430 Steuerrekursgericht 2000 überhaupt in der Lage wäre, einen Teil der Hypothekarschuldzinsen zu übernehmen, kann offen gelassen werden, denn sie hat keinen Einfluss auf die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen beim Rekurrenten. Solange letzterer die Hypothekarschuldzinsen vollumfänglich bezahlt, kann er sie auch in diesem Umfang abziehen. 101 Abzüge vom Roheinkommen; Weiterbildungskosten (§ 24 lit. c Ziff. 5 StG).
2000 Kantonale Steuern 431 Fächer und sportlicher Betätigung. Umfasst ist der Besuch von Schulen und Kursen, soweit dieser notwendige, allgemeinbildende Grundvoraussetzung zur Erlernung ganzer Berufsgattungen darstellt (z.B. Mittelschule) oder die Gesamtumstände (Alter, bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit, wirtschaftliche und berufliche Aussichten, Berufsziel, Intensität des Schulbzw. Kursbesuchs sowie Art des Lehrganges) einen Zusammenhang mit einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit nahelegen. Immerhin reicht nicht jede vage Andeutung oder Wahrscheinlichkeit einer denkbaren späteren beruflichen Auswertung für den steuerlich erforderlichen beruflichen Zusammenhang aus. Es hat ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zu der zum Lebensunterhalt dienenden künftigen Einkommenserzielung zu bestehen." b) Unter "Weiterbildung" versteht das Verwaltungsgericht das Folgende (VGE vom 28. März 2000 in Sachen A.): "Weiterbildung (ist) die Erweiterung bereits erworbener Kenntnisse in einem bestimmten Beruf. Es ist diejenige Art von Ausbildung im weiteren Sinn, die jemand auf sich nimmt, um in seinem Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen einer beruflichen Stellung gewachsen zu bleiben. Weiterbildung ist nicht bloss, was zur Beibehaltung der bisherigen Anstellung geradezu unerlässlich ist. Abziehbar sind alle Kosten der Weiterbildung, die mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang stehen und auf die zu verzichten dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. Als Weiterbildung gelten die Aufwendungen zur Erhaltung und Sicherung der Stellung im Beruf, aber auch die Aufwendungen für den Aufstieg. Als Weiterbildung anerkannt ist, was objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf im Zusammenhang steht und was der Pflichtige selber für seine Weiterbildung als notwendig erachtet und tatsächlich aufwendet." Es gelten also auch Aufwendungen für den beruflichen Aufstieg als Weiterbildungskosten. Voraussetzung ist, dass der Aufstieg im angestammten (ausgeübten) Beruf erfolgt (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 34 zu § 26; E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8. Auflage 1999, Rz 62 zu § 35; StE 1997 B 27.6 Nr. 12; P. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkom-
432 Steuerrekursgericht 2000 menssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 99; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 330 zu § 24 StG). Es wird anerkannt, dass es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, sich mit der im Beruf erreichten Stellung zu begnügen. Es ist zumeist das natürliche und berechtigte Streben jedes Berufstätigen, im Beruf vorwärtszukommen. Dazu ist vielfach eine Weiterbildung notwendig, woraus erhebliche Kosten erwachsen können (H. Zehnder, Die Behandlung der Kosten für Ausbildung und berufliche Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S. 65 f.). 5. a) Der Rekurrent trat 1990 in die T. AG in B. ein. Die T. AG ist ein Anbieter von Präzisionsinstrumenten im medizinischen, feinchirurgischen Bereich. Zu Beginn seiner Tätigkeit hat der Rekurrent als gelernter Mechaniker vorallem feinmechanische Arbeiten erledigt. Mit der Zeit hat er mehr und mehr die Verantwortung für ganze Arbeitsabläufe (Einkauf und Kontrolle von Materialien, Bearbeitung und Montage von optischen Medizinalinstrumenten) übernommen. Im Jahr 1996 hat ihm seine Arbeitgeberin in Aussicht gestellt, die Funktion des "Leiter Werkstatt Optik" (mit 1 - 2 unterstellten Mitarbeitern) auch formell zu übertragen, wenn er dafür die notwendigen fachlichen Qualifikationen auch im sprachlichen und administrativen Bereich mitbringe. Aus diesem Grund hat der Rekurrent einerseits Englischkurse und anderseits die Abendhandelsschule besucht. In der Folge wurde ihm die Funktion als "Leiter Werkstatt Optik" übertragen. Diese umfasst die folgenden Haupttätigkeiten (vgl. Stellenbeschrieb der T. AG):
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434 Steuerrekursgericht 2000 strative Beanspruchung enorm zugenommen hat, da jeder Mitarbeiter für die von ihm betreuten Arbeitsgänge Rapporte bzw. Protokolle zu führen hat. Im Laufe der Zeit hat die Arbeitgeberin dem Rekurrenten weitere, nicht mehr nur technische, sondern auch administrative Aufgaben zur Erledigung übertragen. Sie hat jedoch die formelle Uebernahme der Funktion "Leiter Werkstatt Optik" durch den Rekurrenten u.a. vom Besuch einer Handelsschule abhängig gemacht (vgl. Schreiben der T. AG vom 11. Januar 2000 und vom 10. November 1999). Wie dem oben wiedergegebenen Stellenbeschrieb entnommen werden kann, ist der Rekurrent in seiner neuen Funktion als "Leiter Werkstatt Optik" jedoch weiterhin auch handwerklich, d.h. in seinem angestammten Beruf als Mechaniker, tätig (Reparatur von flexiblen und starren Endoskopen, Ausführen von Reparaturen nach Service Manual Vorgaben der Herstellerfirma, Ausführen von mechanischen Reparaturen an Hilfsinstrumenten). Bei den hinzugekommenen administrativen und organisatorischen Tätigkeiten handelt es sich lediglich um die "Folgen" seiner neuen Funktion als "Leiter Werkstatt Optik". Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass in einer höheren Funktion auch in einem grundsätzlich technischen Bereich vermehrt administrative und organisatorische Arbeiten anfallen. Der Rekurrent hat jedoch nicht die ursprünglich vorwiegend handwerkliche Tätigkeit zugunsten eines andern (neuen) Berufs aufgegeben, bei dem das Schwergewicht im betriebswirtschaftlichen Bereich liegt. Er ist nach wie vor entsprechend seiner ursprünglichen Ausbildung in einem technischen Bereich tätig. Die Ausbildung als Mechaniker dürfte denn auch für die Funktion als "Leiter Werkstatt Optik" unerlässliche Voraussetzung sein. Nach Auffassung des StRG handelt es sich vorliegend um einen Aufstieg im angestammten (technischen) Beruf und nicht um einen mit einer zusätzlichen Ausbildung verbundenen eigentlichen Berufswechsel in einen (überwiegend) kaufmännischen Bereich, auch wenn der Rekurrent neue, sich aus der Führungsposition ergebende Aufgaben nicht-technischer Art zu erfüllen hat. Die Kosten für die Abendhandelsschule, welche dem Rekurren-
2000 Kantonale Steuern 435 ten entstanden sind, um bei der gleichen Arbeitgeberin im gleichen Beruf eine gehobenere Stellung zu erreichen, sind daher als Weiterbildungskosten zu qualifizieren. Daran vermag auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin nicht bereit war, die Kosten für die Abendhandelsschule zu übernehmen, nichts zu ändern. 102 Abzüge vom Roheinkommen; berufliche Vorsorge (§ 26 Abs. 1 StG).