Late criminal appeal filed after expiration of deadline

SBK.2022.248Strafgericht / Strafrekurskammer26.08.2022Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A man under criminal investigation sought removal of substitute measures ordered by the coercive-measures court. The prosecution forwarded the request to the coercive-measures court, which rejected it on 5 July 2022. The appellant lodged a complaint on 21 July 2022. The appellate court held that, because no main defense counsel had been designated, service on the first counsel on 6 July 2022 started the single 10-day appeal period for all defense counsel. The appeal deadline expired on 18 July 2022, so the complaint was untimely and not entertained. Costs of CHF 252 were imposed on the appellant; appointed-counsel compensation was reserved for the end of the proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 127 Abs. 2, Art. 90 Abs. 1-2, Art. 396 Abs. 1 StPO; Fristbeginn bei mehreren Verteidigern ohne bezeichnete Hauptverteidigung und verspätete Beschwerdeeinreichung. Wird im erstinstanzlichen Strafverfahren keine Hauptverteidigung nach Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO bestimmt, so löst die erste ordnungsgemässe Zustellung des angefochtenen Entscheids an einen der Verteidiger die einheitliche Beschwerdefrist für alle Verteidiger aus. Die spätere Zustellung an einen weiteren Verteidiger vermag die Frist nicht neu beginnen zu lassen; andernfalls würde die gesetzliche Rechtsmittelfrist sachwidrig verlängert. Wird die Beschwerde nach Fristablauf erhoben, ist darauf nicht einzutreten; der unterliegende Rechtsmittelführer trägt die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.248 / rb (HA.2022.307) Art. 294 Entscheid vom 26. August 2022 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Juli 2022 betreffend Antrag auf Aufhebung von Ersatzmassnahmen in der Strafsache gegen A.

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln.

2.

2.1.

Der Beschwerdeführer (vertreten durch seine amtliche Verteidigerin) stellte am 14. Juni 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Gesuch um Aufhebung sämtlicher, vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. Mai 2022 bis zum 20. November 2022 angeordneten Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies dieses Gesuch, verbunden mit dem Antrag auf Abweisung, am 22. Juni 2022 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid. Mit Eingaben vom 27. und 28. Juni 2022 reichte sie dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitere Unterlagen ein. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Juli 2022 (vertreten durch seine amtliche Verteidigerin) und mit E-Mail vom 4. Juli 2022 (persönlich) Stellungnahmen beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein.

2.2.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 5. Juli 2022 das Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab. Diese Verfügung wurde Rechtsanwalt B., Q., als freigewähltem Verteidiger am 6. Juli 2022 und der amtlichen Verteidigerin am 12. Juli 2022 zugestellt.

3.

3.1.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin, erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2022 Beschwerde gegen diese Verfügung. Er stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Brugg vom 05.07.2022 sei aufzuheben. 2. Die vom Zwangsmassnahmengericht Brugg mit Verfügung vom 20.05.2022 erlassenen Ersatzmassnahmen seien allesamt aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3.2.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 4. August 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

3.3.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sowohl durch seine amtliche Verteidigerin als auch (freigewählt) durch Rechtsanwalt B. vertreten war. Dass dem anders gewesen wäre, brachte der Beschwerdeführer weder vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau noch mit Beschwerde vor. Demnach ist für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch durch Rechtsanwalt B. vertreten war, was ohne Weiteres zulässig war (Art. 127 Abs. 2 Satz 1 StPO).

1.2.

Weiter ist nicht ersichtlich, dass die amtliche Verteidigerin vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Hauptverteidigerin i.S.v. Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO gewesen wäre. Weder wurden die beiden Verteidiger vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aufgefordert, eine(n) Hauptverteidiger(in) zu bestimmen, noch gaben diese von sich aus eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ab. Folgerichtig behandelte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die beiden Verteidiger gleichberechtigt und bediente beide mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 23. Juni 2022 (act. 72 f.), mit welcher es sowohl dem freigewählten Verteidiger als auch der amtlichen Verteidigerin die Möglichkeit zu Stellungnahmen einräumte. Hätte sich die amtliche Verteidigerin als Hauptverteidigerin i.S.v. Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO betrachtet, hätte sie spätestens diese Verfügung zum Anlass nehmen müssen, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine entsprechende Mitteilung zu machen. Weil sie dies unterliess, erscheint es nichts als folgerichtig, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beide Verteidiger schlussendlich auch mit der (hier angefochtenen) Verfügung vom 5. Juli 2022 bediente, woran

nichts ändert, dass sich der freigewählte Verteidiger – was vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 5 seiner Verfügung vom 5. Juli 2022 ausdrücklich vermerkt wurde – vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gar nicht hatte vernehmen lassen (zu den Vertretungsverhältnissen vgl. im Übrigen auch Schreiben der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. Juni 2022, Beilage 5 zum Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. Juni 2022, act. 18 f.).

1.3.

Damit ist, nachdem vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau keine Hauptverteidigung i.S.v. Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO vorlag und der angefochtene Entscheid zunächst am 6. Juli 2022 dem freigewählten Verteidiger zugestellt worden war (act. 124 f.), in Beachtung von Art. 90 Abs. 1 StPO dieses Datum für die Berechnung der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO massgeblich, zumal es auch bei mehreren Verteidigern nur eine Beschwerdefrist geben kann. Dies gilt gerade auch dann, wenn (wie hier) keine Hauptverteidigung i.S.v. Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO bezeichnet wurde. Diesfalls verhält es sich nämlich regelmässig so (und dürfte es sich auch vorliegend so verhalten haben), dass die mehreren Verteidiger einträchtig zusammenarbeiten (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.7), weshalb nicht einzusehen ist, warum nicht die Erstzustellung des angefochtenen Entscheids an einen der Verteidiger für alle Verteidiger fristauslösend sein soll. Stellte man hingegen auf eine spätere Zustellung an einen der (einträchtig zusammenarbeitenden) Verteidiger ab, hätte dies de facto eine sachlich nicht zu rechtfertigende Verlängerung der gesetzlich geregelten Beschwerdefrist zur Folge.

1.4.

Demnach lief die Beschwerdefrist in Beachtung von Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO vom 7. bis zum Montag, dem 18. Juli 2022. Sie wurde mit der von der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers erst am 21. Juli 2022 erhobenen Beschwerde nicht gewahrt, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. hierzu auch CHRISTOFRIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 18 zu Art. 93 StPO, wonach das Verpassen einer gesetzlichen Eingabefrist, wie etwa der Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO, die Verwirkung des Beschwerderechts zur Folge hat).

1.5.

Eine Minderheit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wäre mit der Begründung auf die Beschwerde eingetreten, dass der Beschwerdeführer vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Bezeichnung eines Hauptverteidigers/einer Hauptverteidigerin hätte aufgefordert werden müssen und dass, weil dies unterblieben sei und einzig die amtliche Verteidigerin das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

des Kantons Aargau geführt habe, diese als Hauptverteidigerin zu betrachten sei.

2.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 252.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 26. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard

Schlagwörter

criminal procedureappeal deadlineservice of judgmentdefense counselsubstitute measuresnon-entrycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint against the coercive-measures court order was filed within the 10-day time limit.

Extrahierter Entscheid

The decisive service was the first delivery to counsel on 6 July 2022; the appeal filed on 21 July 2022 was therefore late.

Extrahierte Begründung

Because no main defense counsel had been designated under Art. 127(2) StPO, service on the first defense counsel triggered the single appeal period for all defense counsel. The deadline ran from 7 to 18 July 2022 and was missed.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs after non-entry.

Extrahierter Entscheid

Costs are borne by the losing appellant, including when the appeal is not entered into.

Extrahierte Begründung

Under Art. 428(1) StPO, a party whose remedy is not entertained is deemed to have lost.

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