Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2023.21 (ST.2023.30; STA.2022.7790) Art. 233
Entscheid vom 2. August 2023
Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiber Huber
Beschwerdeführer A._____, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungsgegenstand Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. April 2023 betreffend Rechtskraft des Strafbefehls ST.2022.7790 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. November 2022
im Strafverfahren gegen A._____ betreffend SVG-Widerhandlung
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A. mit Strafbefehl ST.2022.7790 vom 23. November 2022 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 30 Abs. 1 VRV und Art. 41 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Fahren mit Fahrrad ohne Licht nachts auf unbeleuchteter Strasse), begangen am 24. Juli 2022, 22.25 Uhr, auf der Aarauerstrasse in Möriken-Wildegg, zu einer Busse von Fr. 60.00.
Gegen diesen ihm am 9. Januar 2023 polizeilich zugestellten Strafbefehl erhob A. mit (nicht unterzeichneter) Eingabe am 19. Januar 2023 (Eingang) bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Einsprache.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 setzte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A. eine Frist von fünf Tagen an zur Einreichung einer mit Originalunterschrift versehenen Einsprache. Die eingeschriebene Postsendung mit diesem Schreiben wurde A. am 1. Februar 2023 zustellt.
Am 7. Februar 2023 (Postaufgabe) reichte A. eine mit seiner Unterschrift versehene Einsprache ein.
Mit Überweisungsverfügung vom 15. Februar 2023 leitete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einsprache an das Bezirksgericht Lenzburg weiter, mit dem Hinweis, dass die nicht formgerecht erhobene Einsprache nicht fristgerecht verbessert worden sei und im Übrigen der Strafbefehl als Anklageschrift gelte.
Mit Verfügung vom 6. April 2023 trat der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2022.7790 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. November 2022 in Rechtskraft erwachsen sei.
Gegen diese ihm am 9. Mai 2023 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 17. Mai 2023 (Postaufgabe am 19. Mai 2023) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, auf die Einsprache sei einzutreten und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 (Postaufgabe am 22. Juni 2023) reichte er die angefochtene Verfügung nach.
Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erklärte mit Schreiben vom 3. Juli 2023, er verzichte auf eine Vernehmlassung.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. April 2023, mit welcher dieser die Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl verneinte, mithin gegen einen Endentscheid. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt der Verfahrensleiter die Beschwerde allein, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO).
Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543).
Gegenstand der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. April 2023 bildete einzig die Gültigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl ST.2022.7790 der Staatsanwalt-
schaft Lenzburg-Aarau vom 23. November 2022. Folglich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache mangels Gültigkeit nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zu Unrecht wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 30 Abs. 1 VRV und Art. 41 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Fahren mit Fahrrad ohne Licht nachts auf unbeleuchteter Strasse) bestraft worden, ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden wurde.
Die eingeschriebene Postsendung mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 13. April 2023 mittels Abholungseinladung zur Abholung bis am 20. April 2023 gemeldet und am 21. April 2023 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgesandt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 23). Gemäss handschriftlichem Vermerk auf dem Couvert (VA act. 23) wurde die angefochtene Verfügung aufgrund eines Telefonats des Beschwerdeführers, dessen Inhalt nicht aktenkundig ist, dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 erneut zugesandt und am 9. Mai 2023 zugestellt (VA act. 24).
Aufgrund der Überweisungsverfügung vom 15. Februar 2023 (VA act. 14 f.) musste der Beschwerdeführer mit Zustellungen von der Vorinstanz rechnen. Ob die angefochtene Verfügung deshalb bereits als am 20. April 2023 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch) dem Beschwerdeführer zugestellt zu gelten hat (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), womit die Beschwerdefrist am 2. Mai 2023 abgelaufen und die am 19. Mai 2023 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde folglich verspätet erhoben worden wäre (vgl. Art. 90 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO sowie § 26 EG StPO), kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde gemäss E. 3 hienach ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO habe der Beschuldigte die Einsprache gegen den Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich zu erheben. Diese Frist habe der Beschwerdeführer mit der am 7. Februar 2023 der Post übergebenen, undatierten Einsprache nicht eingehalten, da die Frist am 6. Februar 2023 abgelaufen sei. Die Einsprache sei somit unbeachtlich, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Strafbefehl ST.2022.7790 sei daher in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Beschwerde vor, er habe zweimal Einsprache erhoben. Das erste Mal habe offenbar die nötige Unterschrift gefehlt; das zweite Einreichen derselben Stellungnahme mit Unterschrift sei nicht zur Kenntnis genommen worden mit der Begründung, die Frist sei nicht eingehalten worden. Bei offenkundig fehlerhaftem und ungerechtem Verhalten seitens der Behörden – wie in seinem Fall der Polizeibeamten – habe der Bürger die Pflicht, dagegen vorzugehen, was er mit seiner Einsprache getan habe. Das Gericht sollte im Interesse aller darauf eingehen.
Gegen den Strafbefehl kann insbesondere die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet nach Art. 356 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Gericht. Ist die Einsprache ungültig, tritt das erstinstanzliche Gericht auf sie nicht ein und es bleibt beim Strafbefehl, d.h. dieser wird gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 356 StPO).
Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache schriftlich zu erheben. Wo das Gesetz ausdrücklich Schriftlichkeit verlangt, ist die Eingabe zu unterzeichnen und zu datieren (Art. 110 Abs. 1 2. Satz StPO). Mit "unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift i.S.v. Art. 14 Abs. 1 OR gemeint (BGE 142 IV 299 E. 1.1; PETER HAFNER/ELIANE FISCHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 und N. 9 zu Art. 110 StPO).
Die zehntägige Frist nach Art. 354 Abs. 1 StPO ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Ihre Einhaltung stellt ein absolutes Gültigkeitserfordernis für die Einsprache dar. Bei fehlender Unterschrift ist jedoch eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, es sei denn, die Einsprache sei in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Weise (d.h. absichtlich zwecks Erlangung einer Fristverlängerung) zunächst ohne Originalunterschrift eingereicht worden (BGE 142 I 10 E. 2.4.7; SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 354 StPO).
Der Strafbefehl ST.2022.7790 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 polizeilich zugestellt (VA act. 6). Die zehntägige Einsprachefrist (Art. 354 Abs. 1 StPO) begann demnach am 10. Januar 2023 zu laufen und endete am 19. Januar 2023 (vgl. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO).
Seine dagegen am 19. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eingereichte Einsprache war von ihm nicht unterzeichnet (VA act. 8). Sie erfüllte deshalb das gesetzliche Erfordernis der Schriftlichkeit (Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 2. Satz StPO) nicht und war somit formungültig. Infolgedessen setzte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2023 eine Frist von fünf Tagen an zur Verbesserung, d.h. zur Einreichung einer mit seiner eigenhändigen Unterschrift (Originalunterschrift) versehenen Einsprache (VA act. 10). Die eingeschriebene Postsendung mit diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 1. Februar 2023 zugestellt (VA act. 11). Nach Massgabe von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO begann die Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache somit am 2. Februar 2023 zu laufen und endete am 6. Februar 2023. Der Beschwerdeführer hat die verbesserte, d.h. von ihm eigenhändig unterzeichnete Einsprache (VA act. 12) erst am 7. Februar 2023 der Schweizerischen Post übergeben (VA act. 13) und daher verspätet eingereicht. Wiederherstellungsgründe i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO (vgl. dazu CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 94 StPO) hat er nicht geltend gemacht.
Gemäss den obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer weder innert der gesetzlichen Frist von Art. 354 Abs. 1 StPO noch innert der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angesetzten Nachfrist eine formgültige Einsprache eingereicht. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf seine Einsprache gegen den Strafbefehl ST.2022.7790 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. November 2022 nicht eingetreten und hat gestützt auf Art. 354 Abs. 3 StPO folgerichtig festgestellt, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 70.00, zusammen Fr. 870.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. August 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Egloff Huber