Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.231 (STA.2022.224) Art. 27
Entscheid vom 27. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerdeführer A._____, [...], [...]
Beschwerdegegnerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Juni 2022
in der Strafsache gegen die Aargau Verkehr AG und deren Angestellte sowie gegen verschiedene Behörden und deren Vertreter
Mit Eingabe vom 30. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal (insbesondere) gegen verschiedene Amtsstellen und deren Personal Strafanzeige, stellte diverse Anträge und verlangte Schadenersatz. In der Strafanzeige beschränkte sich der Beschwerdeführer indessen im Wesentlichen darauf, über mehrere Seiten verschiedene Bestimmungen von Gesetzen und Staatsverträgen (u.a. StGB, OR, EMRK, UNO-Antifolterkonvention) aufzuzählen, die er für verletzt hält. Nachvollziehbare Angaben zum Sachverhalt machte er in der Strafanzeige indessen keine. Hintergrund der Strafanzeige ist aber vermutlich ein Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. April 2022 gegen den Sohn B. des Beschwerdeführers. Gegen diesen Strafbefehl wurde Einsprache erhoben, worauf er am 18. Mai 2022 an das Bezirksgericht Aarau überwiesen wurde und dort im Zeitpunkt der Anzeigeerhebung zur Beurteilung anstand.
Am 17. Juni 2022 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau:
" 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).
In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO).
Der Anzeiger wird darauf hingewiesen, dass fortan weitere derartige unbegründete Anzeigen unbeantwortet abgelegt werden."
Mit als "Strafanzeige" überschriebener Eingabe vom 7. Juli 2022 (überbracht am 8. Juli 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 28. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 forderte der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 800.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2022 zugestellt. Er leistete die Sicherheit nicht.
Mit (wohl versehentlich) auf den 7. Juli 2022 datierter, aber erst am 29. Juli 2022 der Post übergebener und erneut mit "Strafanzeige" überschriebener Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
Mit Eingabe vom 7. August 2022 (Postaufgabe: 8. August 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 20. Juli 2022 "VERFAS- SUNGS-BESCHWERDE, STAATSRECHTLICHE-BESCHWERDE, MEN- SCHENRECHTS-KLAGE, VOELKERRECHTS-KLAGE". Er beantragte unter anderem, die Aufhebung und Nichtigerklärung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. Juli 2022 und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ex tunc gemäss Art. 29 Abs. 3 BV.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. August 2022 wurde von der Beschwerdekammer am 10. August 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil 1B_412/2022 vom 16. August 2022 nicht ein.
Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Auf Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben (und die folglich keine Parteistellung haben), trifft dies jedoch nicht zu. Sie sind nicht zur Beschwerde legitimiert.
Die Oberstaatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, Hintergrund der Strafanzeige sei wahrscheinlich ein durch die Oberstaatsanwaltschaft am 19. April 2022 gegen den Sohn des Beschwerdeführers erlassener Strafbefehl. Der Beschwerdeführer hat diese Sachverhaltsfeststellung in seiner Beschwerde nicht angegriffen, weshalb darauf abzustellen ist.
Soll der Sohn des Beschwerdeführers Geschädigter der vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 30. Mai 2021 beanzeigten Delikte sein, so ist nicht erkennbar und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert sein soll. Die Tatsache, dass er der Vater des angeblich Geschädigten ist, macht ihn nicht zur Verfahrenspartei. Auch berechtigt ihn dies nicht dazu, sich als Privatkläger zu konstituieren und damit Parteistellung zu erlangen. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Richteten sich die angeblich verübten Straftaten gegen den Sohn des Beschwerdeführers, so ist dieser unmittelbar in seinen Rechten verletzt, nicht jedoch der Beschwerdeführer.
Auf die Beschwerde ist folglich bereits mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht; welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung, wonach bei ungenügender Begründung eine Nachfrist anzusetzen ist, konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus. Dieses besagt, dass sich eine Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist. Auf das Ansetzen einer Nachfrist
ist jedoch dann zu verzichten, wenn sich die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich erweist (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3a zu Art. 385 StPO). Keine Nachfrist anzusetzen ist etwa, wenn der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, die Eingabe bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. So kann beispielsweise auch von einem juristischen Laien, der in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, die Beschwerde begründen zu müssen, hingewiesen wurde, erwartet werden, dass er wenigstens angibt, was an der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3).
In der Beschwerde und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren beschränkte sich der Beschwerdeführer (wie bereits in der Strafanzeige vom 30. Mai 2021) im Wesentlichen darauf, weitschweifig über Seiten Bestimmungen aus Gesetzen und Staatsverträgen aufzuzählen und deren Verletzung geltend zu machen, ohne sich auch nur ansatzweise mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung – insbesondere deren Sachverhaltsfeststellungen – auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, welche Punkte er anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Es ist folglich nicht ansatzweise klar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde erhoben hat. Überdies enthält die Beschwerde teilweise ungebührliche, querulatorische Begehren, wie etwa den Antrag, den "[...] rubrizierten Angeklagten / Täter / Schuldner / Rechtsbeugungsdelinquenten [sei] innert 30 Tagen nach Rechtskraft ein Hakenkreuz nach Möglichkeit auf die Stirn zu tätowieren."
Wie oben dargelegt, ist nach Art. 385 Abs. 2 StPO eine Beschwerde bei ungenügender Begründung zurückzuweisen und der beschwerdeführenden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Indessen handelt es sich vorliegend um eine rechtsmissbräuchliche Eingabe, weshalb von einer Nachfristansetzung abzusehen ist. In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde begründet eingereicht werden muss. Der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung konnte der Beschwerdeführer zudem entnehmen, dass die Oberstaatsanwaltschaft an seiner Strafanzeige im Wesentlichen bemängelte, dass sie keinerlei Sachverhaltsangaben enthalte und sich auf die Nennung von verschiedenen Gesetzen und Staatsverträgen beschränke. Dem Beschwerdeführer musste daher klar sein, dass eine Beschwerde, welche sich erneut darauf beschränkt, über Seiten Bestimmungen aus Gesetzen und Staatsverträgen zu nennen, den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Dies zumal der Beschwerdeführer prozesserfahren ist. Der
Geschäftsverwaltungssoftware des Obergerichts kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer (in diversen Verfahrensrollen) bereits 18 Verfahren vor Obergericht führte, wovon es sich bei fünf um Verfahren vor der Beschwerdekammer handelte. Der Beschwerdeführer kann folglich nicht geltend machen, ihm seien die Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO nicht bekannt gewesen. Ebenfalls musste ihm klar sein, dass auf querulatorische und ungebührliche Anträge nicht einzutreten ist.
Auf die Beschwerde ist folglich auch mangels genügender Begründung und querulatorischer Anträge nicht einzutreten.
Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft – unter Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 136 StPO – verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer leistete die von ihm mit Verfügung vom 20. Juli 2022 einverlangte Sicherheit nicht. Nicht ganz klar ist indessen, ob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juli 2022, die zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde, auch ein sich auf das Verfahren vor der Beschwerdekammer beziehendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Da er dieses Gesuch noch vor Ablauf der Frist zu Leistung der Sicherheit gestellt hätte, erscheint zweifelhaft, ob auf die Beschwerde zufolge Nichtleistung der Sicherheit nicht einzutreten ist. Denn mit der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hätte er gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO auch um Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen ersucht.
In der Sache ist das allfällig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedenfalls aber unbegründet. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Da der Sohn und nicht der Beschwerdeführer Geschädigter der angeblich verübten Straftaten sein soll, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer zivilrechtliche Ansprüche gegen die beschuldigten Personen zustehen sollten. Allfällige vom Beschwerdeführer geltend gemachte zivilrechtliche Ansprüche erweisen sich daher als von vornherein aussichtslos.
Im Weiteren gelten als Zivilansprüche nur solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen (BGE 146 IV 76 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1426/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2). Gemäss § 75 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) haften der Kanton und die Gemeinden für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachen. Die Geschädigten haben insoweit gegenüber den Mitarbeitenden, die den Schaden verursacht haben, gemäss §§ 8 und 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1426/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2 f.). Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche gegen Behördenmitglieder und Angestellte des Kantons für Schaden, welche diese im Rahmen ihrer Amtstätigkeit verursacht haben sollen, geltend macht, wären diese Ansprüche folglich nicht auf dem Zivilweg, sondern auf dem Weg der Staatshaftung geltend zu machen. Insoweit wären die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche auch aus diesem Grund aussichtslos.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da von den beschuldigten Personen keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden und diesen im Beschwerdeverfahren auch sonst kein Aufwand entstanden ist, haben auch die beschuldigten Personen keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 854.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 27. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger