Separated spouses remain liable only for unpaid tax debt

RV.2003.50320Spezialverwaltungsgericht / Steuerkammer29.04.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

M. J. challenged a liability order issued after the spouses separated on 2002-02-01. The tax authority had calculated the liability shares for the remaining unpaid 2001 tax debt after deducting payments already made before separation. The court held that under § 22 Abs. 2 StG, solidarity ends for all still open tax debts once the spouses are separated, and each spouse is liable only for the portion attributable to their own taxable values. It further held that later payments by one spouse do not affect the liability base fixed at separation. The appeal was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 22 Abs. 2 StG; Haftung bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe; die Solidarhaftung der Ehegatten entfällt mit der Trennung auch hinsichtlich aller noch offenen Steuerschulden. Massgebend ist der im Zeitpunkt des Wegfalls der Solidarhaftung noch unbezahlte Steuerrest; spätere Zahlungen eines Ehegatten ändern diesen Haftungsgrundsatz nicht. Bei getrennter Ehe haftet jeder Ehegatte nur anteilsmässig nach seinen eigenen steuerbaren Werten. Der Begriff der «offenen Steuerschulden» erfasst die ausstehenden, nicht bezahlten Forderungen und nicht bloss noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern (vgl. Erw. 3).

Gesamter Gesetzestext

2004 Kantonale Steuern 293 B. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 79 Haftung bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe (§ 22 Abs. 2 StG).

  • Anteilige Haftung jedes Ehegatten auch in Bezug auf jene offenen, d.h. unbezahlten Steuerforderungen, die noch während der ungetrennten Ehe entstanden sind.
  • Zeitpunkt der Anrechnung individueller Zahlungen eines Ehegatten an seinen Haftungsanteil. 29. April 2004 in Sachen M.J., RV.2003.50320/K 8285 Aus den Erwägungen 2. K. und M. J. haben sich per 1. Februar 2002 getrennt. Sie wurden daher von der Steuerkommission L. am 19. Dezember 2002 je mit einer separaten Verfügung für das Jahr 2001 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 92'900.-- veranlagt, was einen Gesamtsteuerbetrag von Fr. 11'627.50 ergibt. Diese Veranlagungen erwuchsen in Rechtskraft. Gestützt darauf hat die Steuerkommission L. am 25. Februar 2003 eine Haftungsverfügung erlassen. Danach beträgt die Haftungsquote für K. J. 34,1036 % und für M. J. 65,8964 % für die noch offene Steuerforderung des Jahres 2001 von Fr. 4'920.10. Es handelt sich dabei um die Gesamtsteuer für das Jahr 2001 von Fr. 11'627.50 abzüglich die von M. J. bereits geleisteten Zahlungen von Fr. 6'707.40. 3. a) Der Vertreter der Rekurrentin macht geltend, die Haftungsquoten würden sich auf die Gesamtsteuer von Fr. 11'627.50 (und nicht lediglich auf Fr. 4'920.10) beziehen. b) Die Haftung ist in § 22 StG geregelt. Er lautet wie folgt: "1 Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Eheteil haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil

294 Steuerrekursgericht 2004 an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und -vermögen entfällt. 2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. 3 (minderjährige Kinder)."

Der vorliegend massgebliche Abs. 2 stimmt wörtlich mit Art. 13 Abs. 2 DBG überein. Es kann daher auch die dazu ergangene Literatur herangezogen werden. c) Die solidarische Haftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer setzt voraus, dass das Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. Sobald die Ehegatten rechtlich oder tatsächlich getrennt leben, entfällt jede Solidarhaftung. Dieser Ausschluss der Solidarhaftung gilt nicht nur für künftige, sondern auch für alle bestehenden Steuerforderungen, denn Abs. 2 von § 22 StG bezieht "alle noch offenen Steuerschulden" ein. Nach der Trennung haftet jeder Ehegatte auch in Bezug auf jene Steuerforderungen, die noch während der ungetrennten Ehe entstanden sind (vorliegend die Steuern für das Jahr 2001), nur für jenen Teil an der Gesamtsteuer, der auf seine eigenen steuerbaren Werte entfällt (P. Agner/B. Jung/G. Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 13 DBG N 4; P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art 13 DBG N 14; B. Greminger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 13 DBG N 9). Die anteilige Haftung bezieht sich auf "alle noch offenen Steuerschulden" im Zeitpunkt des Wegfalls der solidarischen Haftung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 22 StG N 4 und 8), vorliegend also am 1. Februar 2002. Unter "offenen Steuerschulden" sind die noch unbezahlten, ausstehenden Steuerschulden zu verstehen (vgl. B. Greminger, a.a.O., Art. 13 DBG N 2). Die vom Vertreter der Rekurrentin vertretene Auffassung, solange keine rechtskräftige definitive Veranlagung vorliege, seien die Steuerschulden (unabhängig von allfälligen Anzahlungen) rechtlich als offen zu taxieren, ist aufgrund des klaren Wortlautes von § 22 Abs. 2 StG ("offene Steuerschulden" und nicht "offene Steuerveranlagungen") abzulehnen. Erst vom Zeitpunkt der Trennung an bzw. nach Eröffnung der Haftungsverfügung werden die Zahlungen

2004 Kantonale Steuern 295 eines Ehegatten individuell an seinen Haftungsanteil angerechnet (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 22 StG N 7; Weisungen des Steueramtes des Kantons Aargau betreffend verfahrensrechtliche Stellung und Haftung der Ehegatten vom 30. November 2000, Ziff. 3.6). Die Vorinstanz hat daher zu Recht von der Gesamtsteuer für das Jahr 2001 von Fr. 11'627.50 die von der Rekurrentin vor dem 1. Februar 2002 bezahlten Fr. 6'707.40 abgezogen und die Haftungsquoten auf die im Zeitpunkt der Trennung noch offene Steuerforderung von Fr. 4'920.10 angewendet. Der Eventualantrag des Vertreters der Rekurrentin, es sei die Haftungsquote auf Fr. 2'460.05 anzuwenden, da K. J. per 30. Januar 2003 die andere Hälfte bezahlt habe, ist abzulehnen, weil diese Zahlung keinen Einfluss auf die massgebliche, d.h. im Zeitpunkt der Trennung offene Steuerforderung hat. 80 Abzüge vom Roheinkommen; Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts (§ 35 Abs. 1 lit. c StG; § 14 StGV).

  • Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können nur dann als Berufskosten abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort unmöglich oder unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist.
  • Bei einer Fahrzeit von rund 70 Minuten von Tür zu Tür ist die tägliche Rückkehr zumutbar. 25. März 2004 in Sachen J.K., RV.50020/K 8346 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent arbeitet in G.. Sein Hauptsteuerdomizil befindet sich in F.. An den Wochentagen wohnt er an der S.strasse in Zürich. Der Rekurrent führt aus, durch den Wochenaufenthalt habe er eine Zeitersparnis von über zwei Stunden pro Tag und über 500 Stunden im Jahr. Dies sei der Hauptgrund, weshalb er ein Zimmer in Zürich bezogen habe. Streitig ist vorab, ob der Rekurrent die Kosten

Schlagwörter

tax liabilityspousal separationsolidary liabilityunpaid tax debttax assessmentliability sharepayment crediting

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether, after a legal or factual separation, each spouse remains liable only for the unpaid portion of the joint tax debt existing at the time of separation.

Extrahierter Entscheid

Yes. The abolished solidarity covers all still outstanding tax debts, so each spouse is liable only for the share attributable to their own taxable values.

Extrahierte Begründung

§ 22 Abs. 2 StG applies to all still open tax debts, not merely to future assessments. The court held that the relevant amount is the unpaid balance existing at the time solidarity ends.

Kernrechtsfrage

Whether payments made by one spouse after separation must be credited against the other spouse's liability share.

Extrahierter Entscheid

No. Individual payments are credited only from the time of separation or after service of the liability order; later payments do not alter the unpaid amount fixed at separation.

Extrahierte Begründung

The statutory wording refers to open tax debts, not open assessments. Therefore, a later payment cannot change the liability base that existed when solidarity ceased.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.