Late appeal against summons dismissed as inadmissible

SBE.2023.1Strafgericht / Strafrekurskammer13.03.2023Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a district court summons in a criminal case concerning repeated mask-duty violations and non-compliance with transport security staff orders. The Obergericht held that the complaint was filed after the 10-day deadline and was therefore inadmissible. It added that the summons was in any event a procedural order that is generally not appealable. The request for free legal aid and appointed counsel was denied because the matter was a petty offense, no particular factual or legal difficulty was shown, and the appellant did not substantiate indigence. Costs of CHF 231 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 393 Abs. 1 lit. b, Art. 396 Abs. 1, Art. 384 lit. b and Art. 90 StPO; procedural orders and time limits for criminal complaints; a summons by the first-instance court is generally a non-appealable procedural order, and a complaint lodged after expiry of the 10-day period is inadmissible. For accused persons, appointed counsel under Art. 132 StPO requires indigence and a need for defense; in petty-offense cases, such need is not established absent factual or legal complexity. Art. 29 Abs. 3 BV does not confer a general right to definitive exemption from self-caused procedural costs.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2023.1 (ST.2022.249) Art. 83

Entscheid vom 13. März 2023

Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Meister

Beschwerdeführer A._____ [...]

Beschwerdegegnerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Anfechtungsgegenstand Vorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Dezember 2022

in der Strafsache gegen A._____

Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verurteilte A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 19. April 2022 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) sowie mehrfachen Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2), nachdem er als Reisender im öffentlichen Verkehr mehrfach die Maskentragpflicht verletzt haben und entsprechenden Aufforderungen des Sicherheitspersonals, eine Maske anzuziehen, nicht nachgekommen sein soll, zu einer Busse von Fr. 300.00 sowie zur Übernahme der Kosten von Fr. 400.00.

1.2.

Gegen diesen ihm am 3. Mai 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 12. Mai 2022 (Posteingang am 16. Mai 2022; Angaben gemäss Überweisungsverfügung vom 17. Mai 2022) sinngemäss Einsprache.

2.

2.1.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies den Strafbefehl samt Akten am 17. Mai 2022 an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2.2.

2.2.1.

Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau unter anderem die Befragung des Beschwerdeführers an und lud ihn zur Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2022 vor.

2.2.2.

Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2022 wurde das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2022 geweigert hatte, den Anordnungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau Folge zu leisten und er nicht als beschuldigte Person, sondern lediglich als Zuschauer am Verfahren teilnehmen wollte.

2.3.

2.3.1.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.

2.3.2.

Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2022 (SBE.2022.32) wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zurückgewiesen.

2.4.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau unter anderem die Befragung des Beschwerdeführers an und lud ihn zur Hauptverhandlung auf den 23. Januar 2023 vor. Die Verfügung (fortan: Vorladung) wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 zugestellt.

3.

3.1.

Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (Postaufgabe am 21. Januar 2023) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Vorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Dezember 2022. Er beantragte die Aufhebung und Nichtigerklärung der Vorladung vom 14. Dezember 2023 und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ex tunc gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Daneben stellte er eine Vielzahl weiterer Anträge.

3.2.

Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung:

1.

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b).

Dem vorliegenden Verfahren liegen als Widerhandlungen einzig Übertretungen zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.

2.

2.1.

Verfügungen, Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar, sofern es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide handelt (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

2.2.

Nach Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung mittels eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Vorliegend wurde die Vorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau am 14. Dezember 2022 eingeschrieben an den Beschwerdeführer versandt und ihm am 22. Dezember 2022 zugestellt. Die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde begann somit am 23. Dezember 2022 zu laufen und endete am 3. Januar 2023 (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 26 Abs. 1 EG StPO, Art. 384 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde am 21. Januar 2023 bei der Post aufgegeben, womit sie als verspätet zu qualifizieren und wegen Fristsäumnis nicht darauf einzutreten ist.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei der Vorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Dezember 2022 um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, die grundsätzlich nicht angefochten werden kann (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 173 ff.), so dass auch gestützt auf diesen Umstand nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre. Der Beschwerdeführer ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz sachlich nicht für die Entgegennahme von Strafanzeigen und die Einleitung von Strafuntersuchungen zuständig ist.

3.

3.1.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten.

3.2.

Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung bzw. sinngemäss eine amtliche Verteidigung (Beschwerde, Antrag 14 f.).

3.3.

Eine amtliche Verteidigung ist insbesondere anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb er in der vorliegenden Sache, in welcher es um eine Übertretungsbusse von Fr. 300.00 und damit um einen eigentlichen Bagatellfall geht, für das Beschwerdeverfahren anwaltlicher Unterstützung bedarf. Es ist denn auch weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern die vorliegende Sache, bei der es um das Nichttragen der Schutzmaske im öffentlichen Verkehr und damit zusammenhängende Verfahrensfragen geht, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen sollte. Schliesslich hat der Beschwerdeführer es auch unterlassen, Ausführungen zu seiner Mittellosigkeit zu machen oder diese konkret zu belegen. Der Antrag um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist damit abzuweisen.

3.4.

Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2 auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässig garantierten Minimalanspruchs (Art. 29 Abs. 3 BV) kommt es allein darauf an, dass einer bedürftigen Partei der Zugang zum Gericht nicht infolge ihrer Bedürftigkeit verwehrt oder erschwert ist (BGE 110 Ia 87 E. 4). Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Rechtsuchenden auf definitive Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten. Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2).

Vom Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Kostenvorschuss einverlangt. Als Beschuldigter hat er nach dem Gesagten

weder gemäss Strafprozessordnung noch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten.

Die Vizepräsidentin entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 231.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. März 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Schär Meister

Schlagwörter

criminal procedurelate appealprocedural ordersummonsappointed counselfree legal aidpetty offensecourt costsinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the summons was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

The complaint was filed too late and therefore could not be heard.

Extrahierte Begründung

The summons was served on 2022-12-22; the 10-day appeal period ended on 2023-01-03. The filing on 2023-01-21 was therefore out of time.

Kernrechtsfrage

Whether the summons as a procedural order was appealable.

Extrahierter Entscheid

The summons was a procedural order that was not, in principle, subject to appeal.

Extrahierte Begründung

Procedural orders of the first-instance court are generally not appealable under the Criminal Procedure Code.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid / appointed counsel.

Extrahierter Entscheid

The request for appointed counsel and free legal aid was denied.

Extrahierte Begründung

The case was a petty offense with a possible fine of CHF 300; the appellant failed to show financial need or factual/legal complexity requiring counsel, and no advance payment had been demanded.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.