Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2025.25 (ST.2024.69; STA.2023.5124) Art. 14
Entscheid vom 14. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerdeführerin A._____, [...], [...]
Beschuldigter B._____, [...], [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Simon Bloch, [...]
Anfechtungsgegenstand Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 17. September 2025 betreffend Auferlegung der Kosten des Verteidigers sowie Ordnungsbusse
in der Strafsache gegen B._____
Am 16. September 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beim Bezirksgericht Brugg Anklage gegen B._____ (fortan: Beschuldigter).
Mit Vorladung vom 22. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 6. März 2025 vorgeladen.
Am 6. März 2025 fand die Hauptverhandlung statt, wobei die als Auskunftsperson vorgeladene Straf- und Zivilklägerin A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) nicht erschien. Die Verhandlung wurde deshalb abgebrochen.
Mit Eingabe vom 10. März 2025 reichte der Verteidiger des Beschuldigten seine Honorarnote ein.
Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Auferlegung der Kosten der Verteidigung des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin in Betracht ziehe, sollte sich herausstellen, dass sie den Termin für die Hauptverhandlung vom 6. März 2025 schuldhaft nicht wahrgenommen habe. Die Parteien wurden zudem aufgefordert, zum beabsichtigten Vorgehen schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 24. März 2025 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme sowie eine aktualisierte Honorarnote ein.
Mit Eingabe vom 1. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
Am 15. September 2025 fand die neu angesetzte Hauptverhandlung statt. Gleichentags erging ein Urteil in der Sache. Der Beschuldigte wurde mehrerer Delikte für schuldig befunden. Ihm wurden die Verfahrenskosten auferlegt und er wurde verpflichtet, seine Parteikosten selbst zu tragen.
Mit Verfügung vom 17. September 2025 verfügte der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Brugg:
" 1. Die Straf- und Zivilklägerin A._____ wird gestützt auf Art. 417 StPO verpflichtet, dem freigewählten Verteidiger Herrn Rechtsanwalt Simon Bloch Fr. 903.50 zu bezahlen; dies in Zusammenhang mit dessen Aufwendungen in Zusammenhang mit der ersten Hauptverhandlung vor Gerichtspräsidium Brugg vom 6. März 2025.
Gegen diese ihr am 29. September 2025 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 (Postaufgabe: 6. Oktober 2025) beim Bezirksgericht Brugg Beschwerde mit folgendem Antrag:
" Ich beantrage die Aufhebung/Reduktion der Ordnungsbusse sowie eine Überprüfung der Kostenauflage im Hinblick auf meine finanzielle Situation und die Verhältnismässigkeit der Anwaltskosten."
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 leitete der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Brugg die Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 beantragte der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Brugg (fortan: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2025 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 64 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist zudem zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Ent-
scheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin einerseits eine Ordnungsbusse auferlegt und andererseits wurde sie – ebenfalls aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung – dazu verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung zu bezahlen. Dagegen ist die strafprozessuale Beschwerde zulässig.
Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist auf die frist- (Art. 64 Abs. 2 bzw. Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.
Nach der Lehre liegen Ordnungsbussen nach Art. 64 Abs. 1 StPO "Verstösse sui generis" zugrunde, auf welche die Regeln des Strafgesetzbuches zu den Übertretungsbussen und damit insbesondere diejenigen über die Zumessung, die Ersatzfreiheitsstrafe, die Arbeitsleistung anstelle der Busse und die Verjährung nicht anwendbar seien (FRISCHKNECHT/ REUT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 64 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 64 StPO).
Unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung von Art. 395 lit. a StPO und dem Grundsatz a maiore ad minus ist der Übertretungsbegriff von Art. 395 lit. a StPO jedoch so zu verstehen, dass davon nicht nur Übertretungen im Sinne von Art. 103 ff. StGB erfasst werden, sondern auch Verstösse darunter zu subsumieren sind, welche sitzungspolizeiliche Massnahmen wie Ordnungsbussen gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO zur Folge haben, handelt es sich doch bei den erwähnten, den Ordnungsbussen zugrunde liegenden Verstössen, von der Komplexität und Bedeutung her in der Regel sogar um einfachere bzw. weniger komplexe Fälle, als dies auf Übertretungen im engeren Sinne gemäss Art. 103 ff. StGB zutrifft (Entscheid des Obergerichts Aargau SBE.2024.24 vom 13. Dezember 2024 E. 1.2.2 m.H.).
Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind demnach einerseits eine Übertretung im Sinne von Art. 395 lit. a StPO und andererseits die
wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 im Sinne von Art. 395 lit. b StPO, weshalb die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.
Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei der auf den 6. März 2025 anberaumten Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 zugestellte Vorladung habe die Säumnisandrohung enthalten. Der Beschwerdeführerin sei somit bewusst gewesen, dass der nicht oder zu spät erschienenen Person die durch die Säumnis verursachten Verfahrenskosten und Entschädigungen auferlegt werden könnten und dass mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestraft werden könne, wer der Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leiste. Infolge der unentschuldigten Säumnis habe die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden können. Die anwesende Verteidigung des Beschuldigten sei aber gleichwohl in Höhe von Fr. 903.50 zu entschädigen. Zudem erscheine die Auferlegung einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 600.00 als den Umständen angemessen.
Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, ihr Fernbleiben sei keinesfalls vorsätzlich oder leichtfertig erfolgt. Sie befinde sich in einer sehr belastenden familiären und beruflichen Situation mit zahlreichen Terminen bei KESB, Ärzten, Familienberatung, sozialen Diensten, Zahnarzt, Fremdbetreuung des Kindes, Weiterbildung und Arbeit. Die betreffende Vorladung habe sie dann später in ihren Unterlagen gefunden. Sie habe sich bereits über das Kontaktformular entschuldigt. Sie bitte um Nachsicht und um Aufhebung bzw. Reduktion der Ordnungsbusse. Die Höhe der Kosten für den Verteidiger scheine ihr zudem unverhältnismässig. Sie verfüge über sehr eingeschränkte finanzielle Mittel. Es stelle sich die Frage, weshalb keine Verteidigung aus der Region gewählt worden sei. Sie habe zudem keine Gelegenheit gehabt, sich zu den geltend gemachten Aufwendungen zu äussern.
Die Vorinstanz weist mit Beschwerdeantwort darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zur ersten Hauptverhandlung bestritten habe, die Vorladung überhaupt zugestellt erhalten zu haben. Die Edition bei der Post habe jedoch ergeben, dass die Vorladung der Beschwerdeführerin zugestellt worden sein müsse. Mit Beschwerde räume sie nun ein, diese erhalten zu haben. Es sei somit unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter vorgängigem Hinweis auf die Säumnisfolgen der Verhand-
lung schuldhaft ferngeblieben sei. Die Honorarnote der Verteidigung sei der Beschwerdeführerin sodann zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht dazu vernehmen lassen.
Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, die Gründe, die die Beschwerdeführerin für ihr Fernbleiben anführe, vermöchten das Fernbleiben nicht zu entschuldigen. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, eine allfällige Verhinderung unverzüglich nach Erhalt der Vorladung mitzuteilen. Die Säumnis der Beschwerdeführerin habe dazu geführt, dass die Gerichtsbehörden, der Beschuldigte und dessen Verteidiger sowie eine ganze Schulklasse als Zuschauer unnötigerweise vor Ort hätten erscheinen müssen. Der Beschuldigte habe hierfür einen Tag freinehmen müssen. Die Beschwerdeführerin habe zudem durch ihre Säumnis die Kosten der Verteidigung verursacht. Soweit die Beschwerdeführerin ausführe, sie habe sich nicht zu den geltend gemachten Aufwendungen äussern können, unterlasse sie dies auch vorliegend.
Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde nach Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 150 IV 225 E. 4.2.5 m.w.H.).
Nach Art. 64 Abs.1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestrafen. Art. 64 Abs. 1 StPO bestimmt als gesetzliche Grundlage die Voraussetzungen und den Maximalbetrag der Busse. Die Bestimmung kodifiziert keinen Straftatbestand. Daher sind die Vorschriften des StGB nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2020 vom 29. März 2022 E. 2.3.2). Neben der allgemeinen Vorschrift von Art. 64 StPO ist das Aussprechen von Ordnungsbussen in der Strafprozessordnung bei einzelnen Verfahrenshandlungen noch ausdrücklich vorgesehen. So beispielsweise in Art. 205 Abs. 4 StPO. Danach kann, wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (BGE 150 IV 225 E. 4.2.2).
Nach Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen
ungeachtet des Verfahrensausgangs derjenigen verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO).
Ausweislich der Akten wurde mit Verfügung vom 19. September 2024 die Befragung der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson angeordnet (act. 5 f.). Die Beschwerdeführerin wurde mit Vorladung vom 22. Oktober 2024 ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vom 6. März 2025 vorgeladen (act. 13 f.). Die Vorladung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachweis der Schweizerischen Post am 25. Oktober 2025 zugestellt (act. 30), was die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 5. Oktober 2025 auch eingesteht. Die Vorladung enthielt einen Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 205 Abs. 4, Art. 64 Abs. 1 und Art. 417 StPO. Die Beschwerdeführerin blieb der Hauptverhandlung vom 6. März 2025 unentschuldigt fern (act. 27 ff.). Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Umstände, sie habe sich in einer sehr belastenden familiären und beruflichen Situation befunden, sie habe generell viele Termine und sie habe sich bereits entschuldigt, rechtfertigen ihre Abwesenheit nicht, zumal die Vorbringen teilweise unbelegt blieben. Eine irgendwie geartete Entschuldigung im Sinne eines Dispensationsgesuchs ist darüber hinaus in den Akten nicht ansatzweise auszumachen (vgl. insbesondere auch das von der Beschwerdeführerin erwähnte, von ihr ausgefüllte Kontaktformular auf der Homepage des Gerichts; act. 33 f.). Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin hat daher auch unter Berücksichtigung der beschwerdeweise vorgetragenen Umstände als unentschuldigt zu gelten.
Wer einer Vorladung des Gerichts unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Bei der Bemessung der Ordnungsbusse ist das disziplinarische Verschulden massgeblich. Im gesetzlichen Rahmen bis Fr. 1'000.00 sowie im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und des Verhältnismässigkeitsgebots sind zu berücksichtigen: Mass und Schwere des disziplinarischen Verstosses im Verhältnis zur konkreten Verfahrenshandlung, ob ein einmaliges oder wiederholtes Fehlverhalten vorliegt, zuvor bereits eine Verwarnung und ev. weitere Disziplinarmassnahmen ergriffen werden mussten und allenfalls auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, soweit diese bekannt sind, wobei diesbezüglich keine konkreten Abklärungen vorzunehmen sind. Schliesslich ist auch der Gesichtspunkt der persönlichen Vorwerfbarkeit miteinzubeziehen, sowie derjenige, ob die betroffenen Person einsichtig ist oder nicht (FRISCHKNECHT/REUT, in: Basler Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 64 StPO).
Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin hatte zur Konsequenz, dass die Hauptverhandlung vom 6. März 2025 abgebrochen und wiederholt werden musste, was es unter dem Gesichtspunkt der Schwere des disziplinarischen Verschuldens zu berücksichtigen gilt. Zudem versicherte die Beschwerdeführerin am 6. März 2025 zunächst telefonisch (act. 28) und dann auch schriftlich (act. 34), dass sie nie eine Vorladung erhalten habe, was sie in ihren Unterlagen kontrolliert habe. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – und damit nachdem sie von der Vorinstanz mit der Zustellbescheinigung und der Edition der Schweizerischen Post konfrontiert wurde – räumte sie ein, die Vorladung erhalten und in ihren Unterlagen abgelegt zu haben. Dies zeugt von einem uneinsichtigen Verhalten. Demgegenüber handelt es sich im vorliegenden Verfahren – soweit ersichtlich – um den erstmaligen disziplinarischen Verstoss der Beschwerdeführerin.
In einer Gesamtschau dieser Umstände und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens einer Disziplinarbusse von bis zu Fr. 1'000.00 erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Disziplinarbusse von Fr. 600.00 als angemessen und verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.
Verfahrenskosten und Entschädigungen können bei Säumnis ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kosten- und Entschädigungsfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGE 140 IV 213 E. 1.1). Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in Zwischenentscheiden (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist materieller Natur. Das erkennende Gericht ist nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Entscheids an diesen gebunden und kann ihn materiell selbst dann nicht abändern, wenn er sich als rechtsfehlerhaft erweist. Eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer Wiedererwägung oder Ergänzung ist nicht möglich. Selbst im Wege einer Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 83 StPO kann ein Entscheid, der auf einen Fehler bei der Willensbildung tatsächlicher oder rechtlicher Art beruht, nicht berichtigt werden. Dass die Kosten bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung verursacht waren bzw. bestanden, erlaubt es dem entscheidenden Gericht nicht, materiell auf seinen Entscheid zurückzukommen, sondern ist Voraussetzung für die Kostenauflage (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3).
Ausweislich der Akten erging anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 15. September 2025 ein Urteil (act. 103 ff.), demzufolge die Vorinstanz
in Dispositiv-Ziffer 8 – ohne einen Vorbehalt anzubringen – erkannte, dass der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen habe. Damit war das Verfahren abgeschlossen und die Vorinstanz war grundsätzlich nicht mehr berechtigt, in der Sache inklusive der Kostenfrage (erneut) zu befinden. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. September 2025 erging zeitlich nach dem Urteil bzw. dem Endentscheid in der Sache. In Dispositiv- Ziffer 1 verfügte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin werde verpflichtet, die Aufwendungen des Verteidigers des Beschuldigten zu bezahlen. Die nachträglich verfügte Kostenauflage steht im Widerspruch zu Dispositiv- Ziffer 8 des Urteils vom 15. September 2025. Mit der angefochtenen Verfügung soll eine nachträgliche materielle Änderung des Urteils vom 15. September 2025 bewirkt werden. Eine Kostenauflage gestützt auf Art. 417 StPO hätte aber – anders als die Disziplinarmassnahme nach Art. 64 StPO – im (materiellen) Endentscheid erfolgen müssen. Eine diesbezügliche nachträgliche Verfügung ist unzulässig. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die entsprechende Dispositiv-Ziffer 1 aufgrund der zum Verfügungszeitpunkt fehlenden funktionellen Zuständigkeit der Vorinstanz sowie der Schwere des Verfahrensfehlers sogar nichtig sein könnte (vgl. zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). Von der Feststellung der Nichtigkeit kann vorliegend aber abgesehen werden, da eine Aufhebung der fraglichen Verfügungsziffer ausreichend erscheint. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als teilweise begründet. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv- Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde insofern, als dass sie die Überprüfung der Entschädigungsfolgen beantragte. Demgegenüber unterliegt sie mit ihrem Antrag, es sei die Ordnungsbusse aufzuheben. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren vernehmen, weshalb zu prüfen ist, ob er für seine entstandenen Aufwände zu entschädigen ist. Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführerin einerseits
eine Ordnungsbusse auferlegt und andererseits wurde sie dazu verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung zu bezahlen. Während der Beschuldigte von Letzterem direkt betroffen ist und daher Anlass dazu hatte, sich dazu im Beschwerdeverfahren zu äussern, betrifft die sitzungspolizeiliche Ordnungsbusse einzig die Beschwerdeführerin. Eine Entschädigung für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwände kommt daher nur in Betracht, sofern sich diese Aufwände auf die vorinstanzliche Entschädigungsregelung beziehen. Diese wird mit vorliegendem Entscheid aufgehoben, womit der Beschuldigte mit seinen Anträgen diesbezüglich unterliegt. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten daher keine Entschädigung auszurichten.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts des Bezirksgerichts Brugg vom 17. September 2025 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 662.00, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 331.00 auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 14. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Schär Stutz