Business asset vs. private asset in rental property

RV.97.50250Verwaltungsgericht / 3. Kammer22.04.1999

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayers disputed the tax classification of a parcel that they had declared to be entirely business assets. The court recalled that the distinction between private and business assets is based on objective criteria, considering all factual circumstances, especially actual use for income generation and the acquisition motive. It further stated that a transfer to private assets in the context of rental and leasing should be accepted only with restraint when the property has been consistently treated in the accounts as business assets.

Omnilex-Regeste

Art. 22 Abs. 1 lit. b StG; Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen: Massgebend sind objektive Kriterien, insbesondere die technisch-wirtschaftliche Zugehörigkeit eines Vermögenswertes zum Geschäftsbetrieb, beurteilt nach der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse. Die objektive Beziehung zeigt sich vorab in der tatsächlichen Nutzung zu Erwerbszwecken und häufig im Erwerbsmotiv. Eine Überführung eines bei Vermietung und Verpachtung buchhalterisch konsequent als Geschäftsvermögen behandelten Grundstücks ins Privatvermögen ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

2000 Bundessteuern 635 Bundessteuern A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom 13. Dezember 1983 (StG). 146 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b StG). Eine Ueberführung ins Privatvermögen ist bei Vermietung und Verpachtung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, wenn die Steuerpflichtigen eine Liegenschaft buchhalterisch konsequent als Geschäftsvermögen behandeln. 22. April 1999 in Sachen T., RV.97.50250/K 6014 Aus den Erwägungen 3. a) Die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen erfolgt nach objektiven Kriterien. Entscheidend ist, ob ein Vermögenswert technisch-wirtschaftlich einem Geschäftsbetrieb zugerechnet werden muss (BGE 120 Ia 354). Es kommt dabei auf die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse an, wobei sich die objektive Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Geschäft in erster Linie in der tatsächlichen Nutzung zu Erwerbszwecken, oft auch im Erwerbsmotiv zeigt (VGE vom 23. Dezember 1996 in Sachen O., mit Hinweisen). b) Mit Revers vom 24. Oktober 1987 haben die Rekurrenten erklärt, dass die ganze Parzelle Nr. Y vollumfänglich, ohne jeglichen Privatanteil zu ihrem Geschäftsvermögen gehöre und dass eine Veräusserung bzw. eine Ueberführung ins Privatvermögen mit der Einkommenssteuer erfasst werde. Die Rekurrenten vertreten die Auffassung, dass das Grundstück nach wie vor Geschäftsvermögen darstellt, während nach Ansicht der Steuerbehörden eine teilweise Ueberführung ins Privatvermögen vorgenommen wurde.

Schlagwörter

business assetsprivate assetsrental propertyincome taxasset classificationbookkeeping treatment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the parcel was still business assets or had been partly transferred to private assets for income tax purposes.

Extrahierter Entscheid

Business and private assets are distinguished by objective criteria; a transfer to private assets in the case of rental and leasing should be accepted with restraint where the taxpayers have consistently treated the property in the accounts as business assets.

Extrahierte Begründung

The decisive factor is whether the asset must technically and economically be attributed to a business, assessed on the totality of the actual circumstances, especially actual use for earning income and often the acquisition motive. Here, the taxpayers had expressly declared that the entire parcel belonged to business assets without any private portion.

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