Recusal of all presidents of the Q. district court granted

SBK.2022.120Strafgericht / Strafrekurskammer25.05.2022Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The criminal complaint chamber decided a recusal request filed by the president of the Q. district court for himself and all other district-court presidents. After a penalty order for coercion against A. had been opposed and transferred to the district court, the chamber held that it had jurisdiction and that the presidents’ supervisory and prior involvement in a related debt-enforcement matter created an objective appearance of bias under Art. 56 lit. f StPO. The request was granted and the costs were placed on the state treasury.

Omnilex-Regeste

Art. 56 lit. f, Art. 59 Abs. 1 lit. b and 4 StPO; recusal of first-instance court judges for appearance of bias. Where a recusal ground under Art. 56 lit. a or f StPO is invoked against members of a first-instance court, the appellate instance decides definitively. The appearance of bias is sufficient; actual prejudice need not be shown. An objective appearance may arise from a close professional relationship to a party, especially where the judge has supervisory functions or was previously involved in a related matter. If the request is upheld, procedural costs are borne by the state.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.120 / va (ST.2022.53; STA.2021.4213) Art. 174 Entscheid vom 25. Mai 2022 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard GesuchstellerBezirksgericht Q., [...] GegenstandAusstandsgesuch in der Strafsache gegen A.

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.

Die Staatsanwaltschaft R. erliess am 17. Februar 2022 einen Strafbefehl gegen A., in welchem dieser (unter den entsprechenden Kostenfolgen) wegen Nötigung zum Nachteil von C. (Privatkläger) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 210.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt wurde.

2.

Nach Einsprache von A. vom 24. Februar 2022 (Datum Postaufgabe) überwies die Staatsanwaltschaft R. mit Überweisungsverfügung vom 29. März 2022 den Strafbefehl samt Akten an das Bezirksgericht Q. zur Durchführung des Hauptverfahrens.

3.

Mit Eingabe vom 4. April 2022 ersuchte Gerichtspräsident D. die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts um Gutheissung des von ihm für alle Präsident(inn)en des Bezirksgerichts Q. gestützt auf Art. 56 lit. f StPO gestellten Ausstandsgesuchs.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht, entscheidet die Beschwerdeinstanz endgültig, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).

1.2.

Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren ist ein Präsident des Bezirksgerichts Q. für sich und seine Kolleg(inn)en. Gestützt auf obige Bestimmung und § 13 EG StPO (i.V.m. § 65 GOG und der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b]) ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens zuständig.

2.

2.1.

Zu befinden ist vorliegend über den im Ausstandsbegehren vorgebrachten Ausstandsgrund der Befangenheit aus anderen [als den in Art. 56 lit. a - e StPO genannten] Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand im Sinne von Art. 56 lit. f StPO.

2.2.

Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte Leiter des Regionalen Betreibungsamts Q.. Die Bezirksgerichtspräsidentin und der Bezirksgerichtspräsident sind gemäss § 14 Abs.1 EG SchKG untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ihres Bezirks. Der gesuchstellende Gerichtspräsident D. war zudem bereits in seiner Funktion als untere Aufsichtsbehörde im durch den Privatkläger eingeleiteten Beschwerdeverfahren (betreffend die Betreibung, mit deren Einleitung auch der Strafbefehl gegen A. mitbegründet worden war) involviert.

2.3.

Gestützt auf die enge berufliche Beziehung der Präsident(inn)en des Bezirksgerichts Q. zu A. ist der Anschein der Befangenheit offensichtlich und damit das Ausstandsgesuch für sämtliche Präsident(inn)en des Bezirksgerichts Q. gutzuheissen.

3.

Infolge Gutheissung des Ausstandgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO).

4.

Zuständig für die Übertragung eines Geschäftes auf eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten eines anderen Bezirksgerichts ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch betreffend alle Präsident(inn)en des Bezirksgerichts Q. im Strafverfahren gegen A. wird gutgeheissen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard

Schlagwörter

recusalappearance of biascriminal proceduresupervisory authoritycourt costspenalty orderobjectionjurisdiction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint chamber had jurisdiction to decide the recusal request.

Extrahierter Entscheid

Yes. Where a ground under Art. 56 lit. a or f StPO is alleged and first-instance courts are concerned, the appellate instance decides finally.

Extrahierte Begründung

The matter fell within Art. 59(1)(b) StPO; the chamber was also competent under cantonal implementing rules.

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request based on Art. 56 lit. f StPO should be granted for all presidents of the Q. district court.

Extrahierter Entscheid

Yes. The close professional relationship to the accused and prior involvement in a related complaints proceeding created an evident appearance of bias.

Extrahierte Begründung

Because the accused headed the local debt-enforcement office and the district-court presidents had supervisory functions over that office, an objective appearance of partiality existed.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the recusal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The costs are borne by the state treasury.

Extrahierte Begründung

Under Art. 59(4) StPO, costs follow a successful recusal request.

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