Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2023.10 (STA.2022.7468) Art. 161
Entscheid vom 26. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerdeführer A._____, [...] [...] verteidigt durch Rechtsanwältin Mehtap Giunuzoglu, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. März 2023 / Entschädigung
in der Strafsache gegen A._____
B. erstattete am 22. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen C. wegen Missachtung gerichtlicher Verbote gemäss Art. 258 ZPO, begangen am 16. August 2022, und stellte Strafantrag.
C. machte mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 geltend, dass ihr getrenntlebender Mann A. ihr Fahrzeug ausgeliehen habe. Am 12. Oktober 2022 wurde die Anzeige A. eröffnet. Er nahm mit E-Mail vom 26. Oktober 2022 Stellung zum Vorwurf und brachte im Wesentlichen vor, dass ein richterliches Verbot nicht ersichtlich gewesen sei.
B. nahm am 1. November 2022 Stellung zum Einwand von A. und hielt am Strafantrag fest.
Mit Eingabe vom 2. November 2022 wurde A. die Stellungnahme von B. zur Kenntnis zugestellt und die Ausfertigung eines Strafbefehls in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 16. November 2022 wandte A. ein, dass er nicht einverstanden sei mit einem Strafbefehl. Er machte erneut geltend, dass ein richterliches Verbot nur auf dem Parkplatz vorhanden sei und nicht auf der Strasse wo er parkiert habe.
Mit Schreiben vom 22. November 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden B., den Standort des parkierten Fahrzeugs auf dem Ausdruck der Online-Karte des Kantons Aargau mit Parzellenbegrenzung einzuzeichnen.
B. nahm mit Eingabe vom 11. Dezember 2022 Stellung und hielt an der Anzeige fest.
Die Staatsanwaltschaft Baden gab A. mit Eingabe vom 12. Januar 2023 Kenntnis von der Stellungnahme von B., stellte erneut die Aussicht eines Strafbefehls in Aussicht und informierte über die Rechtsmittel- bzw. Einsprachemöglichkeit nach Erhalt des Strafbefehls.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 reichte die Verteidigerin von A. eine Kopie der Anwaltsvollmacht ein und verlangte Akteneinsicht.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 nahm die Verteidigerin von A. Stellung.
Nachdem die Stellungnahme der Verteidigerin von A. B. zugestellt worden ist, zog Letzterer mit Eingabe vom 6. März 2023 seine Strafanzeige vom 22. August 2022 zurück.
Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 9. März 2023 folgende Nichtanhandnahmeverfügung:
" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).
In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)."
Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 14. März 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
Gegen diese ihm am 20. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. mit Eingabe vom 30. März 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. März 2023 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwendungen zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zzgl. 7.7 % MWST)."
Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei der Anwältin eine nach Ermessen des Obergerichts reduzierte Entschädigung zuzusprechen, unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. März 2023 im Entschädigungspunkt anzufechten. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat, wobei zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) und Entschädigungen (Art. 429 ff. StPO) zu zählen sind (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Dies ist hier der Fall (Entschädigung von Fr. 2'801.90 inkl. Aufwand für das Beschwerdeverfahren, vgl. Beschwerde S. 5 unten), weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht entscheidet, sondern der verfahrensleitende Vizepräsident allein.
Die Staatsanwaltschaft Baden sprach dem Beschwerdeführer in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2023 keine Entschädigung zu. Sie begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer keine wesentlichen Aufwendungen entstanden seien.
Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er sich – nachdem ihm die Staatsanwaltschaft Baden wiederholt den Erlass eines Strafbefehls in Aussicht gestellt habe – für den Beizug einer
Anwältin für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entschlossen habe. Diese habe am 6. Februar 2023 um Einstellung des Verfahrens ersucht, wobei die Einreichung der Kostennote ausdrücklich vorbehalten worden sei. Die Staatsanwaltschaft Baden habe entgegen der auch bei einer Nichtanhandnahmeverfügung anwendbaren Bestimmung von Art. 429 Abs. 2 StPO einen allfälligen Anspruch vom Beschwerdeführer nicht von Amtes wegen abgeklärt. Die Staatsanwaltschaft Baden habe einerseits seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und andererseits gegen Bundesrecht verstossen. Auch bei blossen Übertretungen bestehe ein Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten. Die Staatsanwaltschaft Baden habe das Verfahren nicht von sich aus eingestellt, womit die anwaltliche Vertretung überhaupt erst nötig geworden sei. Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft Baden seien ihm sehr wohl wesentliche Aufwendungen entstanden (Kosten für die Beratung und Vertretung). Indem die Staatsanwaltschaft Baden, ohne den Anspruch von Amtes wegen zu prüfen und den Beschwerdeführer anzuhören, behaupte, es seien keine wesentlichen Aufwendungen entstanden, habe sie willkürliche Annahmen getroffen und ihr Ermessen überschritten. Der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung begründe sich auf der Basis des beiliegenden Leistungsblattes.
Die Staatsanwaltschaft Baden führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass zu prüfen sei, ob überhaupt ein zu entschädigender Aufwand für die Verteidigung gestützt auf Art. 429 ff. StPO entstanden sei. Falls die Beschwerdeinstanz einen Entschädigungsanspruch bejahe, wäre jedenfalls die geltend gemachte anwaltliche Entschädigung von Fr. 2'801.90 auf ein angemessenes Mass herabzusetzen.
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Eine solche Entschädigung kommt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung in Betracht (BGE 139 IV 242).
Die Strafbehörde hat den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht darüber hinaus keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.5
mit Verweis auf BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Sie kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO insbesondere dann herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c).
Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1 mit Hinweis auf BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4). Dabei darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht (hat die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO trotz vermuteter Unschuld herabgesetzt oder verweigert werden). Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5, 142 IV 45 E. 2.1).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mehrmals die Ausfällung eines Strafbefehls in Aussicht gestellt. Dies auch, nachdem der Beschwerdeführer – eventuell nach Konsultierung eines Anwalts – vorbrachte, dass kein richterliches Verbotsschild auf der Strasse angebracht sei und sich der Sachverhalt nicht klar erstellen lasse, weshalb die Grundlage für einen Strafbefehl fehle und das Verfahren einzustellen sei bzw. der Sachverhalt aufgrund des vom Anzeigers B. im Kartenausdruck mit Parzellenbegrenzung eingezeichneten parkierten Fahrzeugs nicht eindeutig war. Erst nachdem sich die Verteidigerin des Beschwerdeführers mit dem gleichen Einwand und Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemeldet hat, wurde der Anzeiger (zweimal) aufgefordert mitzuteilen, ob er am Strafantrag festhalte bzw. diesen zurückziehe. Am 6. März 2023 zog der Anzeiger seine Strafanzeige schliesslich zurück. Insofern war der Beistand geboten. Die Bedeutung des Falls ist zwar noch als gering einzustufen, und auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers fallen nur wenig ins Gewicht. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die sich vorliegend stellenden Tat- und Rechtsfragen betreffend das gerichtliche Verbot nicht einfach sind und einzig anhand der Strafanzeige inkl. Beilagen nicht beurteilbar waren. Es stellte sich bspw. die Frage, ob es sich beim Standort des parkierten Fahrzeuges um Privatgrund oder eine öffentliche Strasse i.S. des Strassenverkehrsgesetzes handelt, d.h. ob der fragliche Parkierort vom richterlichen Verbot überhaupt erfasst war. Unter diesen Umständen erscheint es als angemessen, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie im Hinblick auf die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Rechtsanwältin beizog. Er hat somit einen Anspruch auf Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, wobei zu den Aufwendungen vorliegend die Kosten der frei gewählten Verteidigung des Beschwerdeführers zählen.
Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptantrag die Zusprechung einer Entschädigung (in der Höhe von Fr. 2'801.90 inkl. Aufwand für das Beschwerdeverfahren, vgl. Beschwerdeantrag S. 5 unten). Die Höhe der Entschädigung war jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, weshalb sie im obergerichtlichen Verfahren nicht zu behandeln ist. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. März 2023 somit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Baden ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).
Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434 StPO, wobei sich die Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens richtet. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer grösstenteils. Es erscheint daher gerechtfertigt, ihn für das Beschwerdeverfahren vollumfänglich zu entschädigen.
Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT). Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. 0.50 (§ 13 Abs. 3 AnwT).
Der von der Verteidigerin des Beschwerdeführers mit Leistungsblatt vom 30. März 2023 für das Beschwerdeverfahren ab 20. März 2023 geltend gemachte Zeitaufwand von total 5,5 Stunden erscheint als angemessen. Beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2 bis AnwT) ergibt sich demnach ein Honorar von Fr. 1'210.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 23.30 (36 Kopien à Fr. 0.50 [§ 13 Abs. 3 AnwT] sowie 5.30 Porto) und 7,7 % MWSt auf Fr. 1'233.30, ausmachend Fr. 94.95. Die dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung beträgt somit Fr. 1'328.25.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. März 2023 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Baden angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'328.25 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 26. Mai 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Egloff Groebli Arioli