Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.278 / va (HA.2022.393; STA.2022.3127) Art. 286 Entscheid vom 24. August 2022 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschwerdegegner A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Silvio Mayer, [...] Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2022 betreffend Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung, weil er anlässlich einer Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht B. am 18. August 2022 Drohungen gegen Leib und Leben ausgestossen habe. Der Beschuldigte wurde gestützt auf Art. 217 Abs. 2 StPO gleichentags vorläufig festgenommen.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte am 19. August 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft (wegen Ausführungsgefahr) einstweilen bis zum 18. November 2022. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 20. August 2022 die Abweisung des Haftantrags und seine unverzügliche Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 20. August 2022 den Haftantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg ab und ordnete die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten an.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. August 2022 (vorab per Fax) Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2022 im Verfahren HA.2022.393 sei aufzuheben und es sei die beantragte Untersuchungshaft bis zum 18. November 2022 zu bewilligen. 2. Es sei der vorliegend summarisch begründeten Beschwerde gestützt auf Art. 387 StPO sowie Art. 388 lit. b StPO superprovisorisch sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Untersuchungshaft sei bis zum definitiven Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen aufrecht zu erhalten. 3. Es seien die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau im Verfahren HA.2022.393 beizuziehen. 4. Unter der üblichen Kostenfolge."
Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts verfügte am 22. August 2022 Folgendes: " 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat ihre Beschwerde bis heute Nachmittag, 14.00 Uhr, vollständig begründet per E-Mail bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts einzureichen. 2. Nach Eingang der begründeten Beschwerde wird über den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde entschieden. Bis dahin verbleibt der Beschwerdegegner einstweilen in Haft."
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg reichte mit Eingabe vom 22. August 2022 (vorab per E-Mail) eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein, mit welcher sie an den Beschwerdeanträgen festhielt.
Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts verfügte am 22. August 2022 Folgendes: " 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. August 2022 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 20. August 2022 wird einstweilen gutgeheissen und der Beschwerdegegner verbleibt für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Haft. 2. Zustellung der Beschwerde vom 20. August 2022 sowie der Ergänzung der Beschwerde vom 22. August 2022 an den Beschwerdegegner (amtlicher Verteidiger), einstweilen lediglich zur Kenntnisnahme. 3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wird derzeit verzichtet."
Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 22. August 2022, auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht einzutreten.
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Schweizerischen Strafprozessordnung (de lege lata) ist die Staatsanwaltschaft befugt, Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts innerkantonal anzufechten (BGE 137 IV 87 Regeste; BGE 147 IV 123 Regeste). Zwar ist inskünftig
(gemäss den von der Bundesversammlung am 17. Juni 2022 beschlossenen Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung, gegen welche allerdings die Referendumsfrist erst am 6. Oktober 2022 abläuft, vgl. hierzu < https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/1560/de >) voraussichtlicheinzig noch die verhaftete Person gestützt auf Art. 222 StPO zur StPO-Beschwerde gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft berechtigt. Warum deshalb (wie vom Beschuldigten mit Eingabe vom 22. August 2022 geltend gemacht) bereits jetzt die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 222 StPO (de lege lata) nicht mehr beachtlich sein soll, ist hingegen selbst dann nicht einsichtig, wenn man die Gesetzesänderung mit dem Beschuldigten als Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung betrachtet. Neue Vorschriften gelten erst ab Inkraftsetzung und entfalten grundsätzlich keine Vorwirkungen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 2A.647/2005 vom 7. Juni 2007 E. 3.3). Weshalb es in Bezug auf Art. 222 StPO anders sein soll, ist nicht einsichtig. Von daher ist auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ohne Weiteres einzutreten.
Haft wegen Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Was die theoretischen Grundlagen anbelangt, nach welchen das Vorliegen von Ausführungsgefahr zu prüfen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.2 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete ihren Haftantrag damit, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts B. am 18. August 2022 der Notrufzentrale gemeldet habe, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Urteilseröffnung in einem Strafverfahren dahingehend geäussert habe, dass er C. "abschlachten und in den Kopf schiessen" werde, dass er zum Monster werde und dass die Angehörigen des Gerichts (konkret die Präsidentin und die Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts B.) dies erleben würden, zumal er nichts zu verlieren habe, weil er Krebs habe und sowieso bald sterbe. Der Beschuldigte sei grundsätzlich geständig. Bei einer "jetzigen" Haftentlassung bestünde die ernsthafte und akute Gefahr, dass der Beschuldigte diese Drohungen ausführen könnte. Dies umso mehr, als er angegeben habe, an Krebs zu leiden und sowieso zu sterben, weshalb er nichts zu verlieren habe. Weiter habe der Beschuldigte nach der besagten Verhandlung telefonisch Kontakt zur Kantonspolizei Aargau gesucht und sich dabei erneut "massiv
drohend" geäussert. Anlässlich der Eröffnung seiner Inhaftierung durch die Polizei habe der Beschuldigte "analoge" Äusserungen getätigt. Zur Abklärung seiner Gefährlichkeit werde nach der Anordnung von Untersuchungshaft zu prüfen sein, ob ein psychiatrisches Kurzgutachten in Auftrag zu geben sei. Die beantragte Haft sei erforderlich, um der Ausführungsgefahr zu begegnen. Mildere Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich. Überhaft drohe keine.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschuldigte anlässlich der Haftverhandlung geständig gewesen sei. Er habe angegeben,
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte mit Beschwerde vom 20. August 2022 aus, dass sie vom Zwangsmassnahmengericht des
Kantons Aargau telefonisch dahingehend über den angefochtenen Entscheid informiert worden sei, dass der dringende Tatverdacht fraglos vorliege, dass es sich aber vom Beschuldigten habe überzeugen lassen, dass er die von ihm in Aussicht gestellten Taten nicht begehen werde. Sie (die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg) gehe aber nach wie vor davon aus, dass Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO gegeben sei. Zur summarischen Begründung verweise sie auf ihre Ausführungen in ihrem Haftantrag. Eine vollständige Begründung werde sie nach Vorliegen des begründeten Entscheids nachreichen. Mit Beschwerdeergänzung vom 22. August 2022 führte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg aus, dass angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter an die Ernsthaftigkeit der Drohung kein allzu strenger Massstab zu legen sei. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe Ausführungsgefahr hingegen verneint, weil es fälschlicherweise zu hohe Anforderungen an diese gestellt habe. Auch habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einseitig allein auf seinen Eindruck vom Beschuldigten anlässlich der Haftverhandlung abgestellt. Es habe gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass die ausgestossenen Drohungen inhaltlich sehr konkret gewesen seien, habe der Beschuldigte doch gedroht, C. in den Kopf zu schiessen. Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte mit den bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Waffen (insbesondere mit der Pistole SIG) in der Lage wäre, solch eine Tat auszuführen. Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass sich der Beschuldigte nicht nur gegenüber dem Bezirksgericht B. drohend geäussert habe, sondern auch während seines Telefonats mit der Kantonspolizei Aargau und – rund zwei Stunden nach der Verhandlung vor dem Bezirksgericht B. – im Rahmen seiner Inhaftierung. Diese Drohungen seien nicht an irgendjemanden adressiert gewesen, sondern an Angehörige des Gerichts sowie der Kantonspolizei Aargau. Zusammenfassend sei von sehr massiven und konkreten Drohungen auszugehen. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach man keine Angst haben müsse und er seine Fehler eingesehen habe, seien blosse Schutzbehauptungen zur Vermeidung von Haft.
Nach der gesetzlichen Konzeption hat das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer nicht öffentlichen Verhandlung über eine von der Staatsanwaltschaft beantragte Haft zu befinden, soweit die beschuldigte Person nicht ausdrücklich auf eine (mündliche) Verhandlung verzichtet (vgl. hierzu Art. 225 Abs. 1 und 5 StPO), was den besonderen Stellenwert der richterlichen Befragung bei der Beurteilung der Haftvoraussetzungen betont. Dementsprechend kann sich der Haftrichter im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht damit begnügen, seinen Haftentscheid einzig mit dem Gehalt von ihm vorgelegten Akten zu begründen, sondern hat er die durchgeführte Haftverhandlung bzw. die von ihm daraus
gewonnenen Erkenntnisse stets angemessen mitzuberücksichtigen. Dies wirkt sich dahingehend auch auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren aus, dass es bei einer stattgefundenen Haftverhandlung grundsätzlich nicht genügt, mit Beschwerde einzig den eigenen, vor dem Zwangsmassnahmengericht bereits geltend gemachten Standpunkt zu wiederholen. Vielmehr ist in einem solchen Fall auch darzutun, dass die Erkenntnisse der Haftverhandlung vom Zwangsmassnahmengericht nicht angemessen berücksichtigt wurden. Dass dies gerade für eine Staatsanwaltschaft, die bei der mündlichen Haftverhandlung nicht zugegen war, zuweilen schwierig sein kann, ändert hieran nichts.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau befragte den Beschuldigten anlässlich der in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg durchgeführten und rund fünfzig Minuten dauernden Haftverhandlung ausführlich. Dabei konfrontierte es ihn nicht nur mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, sondern befragte ihn auch zu seiner damaligen Gemütslage im Speziellen und seinem Umgang mit Aggressionen im Allgemeinen. Auf alle Fragen, die etwa auch sein Verhalten gegenüber der Kantonspolizei Aargau und die bei ihm aufgefundenen Waffen betrafen, gab der Beschuldigte bereitwillig in einer Art und Weise Auskunft, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als glaubhaft eingeschätzt wurde.
Konkrete Gründe, weshalb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf diese Aussagen nicht hätte abstellen dürfen, ergeben sich weder aus dem Protokoll der Haftverhandlung, noch aus den Akten, noch aus den Vorbringen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Beschwerdeverfahren. Insbesondere verhielt es sich nicht so, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau für die Beurteilung der Ausführungsgefahr wesentliche Aspekte (Konkretheit der Drohungen; am Wohnort des Beschuldigten aufgefundene Pistole SIG; Wiederholung der Drohungen gegenüber der Kantonspolizei Aargau; konkrete Adressaten der Drohungen) in dem Sinne "gänzlich unberücksichtigt" gelassen hätte, als dass ihm diese (von ihm auch in der Befragung thematisierten) Umstände gar nicht bekannt gewesen wären. Richtig ist einzig, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau diese Umstände in Mitberücksichtigung der vom Beschuldigten hierzu gemachten Ausführungen als nicht gewichtig genug betrachtete, um deswegen Ausführungsgefahr bejahen zu können, d.h. es gewichtete diese Umstände anders als die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg.
Zwar ist es richtig, dass die fraglichen Drohungen gegen Leib und Leben gerichtet waren und deshalb an die Ernsthaftigkeit der Drohungen kein
allzu strenger Massstab anzulegen ist. Auch bei Todesdrohungen ist Ausführungsgefahr aber nicht sozusagen automatisch zumindest bis zum Vorliegen eines psychiatrischen Kurzgutachtens zu bejahen. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall das Ausführungsrisiko vom Haftrichter gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzuschätzen, wie sie insbesondere auch bei einer mündlichen Haftverhandlung thematisiert werden können und vorliegend auch wurden. Dabei hätte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auch die Möglichkeit gehabt, die detaillierten Aussagen des Beschuldigten durch Ergänzungsfragen zu relativieren und so ihre nunmehrige Behauptung, dass es sich im Wesentlichen um Schutzbehauptungen handle, substantiiert zu begründen. Wenn sie dies aber unterliess und nunmehr einzig mit der allgemeinen (weil auf jedes Haftverfahren anwendbaren) Begründung, dass es dem Beschuldigten mit seinen Aussagen einzig darum gegangen sei, Haft zu vermeiden, die detaillierten Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Haftverhandlung als nicht glaubhaft hinzustellen versucht, vermag dies nicht zu überzeugen, liefe dies letztlich doch darauf hinaus, die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau einzig danach zu beurteilen, ob sie dem eigenen Standpunkt entsprechen. Allein damit lässt sich eine Beschwerde aber nicht überzeugend begründen. Selbst der Umstand, dass mit Beschwerde auch die Unangemessenheit eines angefochtenen Entscheids gerügt werden kann (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO), ändert nämlich nichts daran, dass es auch mehrere angemessene Lösungen geben kann und dass bei Vorliegen spezieller Sachkenntnisse der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht (wie sie gerade etwa aus einer persönlichen Befragung resultieren können) nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen und das eigene Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen ist (vgl. hierzu etwa PATRICKGUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 18 zu Art. 393 StPO).
Aus welchen konkreten Gründen das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht auf die Aussagen des Beschuldigten bei der Haftverhandlung hätte abstellen dürfen, ist nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass es sich um massive und wiederholte Todesdrohungen handelte und dass der Beschuldigte offenbar auch konkret davon sprach, C. erschiessen zu wollen. Dem ist aber gegenüberzustellen, dass der Beschuldigte es bei den verbalen Drohungen beliess und zu keinem Zeitpunkt gewalttätig wurde, wie er auch zuvor offenbar nie gewalttätig geworden war:
Weiter attestierte er dem Beschuldigten (sinngemäss) eine Verbissenheit und Hartnäckigkeit, welche er offenbar als bedrohlich empfand (Fragen 27 f., 30).
Strafsachen des Obergerichts keine begründete Veranlassung, von der Beurteilung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau abzuweichen bzw. dessen Entscheid im Sinne der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg zu korrigieren. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard