Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2026.6 (ST.2025.2; STA.2024.7619) Art. 43
Entscheid vom 11. Februar 2026
Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerdeführer A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Thurnherr, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungsgegenstand Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 22. Mai 2025 betreffend Kostenauferlegung an den amtlichen Verteidiger
in der Strafsache gegen C._____
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 23. Dezember 2024 Anklage beim Bezirksgericht Aarau (fortan: Vorinstanz) gegen C._____ (fortan: Beschuldigter) wegen verschiedener Delikte. Dieser war amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A._____ (fortan: Beschwerdeführer).
Am 16. Januar 2025 wurden die Parteien auf den 22. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Den Parteien wurde die Gelegenheit eingeräumt, innert 10 Tagen schriftlich begründete Anträge auf Ergänzung der Beweismittel zu stellen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrenskosten und Entschädigungen der Person auferlegt werden können, die Beweisanträge verspätet stellt.
Nach mehrmals erstreckter Frist teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 14. März 2025 mit, dass derzeit auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet werde.
Anlässlich der Hauptverhandlung und nach Durchführung der Befragung des Beschuldigten stellte der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 wies die Vorinstanz den Antrag auf Befragung von E._____ als Zeuge ab. Den Beweisantrag auf Befragung von F._____ als Auskunftsperson sowie der Strafklägerinnen und Strafkläger wurde gutgeheissen. Die entstandenen Mehrkosten von Fr. 1'000.00 wurden dem amtlichen Verteidiger bzw. dem Beschwerdeführer auferlegt, da aufgrund der verspäteten Beweisanträge zu einer erneuten Verhandlung vorgeladen werden müsse.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen den ihm am 4. Juni 2025 zugestellten Beschluss vom 22. Mai 2025 und beantragte:
" 1. Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Aarau vom 22. Mai 2025, wonach die Mehrkosten für die Beweiserhebung dem Beschwerdeführer auferlegt werden, sei ersatzlos aufzuheben.
Die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid SBE.2025.14 vom 4. August 2025 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesgericht hiess eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_918/2025 vom 22. Januar 2026 gut, hob den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBE.2025.14 vom 4. August 2025 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
In der Folge wurde das vorliegende Verfahren mit der Verfahrensnummer SBE.2026.6 eröffnet.
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 5.2.1).
Zu beurteilen war vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Mehrkosten aufgrund des verspäteten Stellens der Beweisanträge
auferlegen durfte. Das Bundesgericht entschied, dass die Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer Bundesrecht verletze, weshalb die erstinstanzliche Kostenauflage nicht hätte geschützt werden dürfen. In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 7B_918/2025 vom 22. Januar 2026 ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2025 gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der Vorinstanz vom 22. Mai 2025, wonach die Mehrkosten für die Beweiserhebung dem Beschwerdeführer auferlegt werden, ersatzlos aufzuheben.
Nachdem die Beschwerde vom 16. Juni 2025 gutgeheissen wird, sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens SBE.2025.14 neu zu regeln.
Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde vom 16. Juni 2025 vollständig. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens SBE.2025.14 von Fr. 856.00 auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer als Dritter hat Anspruch auf angemessenen Ersatz seines nicht auf andere Weise gedeckten Schadens. Der Anspruch besteht gegenüber dem Staat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO).
In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis
AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).
Der Beschwerdeführer machte mit Kostennote vom 16. Juni 2025 einen Aufwand von 2.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 nebst Kleinspesen von Fr. 16.50 bzw. 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 % (total Fr. 612.40) geltend. Der geltend gemachte Betrag ist angemessen und dem Beschwerdeführer entsprechend zuzusprechen.
Die Kosten des infolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids notwendig gewordenen Beschwerdeverfahrens (SBE.2026.6) sind ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. Entschädigungspflichtige Aufwendungen sind dem Beschwerdeführer keine entstanden.
In Gutheissung der Beschwerde vom 16. Juni 2025 wird Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Aarau, Strafgericht, vom 22. Mai 2025 ersatzlos aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens SBE.2025.14 von Fr. 856.00 werden auf die Staatskasse genommen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren SBE.2025.14 eine Entschädigung von Fr. 612.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens SBE.2026.6 werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 11. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Schär Flütsch