Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2026.3 (vormals SBK.2025.261) (STA.2025.6713) Art. 26
Entscheid vom 20. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerdeführer A._____, [...] [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungsgegenstand Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. September 2025
in der Strafsache gegen A._____
Die Kantonspolizei Aargau führte am 3. April 2025 eine Kontrolle im Geschäft "X." der C. GmbH in [...] durch. Im Rahmen dieser Kontrolle stellte sie mutmasslich vorschriftswidrige Einweg-E-Zigaretten (4x VOZOL Star 2000, 23x VOZOL Gear 10'000, 40x Elfbar 2'500) sicher, weshalb sie gleichentags Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm gegen A._____ (vorsitzender Geschäftsführer der C._____ GmbH; fortan: Beschwerdeführer) wegen "Bereitstellung von nicht gesetzeskonformen Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten i.S. des Tabakproduktegesetzes TabPG Art. 45 Abs. 1 Bst. b Satz 1" und "Widerhandlung gegen eine Vorschrift betreffend die Pflichten von Unternehmen und die Einfuhrbeschränkungen i.S. des Tabakproduktegesetzes TabPG Art. 45 Abs. 1 Bst. f" erstattete.
Gestützt auf die Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 3. April 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Tabakproduktegesetz.
Am 5. September 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschlagnahme der anlässlich der Polizeikontrolle vom 3. April 2025 im Geschäft "X._____" sichergestellten Einweg-E-Zigaretten.
Mit Eingabe vom 20. September 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen den ihm am 10. September 2025 zugestellten Beschlagnahmebefehl vom 5. September 2025 und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Die Sicherstellung der Waren durch die Kantonspolizei Aargau vom 3. April 2025 sei als rechtswidrig festzustellen und aufzuheben.
Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. September 2025 sei vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
Die Kantonspolizei Aargau und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm seien anzuweisen, die sichergestellten Waren dem Beschwerdeführer un-
verzüglich herauszugeben. Der Beschwerdeführer sichert zu, der Pflicht zur Selbstkontrolle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 TabPG nachzukommen.
Das eröffnete Strafverfahren sei gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO umgehend einzustellen.
Dem Beschwerdeführer sei vollumfängliche Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten (einschliesslich aller Polizeirapporte und relevanter Daten zu sämtlichen Kontrollen) zu gewähren, um insbesondere die Verhältnismässigkeit und Kontrollfrequenz überprüfen zu können.
Es sei eine angemessene Entschädigung für die durch die rechtswidrigen und geschäftsschädigenden Eingriffe entstandenen Nachteile zuzusprechen (vgl. Art. 429 StPO, analog auch unter Berücksichtigung von § 42 PolG).
Es sei eine formelle Rüge gegen das Vorgehen der Kantonspolizei Aargau wegen Kompetenzüberschreitung und gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen unterlassener bzw. ungenügender Vorprüfung auszusprechen.
Die Kantonspolizei Aargau sei aufzufordern offenzulegen, welche organisatorischen und personellen Qualitätssicherungen künftig ergriffen werden, um Kompetenzüberschreitungen und Verfahrensfehler auszuschliessen.
Der Entscheid dieser Beschwerde sei nach dem Öffentlichkeitsprinzip zu veröffentlichen.
Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung und ordnungsgemässen Prüfung an die zuständigen Fachbehörden zu überweisen."
Gleichzeitig beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Mit Stellungnahme vom 28. bzw. 29. Oktober 2025 (Postaufgabe) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Beschwerdeanträgen fest.
Dem vorliegenden Verfahren liegt ausschliesslich eine Übertretung i.S.v. Art. 45 Abs. 1 lit. c und f des Tabakproduktegesetzes zugrunde, weshalb gemäss Art. 395 lit. a StPO sowie § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (Stand: 1. Dezember 2025) der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.
Der angefochtene Beschlagnahmebefehl vom 5. September 2025 ist eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244).
Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (GUIDON, a.a.O., Rz. 390, 543).
Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Beschlagnahme von Einweg- E-Zigaretten angeordnet, welche am 3. April 2025 im Geschäft "X._____"
der C._____ GmbH sichergestellt worden waren. Der Beschwerdeführer ist gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Aargau Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der C._____ GmbH. Es ist nicht ersichtlich, dass die sichergestellten und beschlagnahmten Einweg-E-Zigaretten in seinem persönlichen Eigentum standen und nicht im Eigentum der C._____ GmbH. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob die Beschlagnahme am 5. September 2025 zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich und nicht gegenüber der C._____ GmbH verfügt wurde. Ungeachtet dessen berührt die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme im vorliegenden Fall die Rechtsstellung des Beschwerdeführers unmittelbar, da das Vorliegen eines Tatverdachts wegen Widerhandlung gegen das Tabakproduktegesetz – und damit das von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen ihn auf dieser Grundlage eröffnete Strafverfahren – davon abhängt. Der Beschwerdeführer verfügt somit unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den beschlagnahmten Gegenständen über ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme und ist folglich berechtigt, die Beschlagnahmeverfügung vom 5. September 2025 mit Beschwerde anzufechten.
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2025 war einzig die durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angeordnete Beschlagnahme der anlässlich einer Polizeikontrolle am 3. April 2025 durch die Kantonspolizei Aargau sichergestellten Einweg-E-Zigaretten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Sicherstellung der E-Zigaretten durch die Kantonspolizei Aargau vom 3. April 2025 beantragt wird (Beschwerdeantrag 1), denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer – losgelöst von der Überprüfung der Rechtmässigkeit der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme (vgl. E. 4 hiernach) – ein aktuelles, praktisches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. der Aufhebung der Sicherstellung zukäme. Nicht einzutreten ist ferner auf den Antrag des Beschwerdeführers, das gegen ihn eröffnete Verfahren sei umgehend einzustellen (Beschwerdeantrag 4). Diese Fragestellung bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sodass hierüber nicht im Beschwerdeverfahren erstmals zu entscheiden ist. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Im Rahmen des Abschlusses des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahrens wird auch über dessen Antrag betreffend die Ausrichtung einer Entschädigung gestützt auf Art. 429 StPO (Beschwerdeantrag 6) zu befinden sein, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.
Soweit der Beschwerdeführer eine formelle Rüge gegen die Kantonspolizei Aargau und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sowie die Aufforderung der Kantonspolizei Aargau zur Offenlegung von Qualitätssicherungsmassnahmen beantragt (Beschwerdeanträge 7 und 8), ist die Beschwerdekam-
mer in Strafsachen des Kantons Aargau hierfür nicht zuständig und ist auf diese Beschwerdeanträge bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete den angefochtenen Beschlagnahmebefehl vom 5. September 2025 damit, es habe anlässlich einer polizeilichen Kontrolle im Verkaufsladen X._____ der Firma C._____ GmbH an der W-Strasse in [...] festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Einweg-E-Zigaretten zum Verkauf angeboten habe, welche die gesetzlich festgelegte Füllmenge (Liquid-Volumen) von maximal 2 Millilitern überschritten. Gestützt auf diese Begründung ordnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschlagnahme der sichergestellten Einweg-E-Zigaretten zu Beweismittelzwecken und zwecks späterer Einziehung an (Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO).
Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde zusammengefasst geltend, die am 3. April 2025 in den Geschäftsräumlichkeiten des Ladens "X." der C. GmbH durchgeführte polizeiliche Kontrolle sowie die Sicherstellung diverser E-Zigaretten seien in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig erfolgt. Die Kontrolle sei von Beginn an von Unklarheiten geprägt gewesen. Die Beamten hätten wiederholt den Begriff der "Selbstkontrolle" verwendet, jedoch weder die rechtliche Grundlage noch die behördliche Zuständigkeit offengelegt. Aufgrund der fehlenden Transparenz habe der Beschwerdeführer ausdrücklich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, sei jedoch dennoch unter Druck gesetzt worden. Das Sicherstellungsprotokoll habe lediglich eine "Widerhandlung gegen ein Bundesgesetz" genannt, ohne eine konkret anwendbare Norm zu bezeichnen; eine Rechtsmittelbelehrung habe vollständig gefehlt (Beschwerde, lit. A). Der Beschwerdeführer rügt sodann die fehlende Zuständigkeit der Kantonspolizei Aargau bzw. deren klare Kompetenzüberschreitung. Für Produkt- und Betriebskontrollen sowie die Durchsetzung des Tabakproduktegesetzes seien gemäss § 11 GesV ausschliesslich die Lebensmittelkontrollorgane zuständig, ein eigenständiges Tätigwerden der Polizei sei nach § 28 PolG nur bei konkretem Anfangsverdacht oder Gefahr im Verzug zulässig. Die polizeiliche Kontrolle sei jedoch unstreitig ohne konkreten Anfangsverdacht erfolgt. Die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau (SST.2024.62) untersage verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollen ausdrücklich und qualifiziere entsprechende Vorgehensweisen als unzulässige "fishing expedition" (Beschwerde, lit. B Ziff. 2.1). Das Sicherstellungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau verletze zudem wesent-
liche Formvorschriften. Der Zweck der Sicherstellung sei nicht benannt, es fehle eine konkrete rechtliche Grundlage, und die pauschale Formulierung genüge dem Legalitätsprinzip und dem Bestimmtheitsgebot nicht. Mangels Anfangsverdachts und mangels Bezugs zu einem konkreten Strafverfahren seien auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung zu Beweiszwecken nach Art. 263 ff. StPO nicht erfüllt. Zudem sei keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden und auch die Akteneinsicht sei nicht gewährt worden, womit das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei (Beschwerde, lit. B Ziff. 2.2). Die Berufung auf einen "Zufallsfund" nach Art. 243 Abs. 2 StPO sei unhaltbar, da ein Zufallsfund begrifflich nur im Rahmen einer rechtmässigen Zwangsmassnahme möglich sei. Da die polizeiliche Ausgangsmassnahme selbst rechtswidrig gewesen sei, könne sie nicht Grundlage eines Zufallsfunds sein (Beschwerde, lit. B Ziff. 2.3). Auch sein Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO sei verletzt worden. Trotz klaren Hinweises auf sein Schweigerecht sei er zu Aussagen gedrängt worden, unter Androhung weiterer polizeilicher Massnahmen. Dies verstosse gegen Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 36 BV sowie Art. 6 EMRK und führe zu einem Beweisverwertungsverbot (Beschwerde, lit. B Ziff. 2.4). Da überdies personenbezogene Daten ohne hinreichende Grundlage, ohne Information und ohne ordnungsgemässe Dokumentation bearbeitet worden seien, liege eine Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäss § 49 ff. PolG vor (Beschwerde, lit. B Ziff. 2.5). Die Sicherstellung der E-Zigaretten stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV und die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV dar und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV. Insgesamt seien die polizeilichen und anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Massnahmen rechtswidrig und unverhältnismässig erfolgt (Beschwerde, lit. B Ziff. 2.6).
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält mit Beschwerde dagegen, das Tabakproduktegesetz regle den Umgang mit Tabakprodukten in der Schweiz und gebe den Kantonen und den zuständigen Behörden die Kompetenz, Kontrollen durchzuführen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Wie die Kantonspolizei Aargau in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2025 zur Sicherstellung zutreffend festhalte, dürfe sie gestützt auf § 28a PolG Kontrollen zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäss Tabakproduktegesetz durchführen. Bei Verstössen könne die Kantonspolizei Aargau verschiedene Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften ergreifen. Dazu gehöre die Sicherstellung vorschriftswidriger Gegenstände gemäss § 40 PolG, wobei dies in einem Sicherstellungsprotokoll zu dokumentieren sei. Vorliegend habe die Kantonspolizei Aargau am 3. April 2025 eine solche Tabakproduktkontrolle im Verkaufsladen "X._____" durchgeführt und dabei festgestellt, dass verschiedene vom Beschwerdeführer zum Verkauf angebotene Einweg-E-Zigaretten nicht den Vorschriften des Tabakproduktegesetzes entsprochen hätten. Die E-
Zigaretten seien in der Folge sichergestellt und dem Beschwerdeführer ein Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt worden. Dieses Vorgehen sei unabhängig davon, dass im Sicherstellungsprotokoll fälschlicherweise von einem "Zufallsfund" ausgegangen worden sei, rechtmässig. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich mündlich über seine Rechte aufgeklärt worden sei, lasse sich nicht mehr feststellen. Die Sicherstellung bleibe dennoch rechtswirksam. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei folglich gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO befugt gewesen, die polizeilich sichergestellten Gegenstände zu beschlagnahmen.
Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Beschwerde zur fehlenden Zuständigkeit bzw. Kompetenzüberschreitung der Kantonspolizei Aargau sowie den formellen Mängeln des Sicherstellungsprotokolls und der fehlenden Rechtsbelehrung fest (Stellungnahme vom 29. Oktober 2025, Ziff. 1 ff.). Ergänzend führt er aus, der polizeiliche Rapport zur Kontrolle und Sicherstellung der Tabakprodukte sei erst rund viereinhalb Monate nach dem eigentlichen Vorfall erstellt und an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übermittelt worden. Dies verstosse gegen die gesetzlichen Vorschriften in Art. 100 StPO sowie § 25 PolG und wecke Zweifel an der Zuverlässigkeit und Beweiskraft des Rapports. Angesichts der Summe gravierender Verfahrensfehler komme ein Verwertungsverbot der erhobenen Beweismittel ernsthaft in Betracht (Stellungnahme vom 29. Oktober 2025, Ziff. 4 f.).
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und unter anderem dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO). Solche Zwangsmassnahmen dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person namentlich beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (sog. Beweismittelbeschlagnahme, lit. a) oder einzuziehen sind (sog. Einziehungsbeschlagnahme, lit. d).
Die spezifischen Voraussetzungen der Beweismittelbeschlagnahme werden aus Art. 263 StPO nicht ganz deutlich. Vorausgesetzt ist ein laufendes Strafverfahren, eine Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstandes sowie kein Beschlagnahmeverbot. Zudem hat sich die Anordnung jeder Beschlagnahme im Einzelfall am Gebot der Verhältnismässigkeit messen zu lassen. Nicht beweistauglich sind Gegenstände, deren Verwertung als Beweis ausgeschlossen ist. Die Unverwertbarkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass die Beweiserhebung durch Beschlagnahme gegen Bestimmungen der StPO verstossen würde, die ein absolutes Beweisverwertungsverbot anordnen (Art. 140, Art. 141 Abs. 1). Insofern muss sich – in antizipierter Rückschau – die mangelnde Verwertbarkeit auf den Kreis der beschlagnahmefähigen Objekte auswirken, denn die Beschlagnahme eines a priori unverwertbaren Objekts führt letztlich zu deren Unverhältnismässigkeit i.S. fehlender Geeignetheit und Erforderlichkeit (BOMMER/GOLD- SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 und 17 zu Art. 263 StPO).
Was den hinreichenden Tatverdacht anbelangt, kommt eine Beschlagnahme bloss im Rahmen eines laufenden Verfahrens der Strafrechtspflege in Betracht. Soweit es sich dabei um ein Strafverfahren handelt, setzt bereits dieses selbst einen Anfangsverdacht voraus; andernfalls hätte es nicht eingeleitet werden dürfen (Art. 299 Abs. 2 StPO). Die angebliche Voraussetzung für die Beschlagnahme fügt dem ohnehin notwendigen Anfangsverdacht nichts hinzu, was nicht bereits an das Stattfinden des Vorverfahrens selbst geknüpft wäre. Sie stellt nur klar, dass eine (beweisausforschende) Beschlagnahme zum Zweck, einen Anfangsverdacht erst zu begründen, unzulässig ist. Ein Konnex zwischen dem hinreichenden Tatverdacht und der Beweismittelbeschlagnahme ist nicht erforderlich: Die Tatverstricktheit des beschlagnahmten Gegenstandes stellt, im Gegensatz zur Einziehungsbeschlagnahme, keine Voraussetzung der Beweismittelbeschlagnahme dar (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 263 StPO).
Die Kantonspolizei Aargau führte am 3. April 2025 unabhängig von einem laufenden Strafverfahren eine Kontrolle im Laden "X." der vom Beschwerdeführer betriebenen C. GmbH durch und stellte dabei Einweg-E-Zigaretten sicher, die mutmasslich vorschriftswidrig und zum Verkauf bestimmt waren. Gestützt auf ihre Feststellungen erstattete die Kantonspolizei Aargau bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerde-
führer wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Tabakproduktegesetz und verfügte die vorliegend angefochtene Beschlagnahme der sichergestellten Einweg-E-Zigaretten. Da die Zulässigkeit der am 3. April 2025 von der Kantonspolizei Aargau durchgeführten Kontrolle sowohl für das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer als auch für die Verwertbarkeit der im "X._____" sichergestellten Beweismittel und damit für die Zulässigkeit der angefochtenen Beschlagnahme dieser Beweismittel von Bedeutung ist, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Zulässigkeit der am 3. April 2025 ereignisunabhängig erfolgten Kontrolle von Tabakprodukten im Laden "X._____" damit, der Kantonspolizei Aargau komme im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgaben gestützt auf § 28a PolG die Zuständigkeit zu, Kontrollen zur Einhaltung der Vorschriften gemäss Tabakproduktegesetz durchzuführen.
Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten ([TabPG], SR.818.32) bezweckt, Menschen – insbesondere Kinder und Jugendliche – vor den gesundheitlichen Schäden durch Tabak- und Nikotinprodukte und die Verwendung von E-Zigaretten zu schützen und den Zugang, die Werbung und die Verkaufsförderung zu regulieren. Die Tabakprodukteverordnung ([TabPV], SR.818.321) konkretisiert die darin festgelegten Regelungen, indem sie u.a. Anforderungen an Sicherheit, Zusammensetzung und Kennzeichnung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten festlegt und auch Warnhinweise, Inhaltsstoff- und Meldungspflichten vorsieht. Gestützt auf Art. 25 ff. TabPG bzw. Art. 21 ff. TabPV sind Anbieter bzw. Unternehmer verpflichtet, Selbstkontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass ihre Produkte und deren Vertrieb den durch das TabPG und die TabPV definierten gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Kantone sind gestützt auf Art. 30 ff. TabPV zuständig, die Selbstkontrollen der Anbieter zu prüfen, Testkäufe durchzuführen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überwachen. Im Kanton Aargau kommt diese Funktion den Lebensmittelkontrollorganen zu. Sie vollziehen die Bestimmungen des TabPG, überprüfen insbesondere die in Art. 25 ff. TabPG und Art. 21 ff. TabPV festgehaltenen Pflichten der Unternehmen und können auf Kosten des kontrollierten Betriebs die erforderlichen Massnahmen treffen, um widerrechtliche Zustände zu beseitigen (§ 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz des Kantons Aargau ([GesV], 301.111). Die kommunalen und regionalen Polizeiorgane unterstützen die Lebensmittelkontrollorgane bei der Organisation von Testkäufen (§ 16 Abs. 3 GesV).
Wie dem Polizeirapport vom 22. August 2025 zu entnehmen ist, erfolgte die polizeiliche Kontrolle vom 3. April 2025 ohne Auftrag der für die Überwachung der Vorschriften des TabPG und die TabPV zuständigen kantonalen Lebensmittelorgane und auch nicht im Rahmen von Testkäufen. Eine gesetzliche Grundlage für eine darüber hinausgehende selbständige Kontrolle von Tabakprodukten und E-Zigaretten durch die Kantonspolizei Aargau ergibt sich daher weder direkt aus dem TabPG noch aus der TabPV oder der GesV und ist daher zu verneinen.
Zu prüfen bleibt damit, ob sich die polizeiliche Kontrolle vom 3. April 2025 – losgelöst von den im TabPG bzw. in der TabPV und der GesV vorgesehenen Zuständigkeiten – auf das Polizeigesetz des Kantons Aargau stützen lässt.
Im Gegensatz zur strafprozessual verstandenen Ermittlung der Polizei gemäss Art. 306 f. StPO geht es bei der polizeilichen Vorermittlung um Vorfeldarbeit mit dem Ziel, Straftaten überhaupt erst zu erkennen. Die Zulässigkeit verdachtsbegründender Ermittlungen ist umstritten. In der Lehre wird etwa auf eine Umgehung des Beweis- bzw. Verdachtsausforschungsverbots hingewiesen (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 299 StPO). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich in dieser Frage als nicht durchgehend konsistent. Teilweise wird ausgeführt, polizeiliche Vorermittlungen dienten "der Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte", womit ihnen eine präventive Zielsetzung zugeschrieben wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.1; BGE 143 IV 27 E. 2.5). Gleichzeitig anerkennt das Bundesgericht etwa im Bereich der Pädokriminalität jedoch Vorermittlungen, die auf die Begründung eines Anfangsverdachts strafbaren Verhaltens ausgerichtet sind (BGE 134 IV 277 E. 3.9 und E. 4). In einem Entscheid zum Zürcher Polizeigesetz lässt es zudem ein dem strafprozessualen Vorverfahren vorgelagertes polizeiliches Vorermittlungsverfahren zu, das keinen Tatverdacht voraussetzt und der Abklärung dient, ob strafbare Handlungen aufzuklären sind (BGE 140 I 353 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2025 E. 3.2.2). Darüber hinaus bezeichnet es Vorermittlungen ausdrücklich (auch) als Instrument der Verdachtsbegründung (BGE 140 I 353 E. 6.1). Demgegenüber hat das Bundesgericht der Bestimmung von § 32e des Polizeigesetzes des Kantons Zürich zur verdeckten Vorermittlung eine ausschliesslich präventive Zweckrichtung zugeschrieben, indem es diese "im Interesse der Verbrechensvermeidung" beziehungsweise "der Verhinderung strafbarer Handlungen" verortet (BGE 140 I 353 E. 6 und E. 7).
Rein repressiv orientierte polizeiliche Vorermittlungsmassnahmen lassen sich dann rechtfertigen, wenn sie der Verdachtsabklärung dienen. Gemeint sind Fälle, in denen die Polizei (aufgrund eigener Feststellungen oder Hinweisen Dritter) über konkrete, auf den Einzelfall bezogene und tatsächliche Anhaltspunkte auf eine möglicherweise begangene Straftat verfügt, welche aber noch nicht zur Begründung eines Anfangsverdachts ausreichen und verifiziert und konkretisiert werden müssen. Wenn konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte für ein Delikt bestehen, lässt sich auch nicht von einer eigentlichen, "aufs Geratewohl" erfolgenden Verdachts- oder Beweisausforschung sprechen. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Polizei gesetzlich zur Verdachtsabklärung hinsichtlich möglicherweise begangener Delikte ermächtigt ist. Ausserdem muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen werden: Unterhalb der Anfangsverdachtsschwelle getätigte Verdachtsabklärungen werden nur insofern als zulässig erachtet, als sie nicht oder höchstens geringfügig in Grundrechte eingreifen (MÜLLER, Polizeiliche Vorermittlungen als Mittel zur Verdachtsbegründung?, Risiko und Recht, Ausgabe 3/2025, S. 68 f.). Um unrechtmässige Beweisausforschungen zu verhindern (d.h. Anwendung von repressiven Instrumenten ohne Vorliegen verdachtsbegründender Anhaltspunkte), hat die polizeiliche Vorfeldarbeit ausschliesslich der Gefahrenabwehr zu dienen. Richtigerweise sind die Anforderungen an den Anfangsverdacht nicht zu hoch anzusetzen, damit die Ermittlungstätigkeit der Polizei sich schon früh nach den Vorschriften der StPO richtet und dadurch die Verfahrensrechte der betroffenen Person gewährleistet sind (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 299 StPO).
§ 28a des Polizeigesetzes des Kantons Aargau (PolG; SAR 531.200) ermächtigt die Polizei zu Vorermittlungen, sofern diese auf Hinweise Dritter oder eigene Wahrnehmungen gestützt sind und dem Zweck dienen, strafbare Handlungen zu verhindern oder zu erkennen. Vorausgesetzt ist damit das Vorliegen zumindest konkreter, einzelfallbezogener tatsächlicher Anhaltspunkte, welche eine polizeiliche Tätigkeit unterhalb der Anfangsverdachtsschwelle rechtfertigen können. Vorliegend ist weder ersichtlich noch wird von der Kantonspolizei Aargau oder der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm geltend gemacht, dass die am 3. April 2025 im Geschäft "X._____" durchgeführte Inventarkontrolle auf eigenen Wahrnehmungen der Polizei oder auf Hinweisen Dritter beruhte. Es fehlte damit an jeglichen verdachtsbegründenden Anknüpfungstatsachen, welche eine Vorermittlung i.S.v. § 28a PolG AG hätten rechtfertigen können. Die Kontrolle erfolgte vielmehr losgelöst von konkreten tatsächlichen Umständen, die auf eine begangene oder drohende Straftat hingedeutet hätten. Unter diesen Umständen kann auch nicht von einer zulässigen Verdachtsabklärung gesprochen werden. Nach der dargelegten Lehre und Rechtsprechung
(vgl. E. 4.4.2 f. hiervor) setzen selbst repressiv orientierte Vorermittlungsmassnahmen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche zwar noch keinen Anfangsverdacht begründen, jedoch einer weiteren Verifizierung zugänglich sind. Fehlen solche Anhaltspunkte gänzlich, liegt eine unzulässige Verdachts- bzw. Beweisausforschung "aufs Geratewohl" vor, die weder vom Polizeirecht noch von der Strafprozessordnung gedeckt ist. Hinzu kommt, dass weder eine zeitlich dringliche Gefahrenlage noch ein präventiv-polizeilicher Handlungsbedarf ersichtlich ist, der eine anlasslose Kontrolle hätte rechtfertigen können. Die Inventarkontrolle und die anschliessende Sicherstellung von Einweg-E-Zigaretten stellten damit einen Eingriff in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers dar, ohne dass hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage oder ein überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich wäre. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erweist sich das Vorgehen der Kantonspolizei Aargau als nicht haltbar, da selbst geringfügige Grundrechtseingriffe unterhalb der Anfangsverdachtsschwelle nur bei Vorliegen konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zulässig sind. Die am 3. April 2025 im Geschäft "X._____" durchgeführte Kontrolle ist daher als unzulässige Verdachts- bzw. Beweisausforschung zu qualifizieren, welche sowohl einer Grundlage im Polizeigesetz des Kantons Aargau als auch einer Stütze in der Strafprozessordnung entbehrt.
Wie in E. 4.4.4 hiervor dargelegt, erfolgte die Kontrolle der Kantonspolizei Aargau und damit die Beweissicherung in unzulässiger Weise. Mangels einer rechtmässig erfolgten Zwangsmassnahme kann – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm selbst einräumt (Beschwerdeantwort, lit. C) – daher nicht von einem allfällig beschlagnahmefähigen Zufallsfund i.S.v. Art. 243 StPO ausgegangen werden. Da es sich zudem nicht um schwere Straftaten handelt, fällt eine ausnahmsweise Verwertung gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO ebenfalls ausser Betracht. Entsprechend des in E. 3.3.1 f. Dargelegten erweist sich die Beschlagnahme der sichergestellten Einweg-E-Zigaretten zu Beweiszwecken als ungeeignet, nicht erforderlich und daher als unverhältnismässig. Nachdem die Einziehungsbeschlagnahme einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer voraussetzt und sich dieser vorliegend einzig aus der unzulässigerweise erfolgten Kontrolle der Kantonspolizei Aargau vom 3. April 2025 ergibt, fällt die Beschlagnahme auch diesbezüglich ausser Betracht. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ist aufzuheben, womit dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Waren grundsätzlich – wie von ihm beantragt (Beschwerdeantrag 3) – wieder herauszugeben wären. Zumindest eine direkte Herausgabe ist jedoch mit Blick auf die festgestellte Überschreitung der gesetzlich festgelegten Füllmenge (Liquid-Volumen) von max. 2 ml (vgl. Beschlagnahmebefehl vom 5. September 2025) nicht angezeigt, da insbesondere die Anordnung der Vernichtung dieser Produkte durch die zuständigen Behörden von
Bund und Kanton gestützt auf Art. 37 Abs. 3 TabPG möglich erscheint. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat daher die zuständigen Lebensmittelkontrollorgane entsprechend zu informieren und diese werden – im Sinne des Eventualantrags (Beschwerdeantrag 10) des Beschwerdeführers – gestützt auf § 11 Abs. 2 GesV darüber zu befinden haben, was mit den E-Zigaretten geschehen soll.
Mit vorliegendem Entscheid und unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Einsicht in die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einschliesslich des Polizeirapports vom 22. August 2025 und des Sicherstellungsprotokolls vom 3. April 2025 erhalten hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur vom Beschwerdeführer beantragten Akteneinsicht (Beschwerdeantrag 5).
Die Publikation von Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erfolgt praxisgemäss auf dem Web- Portal der Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheide ("AGVE Online"), was auch für den vorliegenden Entscheid gilt (Beschwerdeantrag 9).
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist damit in Bezug auf die Verfahrenskosten gegenstandslos geworden.
Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, kommt eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das vorliegende Verfahren nicht in Frage. Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteiligung an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzuführen sind. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen (Beschuldigte und Privatkläger) ist in der StPO jedoch nicht vorgesehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen Partei
für den persönlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren nur eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Gemäss Bundesgericht sei dies bei einem Arbeitsaufwand von beispielsweise 22 ¾ Stunden offensichtlich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Ein besonderer Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht belegt und auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. September 2025 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angewiesen, die zuständigen Lebensmittelkontrollorgane über die beschlagnahmten Gegenstände zu informieren, damit diese darüber befinden können, was mit den E-Zigaretten geschehen soll.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 20. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Giese Flütsch