No appeal against evidentiary usability; no current legal interest

SBK.2011.255Strafgericht / Strafrekurskammer10.01.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

I. S. complained against prosecutorial procedural steps, arguing that previous evidence-taking measures were unusable and should be repeated because participation and hearing rights had been violated. The Obergericht held that the question of evidentiary usability is part of the trial court's free assessment of evidence and cannot be decided by the complaint chamber. It further held that the applicant lacked a current legally protected interest under Art. 382 para. 1 StPO, because the requested steps could still be sought directly from the prosecutor without prejudice. The complaint was therefore not entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 382 Abs. 1 StPO; Beschwerdelegitimation und Sachzuständigkeit bei Rügen zur Verwertbarkeit von Verfahrenshandlungen und Beweisabnahmen. Die Frage der Verwertbarkeit gehört zur richterlichen Beweiswürdigung und ist grundsätzlich vom Sachgericht im Hauptverfahren, gegebenenfalls vom Berufungsgericht, zu beurteilen; die Beschwerdekammer ist hierfür sachlich unzuständig. Ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse fehlt, wenn die beanstandeten Verfahrenshandlungen im laufenden Verfahren ohne Rechtsnachteil bei der Staatsanwaltschaft erneut beantragt werden können, namentlich Wiederholung einer Einvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte sowie Stellungnahmen und Ergänzungsfragen zu Gutachten (vgl. E. 2.2 f.).

Gesamter Gesetzestext

2012 Strafprozessrecht 55 V. Strafprozessrecht

8 Art. 382 StPO

  • Die Frage der Verwertbarkeit von Verfahrenshandlungen bzw. Beweisabnahmen ist Bestandteil der richterlichen Beweiswürdigung. Sachlich zuständig zur Beurteilung dieser Frage sind das ordentliche Gericht im Hauptverfahren sowie allenfalls in der Folge das Berufungsgericht. Die Beschwerdekammer ist jedoch unzuständig (E.2.2.).
  • Auf eine Beschwerde kann nur eingetreten werden, sofern und solange der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Verneint, solange ohne Rechtsnachteil direkt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft die Wiederholung einer Einvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte sowie im Zusammenhang mit einem Gutachten Stellungnahmen eingereicht und Ergänzungsfragen beantragt werden können (E. 2.3.3.2.). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Januar 2012 i.S. I. S. gegen Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg (SBK.2011.255) Aus den Erwägungen

2.

2.1.

In Ziffer 2 der Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, dass sämtliche bereits ergangenen Verfahrenshandlungen bzw. Beweisabnahmen für nicht verwertbar zu erklären bzw. zu wiederholen seien.

56 Obergericht 2012

2.2.

Die Frage der Verwertbarkeit von Verfahrenshandlungen bzw. Beweisabnahmen ist Bestandteil der richterlichen Beweiswürdigung und fällt somit auf den Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils durch das Gericht. Sachlich zuständig zur Beurteilung dieser Frage ist folglich in erster Linie das erstinstanzliche Gericht im Hauptverfahren sowie allenfalls in der Folge das Berufungsgericht. Auch diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3.

[...]

2.3.2.

Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft im Laufe des Strafverfahrens verschiedene Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin vor der Erteilung des Expertisenauftrags vom 5. September 2011 an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau sowie des Gutachterauftrags vom 19. September 2011 an die Universität Bern, Institut für Rechtsmedizin, keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt und damit der von Art. 184 Abs. 3 StPO garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Weiter wurde das vom 8. September 2011 datierte Ergebnis des Expertisenauftrags an das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme zugestellt, wie dies Art. 188 StPO von der Verfahrensleitung verlangt. Schliesslich wurde auch das der Beschwerdeführerin zustehende Teilnahmerecht gemäss Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO verletzt, da die Beschwerdeführerin nicht über die geplante Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin am 26. September 2011 orientiert wurde und in der Folge nicht daran teilnehmen konnte.

2.3.3.

2.3.3.1.

Unabhängig von der materiellen Beurteilung kann jedoch nur auf eine Beschwerde eingetreten werden, sofern und solange die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt ist dabei, dass die betreffende Person durch die angefochtene Verfahrenshandlung unmittelbar in ihren Rechten betroffen,

2012 Strafprozessrecht 57 d.h. beschwert ist (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, N. 7 zu Art. 382 StPO; S CHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, Rz. 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben sein; es sei denn, es besteht ein öffentliches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels, weil sich in Zukunft wieder eine ähnliche Situation ergeben könnte, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung möglich wäre (Z IEGLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 382 StPO; L IEBER, a.a.O., N. 13 zu Art. 382 StPO; S CHMID, a.a.O.).

2.3.3.2.

Vorliegend ist die Aktualität des Rechtsschutzinteresses vollumfänglich zu verneinen, da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ihre vor der obergerichtlichen Beschwerdekammer in Strafsachen gestellten Anträge ohne Rechtsnachteil wiederholen kann. Namentlich steht es ihr offen, die Stellung von Ergänzungsfragen zu den Gutachten zu beantragen (worauf sie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Gutachterauftrags vom 19. September 2011 auch bereits hingewiesen hat) sowie Stellung zum Ergebnis des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau zu nehmen. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, die Wiederholung der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin unter Wahrung der Teilnahmerechte zu verlangen. Schliesslich ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse auch bei der von der Beschwerdeführerin gerügten verweigerten Akteneinsicht zu verneinen, da die fraglichen Akten der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2011 zugestellt wurden. Da zudem keine Anzeichen ersichtlich sind, wonach die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegen könnten, ist auch auf den Antrag um Wiederholung von Verfahrenshandlungen bzw. Beweisabnahmen nicht einzutreten.

58 Obergericht 2012 9 Art. 324 ff. StPO Anklageerhebung Die Staatsanwaltschaft darf mit der Anklageerhebung keinen Freispruch der beschuldigten Person beantragen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. April 2012 i.S. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen K.B. (SBK.2011.253). Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid ergriffene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2012 vom 21. November 2012). Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob beim Bezirksgericht Zofingen Anklage gegen K. B. wegen Verdachts auf Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau. In der Anklage beantragte die Staatsanwaltschaft, K. B. sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen. Das Bezirksgericht Zofingen ist auf die Anklage nicht eingetreten und hat sie an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft erhebt dagegen Beschwerde. Aus den Erwägungen

4.2.

[...] Es eröffnet sich hier die Frage, ob die Staatsanwaltschaft im Fall, da sie nach abgeschlossener Untersuchung (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO) beim zuständigen Gericht Anklage erhebt, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), in der Anklageschrift einen Freispruch der beschuldigten Person beantragen darf. Hingegen dürfte im Lichte der bisherigen Lehre

Schlagwörter

criminal procedureappeal admissibilitylegal interestevidence assessmentparticipation rightsexpert reportnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint court may decide on the usability of procedural acts and evidence-taking measures.

Extrahierter Entscheid

No. This question belongs to the trial court's assessment of evidence, and later possibly the appellate court, not the complaint chamber.

Extrahierte Begründung

Usability is part of the judicial evaluation of evidence and must be assessed when the merits judgment is rendered; the complaint chamber lacks subject-matter competence.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant had a current legally protected interest under Art. 382 para. 1 StPO to seek repetition of examinations, expert measures, and related requests.

Extrahierter Entscheid

No. The applicant could still raise the requested motions directly before the prosecutor without legal prejudice, so the appeal lacked current interest.

Extrahierte Begründung

The alleged defects could be cured in the ongoing proceedings: the applicant could request repetition of the examination with participation rights preserved, submit comments on the expert reports, and ask supplemental questions. No exception to the requirement of current interest applied.

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