Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.298 (STA.2020.217) Art. 3
Entscheid vom 4. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerdeführer A._____, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Rüesch, [...]
Beschwerdegegnerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Anfechtungsgegenstand Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. August 2022 betreffend Kontensperre
in der Strafsache gegen A._____
Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen diverser Wirtschaftsdelikte. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 sperrte sie u.a. das Mietzinskautionssparkonto (CH XXX) bei der E. AG lautend auf den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sowie das Privatkonto (CH XXY) bei der F. Genossenschaft lautend auf den Beschwerdeführer.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 hob die Kantonale Staatsanwaltschaft die Kontosperre betreffend das Privatkonto bei der F. Genossenschaft auf Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2022 für die Ausführung diverser Zahlungen auf. Am 1. März 2022 verfügte sie erneut eine teilweise Aufhebung der Kontosperre für unterschiedliche Zahlungen. Weiter wurde die Kontosperrung insofern eingeschränkt als dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2022 pro Monat ein Betrag von Fr. 1'000.00 zur freien Verfügung überlassen wurde.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2022 beantragt hatte, die Kontosperre sei zwecks Ausführung monatlicher Zahlungen aufzuheben, hielt die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. März 2022 die Kontosperre betreffend das Privatkonto bei der F. Genossenschaft aufrecht. Ferner passte sie die Verfügung vom 1. März 2022 dahingehend an, dass dem Beschwerdeführer kein Betrag mehr zur freien Verfügung überlassen wurde.
Am 25. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes:
" 1. Die Kontosperre über das Privatkonto IBAN F. Genossenschaft, IBAN CH XXY von A. sei per sofort aufzuheben für die monatlich wiederkehrenden Zahlungen von:
1.1 Prämienrechnung VISANA Krankenkasse im Betrag von CHF 495.65, 1.2 Prämienrechnung SANITAS Krankenkasse im Betrag von CHF 387.95, 1.3 Mietzins [...] (G. AG) im Betrag von CHF 2'735.00.
2.1 der Steuerrechnung des kantonalen Steueramtes Zürich für die Direkte Bundessteuer 2020 im Betrag von CHF 1'255.90,
2.2 der Steuerrechnung des kantonalen Steueramtes Zürich für die Direkte Bundessteuer 2021 im Betrag von CHF 7'492.00, 2.3 der Steuerrechnung des Steueramtes I. für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 im Betrag von CHF 3'524.05, 2.4 der Steuerrechnung des Steueramtes J. für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 im Betrag von CHF 2'919.50.
Mit Verfügung vom 29. August 2022 hielt die Kantonale Staatsanwaltschaft fest, die Sperren des Privatkonto bei der F. Genossenschaft und des E. AG Mieterkautionssparkonto blieben aufrechterhalten.
Gegen diese ihm 30. August 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde, wiederholte die am 25. August 2022 gestellten Rechtsbegehren und beantragte deren Gutheissung unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2022 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Am 20. September 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.
Der Beschwerdeführer wehrt sich mit Beschwerde gegen die mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. August 2022 aufrechterhaltenen Sperren der auf ihn lautenden Konten bei der F. Genossenschaft und der E. AG.
Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber durch die Kontosperren unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Er ist deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, betreffend Aufrechterhaltung der Kontosperre bei der F. Genossenschaft sei mangels veränderter Faktenlage seit der Verfügung vom 30. März 2022 auf die dort genannte Begründung zu verweisen. Darin verdächtigte sie den Beschwerdeführer, sich nach Art. 146 Abs. 2 StGB sowie Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB strafbar gemacht hat zu haben, indem er gegenüber D. ca. im September 2021 tatsachenwidrig behauptet habe, die H. AG benötige zur Finanzierung von Salatleuchten über Fr. 358'000.00 und Fr. 1'180'000.00 bzw. für den Erwerb von Werkzeugen und Komponenten ein Darlehen von EUR 170'000.00 bzw. EUR 430'000.00, weshalb dieser per 5. November 2021 EUR 430'000.00 auf das Bankkonto der H. AG überwiesen habe. Am 8. November 2021 seien Fr. 59'920.80, am 10. November 2021 Fr. 59'920.80, am 16. November 2021 Fr. 9'600.00 sowie am 23. November 2021 Fr. 7'000.00 auf das Bankkonto des Beschwerdeführers bei der F. Genossenschaft überwiesen worden. Auf diesem Bankkonto seien im Zeitraum 8. November bis 7. Dezember 2021 keine anderen Zahlungseingänge über Fr. 100.00 ersichtlich, jedoch erhebliche Belastungen (u.a. Überweisungen von total Fr. 40'000.00 an die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie Barbezüge über Fr. 8'000.00), weshalb der Saldo per 7. Dezember 2021 Fr. 48'125.06 betragen habe. Es bestehe der Verdacht, dass die gesperrten Vermögenswerte direkt durch eine strafbare Handlung erlangt worden seien, weshalb sich die Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB rechtfertige.
Hinsichtlich des Mieterkautionssparkonto bei der E. AG sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, im Zeitraum 2009-2021 in Verletzung seiner Pflichten als Verwaltungsrat sowie als faktischer Geschäftsführer der K. AG, L. AG, H. AG und M. AG unter verschiedenen Titeln (Lohn, Darlehen) ca. Fr. 4 Mio. von den Unternehmen bzw. Investorengeldern für sich privat bezogen zu haben. Die Lohnbezüge seien angesichts der finanziellen Verhältnisse der Unternehmen nicht verhältnismässig bzw. marktkonform gewesen. Der Beschwerdeführer sei weder willens noch fähig, die Gelder zurückzuerstatten, wodurch er die Gesellschaften geschädigt und sich selbst unrechtmässig bereichert haben solle. Hierdurch solle er sich nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB strafbar gemacht haben. Aus den Akten gehe nicht hervor, woher das Geld auf dem Mieterkautionssparkonto stamme. Beschlagnahmen seien aber auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung zulässig. Gemäss Kaufvertrag
vom 16. Juli 2022 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ein auf diesen eingetragenes Fahrzeug für Fr. 22'000.00 verkauft. Angesichts des Erlöses und der ehelichen Unterstützungspflicht sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf die gesperrten Gelder zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen sei. Die Sperrung des Mieterkautionssparkontos sei verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei weder jemals Geschäftsführer noch Verwaltungsrat der H. AG gewesen und habe keinen Zugriff auf deren Bankkonto gehabt. Folglich habe er sich die Beträge gar nicht selbst überweisen können. Bei den beiden Zahlungen über je Fr. 59'920.80 vom 8. und 10. November 2021 habe es sich um rückwirkende Lohnzahlungen gehandelt, was dem Betreff zu entnehmen sei ("4 X Löhne Rückwirkend" bzw. "4 x Löhne Rückwirkend 2. Teil"). Die Buchung vom 16. November 2021 über Fr. 9'600.00 sei eine Rückerstattung der Gesellschaft an den Beschwerdeführer für eine von ihm privat vorgeschossene Verbindlichkeit gegenüber der L. AG. gewesen, was ebenfalls aus dem Betreff ("KK Rückerstattung L.") ersichtlich sei. Die Zahlung vom 23. November 2021 über Fr. 7'000.00 sei nicht deliktisch.
Seine Lohnbezüge seien marktkonform gewesen. Überdies habe er im Jahre 2017 eigene Aktien der L. AG im Wert von Fr. 2'604'441.00 verkauft. Dieser Betrag sei in den Fr. 4 Mio. enthalten. Der Beschwerdeführer habe ihn grösstenteils als Darlehen in der L. AG. stehen lassen, damit diese produktiv arbeiten könne. Die L. AG sei erst im Mai 2015 und die M. AG erst Ende 2013 gegründet worden. Der aufgeführte Deliktsbetrag sei willkürlich. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gesellschaften der Beschwerdeführer diesen Betrag in welchem Umfang bezogen haben solle. Eine deliktische Tätigkeit lasse sich nicht begründen. Zudem laute das Mieterkautionssparkonto auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Es lasse sich nicht sagen, wer von ihnen den Betrag einbezahlt habe.
Seine Ehefrau habe im März 2022 ein Motorfahrzeug verkauft und dabei einen Erlös von Fr. 7'800.00 erzielt. Dieser Betrag sei zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Ehepaares verwendet worden, weshalb keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2022 eingereicht worden sei. Mit dem Geld vom Fahrzeugverkauf vom 16. Juli 2022 habe seine Ehefrau die Ausgaben der letzten Monate bezahlt. Sie sei in den letzten Jahren nie berufstätig gewesen. Er habe aufgrund seiner Straf- und Betreibungsregisterauszüge keine neue Stelle bzw. günstigere Wohnung finden können.
Die Sperren seien unverhältnismässig. Durch ihre Aufrechterhaltung werde der Beschwerdeführer in kürzester Zeit zum Sozialfall. Hätte er tatsächlich Fr. 4 Mio. widerrechtlich erworben, so sei die Sperrung des Privatkontos mit einem Guthaben von Fr. 48'125.00 unverhältnismässig. Selbiges gelte
für das Mieterkautionssparkonto. Das gesperrte Kapital könne den geltend gemachten Schaden nicht ansatzweise decken. Insbesondere mit Bezug auf das gesperrte Mieterkautionsdepot sei sodann die 7-jährige Verjährungsfrist des Art. 70 Abs. 3 StGB zu beachten. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe nicht darlegt, inwiefern das am 21. August 2014 einbezahlte Geld deliktisch erlangt worden sei. Die Sperre der beiden Bankkonti stelle eine Vorverurteilung und damit einen Verstoss gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung dar.
Mit Beschwerdeantwort legte die Kantonale Staatsanwaltschaft dar, der Beschwerdeführer habe über eine Einzelvollmacht betreffend das Bankkonto der H. AG verfügt und hätte demnach Überweisungen an sich tätigen können. Es bestehe der Verdacht, dass er den Investor D. über die beabsichtigte Verwendung von dessen Investment getäuscht habe, worauf dieser Gelder an die H. AG überwiesen habe, von deren Konto die mutmasslich deliktisch erlangten Gelder alsdann an den Beschwerdeführer überwiesen worden seien. Selbst bei einer Qualifikation des Beschwerdeführers als Dritter i. S. v. Art. 70 Abs. 2 StGB wäre eine Einziehungsbeschlagnahme mangels Gutgläubigkeit möglich. Die Handlungen würden ihm lediglich vorgeworfen. Damit liege keine Verletzung der Unschuldsvermutung vor. Eine abschliessende Klärung des Sachverhalts obliege dem Sachrichter. Den Steuerunterlagen lasse sich entnehmen, dass 2017 auf dem Buchhaltungskonto nur Aktienverkäufe für Fr. 1'550'000.00 verbucht worden seien.
Betreffend Mieterkautionsdepot sei unklar, woher die Gelder stammen, weshalb sie im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt würden. Hierbei werde auf mutmasslich nicht deliktische Vermögenswerte zugegriffen. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau hätten im Juli 2022 mit einem Fahrzeugverkauf einen Erlös von Fr. 22'000.00 erzielt, diesen aber nicht offengelegt und in der Beschwerde nicht belegt, wofür er konkret verwendet worden sei. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mittelos und die Ersatzforderungsbeschlagnahme unverhältnismässig sei.
Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei bei einer Restitutionsbeschlagnahme nach Art. 70 StGB i.V.m. Art. 263 StPO irrelevant und einzig bei einer Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung oder zur Kostendeckung zu beachten.
Vorliegend sei von einer Verjährungsfrist von 15 Jahren nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB auszugehen. Das Mietkautionsdepot sei gestützt auf Art. 73 StGB gesperrt worden. Bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme sei es ohne Belang, wann die entsprechenden Vermögenswerte erlangt worden seien. Relevant sei einzig, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen verjährt seien, was vorliegend nicht der Fall sei.
Mit Schreiben vom 20. September 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und legte unter Hinweis auf eine E-Mail seiner Vermieterin dar, diese habe ihm am 19. September 2022 die Kündigung angedroht, wenn er die ausstehenden Mietzinse für August und September 2022 kommende Woche nicht bezahle.
Die strafprozessuale Kontosperre stellt eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme gemäss Art. 266 Abs. 4 StPO und damit eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO dar (vgl. BGE 126 II 462 E. 5b).
Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196 - 298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den Tatverdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der H. AG.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 4.1 m. H.). Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichen-
der, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3).
Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.). Für die Selbständigkeit spricht die Unterschriftsberechtigung mindestens in Bezug auf Teile des zu verwaltenden Vermögens und die weitgehende Freiheit in der Organisation der eigenen Tätigkeit. Vermögensverwalter ist somit etwa, wer über Bank- und Postguthaben verfügungsberechtigt ist (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 31 Ziff. 1.11, S. 319 f.).
Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.). Vorübergehende Gefährdung genügt, soweit dadurch der wirtschaftliche Wert beeinträchtigt wird (BGE 121 IV 104 E. 2c).
Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in
der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen, Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.).
Der Beschwerdeführer verfügte seit dem 8. Mai 2019 über eine Generalvollmacht für das Konto der H. AG bei der N. Bank (act. 5.29, S. 5 und 39). Deren Aktienbuch lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer ihrer drei Aktionäre ist (act. 5.52.5, S. 70).
Aus dem Whatsappverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten C. vom 25. Januar 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ihn fragte, ob er teilen könne oder dies nicht wolle. Dieser entgegnete, was das solle. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er es nicht möge, wenn er ihn für blöd verkaufe, ob er glaube, dass er seit Jahren mit dem Beschwerdeführer 50/50 teile. Der Mitbeschuldigte zahle zuerst alles, was für ihn bezahlt werden müsse, dann was dieser denke, was richtig sei und dann frage er erst den Beschwerdeführer, ob sie sich "10 Mille" geben sollten. Er wolle dem Mitbeschuldigten unmissverständlich sagen, dass er teilen solle. Der Mitbeschuldigte entgegnete darauf, sie könnten sicher teilen, er habe die Vollmacht der N. Bank und solle sich holen, was er brauche (act. 4.1.3, Konfrontationseinvernahme vom 17. August 2022, Beilage act. 5.57.1 1966 ff.).
Den Darlehensverträgen zwischen der H. AG und dem Investor D. lässt sich entnehmen, dass dieser der H. AG am 22. März 2021 ein Darlehen in Höhe von EUR 280'000.00 gewährte und am 23. März auf deren Konto bei
der N. Bank überwies (act. 5.52.5, S. 51 f.). Am 30. September 2021 räumte er ihr ein solches in Höhe von EUR 170'000.00 ein. Die Überweisung fand am 7. Oktober 2021 statt (act. 5.52.5, S. 53 f.). Zudem gewährte der Investor der H. AG am 26. Oktober 2021 ein Darlehen von EUR 430'000.00 und überwies es ihr am 5. November 2021 (act. 5.52.5, S. 55 f.). Die Darlehensverträge wurden jeweils vom Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten unterzeichnet (act. 5.52.5, S. 51, 53, 55). Der Beschwerdeführer bat den Investor per E-Mail um Darlehen (act. 5.52.5, S. 64, 68 f., 81, 83, 85, 87 f., 90 ff., 95 f., 98, 103, 107).
Am 9. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer den Investor, ihm ein Darlehen von EUR 240'000.00 für die Materialbeschaffung zur Herstellung weiterer Leuchten inkl. Kabel und Zubehör zu gewähren (act. 5.52.5, S. 92).
Dem Kontoauszug des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der F. Genossenschaft vom 9. Dezember 2021 lässt sich entnehmen, dass ihm vom Konto der H. A. am 22. April 2021 Fr. 1'000.00 und am 7. Mai 2021 Fr. 3'500.00 ohne einen Vermerk, am 8. November 2021 Fr. 59'920.80 mit dem Vermerk "4 X Löhne Rückwirkend" und am 10. November 2021 ebenfalls Fr. 59'920.80 mit dem Vermerk "4 x Löhne Rückwirkend 2. Teil" überwiesen wurden. Am 16. November 2021 wurden seitens H. AG Fr. 9'600.00 auf das Privatkonto des Beschwerdeführers unter Hinweis auf "KK Rückerstattung für L." überwiesen. Schliesslich überwies die H. AG dem Beschwerdeführer am 23. November 2021 Fr. 7'000.00 ohne Angabe eines Grundes (act. 5.41, S. 7 ff.).
Vom Konto der H. AG bei der N. Bank wurden dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 insgesamt Fr. 314'038.20 überwiesen (act. 5.40, S. 51 ff.). Am 13. Dezember 2021 haben sich lediglich Fr. 85'727.74 auf dem Konto der H. AG befunden (act. 5.40, S. 59) und per 22. Juli 2022 Fr. 54.71, wobei Fr. 8'500.00 gesperrt sind und Fr. 652'464.70 an Darlehen an die Bank zurückerstattet werden müssen (act. 3.2.1, Kontoauszug der H. AG bei der N. Bank vom 25. Juli 2022). Sobald sich die Darlehen des Investors auf dem Konto der Gesellschaft befanden, erfolgten u.a. Zahlungen an den Beschwerdeführer, den Mitbeschuldigten und dessen Ehefrau bis der Saldo nahezu bei 0 stand, anschliessend wurde um neue Darlehen ersucht (act. 5.40, S. 51 ff.).
Anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonale Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Rolle bei der H. AG ausgeübt. Es habe nichts gegeben, was er hätte machen
können. Er habe bloss administrative Aufgaben (z.B. Mehrwertsteuerabrechnungen) im Auftrag des Mitbeschuldigten erledigt. Er wisse nicht, warum er nicht im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen gewesen sei. Die COVID-19-Kredite habe er beantragt. Die Ehefrau des Mitbeschuldigten sei bloss als Verwaltungsrätin eingetragen worden, damit man in Taiwan Chipkomponenten habe einkaufen können. Dies habe über die K. AG nicht geklappt, weil er und der Mitbeschuldigte im Handelsregister eingetragen gewesen seien, daher sei die H. AG gegründet worden. Die Ehefrau des Mitbeschuldigten habe für diese Gesellschaft nur Übersetzungen erledigt. Der Mitbeschuldigte sei bei der H. AG für Patentsachen, Entwicklungen, Know-How, Markensachen und Banküberweisungen zuständig gewesen (act. 4.1.2, S. 310 ff.).
Der Investor D. hielt im Fragebogen vom 25. Dezember 2021 zuhanden der Kantonalen Staatsanwaltschaft fest, er habe im Zeitraum vom 23. März bis 5. November 2021 EUR 880.000.00 als Darlehen an die H. AG. überwiesen. Die Gelder seien zwecks Investitionen für Werkzeuge und Vormaterial für die LED-Leuchte (Salat-, Tomaten-, Cannabisleuchten) geleistet worden. Sie hätten nicht für Löhne, Boni, Rückzahlungen von Darlehen, Gewährungen von Darlehen, Mietzinszahlungen für Geschäftslokale und Leasingzahlungen für Geschäftsfahrzeuge verwendet werden dürfen. Die Darlehen hätten der Finanzierung der Werkzeuge für die Kühlkörperabdeckung gedient. Damit hätten Maschinen für die LED-Bestückung von Platinen sowie weitere Maschinen zur Herstellung neuer Produkte sowie Vormaterial erworben werden sollen (act. 5.52.5, S. 7 ff.). Dies bestätigte der Investor auch anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge durch die Kantonale Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2022 und hielt fest, wie relevant die Verwendung für ihn gewesen sei. Als Lohn seien seine Investitionen nicht gedacht gewesen, sondern zum Aufbau eines Materiallagers. Er habe keine Sicherheiten für seine Darlehen verlangt (act. 4.2.11, S. 6).
Anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonale Staatsanwaltschaft am 11. Januar 2022 legte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Investitionen von D. an die H. AG dar, er habe diesem mündlich, aber auch per E-Mail mitgeteilt, dass diese Gelder für Materialbeschaffung, Entwicklungen, Löhne, Miete und Unkosten bzw. sonstige Zahlungen verwendet würden. Die Gelder seien wie vereinbart verwendet worden. Die H. AG habe die Gelder noch nicht zurückbezahlt, denn der Auftrag laufe noch. Die Verträge seien auf zwei oder drei Jahre hinaus abgeschlossen gewesen (act. 4.1.2, S. 434).
Am 17. August 2022 fand eine Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten statt. Der Beschwerdeführer gab an,
er habe von der H. AG Lohn erhalten, wenn die L. AG kein Geld gehabt habe (act. 4.1.3.3, S. 44).
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass aus dem Handelsregisterauszug der H. AG. hervorgeht, dass er weder als Geschäftsführer noch Verwaltungsrat der Gesellschaft tätig war, sondern die Ehefrau des Mitbeschuldigten das einzige Mitglied des Verwaltungsrates darstellt (act. 5.17, S. 34). Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB kann auch sein, wem die Stellung nur faktisch zukommt (vgl. E. 4.2.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer legte gegenüber der Kantonalen Staatsanwaltschaft dar, die Ehefrau des Mitbeschuldigten sei bloss als Verwaltungsrätin eingetragen worden, damit man in Taiwan Chipkomponenten habe einkaufen können, eigentlich habe sie lediglich Übersetzungen für die Gesellschaft erledigt (vgl. E. 4.2.2.7 hiervor). Der Beschwerdeführer ist einer von drei Hauptaktionären der H. AG (vgl. E. 4.2.2.1 hiervor). Die Darlehensverträge zwischen der H. AG und dem Investor D. wurden jeweils sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Mitbeschuldigten unterzeichnet. Den durch den Investor eingereichten E-Mails lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihn jeweils um Darlehen ersuchte und die Details mit ihm besprach (vgl. E. 4.2.2.3 hiervor). Die Ehefrau des Mitbeschuldigten war in keiner Weise an den Darlehensverhandlungen beteiligt. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Generalvollmacht für das Konto der H. AG (vgl. E. 4.2.2.1 hiervor), weshalb ihm entgegen seinen Behauptungen zu jedem Zeitpunkt der Zugriff auf dieses möglich war. Demnach hätte er sich die Beträge selbst auf sein Privatkonto überweisen können. Der Beschwerdeführer hatte ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher er über das fremde Vermögen verfügen konnte. Die gesamten Darlehensverhandlungen liefen über ihn, war seine Unterschrift auf allen Darlehensverträgen und hatte er eine Generalvollmacht für das Konto der H. AG. Der Mitbeschuldigte hatte andere Aufgabenbereiche (vgl. E. 4.2.2.7 hiervor). Ferner beantragte sogar der Beschwerdeführer selbst die COVID-19-Kredite der Gesellschaft, was ebenfalls auf eine Geschäftsführertätigkeit hindeutet (vgl. E. 4.2.2.7 hiervor). Demzufolge besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der H. AG tätig war.
Laut dem Investor waren seine Darlehen als Investitionen für Werkzeuge und Vormaterial für die LED-Leuchte gedacht und bspw. nicht für Lohnzahlungen oder Rückerstattungen von Darlehen (vgl. E. 4.2.2.8 hiervor). Dies bestritt der Beschwerdeführer und berief sich darauf, dass mündlich bzw. per E-Mail vereinbart worden sei, dass die Gelder auch für Löhne bzw. sonstige Zahlungen verwendet werden durften (vgl. E. 4.2.2.9 hiervor). Die Aussagen des Investors werden durch die E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2021 bestätigt, worin dieser um ein Darlehen zur Materialbeschaffung ersuchte (vgl. E. 4.2.2.4 hiervor). E-Mails wonach auch Löhne oder Darlehen davon hätten zurückgezahlt werden dürfen, befinden sich
nicht in den Akten. Demgemäss besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die Zahlungen mit dem Betreff "4x Löhne Rückwirkend" bzw. "4x Löhne Rückwirkend 2. Teil" und "KK Rückerstattung für L." sowie der besonders auffälligen Überweisung ohne jeglichen Betreff vom 23. November 2021 die spezifischen ihm als Geschäftsführer zukommenden Pflichten verletzt haben könnte. Die Darlehen waren schliesslich zur Materialbeschaffung gedacht und der Beschwerdeführer hat die Weisungen des Investors missachtet (vgl. E. 4.2.1.2 hiervor). Dass es sich ohnehin um deliktische Zahlungen handeln könnte, geht aus dem Whatsappverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten hervor, worin sich der Beschwerdeführer beschwerte, dass der Mitbeschuldigte nicht genug mit ihm teile und dieser dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er die Vollmacht der N. Bank (mutmasslich Konto der H. AG) habe und sich holen solle, was er brauche (vgl. E. 4.2.2.2 hiervor). Mutmasslich ist anschliessend genau das geschehen. Zudem sagte der Beschwerdeführer einerseits aus, er habe keine Rolle bei der H. AG ausgeübt, eventuell habe er administrative Aufgaben im Auftrag des Mitbeschuldigten erledigt; weshalb er hierfür derart hohe Lohnzahlungen (Fr. 14'980.20 pro Monat) erzielen sollte, erschliesst sich dem Obergericht nicht. Andererseits gab er jedoch an, dass die Ehefrau des Mitbeschuldigten lediglich zum Schein als Verwaltungsrätin eingetragen worden sei (vgl. E. 4.2.2.7 hiervor). Was nun zutrifft, bleibt im Dunkeln. Die Auszahlungen an den Beschwerdeführer erfolgten jeweils zeitnah zu den Investitionen, bis das Konto nahezu leergeräumt war und er wieder um neue Darlehen ersuchte (vgl. E. 4.2.2.6 hiervor). Weshalb Lohn oder weitere Leistungen, den die L. AG dem Beschwerdeführer schuldete, mangels eigener Vermögenswerte, durch die H. AG ausgezahlt werden sollten, erschliesst sich dem Obergericht ebenfalls nicht. Durch die Auszahlungen an sich selbst ging der Beschwerdeführer ein Risiko ein, welches ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Dieses lief den getroffenen Vereinbarungen bzw. Weisungen des Investors zuwider (vgl. E. 4.2.1.2 hiervor).
Der Investor D. gewährte der H. AG insgesamt Darlehen in Höhe von EUR 880'000.00 (vgl. E. 4.2.2.8 hiervor). Die erste Darlehensrate in Höhe von EUR 280'000.00 und EUR 20'000.00 Zinsen wird am 22. März 2023 zur Rückzahlung fällig (vgl. act. 5.52.5, S. 51). Auf dem Konto der H. AG befanden sich per 22. Juli 2022 Fr. 54.71, wobei Fr. 8'500.00 gesperrt sind und Fr. 652'464.70 an Darlehen an die Bank zurückerstattet werden müssen (vgl. E. 4.2.2.6 hiervor). Die H. AG ist aufgrund der unberechtigten Auszahlungen an den Beschwerdeführer nicht in der Lage, die erste Darlehensrate zurückzubezahlen. Der Beschwerdeführer machte das vorliegende Verfahren anhängig, weil er angeblich auf das gesperrte Kapital angewiesen ist, um die kommenden Monate finanziell zu überbrücken. Demnach verfügt er laut eigenen Angaben nicht über genügend Vermögen, um z.B. die erste Darlehensrate inkl. Zinsen zurückzuerstatten. Damit besteht eine erhebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten
Darlehens, zumal im Zeitpunkt der Darlehensgewährung keine Sicherheiten bestellt wurden (vgl. E. 4.2.2.8 hiervor). Das Darlehen an die H. AG ist angesichts derer aktueller finanzieller Situation uneinbringlich, was einer schadensgleichen Vermögensgefährdung im Sinne der Rechtsprechung entspricht (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4).
Nach dem bisherigen Stand der Strafuntersuchung liegen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen haben könnte. Ausführungen zu einem allenfalls vorliegenden Betrug erübrigen sich damit. Auch die Frage, ob die Qualifizierung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB greifen könnte, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Die Kantonale Staatsanwaltschaft durfte das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen. Nachdem sie stets von einem Verdacht sprach, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er eine Verletzung der Unschuldsvermutung vorbringt, ansonsten jegliche Zwangsmassnahmen in allen Strafverfahren stets diesem Grundsatz zuwiderliefen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf den weiteren Tatverdacht hinsichtlich ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zeitraum 2009-2021 einzugehen. Das Mieterkautionssparkonto wurde seitens Kantonaler Staatsanwaltschaft nicht im Hinblick auf eine spätere Einziehung gesperrt, sondern zwecks Durchsetzung einer Ersatzforderung. Art. 71 Abs. 3 StGB erlaubt es der Untersuchungsbehörde, Vermögenswerte, die der betroffenen Person gehören und nicht mit der Tat, die Gegenstand der Strafuntersuchung ist, in Zusammenhang stehen, für die Vollstreckung einer Ersatzforderung zu beschlagnahmen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss. Als "Betroffener" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gilt nicht nur der Täter. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB ist unter gewissen Voraussetzungen auch gegenüber einem durch die Straftat begünstigten Dritten möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1 f.). Demgemäss ist nicht relevant, dass das Mieterkautionssparkonto auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau lautet (act. 3.2.3, S. 10).
Zunächst ist auf die der Sperrung des Kontos bei der F. Genossenschaft im Hinblick auf eine Einziehung einzugehen.
Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Zu Beginn und während der Untersuchung genügt für eine Beschlagnahme die blosse Wahrscheinlichkeit der Einziehung (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 263 StPO m.H.). Die Einziehung selber ist Sache des Sachgerichts und betrifft gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
Vorliegend besteht der Verdacht, dass sich auf dem gesperrten Konto bei der F. Genossenschaft Gelder befinden, welche der Beschwerdeführer im Rahmen einer ungetreuen Geschäftsbesorgung erlangt haben könnte. Es ist somit davon auszugehen, dass die auf den gesperrten Konten befindlichen Gelder der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen würden.
Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Kontosperre zu prüfen. Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme dürfen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).
Die Kontosperre ist vorliegend ohne Zweifel geeignet, den verfolgten Zweck – die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Hinblick auf eine spätere Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) zu erreichen. Wenn auch die Beschlagnahme der gesperrten Kontoguthaben einen empfindlichen Eingriff in die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) fliessenden Verfügungs- und Nutzungsrechte des Beschwerdeführers darstellt, so ist dennoch nicht ersichtlich, wie die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks späterer Einziehung mittels einer milderen Massnahme erreicht werden könnte.
Einer vorzeitigen Aufhebung der Beschlagnahme aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen steht entgegen, dass die Vermögenswerte beim jetzigen Verfahrensstand als aus deliktischer Provenienz stammend zu bezeichnen sind. Solchen Vermögenswerten soll der Zugang zur legalen Wirt-
schaft versperrt sein (vgl. FLORIAN BAUMANN in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 5 und 29 zu Art. 70/71 StGB). Es besteht kein Anspruch, den Lebensunterhalt aus deliktischen Geldern zu bestreiten und schon gar kein unbedingter. Vielmehr wird bei der Beschlagnahme deliktsverhafteter Vermögenswerte keine Rücksicht auf das Existenzminimum genommen (Urteil des Bundesstrafgericht BB.2013.108 vom 15. August 2013 E. 3.10.1, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 2.3; BAUMANN, a.a.O., N. 21 zu Art. 72 StGB). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten beschränkt sich auf nicht inkriminierte Vermögenswerte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.3). Im vorliegenden Fall besteht der hinreichende Verdacht, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten auf dem Konto bei der F. Genossenschaft um Gelder aus ungetreuer Geschäftsbesorgung handelt. Durch die teilweise Aufhebung der Beschlagnahme zwecks Zahlung der Prämienrechnungen, des Mietzinses und der Steuerrechnungen würden die mutmasslich aus Delikten stammenden und damit der Einziehung unterliegenden Gelder wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen und dadurch de facto gewaschen. Die Vermögenswerte des Beschwerdeführers sind beschlagnahmt worden, damit die allfällige spätere Einziehung sichergestellt ist. Würde den Freigabegesuchen stets nachgekommen, könnte der Betroffene in einem Fall wie hier die Freigabe stets erwirken und damit die Einziehung vereiteln.
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (in schweren Fällen bis zu fünf Jahren) oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich damit um ein Verbrechen bzw. Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB und folglich um ein schwerwiegendes Delikt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. an der Abklärung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten sowie der damit verbundenen Einziehung von deliktisch erlangtem Vermögen übersteigt sein Interesse an der Teilfreigabe des gesperrten Kontos zur Bezahlung der erwähnten Rechnungen.
Auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der F. Genossenschaft sind noch Fr. 31'049.28 gesperrt (act. 3.2.2, Kontoauszug der F. Genossenschaft vom 2. August 2022). Vor dem Hintergrund, dass der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer die an ihn im November 2021 geflossenen Zahlungen in Höhe von Fr. 136'441.60 nicht rechtmässig erwirkt hat, rechtfertigt sich die Kontosperre auch dem Betrag nach. Hierbei muss gar nicht auf die weitere Deliktssumme eingegangen werden.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft verfügte die Kontosperre am 6. Dezember 2021; damit ist sie auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4, worin 1 ½ Jahre als nicht übermässig lang bezeichnet wurden).
Ferner fanden bereits ohne ersichtliche rechtliche Grundlage Teilfreigaben im Umfang von ca. Fr. 17'000.00 statt (act. 5.41, S. 14; act. 3.2.2, Verfügungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022 und 1. März 2022 der Kantonalen Staatsanwaltschaft, Kontoauszüge vom 1. April 2022 und 4. März 2022).
Sodann ist auf die Sperrung des Mieterkautionssparkontos im Hinblick auf eine Ersatzforderung einzugehen. Grundsätzlich kann hinsichtlich Verhältnismässigkeit auf die vorstehende Erwägung betreffend Einziehungsbeschlagnahme verwiesen werden. Nachstehend ist nur noch auf den Unterschied einzugehen, wonach bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme das Existenzminimum des Betroffenen zu berücksichtigen ist.
Der Umfang der Beschlagnahme darf nicht offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme das Existenzminimum zu berücksichtigen (BGE 141 IV 360 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_503/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 5.2).
Die von der Ersatzforderungsbeschlagnahme betroffene Person kann sich somit auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Existenzsicherung berufen. Dieser ist anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Anwendung von Art. 93 SchKG zu konkretisieren. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.4). Es obliegt dem Betroffenen nachvollziehbar darzulegen, weshalb er nicht in der Lage ist, für den eigenen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_198/2012 vom 14. August 2012 E. 3.5)
Am 16. März 2022 erzielte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Verkauf ihres Fahrzeugs Fr. 7'800.00 (act. 3.2.2, Beilage 3 zum Schreiben vom 16. März 2022). Sie verkaufte am 16. Juli 2022 ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug und erhielt hierfür Fr. 22'000.00 (act. 5.69, S. 14 ff. und 26). Das Geld wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers am 27. Juli 2022 auf ihr Konto überwiesen (act. 5.69, S. 19). Vor diesem Hintergrund und der ehelichen Unterstützungspflicht erscheint das nicht einmal einen Monat
später gestellte hier streitgegenständliche Freigabegesuch vom 25. August 2022 als nahezu missbräuchlich. Ferner legt der Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht dar, wofür das Geld verbraucht wurde. Die Wohnungsmiete für August und September 2022 scheint damit jedenfalls nicht bezahlt worden zu sein (Beilage 4 zur Beschwerde).
Zudem scheint die Ehefrau des Beschwerdeführers über Vermögenswerte in Ungarn zu verfügen. So wurden ihr im Jahr 2019 seitens Beschwerdeführer von seinem Privatkonto bei der E. AG insgesamt Fr. 32'893.59 und im Jahr 2020 Fr. 39'435.88 auf ihr Konto in Ungarn überwiesen (act. 1.4, S. 373 ff., S. 409 ff.). Zudem lässt sich dem Auszug des Privatkontos der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der E. AG entnehmen, dass sie im Jahr 2021 Fr. 89'119.06 in Ungarn abhob oder dorthin überwies. Das Geld stammte dabei grösstenteils aus Einzahlungen des Beschwerdeführers. (act. 5.61, S. 270 ff.). Kurz vor der Sperrung seines Privatkontos bei der F. Genossenschaft am 1. Dezember 2021 überwies der Beschwerdeführer seiner Ehefrau Fr. 20'000.00, welche diese nach der Sperrung fast nahezu komplett (Fr. 19'534.18) im gleichen Monat nach Ungarn verbrachte (act. 5.61, S. 289 und 292).
Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich eines Beratungsgesprächs mit einem Kundenberater der F. Genossenschaft am 2. Februar 2021 an, mehrere Liegenschaften im Ausland (Ungarn und Rumänien) zu besitzen (act. 5.31, S. 15).
Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und keine Unterhaltspflichten. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonale Staatsanwaltschaft am 11. Januar 2022 legte er dar, einen Job am Flughafen zu haben, er wisse noch nicht, ob es aufgrund der ihm drohenden Strafe damit klappe (act. 2.2.2, S. 2 ff.). Er befand sich lediglich bis zum 28. Januar 2022 in Untersuchungshaft (Beschwerde, S. 8), weshalb er diese Stelle vielleicht auch antreten konnte. Nicht ausreichend belegt erscheint auch, inwiefern sein Straf- bzw. Betreibungsregisterauszug ihm das Finden einer Arbeitsstelle verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise nachgewiesen, dass er sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht hätte; Bewerbungsunterlagen legte er jedenfalls keine auf, wohlmöglich, weil er bereits eine Stelle hat. Ebenso fehlen jegliche Belege für die Suche nach einer günstigeren Wohnung. Dass seine Ehefrau z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten konnte, behauptet er gar nicht, sondern führt lediglich aus, diese sei in den letzten Jahren nie berufstätig gewesen. Vor dem Hintergrund der Zahlungen nach Ungarn und der Fahrzeugverkäufe erweist sich die Sperrung des Mieterkautionssparkontos im Hinblick auf eine Ersatzforderung als verhältnismässig, scheinen die Eheleute doch über genügend Vermögen zu verfügen. Dabei wurden nicht einmal die Liegenschaften in Ungarn und Rumänien berücksichtigt. Der Beschwerdeführer
legte nicht nachvollziehbar dar, weshalb er bzw. seine Ehefrau nicht in der Lage wären, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, mit Bezug auf das gesperrte Mieterkautionssparkonto sei die siebenjährige Verjährungsfrist des Art. 70 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen. Eine Einziehung sei zufolge Verjährung nicht mehr möglich. Die Beschlagnahme müsse deshalb aufgehoben werden.
Das Mieterkautionssparkonto wurde nicht zwecks Einziehung sondern Ersatzforderung beschlagnahmt. Selbst wenn es im Hinblick auf eine Einziehung beschlagnahmt worden wäre, wäre die Verjährung noch nicht eingetreten. Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Einziehung nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. Die Strafverfolgung der ungetreuen Geschäftsbesorgung verjährt gemäss Art. 158 Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in 10 Jahren. Bei einer Bejahung der Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung würde die Verjährung gestützt auf Art. 158 Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB erst nach 15 Jahren eintreten. Die Rüge ist unbegründet.
Nach dem Dargelegten hat die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. August 2022 die Sperren des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der F. Genossenschaft und des E. AG Mieterkautionssparkonto zu Recht aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 und den Auslagen von Fr. 102.00, insgesamt Fr. 1'302.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus