Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.264 (STA.2021.2284) Art. 91
Entscheid vom 22. März 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerdeführer A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter B._____, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Gianmarco Coluccia, [...]
Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Juli 2022
in der Strafsache gegen B._____
Der Beschuldigte erstattete am 1. April 2021 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und warf diesem vor, ihn am tt.mm.jjjj im Eingangsbereich des (damals von beiden bewohnten) Mehrfamilienhauses an der D in Q. beschimpft und bedroht zu haben. Er stellte gleichentags Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. Am 1. April 2021 wurde beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde am 1. April 2021 vorläufig festgenommen und am 2. April 2022 wieder entlassen.
Der Beschwerdeführer erhob am 2. April 2021 im Zusammenhang mit derselben Auseinandersetzung Strafanzeige gegen den Beschuldigten und warf diesem ebenfalls vor, ihn beschimpft und bedroht zu haben. Er stellte gleichentags Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger.
Am 26. Juli 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Drohung und Beschimpfung zum Nachteil des Beschuldigten und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Beschimpfung ein, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 22. Juli 2022 genehmigt wurde.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 (Postaufgabe 5. August 2022) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 27. Juli 2022 zugestellte Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2022 und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2022 im Strafverfahren gegen B. aufzuheben, an die Vorinstanz zurück zu weisen und die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zum Erlass eines Strafbefehls bzw. Anklageerhebung anzuweisen.
Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der Beschuldigten sei zur Zahlung der Parteikosten des Beschwerdeführers zu verurteilen.
Eventualiter, nämlich für den Fall, dass den Anträgen gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 nicht stattgegeben wird, so seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung gemäss Reglement u. Aufwand zu zahlen.
Es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur auffälligen Ergänzung der Beschwerde von 10 Tagen ab Erhalt der Strafakten zu gewähren.
Es sei (endlich) der in Strafakten gegen Herrn A. vorhandene Vostra- Auszug definitiv zu entfernen bzw. durch einen aktuellen zu ersetzen.
Ansonsten alles unter KEF zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter der Staatskasse."
Am 1. September 2022 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 26. August 2022 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00.
Mit Eingabe vom 6. September 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Baden die Beschwerdeantwort.
Mit Eingabe vom 20. September 2022 erstattete der Beschuldigte eine Stellungnahme und beantragte:
" 1. Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Mit Eingabe vom 23. September 2022 reichte der Beschuldigte seine Kostennote ein.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und stellte die folgenden Anträge:
" 1. An den gestellten Anträgen wird festgehalten.
Es sei Hr. C. (c/o D, Q.) bezüglich des Vorfalls mit dem Beschuldigten befragen bzw. die entsprechenden Polizeiakten der Anzeige des Beschuldigten gegen Hr. C. beizuziehen.
Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten bzw. der Staatskasse."
Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Entfernung bzw. Einholung von Akten und die Befragung von Zeugen beantragt, ist mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht auf diese Anträge einzutreten.
Der Beschuldigte macht in der Beschwerdeantwort geltend, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit der Begründung der Staatsanwaltschaft Baden beschäftige. Er thematisiere in unsachlicher und ausschweifender Weise den Gesundheitszustand des Beschuldigten, obwohl dieser für das Strafverfahren völlig irrelevant sei und bezichtige den Beschuldigten
und seine Ehefrau der Irreführung der Rechtspflege, der falschen Aussage und der falschen Anschuldigung, was vollkommen haltlos sei (Beschwerdeantwort S. 2 f.). Er stellt den Antrag, dass nicht auf die Beschwerde einzutreten sei.
Entgegen der Ansicht des Beschuldigten legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und der Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 dar, inwiefern er die von der Staatsanwaltschaft Baden vorgenommenen Abklärungen zum rechtserheblichen Sachverhalt, insbesondere die Würdigung der Aussagen, als unvollständig, unrichtig und unzulässig sowie die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung als nicht gegeben erachte (dazu nachfolgend E. 2.1.2 und 2.1.4). Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde i.S.v. Art. 385 Abs. 1 StPO sind damit erfüllt.
Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen ohne Bezug zum Anfechtungsgegenstand macht – wie etwa zur Verhältnismässigkeit der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung – ist nicht weiter darauf einzugehen.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist, soweit mit dieser die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragt wird.
Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass sich gegen den Beschuldigten kein Tatverdacht erhärtet habe, welcher eine Anklage rechtfertigen würde. Die Aussagen des Beschuldigten, welcher bestreite, den Beschwerdeführer am tt.mm.jjjj beschimpft und bedroht zu haben und dagegen Drohungen und Beschimpfungen seitens des Beschwerdeführers schildere, würden durch die detaillierten und stimmigen Aussagen seiner Ehefrau gestützt. Zudem erscheine es angesichts des am 10. März 2021 beim Beschuldigten durchgeführten medizinischen Eingriffs am Herzen unwahrscheinlich, dass dieser eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer gesucht habe. Erwähnenswert sei auch der Umstand, dass der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung bei der kantonalen Notrufzentrale um Rat ersucht und den Vorfall bereits am Telefon geschildert habe.
Mit Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Staatsanwaltschaft Baden nicht legitimiert sei, eine (einseitige) Beweiswürdigung vorzunehmen. Es seien die Ausführungen aller Parteien kritisch zu würdigen. Die zu würdigenden Aussagen seien in Einzeltatsachen zu zerlegen. Bei auseinandergehenden Aussagen sei es ausschliesslich Aufgabe des Gerichts, die widersprüchlichen Aussagen zu sortieren und zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe indessen die Aussagen des Beschwerdeführers überhaupt nicht berücksichtigt oder gewürdigt. Sie habe lediglich floskelhaft gefolgert, dass kein belastendes Untersuchungsergebnis vorliege (Beschwerde S. 4 f. und 11 f.). Dem Beschuldigten und seiner Ehefrau sei es gelungen, sich als Opfer und den Beschwerdeführer als übergriffigen und unberechenbaren Täter darzustellen. Ihre Behauptungen seien jedoch widersprüchlich und unzutreffend, was eine detaillierte Aktenauswertung zeige (Beschwerde S. 5). Die Staatsanwaltschaft Baden habe trotz der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten keine rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen (Beschwerde S. 12). Im Einzelnen werden (zusammengefasst) folgende Argumente angeführt:
lebensbedrohliches Indiz wahrgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dagegen an diesem Tag seinen Geburtstag gefeiert und sei bei bester Laune gewesen (Beschwerde S. 8 f.).
habe überall die Aussagen verweigert, welche möglicherweise die tatsächlichen Gegebenheiten zutage gefördert hätten (Beschwerde S. 17).
In der Beschwerdeantwort des Beschuldigten wird ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar begründe, weshalb die Beschuldigungen gegen den Beschuldigten haltlos seien und sich kein Tatverdacht erhärtet habe. Der Beschuldigte habe am tt.mm.jjjj gleich nach dem Vorfall einen Anruf bei der Notrufzentrale getätigt, dabei bereits den Sachverhalt wiedergegeben und am nächsten Tag Anzeige erstattet. In allen Einvernahmen hätten er und seine Ehefrau immer wieder einen detaillierten, ausführlichen, stimmigen und widerspruchsfreien Sachverhalt wiedergegeben. Dass sich die einzuvernehmende Person bei gewissen Details (welcher Herzeingriff beim Beschuldigten vorgenommen worden sei und ob der Lift einen Piepston von sich gebe) nicht mehr habe erinnern können, sei völlig irrelevant. Hätte der Beschuldigte tatsächlich einen falschen Sachverhalt zur Anzeige gebracht, würde dies bedingen, dass er bereits mit dem getätigten Notruf eine komplett falsche Geschichte hätte erfinden und sich mit seiner Frau hätte abstimmen müssen, was nicht realistisch sei. Der Beschuldigte habe überdies gar kein Interesse gehabt, von sich aus einen falschen Sachverhalt zur Anzeige zu bringen, da der Beschwerdeführer erst durch seine Anzeige einvernommen worden sei, was aufgrund der Gegenanzeige des Beschwerdeführers schliesslich zu Ermittlungen gegen den Beschuldigten geführt habe. Die Abklärungen der Staatsanwaltschaft Baden hätten keinen Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärten können. Eine Verurteilung sei von vorneherein unwahrscheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden berechtigt und verpflichtet gewesen sei, das vorliegende Verfahren einzustellen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Gegenanzeige (und auch mit der Beschwerde) mit allen Mitteln versuche, von seinem eigenen strafbaren Verhalten abzulenken (Beschwerdeantwort S. 3 f.).
Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es keinen Grund gebe, von einem angeblich eigenen strafbaren Verhalten abzulenken. Er sei von Anfang an als Täter gestempelt und der Beschuldigte als Opfer geführt worden. Die Beschwerde richte sich gegen diese Vorverurteilung. Der Gesundheitszustand sei vom Beschuldigten und dessen Ehefrau als massgeblich thematisiert und von der Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Verfügung als entscheidrelevant aufgenommen worden. Die Abklärungen bzw. das Studium der Arztakten habe ergeben, dass die Depositionen des Beschuldigten und seiner Ehefrau nicht den Tatsachen entsprechen würden. Dass der Medikamentenkonsum strafrechtlich nicht relevant sei, sei falsch.
Die Staatsanwaltschaft sei grundsätzlich nicht zur Beweiswürdigung legitimiert, insbesondere dann nicht, wenn es sich im Kern um eine Aussage gegen Aussage-Situation handle. Die von der Staatsanwaltschaft Baden vorgenommene "Würdigung" bestehe aus abstrakten und pauschalen Würdigungselementen aus der Lehre. Es finde sich in der angefochtenen Verfügung keine kritische Würdigung des effektiven Sachverhalts mit Einbezug eines Handlungsablaufs unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Stellungnahme S. 4). Die verschiedenen Aussagen der involvierten Parteien seien einander nie gegenübergestellt und kritisch auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden. Dass generell diejenige Person, welche zuerst den Notruf verständige, das Opfer sei, sei unzutreffend. Gerade bei einem verbalen Disput könne es strategisch äusserst vorteilhaft sein, als Erster seine Geschichte vortragen zu können. Der Beschuldigte habe anlässlich des Notrufs den Ablauf nicht geschildert und habe folglich auch keine Geschichte erfinden müssen. Die nachgeschobene Argumentation des Beschuldigten betreffend Unmöglichkeit des kurzfristigen Geschichtenerfindens sei nicht stichhaltig und nicht von Relevanz (Stellungnahme S. 5).
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie namentlich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO).
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen Aussage-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Es ist unbestritten, dass es am tt.mm.jjjj um ca. 19.15 Uhr im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses an der D in Q. zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem hereinkommenden Beschwerdeführer und dem Beschuldigten, welcher das Haus gerade verlassen wollte, kam (delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 1. April 2021 S. 4 f.; delegierte Ein-
vernahme des Beschuldigten vom 29. April 2021 S. 3 f.; delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2021 S. 4). Unbestritten ist auch, dass es mehrere Monate vor dem Vorfall zu einem Streit zwischen den beiden Ehefrauen gekommen sei, was zu einer angespannten Situation geführt habe. Sie hätten nicht mehr miteinander gesprochen. Zuvor seien sie gut miteinander ausgekommen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2021 S. 6: delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 1. April 2021 S. 6 f.; delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 29. April 2021 S. 7, delegierte Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten vom 15. April 2021 S. 7). Einen konkreten Grund für die Auseinandersetzung konnte keiner der Beteiligten nennen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2021 S. 6; delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 1. April 2021 S. 7; delegierte Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten vom 15. April 2021 S. 7 f.).
Zum Hergang der Auseinandersetzung gaben beide Beteiligten an, dass sie aneinander vorbeigegangen seien und sich dabei angeschaut hätten. Kurz danach habe die Auseinandersetzung begonnen, wobei der Beschwerdeführer Spanisch und der Beschuldigte Portugiesisch gesprochen habe (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2021 S. 4; delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 1. April 2021 S. 4). Übereinstimmend wurde zudem geschildert, dass wenig später die Ehefrau des Beschuldigten dazugekommen sei, dass der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung seine Jacke ausgezogen habe, dass sich die Ehefrau des Beschuldigten zwischen den Beschuldigten und den Beschwerdeführer gestellt habe und dass der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Lift zu seiner Wohnung gefahren sei (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2021 S. 4, 5 und 6; delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 1. April 2021 S. 4, 5 und 6; delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 29. April 2021 S. 3 und 4).
Hinsichtlich der während der Auseinandersetzung gemachten Äusserungen und der Frage, von wem die Aggressionen ausgegangen seien, stehen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten diametral entgegen. Beide weisen jedes eigene Fehlverhalten von sich und werfen dem anderen Beschimpfungen und Drohungen vor.
Der Beschuldigte meldete sich am tt.mm.jjjj um 19.23 Uhr bei der kantonalen Notrufzentrale. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. März 2022 ersuchte er um Rat, da er schon länger Probleme mit seinem Nachbarn habe, er bis anhin diesem Konflikt habe aus dem Weg gehen können, ihm sein Nachbar jedoch nun mit Mord gedroht und ihn Hurensohn
genannt habe, er dem Nachbarn jedoch aufgrund seiner Herzoperation vor drei Wochen gesagt habe, dass er nicht auf einen solchen Konflikt eingehe (Aktennotiz vom 3. März 2022, vgl. auch delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 1. April 2021 S. 5). Am 1. April 2021 erstattete der Beschuldigte Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und konstituierte sich als Zivil- und Strafläger. Der Beschwerdeführer erstattete (nach einer Nacht in Polizeigewahrsam) am 2. April 2021 Gegenanzeige gegen den Beschuldigten und konstituierte sich ebenfalls als Zivil- und Strafkläger (Strafantragsformulare vom 1. bzw. 2. April 2021).
Der Beschwerdeführer schilderte, dass der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei und ihn merkwürdig angeschaut habe, was ihn gestört habe. Er habe ihn nur gefragt, "was schaust du mich an?", worauf dieser sofort geantwortet habe "Arschlochspanier, ich werde dich umbringen". Er sei zum Beschuldigten gegangen und habe gesagt "ich habe keine Angst vor dir". Dann sei seine Frau gekommen und habe sie auseinandergebracht. Er sei in den Lift und nach Hause gegangen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2021 S. 4). Auf entsprechende Frage bestätigte er, seine Jacke ausgezogen und gesagt zu haben, dass er keine Angst vor dem Beschuldigten habe. Die Frau des Beschuldigten sei sofort in die Mitte gekommen. Er habe die Jacke ausgezogen, weil der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei, die Faust erhoben habe und ihn habe schlagen wollen. Er habe gewartet. Der Beschuldigte sei ein grosser, starker und aggressiver Mann, der viel Alkohol trinke. Er habe schon ein bisschen Angst vor ihm (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2021 S. 5 und 7). Der Beschwerdeführer bestritt sämtliche ihm vorgeworfenen Beschimpfungen und Drohungen und gab an, dass er Geburtstag gehabt habe und seine Frau auf ihn mit der Torte gewartet habe (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2021 S. 4 ff.).
Der Beschuldigte gab dagegen an, dass er gehört habe, wie der Beschwerdeführer kurz nach dem Vorbeigehen gesagt habe "hey du Arschloch". Er habe ihn gefragt, "hey, meinst du mich?", worauf der Beschwerdeführer gesagt habe "ja du Hurensohn, ich bringe dich um" (delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 1. April 2021 S. 4). Auf erneute Frage, was der Beschwerdeführer gesagt habe, schilderte der Beschuldigte, dass der Beschwerdeführer ca. zwei Sekunden nach dem Vorbeigehen gesagt habe "du Arschloch", "ich bringe dich um" und "Hurensohn". Er (der Beschuldigte) habe erst gar nicht reagiert. Dann habe er sich umgedreht und gefragt, "meinst du mich?". Dann habe der Beschwerdeführer noch gesagt, "hey, ich verschlage dich" und er (der Beschuldigte) habe gesagt, er solle einfach gehen (delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 1. April 2021 S. 5 f.). Dann sei seine Frau die Treppe heruntergekommen. Er habe immer noch die Türe mit dem Fuss aufgehalten und der Beschwerdeführer
sei beim Lift gewesen. Die Frau sei damit zwischen ihnen gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er zuhören solle, er wolle nichts damit zu tun haben. Dann sei seine Frau zu ihm gekommen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, "ich schlage dich jetzt ab". Die Frau habe den Beschwerdeführer aufgehalten und gesagt, er solle aufhören und keine Probleme machen und habe auf den Herzeingriff vor zwei Wochen verwiesen. Dann habe der Beschwerdeführer die Jacke ausgezogen, diese auf die Fahrräder geworfen und sich vor ihn hingestellt. Seine Frau habe sich vor ihn hingestellt und gesagt, dass er nach Hause gehen und sie in Ruhe lassen solle. Als er gesehen habe, dass die Frau den Beschwerdeführer habe beruhigen können, sei er auf ihn zugegangen und habe gesagt, dass er im Spital gewesen sei und er sich nicht aufregen dürfe in den nächsten Monaten. Der Beschwerdeführer habe nicht zugehört und weitergepöbelt. Er habe gesagt "ich bringe dich um, ich schlage dich zusammen". Seine Frau habe die Sachen des Beschwerdeführers gepackt, gesagt, er solle gehen und habe ihn bis zum Lift gestossen. Sie habe sogar den Lift gedrückt. Der Beschwerdeführer habe immer wieder gesagt, "wir treffen uns sowieso wieder". Am Schluss habe er noch gesagt, dass er wegen ihnen nur Probleme habe. Dann sei er in den Lift und sie seien auch weggegangen (delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 1. April 2021 S. 4 f.). Seine Frau habe den Beschwerdeführer zwei bis drei Mal zurückgehalten. Als er auf den Beschwerdeführer zugegangen sei, habe dieser gemeint, dass er prügeln wolle. Er habe schon ein paar Mal gehört, dass der Beschwerdeführer Drohungen gegen andere Leute ausgesprochen habe. Er fühle sich bedroht und habe aktuell Angst vor ihm (delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 1. April 2021 S. 6).
Anlässlich der Befragung vom 29. April 2021 gab der Beschuldigte an, dass der Beschwerdeführer an ihm vorbeigegegangen sei und kurz danach "hey cabron" und "hast du ein Problem, Hurensohn" gesagt habe. Er habe sich umgedreht und gefragt "meinst du mich?". In diesem Moment sei seine Frau gekommen und er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er auf seine Frau warte. Seine Frau habe gefragt, was los sei. Der Beschwerdeführer habe gesagt "ich bringe dich um. Dich und deine Familie. Du Hurensohn". Seine Frau sei dem Beschwerdeführer entgegengelaufen und habe gefragt, was los sei. Der Beschwerdeführer sei ihm nochmals entgegengekommen. Seine Frau habe versucht ihn zu halten und habe gesagt, er solle nach Hause zu seiner Familie gehen und dass er (der Beschuldigte) Herzprobleme habe. Dann seien sie ihm entgegengelaufen. Der Beschwerdeführer sei hinter seiner Frau gewesen. Sie habe den Beschwerdeführer immer wieder mit der Hand zurückgehalten und gesagt, dass er nach Hause gehen solle und er (der Beschuldigte) Herzprobleme habe. Der Beschwerdeführer habe immer wieder gesagt, "wegen dir habe ich Probleme" und "du Hurensohn, ich bringe dich um" und solche Sachen. Dann habe der Beschwerdeführer die Jacke ausgezogen und auf die Velos geschmissen. Der Beschwerdeführer habe eine Faust gemacht und er habe gedacht,
dass er seine Frau schlagen wolle. Das sei der einzige Moment, in dem er dem Beschwerdeführer ca. einen Meter entgegengelaufen sei. Zuvor habe er die ganze Zeit den Fuss in der Türe gehabt. Seine Frau habe die Jacke gepackt, sie dem Beschwerdeführer gegen den Brustkorb gedrückt und gesagt, er solle nach Hause gehen. Sie habe dann noch ein Wortgefecht gehabt und habe den Beschwerdeführer zum Lift gedrückt. Der Beschwerdeführer habe immer noch gesagt "du Hurensohn". Er habe die Jacke auf den Fenstersims geworfen, seine Frau habe sie ihm wiedergegeben, ihn in den Lift gestossen und den 4. Stock gedrückt. Dann habe sich der Beschwerdeführer irgendwie beruhigt (delegierte Einvernahme vom 29. April 2021 S. 3 f.). Der Beschuldigte bestritt die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe vollumfänglich (delegierte Einvernahme vom 29. April 2021 S. 4 ff.). Seine Frau sei dazwischen gegangen und er habe sie nicht alleine lassen können. Er sei kein Konflikttyp. Wenn er alleine gewesen wäre, wäre er weggelaufen (delegierte Einvernahme vom 29. April 2021 S. 6). Er gab an, dass der Beschwerdeführer auch früher mit anderen Personen Probleme gehabt habe. Er wisse nicht, was für einen Frust der Beschwerdeführer am Tag des Vorfalls gerade gehabt habe. Vielleicht habe er seine Depression oder seine schlechte Laune rauslassen müssen, weil das Restaurant in der Coronazeit nicht laufe und er Geldprobleme habe. Vielleicht nehme er auch Drogen (delegierte Einvernahme vom 29. April 2021 S. 4 f. und 6).
Die Ehefrau des Beschuldigten sagte aus, dass sie gehört habe, wie der Beschwerdeführer auf Spanisch "hijo de puta cabron" gesagt habe. Sie sei nach unten gegangen. Ihr Mann sei bei der Eingangstüre gestanden und habe auf Portugiesisch gesagt "was ist los?". Der Beschwerdeführer habe wieder gesagt, "du bist ein Hurensohn, ich werde dich umbringen". Ihr Mann sei bei der Türe geblieben. Sie habe zum Beschwerdeführer gesagt, "was ist mit dir los, geh doch nach Hause, zu deinen Kindern". In dem Moment habe der Beschwerdeführer die Jacke ausgezogen und auf die Fahrräder geschmissen. Sie habe versucht, ihn wegzustossen. Ihr Mann sei ein bisschen nähergekommen, aber immer noch mit Abstand. Er habe gesagt, dass er eine Herzoperation gehabt habe und sich nicht aufregen dürfe. Sie habe versucht, den Beschwerdeführer zu stossen, weil er in Richtung ihres Mannes gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe mit der Hand ausgeholt, als würde er zu einem Schlag ausholen. Er habe weitergemacht, obwohl sie ihm die Meinung gesagt habe und ihr Mann erneut gesagt habe, dass er eine Herzoperation gehabt habe. Sie habe den Beschwerdeführer mit Kraft wegstossen müssen und habe auch ihrem Mann gesagt, dass er weggehen solle. Sie habe dem Beschwerdeführer immer wieder gesagt, dass er nach Hause gehen solle und dass der Beschuldigte einen Herzeingriff gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe immer weiter "Hurensohn" gesagt, und "ich werde dich umbringen und deine Familie". Er habe noch gesagt "du hast mein Leben kaputt gemacht". Dann seien sie endlich in der
Nähe des Lifts gewesen. Sie habe immer versucht ihn zu halten. Sie habe den Lift gedrückt. Er habe nochmals seine Jacke gegen das Fenster geworfen. Sie habe geschrien, er solle nach Hause gehen. Er habe weiter zu ihrem Mann gesagt "ich bringe dich um". Sie habe seine Jacke genommen und habe sie ihm gegeben. Sie habe versucht, ihn in den Lift zu drücken, aber er sei immer wieder rausgekommen. Sie habe den 4. Stock gedrückt und wieder gesagt, er solle nach Hause gehen zu seiner Familie, sie seien keine Kinder und bräuchten das nicht. Der Lift sei zugegangen und sie habe gehört, wie er von innen gegen den Lift geschlagen habe (delegierte Einvernahme vom 15. April 2021 S. 4 f.). Ihr Mann sei ruhig geblieben und habe nur gesagt, dass er einen Herzeingriff gehabt habe und der Beschwerdeführer nach Hause gehen solle (delegierte Einvernahme vom 15. April 2021 S. 6).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind einzig die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. Es ist zu klären, ob – wie von der Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Verfügung begründet – feststeht, dass der Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer anlässlich der Auseinandersetzung vom tt.mm.jjjj keine beschimpfenden oder bedrohenden Äusserungen bzw. Gesten gemacht hat.
Die Anzeigesituation (Anfrage bei der Notrufzentrale und Anzeigeerstattung am Folgetag durch den Beschuldigten) könnte zwar als Indiz für Drohungen und/oder Beschimpfungen durch den Beschwerdeführer gewertet werden. Es ist daraus jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass sich die Auseinandersetzung entsprechend den Darstellungen des Beschuldigten ereignet hat. So ist durchaus denkbar, dass beide Parteien möglicherweise strafrechtlich relevante Äusserungen oder Gesten gemacht haben. Dass am 10. März 2021 beim Beschuldigten ein Herzeingriff durchgeführt wurde (Ablation wegen typischen Vorhofflatterns; Austrittsbericht des E. vom 12. März 2021 S. 1) schliesst nicht aus, dass er (ebenfalls) ausfällig geworden sein könnte. Der Beschuldigte wurde gemäss Austrittsbericht des E. in gutem Allgemeinzustand und ohne Anordnung zur speziellen Schonung entlassen (Austrittsbericht des E. vom 12. März 2021 S. 2). Auch den Aussagen des Beschuldigten, welcher im Zeitpunkt des Vorfalls gerade das Haus für eine Lernfahrt mit seiner Ehefrau habe verlassen wollen (dazu etwa delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 1. April 2021 S. 4), sind keine Hinweise darauf zu entnehmen ist, dass er sich kurz vor dem Vorfall nicht gut gefühlt habe und jede Aufregung vermieden habe.
Für die Beantwortung der Frage, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, welche eine Anklage bzw. den Erlass eines Strafbefehls gegen den
Beschuldigten rechtfertigen würden, erscheint die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten entscheidend. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vorwirft, die betreffenden Äusserungen zu einem Zeitpunkt gemacht zu haben, zu welchem die Ehefrau des Beschuldigten (gemäss übereinstimmenden Angaben) noch nicht danebengestanden sei. Hinsichtlich des grundsätzlichen Verhaltens während der Auseinandersetzung – beide geben an, selbst ruhig geblieben zu sein, während der andere aggressiv gewesen und Streit gesucht habe – sowie zur Frage, ob der Beschuldigte (im Beisein der Ehefrau) die Faust gegen den Beschwerdeführer erhoben habe, erscheinen jedoch die Aussagen sämtlicher anwesenden Personen relevant. Wie erwähnt, dürfen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz bei einer zweifelhaften Beweislage der Beweiswürdigung durch das Sachgericht nicht vorgreifen. Die Würdigung der Aussagen obliegt in diesem Fall dem zur Beurteilung zuständigen Gericht.
Die Angaben des Beschuldigten und dessen Ehefrau erscheinen detailliert und stimmen weitgehend überein. Sie enthalten Schilderungen von Dialogen, Interaktionen und eigenen Gedanken. Die einzelnen, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äusserungen werden jedoch inhaltlich und zeitlich nicht durchgehend einheitlich geschildert. In der zweiten Befragung gab der Beschuldigte erstmals an, dass der Beschwerdeführer auch angedroht habe, seine Familie umzubringen (dies in Übereinstimmung mit den Aussagen der Ehefrau), und dass er Angst gehabt habe, dass der Beschwerdeführer seine Frau schlage, weshalb er auf ihn zugegangen sei. In der ersten Befragung hatte er noch ausgesagt, dass seine Frau den Beschwerdeführer habe beruhigen können, weshalb er etwas auf ihn zugegangen sei. Dass die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten zu einem allfälligen Fehlverhalten des Beschuldigten zurückhaltend bzw. beschönigend ausgefallen sein könnten und die beiden den Vorfall vor der Befragung thematisiert haben, ist zudem nicht auszuschliessen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers fallen vergleichsweise zwar weniger ausführlich aus, enthalten jedoch ebenfalls wörtlich wiedergegebene Dialoge und Interaktionen. Die Konstanz der Aussagen des Beschwerdeführers kann derzeit nicht überprüft werden, da dieser (bislang) erst einmal befragt worden ist.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte versuchten sich gegenseitig in einem schlechten Licht darzustellen. Übermässige Belastungen erscheinen angesichts des offenbar streitbeladenen Verhältnisses auf beiden Seiten nicht ausgeschlossen. Unter diesen Umständen können weder die Aussagen des Beschuldigten noch diejenigen des Beschwerdeführers als offensichtlich glaubhafter be-
zeichnet werden. Damit kann derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung vom tt.mm.jjjj nicht (ebenfalls) beschimpfend und drohend geäussert bzw. verhalten hat. Zur Klärung des Sachverhalts bedarf es einer eingehenden Würdigung sämtlicher Aussagen, welche dem zur materiellen Beurteilung zuständigen Sachgericht obliegt.
Sollte sich ergeben, dass die vom Beschwerdeführer genannten Äusserungen und Gesten zumindest teilweise entsprechend dessen Darstellung gemacht wurden, erscheint ein Schuldspruch nicht von vorneherein ausgeschlossen, zumal diese durchaus als ehrverletzend und bedrohend eingestuft werden könnten. Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht (wie von Art. 180 Abs. 1 StGB vorausgesetzt) in Schrecken oder Angst versetzt wurde, wäre auch ein Schuldspruch wegen versuchter Drohung denkbar.
Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Juli 2022 aufzuheben.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde weitgehend, unterliegt jedoch im Zusammenhang mit seinen Anträgen auf Zeugenbefragung und Aktenaussonderung, auf welche nicht einzutreten ist. Es rechtfertigt sich damit, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Rahmen seines Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, womit ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszusprechen ist.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Juli 2022 aufgehoben.
Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 139.00, zusammen Fr. 1'139.00, werden dem Beschwerdeführer zu 1/5, ausmachend Fr. 227.80, auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet sowie im Umfang von 4/5 auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 22. März 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler