2001 Kantonale Steuern 399 88 Abzüge vom Roheinkommen; Anwaltskosten (§ 24 lit. a aStG).
400 Steuerrekursgericht 2001 b) Die Vorinstanz hat die pro 1997/98 geltend gemachten Anwaltskosten nicht zum Abzug zugelassen, weil diese mit dem vom Rekurrenten vor dem 18. November 1996 und nicht mit dem in den Bemessungsjahren 1997 und 1998 erzielten Erwerbseinkommen in unmittelbarem Zusammenhang stehen würden. Sie geht also davon aus, dass Berufsauslagen nur abgezogen werden können, wenn sie in der gleichen Periode anfallen, in welcher das unmittelbar damit zusammenhängende (steuerbare) Erwerbseinkommen erzielt wird. Diese Auffassung steht in Widerspruch zur dargelegten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Auslagen auch abzugsfähig sein können, wenn sie Folgen der beruflichen Tätigkeit sind. Solche Folgekosten entstehen definitionsgemäss erst, nachdem das damit zusammenhängende Einkommen erzielt wurde (und die entsprechende Einkommensquelle u.U. gänzlich versiegt ist) und fallen häufig in die Bemessungsperiode (einer) der nächsten Steuerperiode(n). Solche Folgekosten sind trotz der zeitlichen Verschiebung in der Steuerperiode, in deren Bemessungsperiode sie fallen, zum Abzug zuzulassen (vgl. basellandschaftliche Steuerpraxis, Band VII, S. 456; StR 1998 S. 349 ff.). 89 Abzüge vom Roheinkommen; Anwalts-/Prozesskosten (§ 24 lit. a aStG).