Appeal against blood, urine and medical examination order

SBK.2021.363Strafgericht / Strafrekurskammer18.01.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau Cantonal High Court dismissed the defendant's appeal against the prosecutor's order for blood and urine testing and a medical examination after a traffic stop. The court held that the appeal was partly inadmissible because the measures had already been carried out and thus could no longer be prevented. In any event, the police observations and the positive opiate screening justified the coercive measures as necessary and proportionate. The defendant's assertion that he had only taken painkillers did not alter the legality of the order. Court costs of CHF 644 were imposed on him.

Omnilex-Regeste

Art. 382 Abs. 1, 393 Abs. 1 lit. a and 394 StPO; Art. 251 StPO; Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG; Art. 12a SKV; admissibility of an appeal against coercive evidentiary measures and substantive requirements for blood/urine sampling in suspected drug-related fitness-to-drive cases. A remedy requires a current, practical interest at the time of judgment; where the ordered coercive measure has already been executed, the appeal is inadmissible insofar as it seeks to prevent its execution. Blood and urine sampling, including medical examination, are justified where objective signs and a positive screening test create sufficient suspicion of impairment by non-alcoholic substances. The decisive criterion is the concentration of the relevant substance in the body, not the suspect's subjective explanation; proportionality is generally satisfied in view of the limited intrusion into bodily integrity (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2021.363 / pg (STA.2021.9039) Art. 29

Entscheid vom 18. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor

Beschwerdeführer A._____

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil

Anfechtungsgegenstand Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Dezember 2021

in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.

Die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal unterzog A. (Beschwerdeführer) anlässlich einer Patrouillentätigkeit in Neuenhof AG, Zürcherstrasse, als Führer des Motorrades Yamaha YQ50 [Kennzeichen]am 30. November 2021 ca. 21.40 Uhr, einer Verkehrskontrolle. Die Polizei führte einen Atemalkoholtest (Messwert: 0.00 mg/l) sowie aufgrund äusserer Anzeichen (unruhiges, angetriebenes Verhalten während der Kontrolle, Schwanken während des Standtests, flatternde Augenlieder, verkleinerte Pupillen und träge Lichtreaktion derselben) beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durch, welcher hinsichtlich Opiate ein positives Resultat zeigte.

2.

In Bestätigung ihrer mündlichen Anordnung vom 30. November 2021 (22.10 Uhr) ordnete die Staatsanwaltschaft Baden mit schriftlicher Verfügung vom 1. Dezember 2021 beim Beschwerdeführer die Entnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe und die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung über feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit an.

3.

3.1.

Gegen diese ihm am 2. Dezember 2021 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

3.2.

Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 17. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.

1.2.

1.2.1.

Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2.2.

Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244).

1.2.3.

Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (GUIDON, a.a.O., N. 245 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2.).

1.3.

1.3.1.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Dezember 2021 erlassene Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist eine Beweisabnahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft Baden hat demnach mit besagter Verfügung gleichzeitig sowohl eine Zwangsmassnahme als auch eine Beweisabnahme angeordnet.

1.3.2.

In Bezug auf die angeordnete Zwangsmassnahme, nämlich die Entnahme einer Blut- und Urinprobe und die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung, steht ausweislich der Akten fest, dass diese noch am Tag der Kontrolle zwischen 22.30 und 22.44 Uhr im Kantonsspital Baden stattgefunden hat. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe oder die Durchführung der ärztlichen Untersuchung noch zu verhindern. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3.3.

Die angeordnete Auswertung der Blut- und Urinprobe liegt nicht in den Akten. Ob diese bereits ausgewertet wurde, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ebenfalls entfiele, kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

2.

2.1.

Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blutentnahme fällt (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG muss eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die Anordnung einer Blutprobe zum Nachweis anderer Substanzen als Alkohol ist damit erforderlich (BGE 143 IV 313 E. 5.2). Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV [SR 741.013]).

Bei der Verkehrskontrolle vom 30. November 2021 wurden beim Beschwerdeführer gemäss Protokoll der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal ein unruhiges Verhalten während der Kontrolle sowie ein schwankendes Verhalten im Stand, verkleinerte Pupillen sowie eine träge Lichtreaktion derselben festgestellt. Die Messung mit dem Atemalkoholtestgerät ergab 0.00 mg/l. Hingegen reagierte der Betäubungsmittelvortest positiv auf Opiate.

Mit den körperlichen Auffälligkeiten und dem positiven Ergebnis des Betäubungsmittelvortests bestanden hinreichende Anzeichen auf den Konsum von Betäubungsmitteln und eine damit verbundene Fahrunfähigkeit. Die Anordnung einer Blutprobe sowie die Sicherstellung einer Urinprobe und die ärztliche Untersuchung waren damit angezeigt und gemäss der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Klärung des Sachverhalts auch erforderlich. Angesichts des nur leichten Eingriffs in die körperliche Integrität (HANSJAKOB/GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 251 StPO) waren die Anordnung einer Blut- und Urinprobe und die ärztliche Untersuchung zur Ermittlung der Sachlage verhältnismässig. Unter diesen Umständen wurde auch die Auswertung der Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet.

2.2.

Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er keine Drogen nehme, nicht einmal rauche oder Alkohol trinke. Es treffe nicht zu, dass er in fahrunfähigem Zustand gefahren sei. Er habe sich zusammen mit seiner Lebenspartnerin den Kopf über das Ergebnis des Drogenschnelltests zerbrochen. Als einzige Erklärung hierfür seien ihnen Schmerztabletten in den Sinn gekommen, welche er in der Nacht vom

  1. auf den 29. November 2021 aufgrund starker Rücken- und Knieschmerzen genommen habe. Gemäss seiner Recherche seien diese opiathaltig.

Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen nicht in Frage zu stellen. Für die Klärung der Frage, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt in einem fahrunfähigem Zustand befunden hat, ist nicht sein subjektives Empfinden, sondern die in Blut und/oder Urin festzustellende Konzentration der die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz massgebend (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG [SR 741.01] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV [SR 741.11] i.V.m. Art. 34 VSKV-ASTRA [SR 741.013.1]). Die vom Beschwerdeführer im Übrigen hinsichtlich des positiven Testergebnisses vorgebrachten Erklärungen kann er, sollte die Staatsanwaltschaft Baden aufgrund der Auswertung weiterhin von einer Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, im betreffenden Strafverfahren geltend machen.

3.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 44.00, insgesamt Fr. 644.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 18. Januar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli P. Gloor

Schlagwörter

blood samplingurine samplingdrug testroad traffic controlcurrent legal interestcoercive measureproportionalityfitness to drivecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal still had an actual legal interest with respect to the already executed blood draw, urine sample and medical examination

Extrahierter Entscheid

No current legal interest remained as those measures had already been carried out; the appeal was therefore inadmissible insofar as it sought to stop them.

Extrahierte Begründung

A remedy requires a current interest at the time of decision. Because the coercive measures had already been executed, they could no longer be prevented.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor lawfully ordered blood and urine sampling, the medical examination, and their analysis

Extrahierter Entscheid

Yes. The observable signs of impairment and the positive drug screening provided sufficient suspicion of drug-related unfitness to drive, making the measures necessary and proportionate.

Extrahierte Begründung

Art. 251 StPO and Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG permit/require such measures when there are signs of impairment not due to alcohol. The objective findings and positive opiate test justified the orders.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's explanations about taking painkillers negated the legality of the measures

Extrahierter Entscheid

No. Such explanations do not affect the legality of the ordered coercive measures; they may be raised in the criminal proceedings if needed.

Extrahierte Begründung

The decisive factor is the substance concentration in blood and/or urine, not the appellant's subjective account.

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