Prosecution representation costs are not reimbursable under Art. 422 StPO

SBK.2011.278Strafgericht / Strafrekurskammer10.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht's 1st Criminal Chamber held that the prosecution cannot claim reimbursement for the costs of representing the accusation before court. Such expenses are not procedural costs within Art. 422 StPO, because prosecution of criminal cases is a core task of the public prosecutor under Art. 12 lit. b StPO. The court therefore refused cost reimbursement to the Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in the case against O.J.

Omnilex-Regeste

Art. 422 StPO; Kosten der Anklagevertretung vor Gericht sind nicht als Verfahrenskosten ersatzfähig. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO umfassen Gebühren und Auslagen des konkreten Strafverfahrens; demgegenüber gehört die gerichtliche Anklagevertretung zu den typischen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörde gemäss Art. 12 lit. b StPO und stellt keine Auslage dar. Ein Kostenersatz für den institutionellen Aufwand der Staatsanwaltschaft bei der Prozessvertretung ist daher ausgeschlossen. Considerations on the allocation of prosecution tasks are decisive; the distinction between procedural outlays and ordinary institutional duties is determinative.

Gesamter Gesetzestext

2011 Strafprozessrecht 55 der Untersuchung nennt (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 115 N. 4). Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde, es sei ihm die Parteistellung bzw. Rechtsmittellegitimation zuzugestehen. Auch wenn die angefochtene Verfügung erst rund ein Jahr nach Anzeige und Verfassung des Polizeirapportes erging und sich der Beschwerdeführer von sich aus bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand bzw. nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt sowie der in Betracht fallenden Art der Verfahrenserledigung hätte erkundigen können, ist aufgrund der dargelegten Umstände und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) die Beschwerdelegitimation zu bejahen. Der aus dem Vorfall vom 4. April 2010 geschädigte Beschwerdeführer ist durch die Einstellung des Verfahrens unmittelbar in seinen Rechten betroffen, da ihm dadurch die Geltendmachung von Parteirechten (Art. 119 Abs. 2 StPO) verwehrt wird. Demnach ist er im Hinblick auf die groben Verkehrsregelverletzungen zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. 14 §§ 8, 40 EG StPO Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. Assistenz-Staatsanwälte sind deshalb nicht berechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. November 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Baden gegen C.S.B. (SBK.2011.278). Aus den Erwägungen

1.

(...) Die Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO).

56 Obergericht 2011 Mit Ermächtigung der Leitung der Staatsanwaltschaft dürfen Assistenz-Staatsanwälte im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selbständig Untersuchungshandlungen durchführen (§ 8 Abs. 3 EG StPO). Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt zweifellos keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. Der Umstand alleine, dass sich das Rechtsmittel auf eine Untersuchungshandlung bezieht, macht dieses noch nicht zu einer solchen. Assistenzstaatsanwälte sind deshalb nicht berechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen. Anderslautenden Ermächtigungen, seien sie individuell oder generell erteilt worden, fehlt die Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne, weshalb sie unbeachtlich sind. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. Oktober 2011 ist deshalb nicht einzutreten. Nicht zu entscheiden ist vorliegend die Frage, ob ein Assistenzstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmengericht gültig vertreten darf, welche Frage daher offen bleiben kann. 15 Art. 12 lit. b, 422 StPO Ein Kostenersatz für die Anklagevertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht kann nicht gewährt werden: Die in Art. 422 StPO definierten Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren, die den allgemeinen Aufwand des Bundes und der Kantone für die Rechtsprechung – zumindest teilweise – decken sollen, und den Auslagen, die im konkreten Strafverfahren angefallen sind, zusammen. Die Vertretungskosten der Staatsanwaltschaft vor Gericht stellen insbesondere keine Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO dar, da die Anklagevertretung zu ihren typischen Tätigkeiten als Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. b StPO) in einem konkreten Strafverfahren gehört. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 18. August 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen O.J. (SST.2011.63).

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution's costs for representation before court qualify as reimbursable procedural costs under Art. 422 StPO.

Extrahierter Entscheid

No. The prosecution's court representation costs are not covered by procedural costs under Art. 422 StPO.

Extrahierte Begründung

Art. 422 StPO covers fees and outlays incurred in the concrete criminal proceedings. The prosecution's appearance in court is part of its typical duties as a criminal enforcement authority under Art. 12 lit. b StPO and is therefore not an 'outlay' in the sense of Art. 422 Abs. 2 StPO.

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