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Bei dieser Sachlage braucht auf die weiteren von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen betreffend ultra vires-Handlungen der Assistenz-Staatsanwältin C. namens der Staatsanwaltschaft Baden und die sich daraus (allenfalls) ergebenden strafprozessualen Konsequenzen nicht eingegangen zu werden.
Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei Unterliegen der Staatsanwaltschaft bedeutet dies, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 428 StPO).
Die anderen Verfahrensparteien verzichteten auf eine Stellungnahme im vorliegenden Verfahren. Ihnen sind daher keine Aufwendungen entstanden, welche die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 17. Februar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger