Appealability of remand after invalid penalty order

SBK.2017.26Strafgericht / Strafrekurskammer15.02.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The prosecution challenged the district court’s order returning an invalid penalty order to the prosecution for a new preliminary investigation and suspending the main proceedings. The criminal chamber held that such a remand is a procedural decision appealable only if it can cause irreparable harm. Because the remand served only to obtain a legally sufficient signature on the penalty order, no irreparable disadvantage was shown. The appeal was therefore held inadmissible.

Omnilex-Regeste

Art. 65 Abs. 1, Art. 329 Abs. 2, Art. 356 Abs. 5 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; appealability of a remand to the prosecution after invalidity of a penalty order. A remand under Art. 356 Abs. 5 StPO, like a remand of an indictment under Art. 329 Abs. 2 StPO, is a procedural order within the meaning of Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO and is therefore challengeable only if it can cause irreparable harm. No such harm exists where the case is returned merely so that the penalty order can be signed in a legally sufficient manner; a purely formal correction does not affect the parties irretrievably.

Gesamter Gesetzestext

2017 Strafprozessrecht 33 II. Strafprozessrecht

2 Art. 230 Abs. 3 StPO

  • Auch im Verfahren betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Art. 230 Abs. 3 StPO muss der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu einer kurzen Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch eingeräumt werden.
  • Dies gilt analog bei der Entlassung der beschuldigten Person aus dem vorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenes Verfahren vorsieht. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Februar 2017 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen L.Q. (SBK.2017.26). Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, nachdem sie sich vor dem Entscheid der Vorinstanz nicht zum Entlassungsgesuch des Beschwerdegegners habe äussern können. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner brachten im vorliegenden Verfahren vor, die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts müsse der Staatsanwaltschaft bei einem Haftentlassungsgesuch das rechtliche Gehör nicht gewähren, weil das Gesetz einerseits eine unverzügliche Haftentlassung vorsehe und diese gemäss Art. 230 Abs. 3 StPO im Gegensatz zum Verfahren gemäss Art. 230 Abs. 4 StPO keine Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfordere.

34 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017

2.2.

2.2.1.

Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO Partei im Hauptverfahren und hat als solche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch beinhaltet unter anderem das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO).

2.2.2.

Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts kann eine Haftentlassung entweder von sich aus oder auf Gesuch der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft anordnen. Heisst die Verfahrensleitung ein Haftentlassungsgesuch gut, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Von sich aus kann die Verfahrensleitung die Haftentlassung nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft anordnen. Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht (Art. 230 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht hat zu Haftentlassungsgesuchen während des Berufungsverfahrens ausgeführt, Art. 233 StPO verlange zwar nicht ausdrücklich die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese vertrete jedoch den Strafanspruch des Staates im Haupt- und Berufungsverfahren. Ausserdem müsse das Haftprüfungsverfahren - gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK - schon deshalb kontradiktorisch (wie in den Verfahren nach Art. 228 und Art. 230 StPO) ausgestaltet sein, weil sonst die Gefahr bestünde, dass der Haftrichter selbst die Perspektive der Anklagebehörde einnehmen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 3.2). Deshalb hat das Berufungsgericht bei Haftentlassungsgesuchen eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einzuholen. Diese Erwägungen treffen auch auf das erstinstanzliche Verfahren zu. Das Recht der Staatsanwaltschaft, vorgängig zum Haftentlassungsgesuch Stellung nehmen zu können, folgt aus ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Erfordernis eines kontradiktorischen Verfahrens. Dieses Recht wird nicht dadurch ausser Kraft gesetzt,

2017 Strafprozessrecht 35 dass die Haftentlassung bei einer Gutheissung des Gesuchs nach Art. 230 Abs. 3 StPO unverzüglich zu erfolgen hat. Auch im Verfahren von Art. 230 Abs. 3 StPO muss das Gericht der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu einer kurzen Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch einräumen (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEG- GER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 230 StPO). Dieses Recht ist nicht mit dem Erfordernis der Zustimmung zur Haftentlassung nach Art. 230 Abs. 4 StPO zu verwechseln. Beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, so kann die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts das Gesuch im Verfahren nach Art. 230 Abs. 3 StPO dennoch gutheissen, solange sie sich mit den wesentlichen Einwänden der Staatsanwaltschaft auseinandersetzt. Im Gegensatz dazu führt die fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur vorgesehenen Haftentlassung im Verfahren nach Art. 230 Abs. 4 StPO dazu, dass die Entscheidbefugnis von der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts auf das Zwangsmassnahmengericht übergeht.

2.2.3.

Beim vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 StPO handelt es sich nicht mehr um Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Gemäss Art. 220 StPO enden Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion (BGE 139 IV 191 E. 4.1 S. 193; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 236 StPO). Die beschuldigte Person kann sich jedoch immer noch auf die einschlägigen Verfahrensgarantien für die Untersuchungshaft berufen. Insbesondere kann sie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch nach dem vorzeitigen Strafantritt jederzeit ein Gesuch um Entlassung stellen (BGE 139 IV 191 E. 4.1 S. 194; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O, N. 4 zu Art. 236 StPO; HÄRRI, a.a.O., N. 20 zu Art. 236 StPO). Die Haftvoraussetzungen von Art. 212 und Art. 221 StPO müssen weiterhin jederzeit erfüllt sein (BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f.; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O, N. 4 zu Art. 236 StPO).

36 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017 Die in E. 2.2.2. hievor gemachten Ausführungen gelten deshalb analog auch für die Entlassung der beschuldigten Person aus dem vorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenes Verfahren vorsieht. Somit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verletzt, indem sie ihr keine Gelegenheit eingeräumt hat, vor dem Entscheid zum Entlassungsgesuch des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen.

3 Art. 65 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 2 StPO; Art. 356 Abs. 5 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Eine mit der Ungültigkeit eines Strafbefehls begründete Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft (Art. 356 Abs. 5 StPO) ist gleich wie eine Anklagerückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO. Sie ist daher nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei einer Rückweisung einzig zur rechtsgenüglichen Unterzeichnung eines Strafbefehls nicht der Fall. Aus dem Entscheid der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 26. September 2017 i.S. Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen D.G. (SBE.2017.31).

Sachverhalt (Zusammenfassung) Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies mit Verfügung vom 7. Juni 2017 einen am 22. Juni 2016 erlassenen und in Vertretung unterschriebenen Strafbefehl zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurück. Gleichzeitig sistierte er das Hauptverfahren und ordnete er die Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft Lenz-

Schlagwörter

penalty orderremandappeal admissibilityirreparable harmprocedural ordersignature defect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the remand of the case to the prosecution because of an invalid penalty order is appealable as a procedural ruling only if it can cause irreparable harm.

Extrahierter Entscheid

The remand decision is a procedural ruling under the Code and is appealable only if it may cause irreparable harm; a remand solely for proper signing of the penalty order does not meet that threshold.

Extrahierte Begründung

A remand based on invalidity of a penalty order is treated like a remand of an indictment. Such a procedural decision is subject to appeal only on the condition of irreparable prejudice. Requiring only a legally sufficient signature on the penalty order does not create such prejudice.

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