Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.265 (STA.2021.5962) Art. 75
Entscheid vom 8. März 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerdeführerin 1 A._____, [...]
Beschwerdeführerin 2 B._____, [...]
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Q._____ 1
Beschuldigte C._____ verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Weber, [...]
Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Juli 2022
in der Strafsache gegen C._____
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete gestützt auf die Strafanzeige (evtl. Strafantrag) der A. (fortan: Beschwerdeführerin 1) und B. (Einzelzeichnungsberechtigte der Beschwerdeführerin 1, fortan: Beschwerdeführerin 2) vom 3. August 2021 ein Strafverfahren gegen C. (fortan: Beschuldigte) wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung (STA1 ST.2021.5962).
Am 22. Juli 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellung des Verfahrens, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. Juli 2022 genehmigt wurde.
Mit Eingabe vom 8. August 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen gegen die ihnen am 28. Juli 2022 zugestellte Einstellungsverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen ein:
" 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. STA1 ST.2021.5962) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte fortzusetzen.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, sämtliche Accounts bei tutti.ch, die auf die Beschuldigte lauten und/oder von ihr seit 1. Mai 2021 benutzt wurden, hinsichtlich des Verkaufs von Deliktsgut zu durchsuchen bzw. die entsprechende Edition zu verlangen.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin 2 zu befragen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. August 2022 (zugestellt am 31. August 2022) einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde von den Beschwerdeführerinnen am 1. September 2022 an die Obergerichtskasse bezahlt.
3.3. Mit Eingabe vom 12. September 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Mit Eingabe vom 12. September 2022 erstattete die Beschuldigte die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.
3.5. Mit Eingabe vom 27. September 2022 erstatteten die Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
hezu komplett leergeräumt gewesen sei. Eine Inventarliste sei nicht vorhanden gewesen, die Beschwerdeführerinnen hätten diese mittels Erinnerungsvermögen und Fotoaufnahmen rekonstruiert. Beim Vergleich des Soll-Zustands mit dem Ist-Zustand per 22. Juli 2021 habe sich herausgestellt, dass etliche Gegenstände (mitunter Spielsachen, Bücher, Bastelund Dekorationsmaterial sowie Kleidung) gänzlich fehlen würden, beschädigt gewesen oder unbrauchbar gemacht worden seien. Zwar könne nicht angenommen werden, dass die Beschuldigte für alle Sachbeschädigungen und Entwendungen verantwortlich sei, bei den grösseren Gegenständen komme aber nur sie in Betracht, da nebst der Beschwerdeführerin 2 nur die Beschuldigte einen Schlüssel zu den Räumlichkeiten der A. gehabt habe.
2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Verfahrenseinstellung damit, dass anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohn- und am neuen Arbeitsort der Beschuldigten kein Deliktsgut habe gefunden werden können. Die Beschuldigte habe an der Einvernahme vom 10. Februar 2022 (recte: 11. Februar 2022) vehement bestritten, die Straftaten begangen zu haben, viele der Gegenstände habe sie gar noch nie gesehen. Das Verhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin 2 habe sich verschlechtert, weil der Beschuldigten bei der Arbeit wiederholt Fehler unterlaufen seien, da sie aufgrund [...] oft unkonzentriert gewesen sei. Gemäss der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stehe Aussage gegen Aussage, wobei keine der beiden Parteien eine höhere Glaubwürdigkeit beanspruchen könne und weitere Beweismittel fehlen würden bzw. die Aussagen der Beschuldigten aufgrund des Ergebnisses der Hausdurchsuchung als glaubhafter erschienen. Der Beschuldigten könnten keine strafbaren Handlungen nachgewiesen werden, weshalb das Strafverfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.
2.3. In der Beschwerde vom 8. August 2022 machten die Beschwerdeführerinnen eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie führten im Wesentlichen aus, dass die Hausdurchsuchung erst am 10. Februar 2022 stattgefunden habe, folglich mehr als 6 Monate nach Erstattung der Strafanzeige am 3. August 2021 und mehr als 5 Monate nach Erlass des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 31. August 2021. Die Vorgehensweise der Kantonspolizei Aargau sei geradezu unsorgfältig gewesen, zumal sie diverse Male am Wohnort der Beschuldigten vorgesprochen habe, aber niemand zu Hause gewesen sei. Dadurch sei der Überraschungseffekt der Hausdurchsuchung gefährdet und deren Zweck vereitelt worden. Die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass die Hausdurchsuchung den Tatverdacht entkräftet habe, sei aufgrund deren verspäteten Durchführung als willkürlich zu werten. Weiter hätten die
Beschwerdeführerinnen diverse Beweisanträge gestellt, so die erneute Befragung der Beschuldigten (Eingabe vom 27. Mai 2022), die Befragung der Beschwerdeführerin 2, von G. und von H. (Eingabe vom 27. Mai 2022, Eingabe vom 13. Juni 2022, Eingabe vom 27. Juni 2022) sowie die Befragung von I. (Eingabe vom 27. Juni 2022) und den Antrag auf Edition sämtlicher Accounts bei "Tutti.ch", die auf die Beschuldigte lauteten und/oder von ihr oder in ihrem Auftrag genutzt worden seien (Eingabe vom 27. Mai 2022). Die Beweisanträge seien mit Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Juli 2022 abgelehnt worden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werde. Schliesslich sei die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau insofern unrichtig, als sie in Bezug auf die Tatsache, wer alles im Besitz eines Schlüssels zur A. gewesen sei, von unzutreffenden Annahmen ausgehe. Weiter sei die Annahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin 2 beide gleich glaubwürdig sein, fragwürdig, da keine der beiden durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau persönlich befragt worden sei. Gestützt auf das Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 11. Februar 2022 lasse sich auch nicht schliessen, dass die Beschuldigte die Straftaten "vehement" in Abrede gestellt habe. Entsprechend sei die Einstellungsverfügung aufzuheben, das Strafverfahren weiterzuführen und die Beschuldigte sowie die Beschwerdeführerin 2 staatsanwaltschaftlich zu befragen mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen.
2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2022 verwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Erwägungen in der Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2022, den ihrer Ansicht nach willkürfrei festgestellten Sachverhalt und die Ausführungen des Beweisergänzungsentscheids vom 21. Juli 2022. Ergänzend führte sie aus, dass der Tatverdacht gegen die Beschuldigte nicht habe erhärtet werden können, da dieser sich einzig auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen gestützt habe, die ihrerseits in einer zivilrechtlichen Streitigkeit mit der Beschuldigten stehen würden, die Hausdurchsuchung keine entsprechenden Ergebnisse hervorgebracht habe und es auch keine Zeugen gebe.
2.5. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2022 brachte die Beschuldigte vor, dass die Beschwerdeführerinnen weder in der Strafanzeige vom 3. August 2021 noch in der Beschwerde vom 8. August 2022 plausibel geltend gemacht hätten, wie es möglich sein soll, ein gesamtes Stockwerk über mehrere Monate hinweg vollständig leerzuräumen und Inventar zu beschädigen, ohne dass die Beschwerdeführerin 2 dies bemerkt hätte. Die Beschuldigte habe keine der ihr vorgeworfenen Straftaten begangen. Es könne auf die zutreffenden Erwägungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Juli 2022 verwiesen werden.
2.6. Mit Stellungnahme vom 27. September 2022 führten die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 12. September 2022 aus, dass die Beschuldigte selbst hätte bemerken müssen, wenn jemand anderes die Gegenstände gestohlen hätte, da sie die Verantwortung über das obere Stockwerk getragen habe. Sie habe jedoch nichts dergleichen an die Beschwerdeführerinnen gemeldet. Im Übrigen habe die Beschuldigte diverse eigene Sachen in den Räumlichkeiten gehabt und habe die Lücken somit gut füllen können. Erst nach der Wegschaffung seien der Diebstahl und die Sachbeschädigung ans Licht gekommen.
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
3.1.2. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt den Parteien das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3 mit Hinweisen auf BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 265 E. 3.2)
Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig,
wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile des Bundesgerichts 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.3; 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 je mit Hinweis).
3.2. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihre Beweisanträge abgewiesen habe. Auf die Rüge ist wegen deren formeller Natur vorab einzugehen. Zusammenfassend stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, weil kein eine Anklage (bzw. einen Strafbefehl) rechtfertigender Tatverdacht erhärtet sei bzw. Aussage gegen Aussage stehe und keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen würden. Den Beschwerdeführerinnen wurde vorgängig die Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen und die Ablehnung der Beweisanträge wurde durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beweisergänzungsentscheid vom 21. Juli 2022 begründet. So würden die Verfahrensakten eine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellen und von erneuten Einvernahmen der Beschuldigten oder der Beschwerdeführerin 2 seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bei den übrigen Personen, deren Befragung die Beschwerdeführerinnen beantragt habe, erschliesse sich nicht, wie diese zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Dem Antrag, sämtliche Accounts bei "Tutti.ch" zu edieren, könne nicht gefolgt werden, da dieser Antrag einer "Fishing Expedition" gleichkomme, welcher keine konkreten Hinweise zugrunden lägen, um eine solche Massnahme zu rechtfertigen. Zudem kämen als potentieller Verkaufsort nicht nur sämtliche Verkaufsplattformen, sondern auch der gesamte Bekannten- und Verwandtenkreis einer Täterschaft in Betracht, wobei eine Edition sämtlicher möglicher Absatzmärkte/Verkaufsplattformen unverhältnismässig sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau hat sich folglich mit den einzelnen Beweisanträgen auseinandergesetzt und die beantragten Beweismittel hypothetisch gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, ist somit nicht ersichtlich. Inwiefern sich die unklare Sachlage noch mittels weiterer Untersuchungshandlungen klären liesse und ob auch eine andere Beweiswürdigung möglich wäre, so dass nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben wäre, ist nachfolgend zu prüfen.
3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag wegen Sachbeschädigung bestraft, wer eine Sache, an welcher ein fremdes Eigentums-, Gebrauchsoder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (WEISSEN- BERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 144 StGB).
3.3.2. In Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB kann der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ohne Weiteres gefolgt werden. Die Beschwerdeführerinnen machen denn auch selbst geltend, dass womöglich nicht alle Beschädigungen der Beschuldigten zuzuschreiben seien (vgl. Strafanzeige, S. 3). Vorliegend handelt es sich vorwiegend um beschädigte Möbel und Kleidung sowie diverse Puzzles oder Spiele, bei welchen Teile fehlen. Nebst der Beschuldigten arbeiten noch weitere Personen in der A., welche allesamt die Möglichkeit gehabt hätten, Dinge zu beschädigen. Ob dies mit Absicht geschehen ist, ist ebenfalls fraglich; fahrlässige Sachbeschädigung ist in jedem Falle nicht strafbar. Insbesondere ist bei der Tätigkeit mit [...]Kindern evident und liegt in der Natur der Sache, dass Dinge beschädigt werden oder verloren gehen können. Weitere Beweismittel oder Zeugenaussagen, dass die Beschuldigte für die angeblichen Sachbeschädigungen verantwortlich ist, bestehen gemäss Akten nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Untersuchungshandlungen zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Da vorliegend Aussage gegen Aussage steht, wäre im Falle einer Anklage beim Gericht aufgrund der Beweislage mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. In Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung ist die Beschwerde abzuweisen.
3.4. 3.4.1. Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
3.4.2. Vorliegend steht der Vorwurf im Raum, dass die Beschuldigte über mehrere Monate hinweg Spielzeug aus den Räumlichkeiten der A. entwendet habe, so beispielsweise auch grössere Gegenstände wie eine Holzgarage, eine Holzspielküche, einen Holzhochstuhl für Puppen, ein grosses Pferd etc.
(vgl. Strafanzeige S. 3 inkl. Beilagen). Der Beschuldigten ist zuzustimmen, dass es seltsam anmutet und erstaunt, dass all diese Gegenstände verschwunden sein sollen, ohne dass die Beschwerdeführerin 2 davon Kenntnis genommen habe. Die Begründung, dass die Beschwerdeführerin 2 selten im oberen Stockwerk gewesen sei und die Beschuldigte den Raum mit eigenen Sachen gefüllt habe und es deshalb nicht aufgefallen sei, ist wenig überzeugend, so würde es doch zur gebotenen Aufmerksamkeit der Eigentümerin und Betreiberin gehören, die Vorgänge innerhalb der A. zu überwachen, wobei sie Entwendungen hätte bemerken können. Nichtsdestotrotz kann festgehalten, werden, dass die Untersuchung gesamthaft äusserst schleppend verlaufen ist. So kann die Beweiskraft der Hausdurchsuchung durchaus angezweifelt werden, hat diese doch erst Monate nach der Strafanzeige am 3. August 2021 sowie der Ausstellung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls am 31. August 2021 stattgefunden und es ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte bereits über eine vorzunehmende Hausdurchsuchung informiert war und noch Deliktsgut hätte beiseiteschaffen können. Im Übrigen ist nicht einsichtig, weshalb die Beschuldigte ausgerechnet Kinderspielzeug wie Holzgaragen oder Puppenhochstühle längerfristig in ihrer eigenen Wohnung aufbewahren sollte. Diesbezüglich würde der Hausdurchsuchung am neuen Arbeitsort höherer Beweiswert zukommen. Auch hier ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der langen Zeitdauer zwischen den mutmasslichen Entwendungen und der Durchführung der Hausdurchsuchung am Arbeitsort fraglich ist, wie der Umstand gewichtet werden kann, dass kein Deliktsgut gefunden werden konnte. Die polizeiliche Einvernahme vom 11. Februar 2021 gibt nur ein rudimentäres Bild über die Beschuldigte ab, hat sie doch alle Fragen eher knapp beantwortet. Auch die Antworten auf die Fragen zum Grund der Verschlechterung des Arbeitsverhältnisses sind oberflächlich gehalten, womit die Glaubhaftigkeit der Aussagen bzw. die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten gestützt auf die Einvernahme alleine schwierig zu beurteilen ist. Auf einzelne Antworten der Beschuldigten wurde anlässlich der Einvernahme auch nicht weiter eingegangen. So gab die Beschuldigte beispielsweise an, dass sie eigene Spielsachen bei ihrem Bruder in R. zwischengelagert habe, woraus sich schliessen lässt, dass die Beschuldigte noch weitere Möglichkeiten gehabt hätte, um das mutmassliche Deliktsgut zu verstecken. In Bezug auf die fehlenden Spielsachen sagte die Beschuldigte aus, dass sie einige davon gar noch nie gesehen habe. Welche davon sie gesehen habe und welche nicht oder auch wann sie sie zuletzt gesehen habe, wurde sie im Anschluss jedoch nicht gefragt. Dadurch würden sich gewisse Rückschlüsse ziehen lassen, so insbesondere auch, ob diese Gegenstände bei Stellenantritt der Beschuldigten tatsächlich vorhanden gewesen sind. Insgesamt ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht nachvollziehbar, dass die Aussagen der Beschuldigten als glaubhafter erschienen. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen hätte jedenfalls vorausgesetzt, dass auch die Beschwerdeführerin 2 einver-
nommen worden wäre. Somit wäre deren staatsanwaltschaftliche Einvernahme angezeigt gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 wurde allerdings nie befragt. Inwiefern die Befragung der weiteren Personen relevant gewesen sein soll, wurde von den Beschwerdeführerinnen nur beschränkt dargetan. Was den Antrag auf Edition sämtlicher Accounts bei "Tutti.ch", die auf die Beschuldigte lauten und/oder von ihr oder in ihrem Auftrag genutzt werden, anbelangt, kann den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau nur bedingt gefolgt werden. Den Beschwerdeführerinnen ist zuzustimmen, dass nicht sämtliche Verkaufsplattformen oder mögliche Absatzmärkte erforscht werden müssten. Die Beschuldigte hat an der Einvernahme vom 11. Februar 2022 selbst angegeben, dass sie "Tutti.ch" regelmässig nutze (Frage 41), weshalb es zweckmässig gewesen wäre, diese Informationen zu beschaffen. Dies wäre wohl auch mit vertretbarem Aufwand möglich gewesen.
Es kann entsprechend festgehalten wären, dass in Bezug auf das vorliegende Verfahren nicht alle erforderlichen Untersuchungshandlungen durchgeführt worden sind, die zur Einstellung des Verfahrens berechtigen würden, womit die Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Diebstahls gutzuheissen und das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen ist. Inwiefern die Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau willkürlich gewesen ist, kann offenbleiben, da das Beweisergebnis nach den erneuten Untersuchungshandlungen ohnehin nochmals neu zu würdigen ist.
3.5. Zusammenfassend ist Ziff. 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Diebstahls aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau hat noch weitere Untersuchungshandlungen wie die Befragung der Beschuldigten sowie der Beschwerdeführerin 2 durchzuführen und Unterlagen hinsichtlich der Accounts bei "Tutti.ch", die auf die Beschuldigte lauten und/oder von ihr oder in ihrem Auftrag genutzt werden, zu beschaffen. Dabei wird die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu prüfen haben, ab welchem Zeitpunkt die genannten Informationen einzuholen sind. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung sowie die Regelung bezüglich der Zivilansprüche (zumindest hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Diebstahls) sind hiervon ebenfalls betroffen, womit auch Ziff. 2−5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung ist die Einstellung des Strafverfahrens zu bestätigen.
die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO).
4.2. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist hinsichtlich des Strafverfahrens wegen mehrfachen Diebstahls aufzuheben, hinsichtlich des Strafverfahrens wegen mehrfacher Sachbeschädigung jedoch zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerinnen zu ¾ und einem Unterliegen zu ¼ auszugehen. Im Umfang der Gutheissung der Beschwerde ist die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur weiteren Untersuchung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten zu ¾ gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen und zu ¼ gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
4.3. Der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
4.4. 4.4.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 Regeste).
Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein Antragsdelikt, womit vorliegend infolge der zu bestätigenden Einstellung des Verfahrens die Privat-
klägerschaft die Entschädigung der Beschuldigten zu tragen hat. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und der Kostenverteilung entspricht die auszurichtende Entschädigung ¼ der angemessenen Aufwendungen der Verteidigung in diesem Beschwerdeverfahren.
4.4.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden (§ 9 Abs. 2 bis AnwT).
Der Verteidiger der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau einen Aufwand von gesamthaft zweieinhalb Stunden (eineinhalb Stunden für das Aktenstudium, eine halbe Stunde für die Besprechung mit der Beschuldigten, eine halbe Stunde für das Verfassen der anderthalbseitigen Beschwerdeantwort) als angemessen. Dieser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen; zusätzlich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein angemessener Aufwand von gerundet Fr. 610.10. Die Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit gerundet Fr. 152.55 (¼ von Fr. 610.10) durch die Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen. Diese Entschädigung ist aus der von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Sicherheit zu beziehen und von der Obergerichtskasse an die Beschuldigte auszubezahlen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Juli 2022 betreffend den Vorwurf des mehrfachen Diebstahls aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen. Aufgehoben werden weiter Ziff. 2−5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 22. Juli 2022.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 87.00, zusammen
Fr. 1'087.00, werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit zu ¼, ausmachend Fr. 271.75, auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr.1'000.00 verrechnet sowie im Umfang von ¾, ausmachend Fr. 815.25, auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 8. März 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister