Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.263 (STA.2020.10131) Art. 58 Entscheid vom 27. Februar 2023 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A., [...] vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg BeschuldigterB., [...] verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, [...] Anfechtungsgegenstand Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Juni 2022 in der Strafsache gegen B._____
Der Beschwerdeführer erstattete am 7. Dezember 2020 Strafanzeige gegen den Beschuldigten und C. (Mitbeschuldigter) wegen übler Nachrede, ev. Verleumdung. Hintergrund war eine vom Beschuldigten und Mitbeschuldigten am 31. August 2020 beim Vorsteher des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) erstattete "Aufsichtsanzeige" sowie ein NZZ- Artikel vom [...]. Er stellte Strafanträge und erklärte, sich als Privatkläger zu konstituieren. Am 14. Juni 2021 reichte er wegen einer vom Beschuldigten und Mitbeschuldigten an einer Sitzung des Verwaltungsrats des D. [am [..]] gezeigten Präsentation eine "Ergänzung der Strafanzeige" ein und stellte auch diesbezüglich Strafanträge wegen übler Nachrede, ev. Verleumdung.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 27. Juni 2022 wegen der vom Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 beanzeigten Präsentation sowie wegen einer vom Beschuldigten [...] gegenüber Journalisten gemachten Äusserung, die als Zitat im erwähnten NZZ-Artikel veröffentlicht worden sei, gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen mehrfacher übler Nachrede. Der Beschuldigte erhob am 28. Juli 2022 (vorsorglich) Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
Bezüglich des vom Beschuldigten mitverfassten Schreibens an den Vorsteher DGS verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 20. Juni 2022 die Verfahrenseinstellung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Teileinstellungsverfügung am 30. Juni 2022.
Der Beschwerdeführer erhob am 8. August 2022 Beschwerde gegen die ihm am 28. Juli 2022 zugestellte Teileinstellungsverfügung. Sie sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen.
Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 16. August 2022 für allfällige Kosten und Entschädigungen einverlangte Sicherheit von Fr. 2'500.00 am 22. August 2022.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Oktober und 16. November 2022 und der Beschuldigte am 19. Oktober 2022 weitere Stellungnahmen ein.
Der Beschwerdeführer ist Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und damit berechtigt, die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 20. Juni 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist (unter Vorbehalt des in E. 5.5 Ausgeführten) einzutreten.
Der zur Einstellung gebrachte Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), ev. Verleumdung (Art. 174 StGB), bezog sich auf das vom Beschuldigten mitverfasste Schreiben an den Vorsteher DGS. Dieses Schreiben nannte als Zweck, den Vorsteher DGS "als letzte Eskalationsinstanz" über verschiedene "Vorgänge" zu informieren. Beanstandet wurden u.a. folgende, der Geschäftsleitung [...] des D. bekannten "Aktivitäten", in welche die [...] bzw. der Beschwerdeführer involviert gewesen seien (Ziff. 1 und 2):
sowie ein "informed consent" (der beteiligten Patienten) vorgelegen hätten
Der Beschwerdeführer wies in seiner Strafanzeige den Vorwurf betreffend die Verwendung der Substanz "5-ALA" als falsch zurück. Er und andere Mitautoren hätten im Jahr 2013 einzig Daten zur im Zeitraum 2007 – 2011 unter Federführung seines Vorgängers erfolgten "5-ALA" Abgabe im Rahmen einer "retrospektiven Analyse" untersucht und 2014 veröffentlicht (Rz. 33.1). Diese retrospektive Datenanalyse sei damals weder bewilligungspflichtig noch bewilligungsfähig gewesen (Rz. 33.2). Zudem habe sein Vorgänger 2007 betreffend die Verwendung von "5-ALA" sowohl swissmedic als auch die kantonale Ethikkommission angefragt (Rz. 33.3). Die Autoren hätten einzig festgehalten, dass die retrospektive Analyse unter der "supervision" des "institutional review board" des D. erfolgt sei. Der Beschuldigte habe das Paper entweder gar nie gelesen oder seinen Vorwurf wider besseres Wissen platziert. Auch eine Einwilligung der swissmedic sei nicht notwendig gewesen (Rz. 33.6). Die Zustimmung der Patienten habe immer vorgelegen (Rz. 33.7). Die Vorwürfe tangierten neben seiner beruflichen Stellung auch seine Geltung als ehrbarer Mensch (Rz. 34). Sie erweckten den Eindruck, er als [...] würde mit nicht zugelassenen Medikamenten in einer rechtlich und moralisch nicht haltbaren Art und Weise regelrecht an Patienten "herumexperimentieren" (Rz. 31). Der Vorwurf der Seitenverwechselung bei einer Schädelöffnung betreffe nur seine gesellschaftliche Ehre, beziehe er sich doch allein auf sein fachliches Können (Rz. 36). Der Vorwurf, einen allfälligen Fehler nicht gemeldet zu haben, betreffe aber umso mehr seine strafrechtlich geschützte Ehre, werde damit doch der Eindruck erweckt, er lüge, um einen (angeblichen) Kunstfehler zu verbergen (Rz. 37). Betreffend die angeprangerte Operation sei er sich keiner Verfehlung bewusst. Er habe lege artis gehandelt, als er sich intraoperativ entschieden habe, nebst dem anfänglichen und geplan-
ten rechtsseitigen auch noch einen linksseitigen Eingriff vorzunehmen. Einzig in der OP-Planung sei im System "eOPPS" die falsche Seite dokumentiert worden, was zu nachträglichen Missverständnissen geführt habe, die aber zeitnah geklärt worden seien (Rz. 38). Er habe diese Operation sorgfaltshalber, obwohl nach seinem Dafürhalten eigentlich keine rapportierungspflichtigen Vorgänge zur Disposition gestanden seien, rechtzeitig und formgerecht dem Risk Management des D. gemeldet (Rz. 39).
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte in ihrer Einstellungsverfügung fest, dass die im Schreiben vom 31. August 2020 an den Vorsteher DGS erhobenen Vorwürfe geeignet gewesen seien, den strafrechtlich geschützten Ruf des Beschwerdeführers schwer zu schädigen. Weil dies dem Beschuldigten fraglos bewusst gewesen sei, sei der Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB als erfüllt zu betrachten (S. 3). Die Äusserungen des Beschuldigten bei seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2021 (vgl. hierzu act. 549 ff.) hätten sich anhand vom Beschuldigten eingereichter sowie beigezogener Akten (des vom Beschuldigten ausgelösten verwaltungsrechtlichen Aufsichtsverfahrens des DGS und eines von I. am Bezirksgericht [...] gegen das D. anhängig gemachten Zivilverfahrens) teilweise verifizieren lassen. In der Gesamtschau erschienen die Aussagen des Beschuldigten stimmig, nachvollziehbar und damit auch glaubhaft. Mithin sei erstellt, dass er ernsthafte Gründe gehabt habe, die im Schreiben an den Vorsteher DGS erhobenen Vorwürfe in guten Treuen für wahr zu halten. Weil damit der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB erbracht sei, sei die Strafuntersuchung einzustellen.
Der Beschwerdeführer wies mit Beschwerde darauf hin, dass der Tätigkeitsschwerpunkt des Beschuldigten in der Forschung gelegen habe, weshalb ihm wissenschaftliches Arbeiten und das Lesen wissenschaftlicher Abhandlungen geläufig seien (Rz. 16). Als Spezialist hätte der Beschuldigte erkennen können, dass die Autoren der besagten Publikation nie behauptet hätten, dass die retrospektive Datenanalyse durch eine Ethikkommission bewilligt worden sei (Rz. 17). Der Beschuldigte scheine die besagte Publikation gar nicht richtig gelesen zu haben, werde dort eine Bewilligung durch eine Ethikkommission doch gerade nicht erwähnt (Rz. 18). Demnach habe der Beschuldigte keine ernsthaften Gründe gehabt, zu glauben, dass die Autoren wahrheitswidrig das Vorliegen einer Bewilligung der Ethikkommission behauptet hätten (Rz. 20). Dennoch habe er den in Frage stehenden Sachverhalt in seiner Aufsichtsanzeige nicht als blosse Verdächtigung präsentiert, sondern als sichere Tatsache, habe er doch ausgeführt, dass die Angaben der Autoren – die "Forschung" sei von einer Ethikkommission bewilligt worden – "nachgewiesenermassen" nicht stimmten (Rz. 21).
Der vom Beschuldigten erhobene Vorwurf des fehlenden "informed consent" habe sich auf die publizierte retrospektive Datenanalyse bezogen. I. sei erst nach deren Abschluss 2012 im D. behandelt worden. Auch alle übrigen Patienten hätten in die Verwendung von "5-ALA" eingewilligt, wie der Entscheid des DGS ergeben habe (mit Hinweis auf eine eigene Eingabe vom 24. März 2022 [act. 406 ff.], Rz. 21). Der Beschuldigte habe nicht bloss den Vorwurf geäussert, dass bei einzelnen Patienten in den Akten die schriftliche Dokumentation der Einwilligung fehle. Vielmehr habe er ihn bezichtigt, an 58 Patienten (deren Daten im Rahmen der retrospektiven Datenanalyse untersucht worden seien) durch Verabreichung der Substanz "5-ALA" ohne Aufklärung und Einwilligung "herumexperimentiert" zu haben (Rz. 22 ff.). Das vom Beschuldigten betreffend "Seitenverwechslung" angeführte Protokoll des Staff-Meetings vom [...] (vgl. hierzu act. 548) erlaube nur eine Leseart: Zunächst sei vermutet worden, dass es zu einer Seitenverwechslung gekommen sei. Im Nachhinein habe sich jedoch herausgestellt, dass lediglich die Angaben im "eOPPs" falsch eingetragen worden seien. Dennoch habe der Beschuldigte apodiktisch behauptet, dass es zu einer Seitenverwechslung gekommen sei. Er habe nicht bloss eine Verdächtigung geäussert, sondern die angebliche Seitenverwechslung als Tatsache hingestellt (Rz. 26 f.). Somit habe der Beschuldigte die in der Aufsichtsanzeige erhobenen Vorwürfe nicht in guten Treuen für wahr halten dürfen und sei ihm der Gutglaubensbeweis nicht gelungen (Rz. 28).
Der Beschuldigte brachte mit Beschwerdeantwort u.a. vor, dass es ihm um die Wahrung hochwertiger Interessen (Gesundheit und Integrität der Patienten) gegangen sei, womit geringe Anforderungen an den Gutglaubensbeweis zu stellen seien. Er habe in der Strafuntersuchung seine Beweggründe für das Schreiben vom 31. August 2020 nachvollziehbar umschrieben und dargelegt. Alle Äusserungen hätten sich auf ihm bereits im Äusserungszeitpunkt bekannte Tatsachen bezogen. Die entsprechenden Vorwürfe seien im Aufsichtsverfahren (bisher vor Erstinstanz) bestätigt worden. Es habe nicht nur der Gutglaubens-, sondern auch der Wahrheitsbeweis erbracht werden können (S. 4). Zu beachten sei, dass er die fraglichen Gedankenäusserungen in Wahrung der gebotenen Vorsicht in einem bewusst gewählten, begrenzten Rahmen gemacht habe. Dies habe zu einem erstinstanzlichen Entscheid in einem Aufsichtsverfahren geführt, der ihn entlaste und den Beschwerdeführer belaste. Der Beschwerdeführer selbst habe sowohl in der von ihm genannten Studie als auch gegenüber der Presse erwähnt, dass er eine notwendige Bewilligung der Ethikkommission erhalten habe (S. 5). Abklärungen bei der zuständigen Ethikkommission
hätten das Fehlen einer solchen Einwilligung bestätigt, was er mit Schreiben vom 31. August 2020 dem Vorsteher DGS gemeldet habe. Zuvor habe er die notwendigen Abklärungen getätigt und von swissmedic die Rückmeldung erhalten, dass für den Einsatz von "5-ALA" am D. nie um eine erforderliche Bewilligung ersucht worden sei. Zudem hätten sich zwei [...] dahingehend geäussert, dass der am D. praktizierte Einsatz von "5-ALA" bei gutartigen Tumoren medizinisch nicht sinnvoll sei und dass die Patienten über die Anwendung wahrscheinlich nicht informiert worden seien. Die Information des Vorstehers DGS sei angemessen und verhältnismässig gewesen. Auch eine retrospektive Datenanalyse sei von der Ethikkommission zu bewilligen und könne nur bei Vorliegen einer solchen Bewilligung in wissenschaftlichen Journalen publiziert werden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich 2020 gegenüber der Presse entsprechend geäussert ([...]). Ein "informed consent" habe bei mehreren Personen gefehlt. Auch bezüglich der im Rahmen einer Schädelöffnung verwechselten Schädelseite habe er seine Beweggründe glaubhaft dargestellt. Er habe sich auf das Protokoll einer Teamsitzung vom [...] berufen, wonach der Beschwerdeführer selbst eine "Seitenverwechslung" erwähnt habe ("A. informiert über einen Fall in dieser Woche, indem eine falsche Seite kraniotomiert wurde."). Klarer könne ein Eintrag nicht sein. Im Fazit sei der Gutglaubensbeweis gelungen und die Teileinstellungsverfügung damit korrekt (S. 7).
Der Beschwerdeführer bestritt mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2022, dass der Wahrheitsbeweis durch Bestätigung der Vorwürfe im Aufsichtsverfahren erbracht worden sei (Rz. 4). Die Behauptung, dass er sich gegenüber der Presse dahingehend geäussert habe, dass er "die notwendige Bewilligung der Ethikkommission (=IRB)" erhalten habe, beziehe sich auf einen Artikel der [...] vom [...], der dem Beschuldigten bei Einreichung der Aufsichtsanzeige am 31. August 2020 noch nicht bekannt gewesen sei (Rz. 5). Selbstverständlich hätten die Abklärungen bei der zuständigen Ethikkommission das Nichtvorliegen einer solchen Bewilligung ergeben. Dies hätte dem Beschuldigten aber bereits beim genauen Durchlesen der monierten Publikation auffallen müssen. Indem der Beschuldigte in der Aufsichtsanzeige gleichwohl moniert habe, er (der Beschwerdeführer) habe das Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung behauptet, was "nachgewiesenermassen" nicht stimme, habe der Beschuldigte zumindest möglicherweise seine Ehre verletzt (Rz. 6). Wie der Beschuldigte zu seinen Annahmen betreffend Bewilligungspflicht einer retrospektiven Datenanalyse gekommen sei, erschliesse sich ihm nicht (Rz. 7). Der Beschuldigte könne auch aus den von ihm erwähnten Stellungnahmen zweier [...] nichts zu seinen Gunsten ableiten, habe er in seiner Aufsichtsanzeige doch davon gesprochen, dass die Einwilligungen "nachgewiesenermassen" (und nicht etwa "wahrscheinlich oder "in mehreren Fällen") nicht vorgelegen hätten (Rz. 8). Was die "Seitenverwechselung" bei der Schädelöffnung anbelange, erlaube das Protokoll des besagten Staff-Meetings nur die Leseart,
dass sich die Vermutung einer "Seitenverwechselung" als Missverständnis herausgestellt habe (Rz. 9). Der Beschuldigte habe in Bezug auf die in Frage stehenden ehrverletzenden Äusserungen weder den Wahrheitsnoch den Gutglaubensbeweis erbracht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei (Rz. 10). Angesichts dessen, dass im Sommer 2024 die Verjährung drohe, werde um einen beförderlichen Entscheid ersucht (Rz. 11). 2.7. Der Beschuldigte führte mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 aus, das Deponieren seiner Bedenken beim Vorsteher DGS sei berechtigt gewesen, weil die fragliche Studie des Beschwerdeführers (betreffend "5-ALA") zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei. In der Studie habe der Beschwerdeführer geschrieben, dass "informed consent"aller Patienten vorgelegen habe, was aber nachweislich (beispielsweise im Fall I.) nicht stimme. Der Beschwerdeführer selbst habe die "Seitenverwechslung" in einem Staff-Meeting kommuniziert und in einer hierzu ergangenen E-Mail an H. bestätigt. Der Gutglaubensbeweis sei erbracht und damit die Teileinstellung korrekt. 2.8. Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 16. November 2022 vor, dass die fragliche Studie (betreffend "5-ALA") keiner Bewilligungspflicht durch eine Ethikkommission unterstanden habe, weshalb "solches" in der besagten Publikation auch nicht behauptet worden sei. In Bezug auf die Patienten, deren Daten im Rahmen der retrospektiven Datenanalyse diskutiert worden seien, habe ein "informed consent" vorgelegen. I. sei erst nach 2011 operiert worden. Ihre Daten seien im Rahmen der hier diskutierten Forschungsarbeit nicht ausgewertet worden. 3. 3.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Weil Verleumdung somit eine (qualifizierte) üble Nachrede wider besseres Wissen darstellt (vgl. hierzu auch FRANZRIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 174 StGB), genügt es vorliegend, die Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung unter dem Aspekt der üblen Nachrede zu prüfen. Ist eine üble Nachrede auszuschliessen, muss dies
auch für eine Verleumdung gelten. Andernfalls ist die Einstellungsverfügung so oder anders aufzuheben. 3.2. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Entscheidend ist, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser oder Hörer eindeutig über die Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht, um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.1). 3.3. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht wegen übler Nachrede strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privatoder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Täter jemanden "beschuldigt" oder "verdächtigt" (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urteil 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3 mit Hinweis). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat (grundsätzlich, vgl. aber nachfolgende E. 4.3) ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1). 4. 4.1. Im an den Vorsteher DGS gerichteten, nicht anonym verfassten und durchwegs in einem sachlichen Ton gehaltenen Schreiben vom 31. August 2020
wird insbesondere beanstandet, dass die Leitung des D. konkret aufgelistete Verfehlungen namentlich auch des Beschwerdeführers, wie in E. 2.1 wiedergegeben, ignoriere bzw. toleriere. Darüber hinaus wird angedeutet, dass gegen den Beschwerdeführer womöglich polizeilich ermittelt werde und werden ihm nicht nur Fehler in seiner ärztlichen Behandlungs-, Forschungs- und Publikationstätigkeit zur Last gelegt, sondern auch im Umgang mit diesen Fehlern. 4.2. Das DGS nahm dieses Schreiben als Aufsichtsanzeige i.S.v. § 38 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SAR 271.200) entgegen und eröffnete ein Aufsichtsverfahren. Warum dies nicht sachgerecht gewesen sein soll bzw. warum das fragliche Schreiben vom 31. August 2020 gar nicht als Aufsichtsanzeige zu werten sein soll, ist nicht ersichtlich:
Gemäss § 38 Abs. 1 VRPG kann jede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden gemäss § 1 Abs. 2 VRPG und deren Mitarbeitende erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen (Abs. 1), wobei gemäss § 1 Abs. 2 VRPG als Behörde jede Stelle gilt, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, auch Private, wenn sie mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind.
Dass es sich beim D. und seinen Mitarbeitenden um eine Behörde i.S.v. § 38 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 1 Abs. 2 VRPG handelt, ist unbestritten. Die geäusserten Beanstandungen beziehen sich u.a. auf die Forschungs-, Publikations- und Behandlungstätigkeit des Beschwerdeführers. Sie erscheinen (wenn zutreffend) ohne Weiteres geeignet, das D. namentlich in seiner Reputation zu schädigen. Von daher bestand augenscheinlich ein öffentliches Interesse an der Klärung der vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. Dies gilt auch im Hinblick auf die angedeutete Vermutung, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig sein könnte, weil der Beschwerdeführer damals als [...] eine auch für die Reputation des D. wichtige Position innehatte. 4.3. Damit ist festzustellen, dass das besagte Schreiben vom 31. August 2020 an den Vorsteher DGS nach Form und Inhalt vollumfänglich einer Aufsichtsanzeige i.S.v. § 38 Abs. 1 VRPG entsprach. Diese Feststellung schliesst die Möglichkeit, dass sich der Beschuldigte als Mitverfasser der Aufsichtsanzeige auch eines Ehrverletzungsdelikts strafbar gemacht haben könnte, zwar nicht kategorisch aus (vgl. hierzu etwa BGE 116 IV 205 E. 3c), ist für die Beurteilung der Frage, ob sich der Beschuldigte damit strafbar gemacht hat, aber dennoch von Belang:
Bei einer Aufsichtsanzeige ist es grundsätzlich an der zuständigen Behörde, den beanzeigten Sachverhalt zu prüfen. Um eine sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung dieser Prüfpflicht auf Strafverfolgungsbehörden zu verhindern, ist die Schwelle für die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen eines angeblich mit einer Aufsichtsanzeige begangenen Ehrverletzungsdelikts hoch anzusetzen. Erforderlich sind etwa konkrete (eindeutige) Hinweise, dass jemand rechtsmissbräuchlich eine Aufsichtsanzeige erstattet bzw. als Vehikel dafür verwendet hat, ehrverletzende Äusserungen zu verbreiten. Dies ist zwar nicht als Freibrief dafür zu verstehen, sich im Rahmen einer Aufsichtsanzeige auch ungestraft ehrverletzend äussern zu dürfen. Solange die fraglich ehrverletzenden Äusserungen aber einen hinreichenden Sachbezug zur Aufsichtsanzeige aufweisen und damit nicht deplatziert, herabsetzend, unnötig polemisch oder verunglimpfend wirken und nicht klar über das erlaubte Mass an harter, jedoch sachlicher Kritik hinausgehen (vgl. hierzu das zu einer einen Anwalt betreffenden Aufsichtsanzeige ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1), besteht grundsätzlich keine Veranlassung, wegen einer Aufsichtsanzeige ein Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten zu eröffnen. Bei einzig gegenüber einer Aufsichtsbehörde (und damit nicht gegenüber der Öffentlichkeit) gemachten Äusserungen ist deren Zulässigkeit dementsprechend nach einem grosszügigeren Massstab zu bemessen, was sich nicht zuletzt auch daraus ergibt, dass die Rechtsprechung gegenüber sogenannten Whistleblowern, die an die Presse gelangen, – zu Recht – regelmässig festhält, sie hätten sich zuerst an die Aufsichtsbehörde wenden müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.3), weshalb im Rahmen einer Aufsichtsanzeige auch die Äusserung eines Verdachts auf allfällige Verfehlungen zulässig sein muss und dementsprechend gerade keine überhohen (sondern vielmehr tiefe) Anforderungen an den Gutglaubensbeweis zu stellen sind.
In Bezug auf die Formulierung einer Aufsichtsanzeige ist auch zu beachten, dass eine Aufsichtsanzeige ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde bezweckt. Um ihr das hierfür nötige Gewicht zu verleihen, d.h. um zu vermeiden, dass die Aufsichtsbehörde die Verdachtsgründe als für die Einleitung einer Untersuchung nicht ausreichend betrachtet, ist der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzuzeigen, dass die Anzeigenden überzeugt sind, dass es um Vorkommnisse geht, bei denen sich ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde aufdrängt. Wird in einer Aufsichtsanzeige daher nicht durchwegs von blossen Verdachtsgründen gesprochen, so darf dies nicht dazu führen, dass die Anzeigenden den Gutglaubensbeweis für die Vorkommnisse als bestehende Tatsachen und nicht nur als Verdächtigungen zu leisten hätten. Dies wäre insbesondere nicht gerechtfertigt, weil die Grenzen zwischen der Behaup-
tung einer Tatsache und der blossen Verdachtsäusserung bei entsprechender Ausdrucksweise fliessend sein können. Die persönliche Überzeugung des Anzeigeerstatters steht bei einer Anzeige auch nicht im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr, dass mit einer an die zuständige Behörde gerichteten Anzeige die Einleitung einer Untersuchung verlangt wird und damit grundsätzlich stets eingeräumt wird, die behaupteten Tatsachen seien noch nicht erwiesen (vgl. hierzu exemplarisch BGE 116 IV 205 E. 3d). Sobald ernsthafte Verdachtsgründe vorliegen, die die Einleitung einer behördlichen Untersuchung rechtfertigen können, muss eine Aufsichtsbeschwerde möglich sein. Damit dies auch der Fall ist, ohne dass sich der Anzeiger stets der Gefahr einer Verurteilung wegen Ehrverletzung aussetzt, muss es für den Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB genügen, wenn der Anzeiger dartun kann, dass er in guten Treuen die ernsthaften Verdachtsgründe bejahte. Daraus folgt, dass Nachforschungen, ob der Verdacht sich letztlich auch tatsächlich als richtig erweise, nicht verlangt werden können (BGE 116 IV 205 E. 3c). 5. 5.1. 5.1.1. Der Beschuldigte nahm in der Aufsichtsanzeige u.a. Bezug auf die besagte Publikation betreffend "5-ALA". Dabei führte er u.a. aus, dass es "nachgewiesenermassen" nicht stimme, dass "diese Forschung" von einer Ethikkommission bewilligt worden sei, wie in der Einleitung der besagten Publikation u.a. vom Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer führte zutreffend aus, dass in der besagten Publikation das Vorliegen einer Bewilligung einer Ethikkommission gar nicht behauptet worden sei. Er begründete dies damit, dass eine Bewilligung mangels Erforderlichkeit gar nicht habe eingeholt werden müssen. 5.1.2. Die in E. 5.1.1 wiedergegebenen Ausführungen des Beschuldigten in der Aufsichtsanzeige wären objektiv betrachtet höchstens dann ehrenrührig, wenn sie über den eigentlichen Wortlaut hinaus (allenfalls im Verbund mit den weiteren Vorwürfen) – wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im angefochtenen Entscheid ausgeführt – so zu verstehen wären, dass der Beschwerdeführer mit nicht zugelassenen medizinischen Substanzen an ahnungslosen Patienten unerlaubte (weil klarerweise gegen ethische und rechtliche Richtlinien verstossende) Forschung betrieben (und dies zu vertuschen versucht) habe. Massgeblich dafür, wie eine möglicherweise ehrverletzende Äusserung objektiv zu verstehen ist, ist der jeweilige Adressatenkreis (vgl. hierzu etwa FRANZRIKLIN, a.a.O., N. 36 zu Vor Art. 173 StGB, wonach etwa bei ironi-
schen oder satirischen Äusserungen durch das "literarische Genre" bedingte Verfremdungen zu berücksichtigen sind, weil die mit diesem Genre vertrauten Rezipienten die Aussagen auch so verstehen). Die hier zu beurteilenden Äusserungen fielen ausschliesslich in einer Aufsichtsanzeige an das DGS und veranlassten dieses, was ohne Weiteres zu erwarten war, nicht zu einer unkritischen Vorverurteilung des Beschwerdeführers allein gestützt auf die erhobenen Vorwürfe, sondern im Gegenteil dazu, ein förmliches Aufsichtsverfahren zu eröffnen, um so den einzelnen Vorwürfen kritisch nachgehen bzw. diese prüfen zu können. Den hier besonders interessierenden, aber offensichtlich unzutreffenden Vorwurf, dass in der fraglichen Publikation fälschlicherweise das Vorliegen einer Bewilligung einer Ethikkommission behauptet worden sei, nahm es dabei offenbar (wie es durchaus zu erwarten war) zum Anlass, zu prüfen, ob die fragliche Publikation bzw. Forschung überhaupt von einer Ethikkommission hätte bewilligt werden müssen (vgl. hierzu den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2022 eingereichten Auszug aus dem Entscheid des DGS, act. 416). Von daher und mangels entsprechender Hinweise kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass der fragliche Vorwurf vom DGS oder seinen Mitarbeitenden auch so, wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im angefochtenen Entscheid dargelegt, verstanden wurde oder hätte verstanden werden können, zumal sich solch ein ehrenrühriges Verständnis des Vorwurfs insbesondere auch nicht aus der völlig unverfänglichen Formulierung des Vorwurfs ableiten lässt. Der vom Beschuldigten in der Aufsichtsanzeige erhobene Vorwurf ist somit objektiv betrachtet einzig als eine zwar unzutreffende aber nichtsdestotrotz sachbezogene Kritik an der besagten Publikation bzw. Forschung in einem bestimmten Punkt zu verstehen. Darin liegt genausowenig ein ehrenrühriger Vorwurf versteckt, wie wenn der Beschuldigte beispielsweise die damals publizierten Ergebnisse aus wissenschaftlichen Gründen als nicht richtig hingestellt hätte. Wenn zudem das DGS als sachkompetente Aufsichtsbehörde der Frage, ob die besagte Publikation (bzw. die ihr zugrundeliegende Forschung) von einer Ethikkommission zu bewilligen gewesen wäre, nachging, obwohl dies in der besagten Publikation offensichtlich gar nicht behauptet worden war, und erst nach eingehender Prüfung die Frage beantworten konnte, kann dem Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, diese Frage dem DGS überhaupt vorgelegt zu haben, zumal nichts darauf hinweist, dass er dies wider besseres Wissen getan hätte. Vielmehr weist alles darauf hin, dass der Beschuldigte diesbezüglich einem Irrtum unterlag und seine auf diesem Irrtum beruhenden Vorwürfe abgeklärt haben wollte. Dementsprechend darf zwar vermutet werden, dass es dem Beschuldigten mit seiner Aufsichtsanzeige durchaus auch darum ging, die Eröffnung eines förmlichen Aufsichtsverfahrens zu erreichen, um dem Beschwerdeführer fachliche Fehler nachzuweisen, sind seine Ausführungen in der Aufsichtsanzeige aber nicht so zu verstehen, dass es ihm vorrangig
darum gegangen wäre, den Beschwerdeführer unter dem Deckmantel einer hierfür (wie gezeigt) ungeeigneten Aufsichtsanzeige auch zu Unrecht eines unehrenhaften Verhaltens zu bezichtigen. 5.2. Inwieweit das in E. 5.1 Ausgeführte auch für die weiteren vom Beschuldigten in der Aufsichtsanzeige erhobenen Vorwürfe gilt, kann offenbleiben, weil diesbezüglich (wie sogleich zu zeigen ist) die Gutglaubensbeweise i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB ohne Weiteres als erbracht zu betrachten sind. 5.3. In der Aufsichtsanzeige wurde u.a. zumindest sinngemäss der Vorwurf geäussert, dass Patienten [...] des D. "5-ALA" ohne Vorliegen des hierfür erforderlichen "informed consent" abgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2021 (Beizugsakten DGS, Dossier 1/1) den Einsatz von "5-ALA" auf der [...] des D. auch bei Operationen von Meningeomen seit 2007 (S. 2). Er reichte damals auch eine "Interne Richtlinie [...]" ein (Beilage 5). Dieser ist zu entnehmen, dass der Einsatz von "5-ALA" der Diagnostik und Lokalisierung von Tumorresten maligner Gliome dient. Erwähnt wird auch, dass bei "5-ALA" die Gefahr von Phototoxizität besteht, dass "5-ALA" die Leber belastet, dass "5-ALA" bei vorbestehenden kardiovaskulären Erkrankungen mit Vorsicht anzuwenden ist und dass die Überwachung des Blutbildes empfohlen wird. Weiter reichte der Beschwerdeführer ein Formular "Patienteninformation und Einverständniserklärung" ein (Beilage 2). Diesem ist zu entnehmen, dass die Anwendung "dieses Farbstoffs" [gemeint ist "5- ALA"] ausserhalb der derzeit gültigen Zulassung (in der Schweiz nur für bösartige Tumore) erfolge, weshalb eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich sei. Im Recht liegt weiter ein von K. (Chefarzt der L.) am 22. Juni 2015 erstattetes Gutachten betreffend eine auf der [...] des D. stattgefundene Behandlung von I. (Beilage 4 zur Eingabe des Beschuldigten vom 21. Juni 2021, act. 260 ff.). Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass Patienten über die Fluoreszenztechnik (mit "5-ALA") wegen potenzieller Nebenwirkungen aufgeklärt werden müssten, dass sich im konkreten "Aufklärungsprotokoll" hierüber aber kein Hinweis finde (S. 9). Der Mitbeschuldigte wurde am 2. Dezember 2021 einvernommen (act. 529 ff.). Betreffend die Verwendung von "5-ALA" führte er aus, dass nicht alle Patienten "unterschrieben" hätten. Er erwähnte namentlich den ihm offenbar bekannten Fall von I. (Frage 9). Der Beschuldigte äusserte sich bei seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2021 (act. 549 ff.) ähnlich (vgl. etwa Fragen 9 f.). Gestützt auf diese Umstände ist der Gutglaubensbeweis, an welchen nach dem in E. 4.3 Ausgeführten keine hohen Anforderungen zu stellen sind, für die Behauptung des Beschuldigten, dass auf der [...] des D. "5-ALA" ohne
"informed consent" betroffener Patienten angewendet worden sei, als erbracht zu betrachten. Weder sind nach dem in E. 4.3 Ausgeführten Gründe ersichtlich, aus denen der Beschuldigte zum Gutglaubensbeweis nicht zuzulassen wäre (bzw. den Wahrheitsbeweis erbringen müsste), noch gibt es konkrete Hinweise, dass dem Beschuldigten die für den Gutglaubensbeweis wesentlichen Umstände erst im Nachhinein bekannt geworden sein könnten. Der vom Beschuldigten bei der Aufsichtsbehörde (sinngemäss) deponierte Hinweis, dass (auch ausserhalb der fraglichen "5-ALA"-Forschung) kein "informed consent" betroffener Patienten vorgelegen habe, ist zudem auch nicht so zu verstehen, dass überhaupt nie genügende Einwilligungen eingeholt worden seien, sondern vielmehr so, dass die Einholung des "informed consent" lückenhaft gewesen sei (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 5.4). 5.4. Die vom Beschuldigten beanstandete Publikation aus dem Jahr 2014 (betreffend "5-ALA") liegt im Recht (act. 482 ff.). Sie enthält (mit Ausnahme des bereits in E. 5.1 abgehandelten Vorwurfs) die vom Beschuldigten beanstandeten Ausführungen (vgl. S. 2 unter "Methods", wo behauptet wird, dass swissmedic den Einsatz von "5-ALA" bewilligt habe und dass bei allen beteiligten Patienten ein "informed consent" vorgelegen habe). Aktenkundig ist weiter ein Schreiben von swissmedic vom 21. Juli 2020, die darin unter Bezugnahme auf die fragliche Publikation feststellte, nicht im Besitz von entsprechenden Bewilligungsunterlagen zu sein, und anmerkte, dass "die Off-Label Anwendung verwendungsfertiger Arzneimittel" keine Bewilligung ihrerseits benötige (act. 287). Vor diesem Hintergrund ist der Gutglaubensbeweis hinsichtlich der Behauptung des Beschuldigten, in der fraglichen Publikation sei wahrheitswidrig eine Bewilligung bzw. Einwilligung der swissmedic behauptet worden, ohne Weiteres als erbracht zu betrachten. Zudem gilt hier auch das bereits in E. 5.1 Ausgeführte sinngemäss, weshalb ohne Weiteres auch auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit der besagten Äusserung überhaupt eines unethischen Verhaltens bezichtigte oder auch nur bezichtigen wollte. Auch hinsichtlich der Behauptung des Beschuldigten, dass ein "informed consent" (der von der fraglichen "5-ALA"-Forschung betroffenen 58 Patienten) nicht (in allen Fällen) vorgelegen habe, ist der Gutglaubensbeweis ohne Weiteres als erbracht zu betrachten. Diesbezüglich kann auf eine im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens am [...] stattgefundene Besprechung des DGS mit H. verwiesen werden, der damals offenbar [...] im D. war (Beizugsakten DGS, 1/1) und mit welchem der Beschuldigte offenbar im Austausch stand. H. nahm in dieser Besprechung nicht nur auf den Fall von I. Bezug, sondern führte auch durchaus glaubhaft aus, dass er etwa 2016 mitgeholfen habe, ein entsprechendes Aufklärungsformular zu entwickeln, weshalb er Zweifel habe, dass zuvor immer korrekt aufgeklärt
worden sei (Ziff. 3.5). Diese Zweifel erscheinen begründet und derart gravierend, dass dem Beschuldigten nach dem in E 4.3 Ausgeführten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie in der Aufsichtsanzeige an das DGS nicht deutlich erkennbar als Vermutungen formuliert zu haben. 5.5. Zu der vom Beschuldigten in seiner Aufsichtsanzeige aus verschiedenen Gründen als unethisch bezeichneten Forschung an intubierten Patienten äusserte sich der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige noch im Beschwerdeverfahren. Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung in diesem Punkt nicht anfechten wollte. Sollte es sich anders verhalten, wäre auf seine Beschwerde in diesem Punkt mangels jeglicher Begründung i.S.v. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten. So oder anders erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. 5.6. Zur vom Beschuldigten dem Beschwerdeführer vorgeworfenen "Seitenverwechslung" bei einer Operation ist einem "Protokoll Staff-Meeting" der [...] des D. vom 3. April 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über einen Fall berichtet habe, bei dem "eine falsche Seite kraniotomiert" worden sei, dass sich retrospektiv gezeigt habe, dass die Angaben im "eOPPs" falsch gewesen seien und dass er H. "offiziell" informieren werde. Aktenkundig (Beizugsakten DGS 1/1) ist weiter eine E-Mail von H. an den Beschwerdeführer vom 5. April 2019, wonach er mittels eines anonymen Hinweises von einer "Seitenverwechslung" erfahren habe. Der Beschwerdeführer beantwortete diese E-Mail gleichentags dahingehend, dass eine Meldung ans Riskmanagement geplant sei. In dieser E-Mail erwähnte er auch die angeblich falschen Angaben im "eOPPs", aber nicht zum Nachweis, dass es gar nicht zu einer "Seitenverwechselung" gekommen sei, sondern als Grund für die besagte "Seitenverwechslung". H. sagte hierzu bei der bereits erwähnten Besprechung mit dem DGS aus, dass der Beschwerdeführer die "Seitenverwechslung" letztlich nicht selbst gemeldet habe (Ziff. 5.4), sondern gemäss dem von ihm informierten "Qualitätsmanagement" explizit in Abrede gestellt habe (Ziff. 5.1), was auch deshalb nicht unglaubhaft erscheint, weil der Beschwerdeführer in seiner bereits erwähnten Stellungnahme vom 5. Februar 2021 den Vorwurf, dass die falsche Schädelseite geöffnet worden sei, zurückwies, was mit dem erwähnten "Protokoll Staff-Meeting" in einem zumindest erklärungsbedürftigen Widerspruch steht (zu einer möglichen Erklärung, die dem Beschuldigten aber kaum bekannt gewesen sein dürfte, vgl. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2022 [act. 406 ff.], Rz. 26 ff.). Vor diesem Hintergrund ist der Gutglaubensbeweis auch hinsichtlich der Behauptung, dass dem Beschwerdeführer eine "Seitenverwechslung" un-
terlaufen sei und dass er diese nicht ordnungsgemäss gemeldet habe, erbracht. Auch hier gilt wiederum, dass dem Beschuldigten nach dem in E 4.3 Ausgeführten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, den Vorwurf in der Aufsichtsanzeige an das DGS nicht deutlich erkennbar als Vermutung formuliert zu haben. 5.7. Was schliesslich die in der Aufsichtsanzeige gemachte Äusserung anbelangt, dass gemäss H. eine den Beschwerdeführer betreffende "Polizeiakte" bestehe, kann wiederum auf die Aussagen von H. bei der besagten Besprechung mit dem DGS verwiesen werde. Demnach sollen in einem Fall [...], in dem unter anderem auch das D. Strafanzeige erstattet habe, verschiedene Hausdurchsuchungen auch beim Beschwerdeführer privat stattgefunden haben (Ziff. 6.6). Vor diesem Hintergrund ist der Gutglaubensbeweis auch hinsichtlich der Behauptung, dass gemäss H. eine den Beschwerdeführer betreffende Polizeiakte bestehe, als erbracht zu betrachten. 5.8. Damit besteht zusammengefasst keine begründete Veranlassung, die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Juni 2022 aufzuheben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. 6.2. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beschwerdeverfahren ist Art. 432 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) grundsätzlich anzuwenden. Sofern es sich – wie vorliegend – um Antragsdelikte handelt, geht die Entschädigung der im Rechtsmittelverfahren obsiegenden beschuldigten Person dementsprechend regelmässig zulasten der (den Rechtsweg allein beschreitenden) Privatklägerschaft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Der Beschuldigte reichte mit Beschwerdeantwort eine Kostennote ein. Er machte einen zeitlichen Aufwand von 5.33 Stunden, einen Stundenansatz
von Fr. 250.00 und eine Kleinspesenpauschale von 4 % des Honorars (ausmachend Fr. 53.30) geltend und beantragte in zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Entschädigung von Fr. 1'492.50. Der Beschuldigte hatte erst nach Zustellung der Beschwerde (zur Antwort) am 29. August 2022 begründeten Anlass, sich in diesem Beschwerdeverfahren zu verteidigen. Dementsprechend vermögen die für den Zeitraum 21. Juli – 23. August 2022 ausgewiesenen Aufwendungen (betreffend Kontakte zwischen Beschuldigtem und Verteidiger sowie zur Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Verteidiger des Mitbeschuldigten) von insgesamt 1.09 Stunden eine Entschädigung im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu rechtfertigen. Auch ist der Beschuldigte für den geltend gemachten Zeitaufwand von 0.33 Stunden für das von ihm am 8. September 2022 gestellte Fristerstreckungsgesuch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers zu entschädigen. Im Übrigen erscheinen die für den Zeitraum 29. August 2022 bis zur Erstattung der Beschwerdeantwort am 19. September 2022 ausgewiesenen Aufwendungen von insgesamt 3.91 Stunden hingegen angemessen. Darüber hinaus verfasste der Beschuldigte am 19. Oktober 2022 eine 3-seitige Stellungnahme zu einer 4-seitigen Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2022 und hatte er sich mit einer weiteren 2-seitigen Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2022 sowie dem vorliegenden Entscheid auseinanderzusetzen, weshalb es angemessen erscheint, von einem angemessenen zeitlichen Aufwand von insgesamt 6 Stunden auszugehen. Dieser ist entsprechend § 9 Abs. 2 bis Satz 1 Anwaltstarif (AnwT; SAR 291.150) nach dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 zu entschädigen, womit sich das eigentliche Honorar auf Fr. 1'320.00 beläuft. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des Honorars (ausmachend Fr. 39.60) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 2 bis Satz 2 AnwT) auf Fr. 1'359.60 (ausmachend Fr. 104.70). Die dem Beschuldigten vom Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung beträgt damit Fr. 1'464.30 (Fr. 220.00 x 6 x 1.03 x 1.077). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 111.00, zusammen Fr. 1'111.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 2'500.00 verrechnet.