REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001598 A., Q.; Aufsichtsanzeige vom 25. September 2024 gegen Regierungsrat Jean- Pierre Gallati betreffend Untätigkeit in Sachen Diskriminierung durch Airbnb und Einschränkung von Grundrechten (Besuchsrecht) von Bewohnerinnen und Bewohnern der Asylunterkunft S._____; Beantwortung
Sitzung vom 18. Dezember 2024 Versand: 20. Dezember 2024 Sachverhalt A. Im Jahr 2014 wurde A._____ gemäss eigenen Angaben durch die Internetplattform Airbnb von der Nutzung ihrer Angebote – insbesondere der kurzfristigen Miete und Vermietung von Privatwohnungen – gesperrt. Am 7. Januar 2023 wandte sich A._____ per E-Mail an den Vorsteher des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) und forderte diesen auf, in dieser Angelegenheit tätig zu werden und unter anderem die Internetplattform Airbnb mit einem Berufsverbot zu belegen. Mit E-Mail vom 15. März 2023 antwortete der Vorsteher DGS auf dieses Vorbringen. In der Folge fand weiterer E-Mail-Verkehr zwischen A._____ und dem Vorsteher DGS statt. B. Am 19. August 2024 gab A._____ in der kantonalen Unterkunft für Personen aus dem Asylbereich S._____ ein Konzert, in dessen Folge es zu Konflikten zwischen ihm und der Leitung der Unterkunft kam. Am gleichen Tag wandte sich A._____ per E-Mail unter anderem an den Leiter der Sektion D., beschwerte sich über die aus seiner Sicht ungebührliche Behandlung und beantragte eine Genehmigung für ein weiteres Konzert in der kantonalen Unterkunft R.. Am 26. August 2024 beantwortete der Leiter der Sektion D._____ das Vorbringen von A._____ und hielt fest, dass von weiteren Konzerten in kantonalen Unterkünften abgesehen werde. Daraufhin kam es zu weiterem E-Mail-Verkehr zwischen A._____ und dem Leiter der Sektion D.. C. Am 25. September 2024 erhob A., Q._____ (nachfolgend: Anzeiger), gegen den Vorsteher DGS eine Aufsichtsanzeige. Sinngemäss beanstandete der Anzeiger, dass der Vorsteher DGS in ungenügender Weise auf die angeblich diskriminierende Sperrung des Anzeigers auf der Internetplattform Airbnb reagiert habe. Zudem forderte der Anzeiger, dass festzustellen sei, dass durch die Verweigerung der Genehmigung weiterer Konzerte in kantonalen Unterkünften das Besuchsrecht deren Bewohnerinnen und Bewohnern in unrechtmässiger Weise eingeschränkt werde. Auf die Begründung der Aufsichtsanzeige wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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D. Mit Eingabe vom 8. November 2024 nahm der der Vorsteher DGS zur Aufsichtsanzeige Stellung. Der Rechtsdienst des Regierungsrats stellte diese Vernehmlassung am 12. November 2024 dem Anzeiger zu, schloss den Schriftenwechsel und hielt fest, dass die Angelegenheit nunmehr dem Regierungsrat zur Beantwortung unterbreitet werde. Erwägungen
Gemäss § 16 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat. Da in der oben genannten Aufsichtsanzeige dem Vorsteher DGS Pflichtverletzungen vorgeworfen werden, befindet sich dieser im vorliegenden Verfahren im Ausstand.
§ 38 Abs. 1 VRPG sieht vor, dass jede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amts wegen gegen Behörden gemäss § 1 Abs. 2 VRPG und deren Mitarbeitenden erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen kann. Handelt sie nicht rechtsmissbräuchlich, hat die anzeigende Person Anspruch auf Beantwortung (vgl. auch § 19 Verfassung des Kantons Aargau [Kantonsverfassung, KV] vom 25. Juni 1980); sie besitzt jedoch – anders als bei der Ergreifung eines formellen Rechtsmittels – weder Parteirechte noch Anspruch auf materielle Behandlung ihrer Eingabe (§ 38 Abs. 2 VRPG). Die Aufsichtsanzeige dient deshalb in erster Linie dazu, die Aufsichtsbehörden auf Pflichtverletzungen der unterstellten Behörden sowie von Mitarbeitenden aufmerksam zu machen. Sie ist kein Rechtsmittel. Die Aufsichtsanzeige kann sich sowohl auf Verfügungen und Entscheide als auch auf verfügungsfreies Verwaltungshandeln beziehen. Der Umfang dieser Aufsicht ist entsprechend der Natur der Aufsichtsanzeige jedoch auf den Geschäftsgang und die pflichtgemässe Ausübung der Funktionen durch die Behörden sowie ihrer Mitglieder beschränkt. Die Aufsichtsbehörde greift sodann nur dort ein, wo durch den beanstandeten Verwaltungsakt beziehungsweise die Amtsführung klares Recht verletzt ist, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind. Sofern ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist die Aufsichtsanzeige im Grundsatz subsidiär und wird entsprechend nicht behandelt (vgl. Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014 S. 454 f. E. 3, mit weiteren Hinweisen).
In Bezug auf die Sperrung auf der Internetplattform Airbnb macht der Anzeiger geltend, dass diese kranke Menschen diskriminiere. Da Airbnb zudem über ein Monopol verfüge, sei ihr gegenüber ein Berufsverbot auszusprechen. Wie der Vorsteher DGS mit E-Mail vom 15. März 2023 an den Anzeiger richtigerweise festhält, handelt es sich bei der angeblich ungerechtfertigten Sperrung des Anzeigers seitens der Internetplattform Airbnb um eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und Airbnb. Dem Anzeiger steht für eine diesbezügliche Beratung im Zusammenhang mit allfälligen Rechtsansprüchen beispielsweise die unentgeltliche Rechtsauskunft des aargauischen Anwaltsverbands zur Verfügung. Für eine Überprüfung der geltend gemachten Monopolstellung von Airbnb ist wiederum die eidgenössische Wettbewerbskommission zuständig, bei der Hinweise auf mögliche Monopole angezeigt werden können (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG] vom 6. Oktober 1995). Da Airbnb im Kanton Aargau auf keine kantonale
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Bewilligung zur Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten angewiesen ist, verfügt das DGS über keinerlei Möglichkeiten, gegenüber Airbnb ein Berufsverbot auszusprechen, oder die Entsperrung des Anzeigers auf der Plattform anzuordnen. Dementsprechend ist in Bezug auf die Beantwortung des Anliegens des Anzeigers beziehungsweise die angebliche Untätigkeit des Vorstehers DGS auch keine Pflichtverletzung erkennbar.
Der Anzeiger kritisiert des Weiteren die Geschehnisse im Zusammenhang mit seinem Konzert vom 19. August 2024 in der kantonalen Unterkunft S.. Er beanstandet, dass auf weitere seiner Konzerte in anderen kantonalen Unterkünften verzichtet werde. Der Betrieb der kantonalen Unterkünfte ist Sache des Kantons (§ 19a Abs. 1 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG] vom 6. März 2001). Der Betrieb der kantonalen Unterkünfte ist in Bezug auf Unterbringung, Betreuung und Sicherheit auf die verschiedenen Personengruppen auszurichten (§ 19a Abs. 4 SPG). Zur Wahrung eines geordneten Betriebs kann die zuständige kantonale Behörde unter anderem das Besuchsrecht einschränken sowie Verhaltensanweisungen erteilen (§ 19a Abs. 5 lit. b und f SPG). Es besteht generell kein Anspruch auf einen Konzertauftritt in einer kantonalen Unterkunft im Rahmen eines Freiwilligeneinsatzes. Vielmehr liegt es im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen kantonalen Behörde, die Rahmenbedingungen und den Umfang von Freiwilligeneinsätzen festzulegen. Die Abweisung des Antrags des Anzeigers bezüglich weiterer Konzerte in kantonalen Unterkünften stützt sich sodann auf sachliche Gründe. Wie der Leiter der Sektion D. in seiner E-Mail vom 26. August 2024 festhielt, stützte sich dieser Entscheid insbesondere auf die Beeinträchtigungen im normalen Tagesablauf der Bewohnerinnen und Bewohnern der Unterkunft, auf den Mangel an geeigneten Räumlichkeiten für ein Konzert, auf den unklaren Mehrwert der Darbietung für die Bewohnerinnen und Bewohnern, sowie auf die Probleme im Anschluss an das Konzert des Anzeigers vom 19. August 2024. Diesbezüglich macht der Leiter der Sektion D._____ in seiner E-Mail vom 26. August 2024 geltend, dass sich der Anzeiger trotz mehrfacher Aufforderung weigerte, die kantonale Unterkunft zu verlassen. Erst nachdem die Kantonspolizei alarmiert wurde, konnte der Anzeiger dazu bewogen werden, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Der Anzeiger bestreitet diese Darstellung der Geschehnisse und gibt an, selbst die Kantonspolizei alarmiert zu haben, nachdem ihm seitens der Leitung der kantonalen Unterkunft der Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern verboten wurde. Ungeachtet des konkret umstrittenen Sachverhalts kann zumindest festgehalten werden, dass sich die Zusammenarbeit zwischen dem Anzeiger und der Sektion D._____ als schwierig und vorbelastet gestaltet. Diese Feststellung gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass, insbesondere angesichts des Umstands, dass auf die Genehmigung von Freiwilligeneinsätzen ohnehin kein Anspruch besteht. Soweit der Anzeiger nunmehr geltend macht, dass das Besuchsrecht der Bewohnerinnen und Bewohnern der kantonalen Unterkünfte in unzulässiger Weise eingeschränkt werde, da ihm die Durchführung weiterer Konzerte nicht genehmigt wurde, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist festzuhalten, dass sich der Entscheid der Sektion D._____ lediglich auf weitere Freiwilligeneinsätze des Anzeigers in kantonalen Unterkünften bezieht. Sollte der Anzeiger bestimmte Personen besuchen wollen, welche in kantonalen Unterkünften einquartiert sind, ist ihm dies im Rahmen der jeweiligen Hausordnungen weiterhin möglich. Auch den Bewohnerinnen und Bewohnern der kantonalen Unterkunft ist es ihrerseits grundsätzlich möglich, Besuch zu empfangen. Sofern der Anzeiger diesbezüglich eine Einschränkung ihres Besuchsrechts rügt, ist festzuhalten, dass er zur Wahrung der Interessen der Bewohnerinnen und Bewohnern der kantonalen Unterkunft nicht berechtigt ist. Eine Einschränkung des Besuchsrechts ist demnach nicht erkennbar.
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Nach dem Gesagten bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass keinerlei Pflichtverletzung des Vorstehers DGS ersichtlich ist. Entsprechend ist auch kein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Regierungsrats angezeigt. Im Aufsichtsanzeigeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben. Erweist sich die Anzeige aber als leichtfertig oder böswillig, können dem Anzeiger Kosten auferlegt werden (§ 38 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gesamten Umstände ist im vorliegenden Fall nicht von einer leichtfertigen Anzeigeerhebung oder einer Böswilligkeit gegenüber den kantonalen Behörden auszugehen, weswegen keine Verfahrenskosten erhoben werden. Beschluss
Die Aufsichtsanzeige wird im Sinne der Erwägungen beantwortet.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.