No standing to challenge seizure of company vehicles

SBK.2022.130Strafgericht / Strafrekurskammer26.08.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau appellate criminal chamber held that the accused lacked standing to challenge the seizure of vehicles belonging to B. AG, even though he was the sole shareholder and sole director. Economic interest was insufficient without a legally protected right. The request concerning personal items in the truck was also inadmissible because the prosecutor had never seized those items. The chamber therefore did not enter into the appeal and imposed appellate costs of CHF 655 on the appellant, with no compensation awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 382 Abs. 1 StPO; standing to appeal a seizure order requires a legally protected interest, in particular ownership or a limited real right in the seized object. Purely economic or indirect interest, including that of a sole shareholder and sole director in assets of the company, is insufficient (consid. 1.1). If the items invoked in the appeal were never seized, a request for their release is likewise inadmissible because there is no object of challenge (consid. 1.2). Inadmissibility entails costs under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.130 / SB (STA.2017.4041) Art. 292 Entscheid vom 26. August 2022 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerdeführer A., [...], [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Wiesli, [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungsgegenstand Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. März 2022 in der Strafsache gegen A.

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung, unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs. Es besteht (unter anderem) der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte über die B. AG mit Sitz in [...], deren Alleinaktionär und (einziger) Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift er ist, bei Dritten auf betrügerische Weise Treibstoff bezog, jedoch nicht bezahlte.

2.

Mit Beschlagnahmebefehl vom 31. März 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgende Vermögenswerte der B. AG zum Zwecke der Kostensicherung und Einziehung:

  • Lieferwagen [...], Stamm-Nr. [...]
  • Sachentransportanhänger [...], Stamm-Nr. [...]
  • Lastwagen [...], Stamm-Nr. [...], Kontrollschild [...]
  • Lastwagen [...], Stamm-Nr. [...], Kontrollschild [...]
  • Lastwagen [...], Stamm-Nr. [...], Kontrollschild [...]

3.

3.1.

Mit Eingabe vom 8. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den ihm am 5. April 2022 eröffneten Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Der durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Datum vom 31. März 2022 ergangenen [recte: ergangene] Beschlagnahmebefehl sei abzuweisen [gemeint wohl: aufzuheben]. Eventualiter sei der Beschlagnahmebefehl unter Ausschluss des Lfw [...], Stamm- Nr. [...] auszuführen [gemeint wohl: aufrechtzuerhalten]. Subeventualiter sei der Beschlagnahmebefehl vollumfänglich auszuführen [gemeint wohl: aufrechtzuerhalten], dem Beschuldigten jedoch die sich im Lfw [...], Stamm-Nr. [...] [fehlt: befindlichen] Sachen, insbesondere die Hundebox, der Werkzeugkoffer sowie die persönlichen Gegenstände (u.a. Kleider) herauszugeben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

3.2.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen."

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Bei Beschwerden gegen Beschlagnahmebefehle wird ein rechtlich geschütztes Interesse bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei sich auf ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht (insbesondere ein Pfandrecht) an den beschlagnahmten Gegenständen berufen kann. Überdies wird die Beschwerdelegitimation auch dem Inhaber von beschlagnahmten Bankguthaben zuerkannt, da dessen persönliches Verfügungsrecht über das Bankkonto wirtschaftlich einem dinglichen Recht an Bargeld gleichkommt. Dem bloss wirtschaftlich Berechtigten kommt demgegenüber keine Beschwerdelegitimation zu. So ist etwa der Aktionär einer Gesellschaft, deren Konten gesperrt wurden, nicht zur Beschwerde berechtigt, da er nur indirekt betroffen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_319/2017 vom 26. Juli 2017 E. 5, 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2.1 und 6B_859/2016 vom 26. September 2016 E. 4). Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Fahrzeuge der B. AG richtet, fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. Als einziger Aktionär sowie einziger Verwaltungsrat (mit Einzelunterschrift) der B. AG ist er zwar wirtschaftlich an den Fahrzeugen der B. AG berechtigt. Nach der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt eine solche wirtschaftliche Berechtigung für die Beschwerdelegitimation jedoch nicht. Auf die Beschwerde ist folglich, soweit die Aufhebung des Beschlags über die Fahrzeuge verlangt wird, nicht einzutreten.

1.2.

Mit Bezug auf die übrigen Gegenstände, d.h. die persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers (unter anderem Kleider), die Hundebox sowie den Werkzeugkoffer, welche gemäss Beschwerdeführer aus dem Beschlag zu entlassen seien, führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort aus, dass nichts gegen deren Herausgabe einzu-

wenden sei. Diese Gegenstände seien ja auch gar nie beschlagnahmt worden. Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist zuzustimmen. Dem Beschwerdeführer mag zwar zugutegehalten werden, dass ihm aufgrund des Beschlagnahmebefehls möglicherweise nicht ganz klar war, ob bloss die Fahrzeuge oder auch die sich darin befindlichen Gegenstände mit Beschlag belegt wurden. Dies hätte sich durch eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aber ohne weiteres klären lassen. Jedenfalls verhält es sich vorliegend so, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die infrage stehenden Gegenstände nicht beschlagnahmte, weshalb diese Gegenstände auch nicht aus dem Beschlag entlassen werden können. Folglich ist auf die Beschwerde auch hinsichtlich dieser Gegenstände nicht einzutreten.

2.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine zu sprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 655.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber RichliBisegger

Schlagwörter

standingseizurecompany assetseconomic interestinadmissibilitycriminal procedurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the accused had standing to challenge the seizure of vehicles owned by B. AG.

Extrahierter Entscheid

No standing existed because he was only economically interested as sole shareholder and sole director; such indirect interest is insufficient.

Extrahierte Begründung

A challenge to a seizure requires a legally protected interest, typically ownership or a limited real right. Economic beneficial ownership alone does not confer standing.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could succeed with respect to items allegedly located in the seized truck, such as personal effects, a dog box, and a tool case.

Extrahierter Entscheid

No. The prosecutor had not seized these items at all, so there was nothing to release from seizure.

Extrahierte Begründung

Since the challenged items were never included in the seizure order, the request for their release was moot and inadmissible.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the appellate costs; no compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was inadmissible, costs followed the outcome under the Code of Criminal Procedure.

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