Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2023.19 (STA.2022.9459) Art. 168
Entscheid vom 5. Juni 2023
Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerdeführer A._____, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigte B._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. Februar 2023
in der Strafsache gegen B._____
Mit Eingabe vom 8. November 2022 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen seine Beiständin B. (nachfolgend: Beschuldigte). Er warf ihr Verletzungen des Datenschutzgesetzes sowie eine Beschimpfung vor.
Am 15. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Nichtanhandnahme dieser Strafanzeige, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 3. März 2023 genehmigt wurde.
Gegen diese ihm am 9. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Fortführung des Strafverfahrens.
Mit Verfügung vom 29. März 2023 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom Beschwerdeführer eine Leistung von Fr. 600.00 als Sicherheit für allfällige Kosten.
Am 11. April 2023 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer Stellung und legte dar, er lasse sich von der Beschuldigten nicht beleidigen bzw. vorführen und noch von der Obergerichtskasse hierfür Geld aus der Tasche ziehen, obwohl bekannt sei, dass eine Beistandschaft bestehe und er somit in einer Sackgasse stecke.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte betreffend die beanzeigten Beschimpfung sowie die Verletzung des Datenschutzgesetzes die Nichtanhandnahme. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass ihm bewusst sei, dass bezüglich der Beschimpfung "die Strafe verjährt" sei. Wegen des Zusammenhangs habe er sie dennoch zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer bestreitet demzufolge nicht, dass die Nichtanhandnahme betreffend die Beschimpfung mangels Prozessvoraussetzung (abgelaufene Strafantragsfrist, Art. 31 StGB), zu Recht erfolgt ist. Folglich ist dieser Tatbestand nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b).
Im Beschwerdeverfahren geht es nach dem Gesagten einzig noch um eine Übertretung (Art. 35 Abs. 1 DSG). Demgemäss liegt vorliegend ein Fall vor, der in die einzelgerichtliche Zuständigkeit der verfahrensleitenden Vizepräsidentin (Art. 395 Abs. 1 lit. a StPO) fällt.
Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf-
anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte, genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
Der Beschwerdeführer warf der Beschuldigten, seiner Beiständin des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes (KESD) Baden, in der Strafanzeige vom 8. November 2022 vor, ohne Absprache mit ihm seine Bank über einen Beistandswechsel orientiert zu haben, worauf diese sein Konto gesperrt habe. Damit liege eine Verletzung des Datenschutzrechts vor. Mit Beschwerde bringt er vor, dass die Massnahmen der Beistandsperson verhältnismässig sein müssten. Eine Information der Bank wäre lediglich bei allfälligen Schwierigkeiten mit der verbeiständeten Person notwendig gewesen. Solche seien nicht vorgelegen.
Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 35 Abs. 1 DSG).
Dem Entscheid des Familiengerichts Baden vom 23. Oktober 2014, welcher im besagten Zeitpunkt für den Aufgabenbereich der Beiständin massgebend war, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer verbeiständet war und zwar bestand über ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit folgenden Aufgabenbereichen:
für das gesundheitliche Wohl des Betroffenen sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten;
den Betroffenen beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken,
Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
Aus dem Schreiben der C. AG an den Beschwerdeführer vom 7. November 2022 geht hervor, dass die Bank von der Beschuldigten am 19. August 2021 unter Beilage der Ernennungsurkunde über ihre Einsetzung als Beiständin des Beschwerdeführers orientiert worden ist. Sein Konto wurde daraufhin vorsorglich gesperrt, bis die Bank am 2. September 2021 alle benötigten Informationen erhalten und verarbeitet hatte.
Die Beschuldigte war im Zeitpunkt der Information an die Bank als Beiständin eingesetzt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte auch die Vertretung des Beschwerdeführers in finanziellen Angelegenheiten, namentlich die Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Demnach kam die Beschuldigte lediglich dem ihr im Rahmen der Beistandschaft zugewiesenen Aufgabenbereich nach, war somit explizit hierzu befugt. Inwiefern diese Information nicht verhältnismässig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass die Beschuldigte zwecks Verwaltung seines Vermögens und Einkommens ausdrücklich zu seiner Vertretung befugt war, sie somit an seiner Stelle handeln konnte. Um ihrer Aufgabe nachzukommen, brauchte sie daher Kenntnis über seine Finanzen, zu welchen sie gelangen konnte, wenn die Bank über ihre Berechtigung informiert war.
Die Beschuldigte hat die Daten des Beschwerdeführers somit nicht unbefugt i.S.v. Art. 35 Abs. 1 DSG bekanntgegeben. Ob es sich bei der Mitteilung des Mandatsträgerwechsels überhaupt um besonders schützenswerte Personendaten handelt, kann damit offen bleiben. Der Straftatbestand ist jedenfalls eindeutig nicht erfüllt. Das Strafverfahren wurde zu Recht nicht an die Hand genommen (vgl. E. 2.1 hiervor).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollständig, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten.
Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2023 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 und den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 330.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari Kabus