Criminal appeal inadmissible against partial inadmissibility order

SBK.2021.346Strafgericht / Strafrekurskammer02.02.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Criminal Appeals Chamber of the Aargau High Court held that the defendant's complaint against a prosecutor's order on the non-removal of two interrogations was inadmissible. The prosecution had only refused complete removal while reserving a later appealable decision on which passages, if any, must be redacted and whether any interrogation must be repeated. The court found that no legally protected interest was shown against this staged approach. Costs of CHF 902 were imposed on the appellant; compensation for the appointed defence counsel will be fixed later by the competent authority.

Omnilex-Regeste

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; appealability of a prosecutor’s order concerning evidentiary inadmissibility and later redaction/repetition decisions; an appeal is inadmissible where the challenged order merely refuses immediate complete removal of interviews but expressly reserves a separate, later appealable decision on the specific passages affected. A legally protected interest is lacking if the staged procedure causes no present disadvantage and no disclosure to third parties is foreseen before the later determination. Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO; compensation for officially appointed defence counsel is fixed at the end of the proceedings pursuant to Art. 135 Abs. 2 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2021.346 / va (STA.2017.32) Art. 46

Entscheid vom 2. Februar 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerdeführer A._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Basil Huber, [...]

Beschwerdegegnerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Anfechtungsgegenstand Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. November 2021 betreffend Nichtentfernung von Einvernahmen aus den Akten

in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A. (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs (ST.2017.32).

1.2.

Der Beschwerdeführer wurde am 13. Juni 2017 sowie am 29. Juni 2017 durch die Kantonspolizei Aargau jeweils unter Hinweis auf sein allgemeines Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 StPO befragt.

2.

2.1.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2021 auf, innert Frist mitzuteilen, ob er sich nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 ff. StPO betreffend seinen Sohn B. berufe.

2.2.

Mit Eingabe vom 8. November 2021 berief sich der Beschwerdeführer nachträglich betreffend beide Einvernahmen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und beantragte, die Einvernahmen seien wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen.

2.3.

Am 9. November 2021 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft folgende Verfügung:

" 1. Der Antrag von RA Huber, es seien die beiden mit dem Beschuldigten A. durchgeführten Einvernahmen vollständig aus den Akten zu entfernen, wird abgewiesen.

  1. Es wird festgestellt, dass sich A. nachträglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich B. beruft und seine Aussagen deshalb unverwertbar sind, soweit diese das Verhalten von B. betreffen (partielle Unverwertbarkeit, Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO; BGer 1B_56/2021 vom 05.10.2021).

  2. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens vor Untersuchungsabschluss entschieden, welche Passagen aus den Einvernahmen von A. mittels Schwärzen unkenntlich zu machen sind und ob bzw. welche Einvernahmen vollständig wiederholt werden müssen. Dieser Entscheid wird den Parteien durch eine separate (anfechtbare) Verfügung eröffnet werden."

3.

3.1.

Mit Eingabe vom 17. November 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. November 2021 und beantragte:

" 1. Ziff. 1 und 3 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. November 2021 seien aufzuheben.

Die mit dem Beschuldigten durchgeführten Einvernahmen seien wegen Unverwertbarkeit vollständig aus den Akten zu entfernen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Entfernung unverzüglich vorzunehmen.

Eventualiter sei die Kantonale Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich zu entscheiden, welche Passagen aus den Einvernahmen von A. mittels Schwärzen unkenntlich zu machen sind und ob bzw. welche Einvernahmen vollständig wiederholt werden müssen.

  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)."

3.2.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 erstattete die Kantonale Staatsanwaltschaft die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

1.2.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellte in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung fest, dass die im Zusammenhang mit dem Verhalten des Sohns stehenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht verwertbar seien (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung), was vom Beschwerdeführer ausdrücklich

unangefochten blieb (Beschwerde S. 4). Die grundsätzliche Unverwertbarkeit der das Verhalten des Sohns betreffenden Aussagen ist damit vorliegend unbestritten.

Welche Aussagen des Beschwerdeführers im Einzelnen aufgrund ihres Bezugs zum Verhalten des Sohns unkenntlich zu machen sein werden, wurde von der Kantonalen Staatsanwaltschaft indessen ausdrücklich noch nicht entschieden. Sie lehnte einzig die vollständige Entfernung der beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers ab (Ziff. 1), stellte jedoch einen separat anfechtbaren Entscheid zu den im Einzelnen unkenntlich zu machenden Passagen in Aussicht (Ziff. 3). Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist damit mit Blick auf den in Ziff. 3 angekündigten Entscheid offensichtlich dahingehend zu interpretieren, dass lediglich die vollständige Entfernung der Aussagen ohne vorherige Prüfung des Zusammenhangs zu einem Verhalten des Sohnes abgelehnt wird, die Prüfung im Einzelnen jedoch noch aussteht. Der im Beschwerdeverfahren erneut gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf vollständige Entfernung der beiden Einvernahmen steht ebenfalls im Zusammenhang mit der (noch zu entscheidenden) Frage des Bezugs der Aussagen zum Verhalten des Sohns, zumal der Beschwerdeführer seinen Antrag einzig damit begründet, dass sämtliche Aussagen auch das Verhalten seines Sohnes betreffen könnten, da diesem in sämtlichen Punkten Mittäterschaft vorgeworfen werde bzw. werden könnte (Beschwerde S. 6, 7).

Wie auch der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 8) ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht erstmals darüber zu befinden, welche konkreten Aussagen von der Unverwertbarkeit betroffen sind. Dies wird vielmehr – wie in der angefochtenen Verfügung mitgeteilt – von der Kantonalen Staatsanwaltschaft mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden sein. In diesem Zusammenhang ist damit nicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft gab in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung bekannt, spätestens vor Untersuchungsabschluss zu entscheiden, welche Passagen unkenntlich zu machen seien und ob bzw. welche Einvernahmen vollständig zu wiederholen seien. In der Beschwerdeantwort präzisierte sie, dass der angekündigte Entscheid im Falle von zu wiederholenden Einvernahmen noch vor deren Durchführung gefällt werde (S. 1). Inwiefern dieses beabsichtigte Vorgehen irgendeinen Nachteil des Beschwerdeführers begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Inhalt der Einvernahmen ist der Kantonalen Staatsanwaltschaft ohnehin bekannt. Überdies ist keine Bekanntgabe des Inhalts der Einvernahmen an weitere Parteien oder Instanzen vor dem Entscheid über die Unkenntlichmachung bzw. der Schwärzung der betreffenden Passagen vorgesehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das vorgesehene Vorgehen eine Verwertung der

Einvernahmen des Beschuldigten bedeute (Stellungnahme S. 1) bzw. nur mit einer sofortigen Entfernung der Aussagen bzw. Schwärzung der betreffenden Passagen eine Fernwirkung vermieden werden könne (Beschwerde S. 5), ist nicht nachvollziehbar. Es ist damit kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers erkennbar, womit auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.4.

Zusammenfassend ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 102.00, zusammen Fr. 902.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 2. Februar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler

Schlagwörter

criminal procedureappeal admissibilitywitness immunityinadmissibility of evidenceredactionfile removallegally protected interestcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the refusal to fully remove the interrogations from the file was admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal was not admissible because the core question of which statements are affected by inadmissibility had not yet been decided and would be addressed later by a separate appealable order.

Extrahierte Begründung

The challenged order only rejected complete removal and expressly reserved a later decision on the specific passages to be redacted or repeated. The appellant was effectively asking for a review of a question not yet finally decided.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the announced later decision on redaction and repetition was admissible at this stage.

Extrahierter Entscheid

The appeal was not admissible because the announced procedural approach did not create any legally protected disadvantage for the appellant.

Extrahierte Begründung

The prosecution already knew the content of the interviews; no disclosure to third parties was foreseen before the later decision. The asserted risk of evidentiary use or 'remote effect' was not substantiated as a present, legally protected interest.

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