2004 Kantonale Steuern 309 ändern (RGE vom 24. Januar 2002 in Sachen R. + C.B. mit Hinweis auf Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, § 24 aStG N 267; B. Zwahlen, Die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Liegenschaftskosten, Basel 1986, S. 109 und 119). Die Erstellung einer Ersatzbaute stellt begrifflich niemals Unterhalt dar, weshalb deren Kosten nicht als abziehbare Unterhaltskosten betrachtet werden können (BGE vom 30. März 1999 in Sachen W., in: die neue Steuerpraxis 1999, S. 99 ff.; StR 2002 S. 504; BVR 2000 S. 11 ff.). 85 Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG).
310 Steuerrekursgericht 2004 der um die Aufwendungen nach den §§ 35 - 40 StG verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. b) Unter Krankheitskosten werden die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalkosten, Auslagen für Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate, Hilfsmittel etc. gerechnet. Mehrkosten, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen fallen nicht unter diesen Krankheitskostenbegriff. Nicht als Krankheitskosten gelten Auslagen für Verjüngungs- oder Schönheitsbehandlungen, für Schlankheits- oder Fitnesskuren und dergleichen. Diese Aufwendungen gehören zu den nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten (§ 41 lit. a StG; P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 33 DBG N 78; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 33 DBG N 120 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 40 StG N 145 ff.; ASA 63 S. 727 ff.). c) Die Rekurrentin leidet seit ihrer Kindheit an Sehproblemen. Sie hatte gemäss dem "Befundbericht" des Augenlaserzentrum Zürich AG vom 8. September 2003 vor der Laserbehandlung die folgenden Brillenwerte: R - 2,75 sph - 0,50 cyl / 31° L - 2,50 sph - 0,50 cyl / 155° Sehstörungen stellen Behinderungen dar, weshalb die zu ihrer Behebung angeschafften Hilfsmittel (z.B. Brillen) zu den abzugsfähigen Krankheitskosten zählen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 N 148), soweit es sich nicht um Luxusbrillen handelt. Eine operative Behebung solcher Behinderungen stellt nach Auffassung des Steuerrekursgerichtes eine abzugsfähige medizinische Leistung dar, selbst wenn die Sehprobleme auch mit Brillen oder Kontaktlinsen korrigiert werden könnten. Schönheitsoperationen, Verjüngungskuren etc. lassen sich damit nicht vergleichen, da diesen Eingriffen keine Krankheit oder Behinderung zu Grunde liegt. Es braucht deshalb nicht abgeklärt zu werden, ob die Laserbehandlung der Augen medizinisch unumgänglich war, da es so oder so um
2004 Kantonale Steuern 311 die Behebung einer körperlichen Behinderung ging. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen. 87 Abzüge vom Roheinkommen; Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien (§ 40 lit. l StG).