Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2023.29 (STA.2023.5021) Art. 404
Entscheid vom 19. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiber Huber
Beschwerdeführer A._____, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Privatkläger B._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Juli 2023
in der Strafsache gegen A._____ betreffend Tätlichkeiten
Am 8. Mai 2023 um ca. 20.00 Uhr kam es an der Q-Strasse in R._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Nachbarn A._____ und B.. A. und B._____ stellten bei der Kantonspolizei Aargau gleichentags gegeneinander Strafantrag wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 26. Juli 2023 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO, dass die Strafsache gegen A._____ nicht an die Hand genommen werde.
Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 28. Juli 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
Gegen die ihm am 4. August 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 8. August 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und verlangte eine Korrektur der in der Nichtanhandnahmeverfügung enthaltenen Sachverhaltsdarstellung.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 um Abweisung der Beschwerde.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation setzt demnach eine aktuelle, persönliche Beschwer voraus. Eine Beschwer ist nur zu bejahen, wenn die beschwerdeführende Person selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Parteien können einen Entscheid somit nur bezüglich der Punkte anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheids. Sie kann also in der Regel nicht in einer der beschwerdeführenden Person nachteiligen Begründung z.B. eines Schuld- oder Freispruchs erblickt werden. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung der beschwerdeführenden Person (und somit auf ihre rechtlich geschützten Interessen) haben. Fehlt das Rechtschutzinteresse bereits bei Ergreifung des Rechtsmittels, kann darauf nicht eingetreten werden (DANIEL JOSITSCH/ NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1458 f.; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 232 ff., 279).
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entschied in der angefochtenen Verfügung, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten vom 8. Mai 2023 in R._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung kommt gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich. Der Beschwerdeführer ist deshalb durch die Nichtanhandnahme nicht beschwert und hat folglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Nichtanhandnahmeverfügung. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Stellungnahme des Privatklägers, dem die Beschwerde nicht zugestellt werden konnte – nicht einzutreten.
Selbst wenn es – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt – entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen, sondern lediglich der Privatkläger gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden sein sollte, würde am obigen Ergebnis nichts ändern, denn diese Rüge bezieht sich nicht auf das Dispositiv, sondern bloss auf einen Teil der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung, in welcher keine Beschwer erblickt werden kann.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 49.00, zusammen Fr. 249.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 19. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Egloff Huber