Cantonal procedure governs municipal penal order appeals

SBE.2022.39Strafgericht / Strafrekurskammer06.12.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau High Court dismissed the municipal council’s criminal appeal, insofar as it was admissible. The court held that for a cantonal contravention prosecuted by a municipal council, the special procedure in § 112 GG still applies and is not displaced by the Swiss Criminal Procedure Code. Accordingly, after the objection to the municipal penalty order, the council had to hold a hearing and issue a reasoned decision before any appeal to the district court president. The district court therefore correctly returned the case for main proceedings. Upper-court costs were charged to the state treasury, and B. received no compensation.

Omnilex-Regeste

§ 112 GG; Art. 17, Art. 357 Abs. 2, Art. 381 Abs. 3 StPO; cantonal contraventions prosecuted by municipal authorities: the cantonal special procedure remains applicable alongside the StPO. Where a canton has enacted a specific procedural regime for the prosecution of cantonal offences, the StPO does not displace that regime; however, the cantonal rules must preserve a constitutionally sufficient procedural standard (consid. 4). After a timely objection to a municipal penalty order, the competent municipal authority must conduct the hearing and issue a reasoned decision; only that decision is subject to further appeal to the district court president. A premature transmission of the penalty order is procedurally defective and may be returned for main proceedings. In appeal, the upper court may leave standing-appeal questions open if the appeal fails on the merits anyway (consid. 1, 4, 5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2022.39 (BS.2022.2) Art. 400

Entscheid vom 6. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerdeführer Gemeinderat A._____, [...]

Beschwerdegegner B._____, [...]

Anfechtungsgegenstand Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 21. September 2022 betreffend den Strafbefehl des Gemeinderats A._____

in der Strafsache gegen B._____

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Gemäss Rapport der [Polizei] vom 26. März 2022 wird B. vorgehalten, am 3. November 2021 eine abgebrannte Zigarette zu Boden geworfen zu haben.

1.2.

Am 14. März 2022 erliess der Gemeinderat A. einen Strafbefehl gegen B. und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Busse von Fr. 300.00 sowie den Kosten von Fr. 200.00.

1.3.

Mit Eingabe vom 29. März 2022 (Posteingang bei [...]) erhob B. beim Gemeinderat A. Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. März 2022.

1.4.

Am 4. Juli 2022 überwies der Gemeinderat A. den Strafbefehl gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Aarau.

2.

Mit Datum vom 21. September 2022 erliess der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Aarau folgendes Urteil:

" 1. Der mit Datum vom 4. Juli 2022 an das Bezirksgericht überwiesene Strafbefehl des Gemeinderats A. vom 14. März 2022 wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Hauptverfahrens (§ 112 Abs. 2 GG) zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Präsidium des Strafgerichts Aarau werden auf die Staatskasse genommen.

  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3.

3.1.

Mit Eingabe vom 29. September 2022 erhob der Gemeinderat A. (fortan: Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Präsidenten des Strafgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 21. September 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts vom 21. September 2022 sei aufzuheben.

  1. Das Bezirksgericht sei anzuweisen, das Hauptverfahren durchzuführen.

3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2.

B. liess sich innert der vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 angesetzten Frist nicht vernehmen.

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Der Beschwerdeführer begründet die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit § 112 Abs. 3 des Gemeindegesetzes (GG [SAR 171.100]), macht mit Beschwerde aber gleichzeitig geltend, dass § 112 GG nicht mehr anwendbar, sondern mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung derogiert worden sei.

1.2.

Bei Widerhandlungen gegen das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG UWR [SAR 781.200]) i.S.v. § 39 Abs. 1 EG UWR kann der Gemeinderat Bussen bis zu Fr. 2'000.00 durch Strafbefehl aussprechen, wobei für das Verfahren – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Bestimmungen des Gemeindegesetzes gelten (vgl. E. 4 hiernach).

Nach § 112 Abs. 1 GG kann der Gebüsste gegen einen Strafbefehl beim Gemeinderat innert 20 Tagen schriftliche Einsprache erheben. Dadurch wird der Strafbefehl aufgehoben. Der Einsprecher ist zu einer Verhandlung vor den Gemeinderat oder ein von ihm bestimmtes Mitglied vorzuladen. Der Gemeinderat fällt einen begründeten Entscheid (§ 112 Abs. 2 GG). Der Strafentscheid des Gemeinderats kann innert 20 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter weitergezogen werden. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar (§ 112 Abs. 3 GG). Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des schweizerischen und kantonalen Strafprozessrechts (§ 112 Abs. 4 GG), weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren ergänzend die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Anwendung gelangen.

Ob sämtliche Voraussetzungen für ein Eintreten auf die gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 21. September 2022 gerichtete Beschwerde erfüllt sind, erscheint mit Bezug auf die Frage der Beschwerdelegitimation des Gemeinderates A. als fraglich, nachdem gemäss Art. 381 Abs. 3 StPO die Kantone regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen dürfen und eine solche Regelung im Lichte von bspw. § 112 Abs. 3 und Abs. 4 GG oder von § 37 und § 40 EG StPO nicht auf der Hand liegt. Die Eintretensfrage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde, selbst wenn auf sie einzutreten wäre, abzuweisen wäre, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

2.

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 Abs. 1 lit. a StPO allein, wenn diese – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.

3.

3.1.

Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau verneinte im Urteil vom 21. September 2022 seine funktionelle Zuständigkeit, da der Verfahrensweg gemäss § 112 GG nicht eingehalten worden sei. Nach der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. März 2022 hätte der Gemeinderat A. eine Verhandlung durchführen und einen begründeten Strafentscheid fällen müssen. Erst dieser Entscheid könne im Rahmen einer Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter weitergezogen werden. Die Überweisung des Strafbefehls vom 14. März 2022 sei damit verfrüht erfolgt, womit das Bezirksgericht Aarau zur Behandlung der Einsprache gegen den Strafbefehl funktionell nicht zuständig sei.

3.2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die im Gemeindegesetz enthaltenen Verfahrensregelungen in Strafsachen seit dem 1. Januar 2011 weitgehend durch die Schweizerische Strafprozessordnung derogiert worden und nicht mehr anwendbar seien. Somit seien für das Strafbefehlsverfahren der Gemeinden ausschliesslich die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beachten und § 112 GG sei nicht mehr anwendbar.

4.

4.1.

Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer in funktioneller Hinsicht berechtigt war, die Busse über Fr. 300.00 auszusprechen (§ 39 Abs. 1 EG UWR; § 38 Abs. 1 und 2 GG). Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob sich das Strafbefehls- bzw. das Einspracheverfahren

nach kantonalem Prozessrecht (insb. § 112 GG) oder nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 352 ff. StPO) richtet.

4.2.

4.2.1.

4.2.1.1.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. Auch können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Förmlichkeit des Verfahrens verfolgt neben ihrer Ordnungsfunktion insb. die Realisierung des Rechtsstaatsprinzips im Strafverfahren. Ziel der Strafrechtspflege ist die Durchsetzung des materiellen Strafrechts in rechtsstaatlicher Justizförmigkeit. Der Grundsatz der Formstrenge gilt entsprechend für das gesamte Strafverfahren (PETER STRAUB/THOMAS WELTERT, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 2 N 13).

4.2.1.2.

Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen (Art. 17 Abs. 1 StPO). Das Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), für abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen der Kantone verbleibt kein Raum (Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.1 [Erwägung nicht publiziert in BGE 142 IV 70]). Es gilt der Grundsatz, dass die Kantone nicht die Freiheit haben, bei der Verfolgung von Straftaten des Bundesrechts in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht enthaltene Verhaltensformen (also bspw. ein Privatklageverfahren, ein besonderes Anklagezulassungsverfahren oder ein weiteres Rechtsmittel wie ein Rekurs oder eine Nichtigkeitsbeschwerde) vorzusehen (NIKLAUS SCHMID, Möglichkeiten und Grenzen der Kantone bei der Organisation ihrer Strafbehörden nach der künftigen Schweizerischen Strafprozessordnung, in: AJP 6/2007, S. 699 ff.).

Besondere Vorschriften gelten demgegenüber für die Ahndung von Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, im Steuerstrafverfahren sowie für die Verfolgung von Übertretungen des kantonalen Rechts (vgl. E. 4.2.1.3. hiernach), falls diesbezüglich nicht auf die Schweizerische Strafprozessordnung verwiesen wird (vgl. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 357 N 3).

4.2.1.3.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 StPO regelt die Schweizerische Strafprozessordnung die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die

Strafbehörden des Bundes und der Kantone. Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StPO). Hingegen regelt das kantonale Recht die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kantonalem Recht im Sinne von Art. 335 StGB, wobei es wünschenswert ist, dass die Kantone in ihren Einführungserlassen die Schweizerische Strafprozessordnung ganz oder mindestens teilweise auch für die Verfolgung und Beurteilung der kantonalen Straftatbestände für anwendbar erklären (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [SR 05.092], S. 1127; PETER STRAUB/THOMAS WELTERT, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 1 N 1 und 12; WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 1 N 10; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 71). In Fällen, in denen die Kantone ohne sachlichen Grund an eigenen Verfahrensregelungen festhielten, insbesondere dann, wenn diese nicht den gleichen rechtstaatlichen Standard gewährleisteten wie die Schweizerische Strafprozessordnung, würde dem gesetzgeberischen Willen zur Vereinheitlichung des Verfahrensrechts im Rahmen des Strafprozesses nicht entsprochen (STRAUB / WELTERT, a.a.O., Art. 1 N 12).

4.2.1.4.

Als Zwischenergebnis lässt sich konstatieren, dass für die Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung Raum verbleibt, sofern es im jeweiligen Verfahren kantonales Strafrecht zu beurteilen gilt (vgl. E. 4.2.1.3. hiervor). Soweit es demgegenüber um die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht geht, sind abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen der Kantone nicht möglich (vgl. E. 4.2.1.2.).

4.2.2.

4.2.2.1.

Im vorliegenden Fall wird B. eine Widerhandlung gegen § 38 Abs. 1 lit. b bis

EG UWR i.V.m. § 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 6.1. OBVV (SAV 251.213) und somit ein Verstoss gegen eine kantonale Übertretungsstrafnorm vorgeworfen (vgl. auch § 38c Abs. 1 lit. a Ziff. 6 EG StPO).

Das aargauische kantonale Recht kennt für die Verfolgung kantonaler Strafnormen zwei mögliche Zuständigkeiten: die Staatsanwaltschaft oder der Gemeinderat gemäss § 38 i.V.m. § 112 GG. Für alle im gemeinderätlichen Strafverfahren ausgesprochenen Bussen findet grundsätzlich das Strafbefehlsverfahren nach § 112 GG und § 117 GG Anwendung (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Aufl. 2017, S. 315). Gemäss § 39 Abs. 1 EG UWR kann der Gemeinderat in seinem Zuständigkeitsbereich Bussen im Anwendungsbereich der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung bis Fr. 2'000.00 durch Strafbefehl aussprechen. Gemäss § 37 Abs. 1 EG StPO gelten für Strafbefehle der Gemeinderäte und anderer

Verwaltungsbehörden für Zuwiderhandlungen gegen kantonale Strafbestimmungen die Verfahrensbestimmungen gemäss den Art. 355-357 StPO sinngemäss, wenn keine kantonalrechtliche Spezialbestimmung besteht, was vorliegend mit § 112 GG der Fall ist. Der rechtsstaatliche Standard der Schweizerischen Strafprozessordnung ist durch diese Bestimmung ohne weiteres gewährleistet, indem sie den Weiterzug des Strafentscheids des Gemeinderats an das Bezirksgerichtspräsidium vorsieht (vgl. BAUMANN, a.a.O., S. 313).

Im Ergebnis erhellt, dass sich das Rechtsmittelverfahren gegen den Strafbefehl vom 14. März 2022 nach § 112 GG richtet (vgl. E. 1.2. hiervor für den Verfahrensablauf), womit das Bezirksgericht Aarau den Strafbefehl zu Recht an den Beschwerdeführer zur Durchführung des Hauptverfahrens i.S.v. § 112 Abs. 2 GG zurückgewiesen hat.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.

6.1.

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2.

B. sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO), weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.

Der Vizepräsident entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Lindner Gasser

Schlagwörter

municipal penal ordercantonal procedureobjectionfunctional competencecontraventionsappeal standingcostscompensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the municipal penal order and objection procedure for this cantonal contravention is governed by § 112 GG or by the Swiss Criminal Procedure Code.

Extrahierter Entscheid

For cantonal contraventions prosecuted by the municipal council, the procedure remains governed by § 112 GG; the appeal route to the district court president is therefore valid.

Extrahierte Begründung

The StPO leaves room for cantonal procedural law when cantonal offences are prosecuted. For the present cantonal offence, § 112 GG specifically regulates the municipal penalty-order procedure and provides sufficient procedural guarantees; therefore the municipal council had to conduct the main hearing before any further appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the district court correctly returned the municipal penalty order for implementation of the main proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the objection had to be handled under § 112 GG, the premature transmission was improper and the district court president correctly sent the case back for a main hearing.

Extrahierte Begründung

After the objection, the municipal council had to hold a hearing and issue a reasoned decision; only then could the matter be appealed to the district court president. The district court therefore lacked functional competence to deal with the objection at that stage.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal by the municipal council could be entered into.

Extrahierter Entscheid

The court left the admissibility question open and dismissed the appeal in any event as unfounded.

Extrahierte Begründung

There were doubts about the municipal council's standing under Art. 381(3) StPO, but the appeal would fail on the merits regardless.

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