Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2023.27 (STA.2023.843) Art. 314
Entscheid vom 3. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerdeführer A._____, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungsgegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Juli 2023
in der Strafsache gegen A._____
Mit Strafbefehl vom 5. Juni 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Missachtung eines richterlichen Verbots zu einer Busse von Fr. 80.00 unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und auferlegte ihm die Kosten für die Strafbefehlsgebühr von Fr. 300.00.
Gegen den ihm am 9. Juni 2023 zugestellten Strafbefehl vom 5. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Einsprache.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach dem Beschwerdeführer, dass am Strafbefehl festgehalten werde, weshalb die Strafsache zur Beurteilung dem Gericht überwiesen werde.
Am 30. Juni 2023 ging bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Zahlung der Busse von Fr. 80.00 ein.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 4. Juli 2023:
" 1. Es wird festgestellt, dass der am 5. Juni 2023 gegen A._____ erlassene Strafbefehl Nr. STA5 ST.2023.843 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit E-Mail vom 12. Juli 2023 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit, dass er nicht nachvollziehen könne, wie sie auf die Idee kämen, dass er seine Einsprache zurückgezogen habe.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2023 (Posteingang am 19. Juli 2023) an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erklärte der Beschwerdeführer wiederum, dass er die Einsprache nicht zurückgezogen habe und er den Strafbefehl vom 5. Juni 2023 nicht akzeptiere.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 8. Juli 2023 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Eingabe vom 18. Juli 2023 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2023 unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Der Beschwerdeführer erstattete am 22. August 2023 (Postaufgabe) eine Stellungnahme und hielt sinngemäss an den gestellten Anträgen fest.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2021 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (§ 10 Abs. 1 Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. c).
Dem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung (Missachtung eines richterlichen Verbots nach Art. 258 ZPO) einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seine am 18. Juni 2023 gegen den Strafbefehl vom 5. Juni 2023 erhobene Einsprache zurückgezogen hat. Dabei liegt unbestritten kein ausdrücklicher Rückzug der Einsprache vor. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vertritt jedoch die Ansicht, der Beschwerdeführer habe seine Einsprache konkludent zurückgezogen, als er am 29. Juni 2023 (gemäss act. 40 der Verfahrensakten jedoch am 30. Juni 2023) die mit dem angefochtenen Strafbefehl ausgesprochene Busse bezahlt habe (vgl. Beschwerdeantwort).
Der Strafbefehl wird ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist schriftlich zu erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Ein Verzicht vor Ablauf der Einsprachefrist und ein späterer Rückzug sind zulässig, doch setzen sie eine klare und unmissverständliche Erklärung voraus. Ein konkludenter Rückzug der gültig erhobenen Einsprache darf nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2013 vom 23. August 2023 E. 2.2 und 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4; vgl. auch DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 355 StPO und N. 25 zu Art. 356 StPO).
Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen und beachten namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 18. Juni 2023 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. Juni 2023 erhoben. Ein konkludenter Rückzug dieser Einsprache ist nicht ersichtlich. So bezahlte der Beschwerdeführer lediglich die Busse von Fr. 80.00 und nicht auch die ihm mit derselben Verfügung auferlegte Strafbefehlsgebühr von Fr. 300.00 (vgl. (STA5 ST.2023.843 act. 40 und Beschwerdeantwort). Eine Teilzahlung stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zweideutiges Verhalten dar, weshalb die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach damit vor der Annahme eines konkludenten Rückzugs der Einsprache den genauen Willen des Beschwerdeführers hätte klären müssen (vgl. BGE 146 IV 286 E. 2.2).
Im Übrigen wies der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bereits mit Einsprache vom 18. Juni 2023 darauf hin, dass er sich aufgrund der Androhung im Strafbefehl, dass bei Nichtzahlung der Busse die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag angeordnet werde, genötigt fühle und es ihm möglich sei, die Busse zu bezahlen; die Strafbefehlsgebühren seien seiner Meinung nach jedoch durch die "klagende Partei" zu bezahlen. Somit kann es als fraglich angesehen werden, ob die Bezahlung der Busse während des hängigen Einspracheverfahrens tatsächlich freiwillig erfolgte oder sich der Beschwerdeführer nicht vielmehr zur Zahlung gezwungen sah (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2013 vom 23. August 2013 E. 2.3). Zumal der Beschwerdeführer am 18. Juni 2023 die Bezahlung der Busse ankündigte während er zugleich Einsprache erhob, konnte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht von einem konkludenten Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl ausgehen. Die Annahme der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, der Beschwerdeführer habe mit der Bezahlung der Busse stillschweigend auf die Behandlung seiner Einsprache verzichtet, stellt unter diesen Umständen einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Überweisung an das erstinstanzliche Gericht an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen. Dieses wird die Einsprache gegen den Strafbefehl materiell zu beurteilen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Entschädigung zuzusprechen ist.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Juli 2023 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 3. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Giese Meister