2005 Kantonale Steuern 361 74 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).
362 Steuerrekursgericht 2005 b) Gemäss der vorliegend anwendbaren Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, Änderung vom 29. Juni 1994 (Anhang), beträgt der Pauschalabzug pro Fahrkilometer für Autos in den Bemessungsjahren 1995 und 1996 Fr. -.60. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung. Danach kann die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrkostenpauschale nach Artikel 3 (Festlegung der Pauschalansätze) im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Der Fahrtkostenabzug bemisst sich also, im Gegensatz etwa zum Abzug für Verpflegungsmehraufwand, nach den effektiven Kosten. Die Höhe der Kilometerkosten ist von verschiedenen Faktoren abhängig. In der Praxis muss es jedoch aus Gründen der Verfahrensökonomie zu gewissen Schematisierungen kommen. Es wird daher auf die Kilometerkostentabelle des Touring- Club der Schweiz abgestellt (so auch basellandschaftliche Steuerpraxis, Band XI, S. 560 ff.). Bei einem (unbestrittenen) Neupreis des PW der Rekurrentin von Fr. 12'000.-- und einer jährlichen Kilometerleistung von ca. 25'000 Kilometern (gemäss Vorinstanz 23'000 Kilometer pro 1995, vgl. Vernehmlassung vom 26. Juni 1998; gemäss Schreiben der Rekurrentin vom 30. November 1997 etwas über 27'700 Kilometer pro Jahr [Basis Serviceheft: Stichtag 3. April 1995 und 21. April 1997]) ist von Fr. -.33/pro Kilometer auszugehen (vgl. TCS-Broschüre "Kilometerkosten 1998"). Die Differenz zum "Regel-Ansatz" von Fr. -.60 ist so erheblich, dass ein Abweichen auch unter dem Gesichtspunkt des einheitlichen Vollzugs (vgl. der von der Rekurrentin erwähnte Protokollauszug 2/1998 der Sektionskonferenz vom 29. Mai 1998) gerechtfertigt ist. (...)“ An diesen Ausführungen kann nicht festgehalten werden. Gemäss § 12 StGV gelten, so weit die StGV keine abweichenden Bestimmungen enthält, für die Berufskosten dieselben Pauschalabzüge wie bei der direkten Bundessteuer. Diese sind in der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (BkV) geregelt. Wie im zitierten Entscheid ausgeführt, ist in Art. 5 Abs. 4 BkV festgehalten, dass die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrtkostenpauschale nach Art. 3 BkV im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen kann. Damit wird jedoch nicht ausgesagt, dass der Fahrtkostenabzug im Einzelfall nach
2005 Kantonale Steuern 363 den effektiven Kosten zu bemessen ist, sondern dass es den Steuerbehörden frei steht, generell vom Pauschalansatz gemäss Anhang zur BkV abweichende, nach Fahrleistung abgestufte Pauschalansätze festzusetzen (wobei der Katalogpreis des Fahrzeuges keine Rolle spielt). Dies wurde etwa in den Kantonen Luzern (vgl. Luzerner Steuerbuch, § 33 Nr. 1, S. 9), St. Gallen (vgl. St. Galler Steuerbuch, StB 39 Nr. 3 Ziff. 5, der neun unterschiedliche, nach Fahrleistung abgestufte km-Ansätze vorsieht) und Basel-Landschaft (vgl. Kurzmitteilung Nr. 283 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Januar 1997, in der ausdrücklich Art. 5 Abs. 4 BkV genannt wird) gemacht. Auch im Kanton Aargau ist in § 13 StGV eine Abstufung vorgesehen, in dem bei einem Arbeitsweg von mehr als 15'000 km der Pauschalabzug gemäss Anhang zur BkV für jeden weiteren Kilometer um 20 Rappen zu reduzieren ist. Es würde zudem wenig Sinn machen, Pauschalansätze festzulegen, um dann doch die effektiven Kosten zu ermitteln und zu berücksichtigen. Die abzugsfähigen Kosten betragen somit unabhängig vom Katalogpreis des Fahrzeuges der steuerpflichtigen Person für die ersten 15'000 Kilometer 65 Rappen pro Kilometer und 45 Rappen für jeden weiteren Kilometer. 76 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).