Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.28 (STA.2022.2337) Art. 302 Entscheid vom 22. September 2023 BesetzungOberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A., [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Leiser, [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Juli 2023 in der Strafsache gegen A.
B._____ meldete am 17. Januar 2023 der Kantonspolizei Aargau, dass sie soeben in Q._____ als Fussgängerin vom Lenker des Personenwagens AG aaa, der sich vom Unfallort entfernt habe, angefahren worden sei. In der Folge konnte der Beschwerdeführer als Lenker des besagten Personenwagens eruiert werden. B._____ stellte gleichentags Strafantrag und erklärte, sich als Zivil- und Strafklägerin zu konstituieren. Ärztlicherseits wurde die Verdachtsdiagnose einer Kniekontusion links gestellt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte deswegen eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht; Art. 92 Abs. 2 SVG). Am 5. Mai 2023 zog B._____ ihren Strafantrag zurück. Am 1. Juni 2023 zeigte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer an, die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung einstellen und wegen der übrigen Vorwürfe einen Strafbefehl ausfällen zu wollen.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung infolge fehlender Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) ein (Dispositiv-Ziff. 1) und verwies allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter auferlegte sie dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 200.00 (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach ihm keine Entschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 4). Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 4. Juli 2023 genehmigt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 19. Juli 2023 zugestellte Einstellungsverfügung am 27. Juli 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Dem Beschwerdeführer seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten im Strafverfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung auszurichten. Eventualiter: Es sei über die Verfahrenskosten und über die Ausrichtung einer Entschädigung nicht im Rahmen der Einstellungsverfügung [...] zu
entscheiden, sondern im Hauptverfahren [...], vom Sachrichter (Verfahren betreffend Verletzung der Verkehrsregeln/Pflichtwidriges Verhalten). 2. Ziff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung [...] der Beschwerdegegnerin vom 03.07.2023 seien demzufolge aufzuheben bzw. entsprechend abzuändern. 3.. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates"
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Mit Eingabe vom 8. August 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm eine Kopie ihrer Überweisungsverfügung vom 7. August 2023 ein, mit welcher sie ihren mit Einsprache angefochtenen Strafbefehl vom 14. Juli 2023 (vgl. hierzu auch Beschwerdebeilagen 2 und 3) dem Bezirksgericht Kulm überwiesen hatte.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau der Fall ist (§ 13 Abs. 1 EG StPO [SAR 251.200]; § 3 Abs. 6 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SAR 155.200]; § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. a der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012), so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese einzig die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer beanstandet mit Beschwerde einzig, dass ihm in der Einstellungsverfügung die Verfahrenskosten des eingestellten Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung von Fr. 200.00 auferlegt wurden und dass ihm eine Entschädigung für seinen Verteidigungsaufwand verweigert wurde. Es geht damit ausschliesslich um wirtschaftliche Nebenfolgen i.S.v. Art. 395 lit. b StPO. Wenngleich der Beschwerdeführer seine Entschädigungsforderung nicht beziffert, ist doch offensichtlich, dass der Grenzwert von Fr. 5'000.00 nicht erreicht wird. Die Beschwerde ist daher allein von der verfahrensleitenden Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO gestützt auf Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Kosten- und Entschädigungspunkt mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die von ihr in der Einstellungsverfügung getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung damit, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des eingestellten Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe (bezüglich der Kosten mit Verweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO; bezüglich der Nichtentschädigung mit Verweis auf Art. 430 Abs.1 lit. a StPO), indem er eine Verkehrsregelverletzung begangen habe. Bezüglich der Verkehrsregelverletzung verwies sie auf den erst am 14. Juli 2023 ergangenen Strafbefehl.
Der Beschwerdeführer begründete seine mit Beschwerde gestellten Anträge damit, dass er gegen den besagten Strafbefehl gültig Einsprache erhoben habe, weshalb noch nicht rechtskräftig entschieden sei, ob er eine Verkehrsregelverletzung begangen habe. Von daher sei auch noch nicht klar, ob er das eingestellte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. Er sei klar der Auffassung, beim Vorfall vom 17. Januar 2023 nicht rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt zu haben, weshalb er auch Einsprache gegen den ergangenen Strafbefehl erhoben habe. "Stand jetzt" müsse man in Beachtung der Unschuldsvermutung davon ausgehen, dass er das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung weder rechtswidrig noch schuldhaft bewirkt habe. Die Einstellung sei zudem nicht nur aufgrund des Rückzugs des Strafantrags ergangen, sondern auch, weil offensichtlich gar keine Verletzung von B._____ vorgelegen habe.
Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung der beschuldigten Person herabsetzen oder verweigern, wenn diese rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO oder auch eine Nichtentschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, dass die beschuldigte Person die angerufene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.4).
Es kann als erstellt gelten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ am 17. Januar 2022 zu einem strassenverkehrsrechtlich womöglich relevanten Vorfall kam, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verkehrsregelverletzungen rechtfertigte. Weil B._____ deswegen die Polizei avisierte und geltend machte, wegen des Vorfalls während weniger Tage Schmerzen im Knie erlitten zu haben und deswegen einen Arzt konsultiert zu haben, der eine radiologische Abklärung veranlasst habe, ist es auch nicht zu beanstanden, dass eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung eröffnet wurde. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer dieses Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft (i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO bzw. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) bewirkt hat.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die von ihr mit Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2023 behauptete rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung einzig mit Verweis auf ihren erst am 14. Juli 2023 erlassenen Strafbefehl. Weil der Beschwerdeführer diesen Strafbefehl mit (zumindest nicht offensichtlich ungültiger) Einsprache angefochten hat und das Bezirksgericht Kulm hierüber soweit ersichtlich noch nicht befunden hat, vermag diese Begründung zumindest derzeit nicht zu überzeugen. Kommt es, was derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, bezüglich den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strassenverkehrsrechtlichen Widerhandlungen zu keiner Verurteilung, lässt sich damit zumindest nicht ohne Weiteres irgendeine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers begründen, gestützt auf welche ihm ein rechtswidriges oder schuldhaftes Bewirken des deswegen geführten Strafverfahrens angelastet werden könnte (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.4). Eine klare Verletzung von irgendwelchen Verhaltensnormen durch den Beschwerdeführer lässt sich zumindest derzeit nicht feststellen, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (weil zumindest derzeit Bundesrecht verletzend) aufzuheben ist. Dass sich diese Begründung letztlich doch noch als zutreffend erweisen könnte, ändert nichts daran, dass sie es derzeit nicht ist und daher
vom Beschwerdeführer zu Recht angefochten wurde. Weil es dies sowieso festzustellen gilt, besteht keine begründete Veranlassung, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Einspracheverfahrens zu sistieren, auch nicht im Hinblick auf eine sachgerechte Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens, wie nachfolgender E. 4 ohne Weiteres zu entnehmen ist.
Dementsprechend sind Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ist die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zurückzuweisen. Die Voraussetzungen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (wie vom Beschwerdeführer beantragt) reformatorisch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der eingestellten Strafuntersuchung entscheidet, sind nicht gegeben. Letztlich ist es an der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, nochmals über die Kostenund Entschädigungsfolgen der eingestellten Strafuntersuchung zu befinden, wobei es ihr aber (innerhalb ihres pflichtgemässen Ermessens) freisteht, die rechtskräftige Beurteilung der im angefochtenen Strafbefehl abgehandelten strassenverkehrsrechtlichen Vorwürfe abzuwarten oder bereits jetzt mit einer die Vorgaben dieses Beschwerdeentscheids beachtenden alternativen Begründung neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Eine begründete Veranlassung, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm diesbezüglich irgendwelche Vorgaben zu machen, besteht nicht. Soweit der Beschwerdeführer solche Vorgaben beantragt, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide (THOMASDOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO) wie vorliegend, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind.
Inwieweit der Beschwerdeführer mit seinem hauptsächlichen (reformatorischen) Antrag, es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für seinen Verteidigungsaufwand zuzusprechen, letztlich obsiegt, steht – weil vom neuen Kosten- und Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm abhängend – derzeit noch nicht fest. Von daher erscheint es angemessen, den
Entscheid über die Entschädigung des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 421 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorzubehalten, die darüber in Mitberücksichtigung ihres neuen Kosten- und Entschädigungsentscheids (betreffend die eingestellte Strafuntersuchung) zu befinden haben wird.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Juli 2023 aufgehoben und wird die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer anderes oder mehr beantragt, wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin:Der Gerichtsschreiber: MassariBurkhard