Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2023.18 (STA.2022.9459) Art. 167
Entscheid vom 5. Juni 2023
Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerdeführer A._____, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigte B._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Februar 2023
in der Strafsache gegen B._____
Mit Eingabe vom 8. November 2022 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschuldigte). Er warf ihr Verletzungen des Datenschutzgesetzes sowie eine Beschimpfung vor.
Am 22. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Nichtanhandnahme dieser Strafanzeige, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 28. Februar 2023 genehmigt wurde.
Gegen diese ihm am 9. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Fortführung des Strafverfahrens.
Mit Verfügung vom 29. März 2023 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer zur Leistung von Fr. 600.00 als Sicherheit für allfällige Kosten auf.
Am 11. April 2023 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und legte dar, er lasse sich von der Beschuldigten nicht beleidigen bzw. vorführen und noch von der Obergerichtskasse hierfür Geld aus der Tasche ziehen, obwohl bekannt sei, dass eine Beistandschaft bestehe und er somit in einer Sackgasse stecke.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte betreffend die beanzeigten Beschimpfung sowie die Verletzung des Datenschutzgesetzes die Nichtanhandnahme. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass ihm bewusst sei, dass bezüglich der Beschimpfung "die Strafe verjährt" sei. Wegen des Zusammenhangs habe er sie dennoch zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer bestreitet demzufolge nicht, dass die Nichtanhandnahme betreffend die Beschimpfung mangels Prozessvoraussetzung (abgelaufene Strafantragsfrist, Art. 31 StGB), zu Recht erfolgt ist. Folglich ist dieser Tatbestand nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b).
Im Beschwerdeverfahren geht es nach dem Gesagten einzig noch um eine Übertretung (Art. 35 Abs. 1 DSG). Demgemäss liegt vorliegend ein Fall vor, der in die einzelgerichtliche Zuständigkeit der verfahrensleitenden Vizepräsidentin fällt (Art. 395 Abs. 1 lit. a StPO).
Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf-
anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte, genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten, einer Sachbearbeiterin des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes (KESD) Baden, in der Strafanzeige vom 8. November 2022 vor, ohne Absprache mit seinem damaligen Beistand, der Ferienvertretung seines Zahnarztes am 2. November 2021 seine Daten mitgeteilt zu haben. Mit ihm sei einzig der Mahnstopp einer einzigen konkreten Rechnung besprochen worden. Sein damaliger Beistand habe nichts weiter in Auftrag gegeben. Damit habe die Beschuldigte das Datenschutzgesetz verletzt. Mit Beschwerde bringt er vor, zwar gehöre ein Mahnstopp zur alltäglichen Arbeit und sei in seinem Interesse, dieser dürfe jedoch keinerlei Informationen enthalten, welche zu falschen Schlussfolgerungen leite.
Im Schreiben vom 2. November 2021 an die Zahnarztpraxis des Beschwerdeführers führte die Beschuldigte aus, über den Beschwerdeführer bestehe eine Beistandschaft. C. vom KESD Baden sei sein Beistand. Sämtliche Korrespondenz und Rechnungen seien an den KESD Baden zu senden. Es sei ein Mahnstopp betreffend die Rechnung vom 1. August 2021 zu erlassen.
Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 35 Abs. 1 DSG).
Dem Entscheid des Familiengerichts Baden vom 23. Oktober 2014, welcher im besagten Zeitpunkt für den Aufgabenbereich des Beistandes
massgebend war, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer verbeiständet war und zwar bestand über ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit folgenden Aufgabenbereichen:
für das gesundheitliche Wohl des Betroffenen sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten;
den Betroffenen beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
den Betroffenen beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, namentlich sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.
Dass es sich bei Rechnungen um finanzielle Angelegenheiten handelt, ist augenscheinlich. Folglich ist der Staatsanwaltschaft Baden zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Regelung betreffend die Begleichung der Zahnarztrechnung zum Aufgabenbereich des Beistandes gehörte, dieser somit befugt war, hierfür in Vertretung des Beschwerdeführers zu handeln. Selbst der Beschwerdeführer scheint diese Ansicht zu vertreten. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mit dem Schreiben vom 2. November 2021 Informationen gegeben worden sein sollen, welche zu falschen Schlussfolgerungen führen. Es wurde einzig über die Beistandschaft informiert, ein Mahnstopp verlangt und angeordnet, dass alle weitere Korrespondenz und Rechnungen an den KESD zu senden seien. Dass es sich bei der Korrespondenz um solche handeln muss, welche im Zusammenhang mit einer Rechnung steht, erscheint klar. Soweit er sich daran stört, dass das Schreiben nicht vom Beistand, sondern einer Sachbearbeiterin des KESD verfasst wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Beistand im Rahmen seiner Amtsausübung Hilfspersonen beiziehen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_1018/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.1.2). Die Beschuldigte kam demnach einzig der ihr im Rahmen der Beistandschaft als Hilfsperson zugewiesenen Aufgabe nach, als sie sich mit besagtem Schreiben an die Zahnarztpraxis des Beschwerdeführers wandte. Eine Verletzung von Art. 35 Abs. 1 DSG liegt damit eindeutig nicht vor, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt hat.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollständig, weshalb ihm die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten.
Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2023 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 und den Auslagen von Fr. 43.00, zusammen Fr. 343.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari Kabus