Recusal requests against prosecutor and defense counsel dismissed

SBK.2022.287Strafgericht / Strafrekurskammer24.10.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant requested the recusal of a senior prosecutor, his appointed defense counsel, and three appellate judges, mainly because of alleged conflicts arising from criminal complaints he had filed. The Criminal Appeal Chamber held that a party cannot manufacture a recusal ground by its own conduct and that a criminal complaint alone does not create an objective appearance of bias. The challenges to two judges had already been addressed earlier, while the third judge was not even competent for the criminal division. The request against the appointed defense counsel was inadmissible because recusal rules for criminal authorities did not apply. The requests were therefore dismissed insofar as entered into, and the applicant was ordered to pay costs of CHF 618.

Omnilex-Regeste

Art. 56 lit. f, Art. 58 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 und 4 StPO; Ausstandsgrund bei angeblicher Interessenkollision und Rechtsmissbrauch: Eine Partei kann den Ausstand nicht durch eigenes Verhalten herbeiführen. Die blosse Einreichung einer Strafanzeige gegen die abgelehnte Person begründet für sich allein keinen objektiven Anschein der Befangenheit; erforderlich sind objektiv erhebliche Umstände, die die Offenheit des Verfahrens in Frage stellen. Über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch kann die angerufene Behörde selbst entscheiden und darauf nicht eintreten. Ein amtlicher Verteidiger ist keine in einer Strafbehörde tätige Person; allfällige Zweifel an der Verteidigung sind nach den besonderen Regeln über den Wechsel der Verteidigung geltend zu machen (consid. 1.4-2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.287 Art. 348 Entscheid vom 24. Oktober 2022 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard GesuchstellerA., [...] GegenstandAusstandsbegehren gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C._____ in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.

Der Gesuchsteller reichte am 26. August 2022 bei der Aufsichtskommission Gerichte Kanton Aargau ein Ausstandsgesuch gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. (amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers in dem gegen ihn geführten Strafverfahren) ein. Diese Eingabe wurde von der Aufsichtskommission Gerichte Kanton Aargau am 29. August 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts überwiesen.

2.

Mit Eingaben datiert vom 26. August und 27. August 2022, welche der Gesuchsteller auch der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zustellte, machte der Gesuchsteller Interessenkollisionen der Oberrichter F., G. und H., von Oberstaatsanwalt B. und von Rechtsanwalt C. geltend.

3.

Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

1.2.

Im Ausstandsgesuch vom 26. August 2022 verwies der Gesuchsteller auf ein seit dem 12. Juli 2022 laufendes Verfahren "OSTA ST.2022.244" gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C., in welchem er "Ankläger" sei. Er stellte (sinngemäss) den einzig damit begründeten Antrag, dass Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. wegen Interessenskollision aus dem gegen ihn geführten Berufungsverfahren SST.2022.157 auszuschliessen seien. Diese dürften bei der auf den 31. August 2022 angesetzten Berufungsverhandlung nicht teilnehmen und sämtliche ihrer Verfahrenshandlungen seit dem 13. Juli 2022 seien für ungültig zu erklären. Im Ausstandsgesuch vom 27. August 2022 wurde im Betreff zwar (nebst Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C.) einzig Oberrichter F. genannt. Im Rahmen der weiteren Ausführungen wurden sinngemäss aber auch gegen die Oberrichter G. und H. Interessenskollisionen geltend gemacht, was

so zu verstehen ist, dass die Oberrichter F., G. und H. beim Entscheid über seine Ausstandsgesuche gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. in den Ausstand zu treten haben.

1.3.

Die Zuständigkeit, über die Ausstandsgesuche des Gesuchstellers zu entscheiden, richtet sich grundsätzlich nach Art. 59 Abs. 1 StPO. Namentlich in Bezug auf die gegen die Oberrichter F. und G. gerichteten Ausstandsgesuche ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde selber über ein Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten kann, wenn dieses missbräuchlich oder untauglich ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4), was hier – wie sogleich in E. 1.5 zu zeigen ist – der Fall ist.

1.4.

Der Gesuchsteller betrachtet die in E. 1.2 genannten Personen offenbar als befangen, weil sie sich (wegen von ihm erstatteten Strafanzeigen) ihm gegenüber jeweils in einer Interessenskollision befänden. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO. Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO erfasst i.S. einer Auffangklausel die Befangenheit aus anderen als den in lit. a–e explizit aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint. Die Auslegung der Bestimmung kann sich auf die zur verfassungsmässigen Garantie auf ein unparteiisches Gericht ergangene umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen. Misstrauen in die Unbefangenheit der in der Strafbehörde tätigen Person scheint danach u.a. bei besonderen Beziehungen zu einer Partei begründet. Eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer Partei kann den objektiven Anschein der Befangenheit begründen. Das Gesetz selbst nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Freundschaft oder Feindschaft. Ebenfalls hierher gehören faktische Abhängigkeitsverhältnisse etwa einer Gerichtsperson zum Beschuldigten. Freundschaft oder Feindschaft müssen auf Seiten der in der Strafbehörde tätigen Person vorhanden sein. Ob die Partei derartige Gefühle hegt, ist ohne Bedeutung. Die Partei kann aber nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person ableiten. So vermag die Einreichung einer Strafanzeige gegen den abgelehnten Richter für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (MARKUSBOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 ff. zu Art. 56 StPO).

1.5.

Die vom Gesuchsteller geltend gemachte Interessenkollision von Oberrichter F. wurde bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 23. September 2022 (SBK.2022.244/245/246) abgehandelt, weshalb vorliegend nicht mehr darauf einzugehen ist. Auch betreffend Oberrichter G. wurde im besagten Entscheid darauf hingewiesen, dass die gegen ihn erhobene Strafanzeige keinen Ausstandsgrund zu begründen vermag. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden, ohne dass es ergänzender Ausführungen bedürfte. Was die behauptete Interessenkollision von Oberrichter H. anbelangt ist festzustellen, dass dieser nicht am Strafgericht des Obergerichts tätig ist, weshalb sich die Ausstandsfrage gar nicht stellt.

1.6.

Was die auf das Berufungsverfahren SST.2022.157 bezogenen (gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. gerichteten) Ausstandsgesuche anbelangt, ist festzustellen, dass dieses Verfahren mit Berufungsverhandlung vom 31. August 2022 bereits zum Abschluss gebracht wurde, wobei der Gesuchsteller den Berufungsentscheid offenbar beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahrensnummer 6B_1127/2022). Von daher ist nicht ersichtlich, weshalb über die auf dieses Berufungsverfahren bezogenen Ausstandsgesuche überhaupt noch zu befinden wäre, zumal der Gesuchsteller seine diesbezüglichen Ausstandsgesuche gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StPO zunächst bei der betreffenden Verfahrensleitung der Berufungsinstanz hätte anbringen müssen. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann indessen offenbleiben:

  • Was den beantragten Ausstand des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers, Rechtsanwalt C., anbelangt, so ist auf dieses Gesuch bereits (auch) deshalb nicht einzutreten, weil es sich beim amtlichen Verteidiger nicht um eine in einer Strafbehörde tätige Person handelt (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 – 14 StPO). Wie auch immer begründete Zweifel an einer wirksamen Verteidigung durch Rechtsanwalt C. wären gestützt auf Art. 134 Abs. 2 StPO bei der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz vorzubringen (gewesen).
  • Was den beantragten Ausstand von Oberstaatsanwalt B. anbelangt, ist dieses, wie sogleich in E. 2 zu zeigen ist, offensichtlich materiell unbegründet, weshalb die Eintretensfrage offen bleiben kann.

2.

Hinsichtlich des erneut verlangten Ausstandes von Oberstaatsanwalt B. ist wiederum mit Verweis auf die Begründung im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.244/245/246 darauf hinzuweisen, dass der blosse Hinweis auf eine Strafanzeige dessen Ausstand nicht zu rechtfertigen vermag. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der

Gesuchsteller mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen die für sein Strafverfahren zuständigen Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gewissermassen auswählen könnte. Im vorliegenden Fall bestehen denn auch keine Anzeichen dafür, dass der abgelehnte Oberstaatsanwalt B. wegen der erhobenen Strafanzeige nicht mehr als unvoreingenommen zu betrachten (gewesen) wäre. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch gegen Oberstaatsanwalt B. als offensichtlich unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.

Zusammenfassend sind die Ausstandsgesuche somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 18.00, zusammen Fr. 618.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte

elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard

Schlagwörter

recusalbiasobjective appearanceabuse of rightscriminal complaintappointed defense counselcourt costsadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal requests against the appellate judges and against the prosecutor and appointed defense counsel were admissible and well-founded.

Extrahierter Entscheid

The requests were dismissed insofar as the court entered into them; the alleged conflict based merely on filing criminal complaints did not establish an objective appearance of bias, and the appointed defense counsel was not a person acting in a criminal authority.

Extrahierte Begründung

A party cannot create a recusal ground through its own conduct. A criminal complaint against the challenged person, without more, does not justify an appearance of bias. The challenge to Judge H. failed because he was not on the criminal division. The challenge to Judge F. and G. had already been dealt with in an earlier decision. As to Counsel C., recusal law did not apply because he was not a criminal authority under the code; any concerns had to be raised under the rules on defense representation before the appellate proceedings.

Kernrechtsfrage

Who must bear the costs of the recusal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicant was ordered to pay the costs of the recusal proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings; the applicant failed with his recusal requests.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.