REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001092 A., Q.; Beschwerde vom 25. Oktober 2023 gegen den Entscheid des Stadtrats Q._____ vom 2. Oktober 2023 betreffend Kostenübernahme für den Aufenthalt in einer ausserkantonalen Kinder- und Jugendeinrichtung (Wohngruppe); teilweise Gutheissung/ Nichteintreten
Sitzung vom 4. September 2024 Versand: 10. September 2024 Sachverhalt A. A., geboren am tt.mm.jjjj, lebte ihre ersten Lebensjahre bei ihrer leiblichen Mutter und verbrachte die restlichen Kinder- und Jugendjahre fremdplatziert beziehungsweise in Pflegefamilien. Im Februar 2020 wurde A. über eine Kindesschutzmassnahme in die dezentrale Wohngruppe L._____ des Vereins B._____ in R._____ platziert. Im August 2021 startete sie eine zweijährige Lehre mit eidgenössischem Berufsattest (EBA-Lehre) im Seniorenzentrum C._____ in S._____ im Kanton T.. Aufgrund ihrer sehr guten Leistungen konnte sie ab 1. Oktober 2022 von der EBA- Lehre in eine dreijährige Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ-Ausbildung) wechseln. B. Mit Präsidialentscheid vom 23. Juli 2021 stimmte der Stadtrat Q. dem Antrag des damaligen Beistands von A._____ auf Verlängerung des Aufenthalts in der Wohngruppe L._____ in R._____ bis am 30. September 2023 zu, damit sie ihre EBA-Lehre erfolgreich absolvieren könne, und entschied deshalb, den Gemeindebeitrag von monatlich Fr. 1'240.– bis am 30. September 2023 zu übernehmen. Am 27. August 2021 bewilligte die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten (SHW) des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) das Gesuch des Gemeinderats Q._____ vom 30. Juni 2021 um Verlängerung des ausserkantonalen Aufenthalts von A._____ in der Wohngruppe L._____ bis am 31. Oktober 2023. C. Mit Gesuch vom 28. Juni 2023 beantragte die Sozialberatung der Gemeinde S., die A. seit dem Dahinfallen der Erziehungsbeistandschaft infolge Volljährigkeit im freiwilligen Rahmen begleitet, beim Stadtrat Q._____ eine Übernahme der Gemeindebeiträge für den Aufenthalt von A._____ in der Wohngruppe L._____ bis zum Abschluss der EFZ-Ausbildung per 31. Juli 2025 in der Höhe von Fr. 1'240.– pro Monat. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 lehnte der Stadtrat Q._____ eine Kostenübernahme ab. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch D., Rechtsanwältin, U., mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren:
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"1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Gemeindebeitrag in der Höhe von mindestens CHF 1'240 an die Finanzierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in einer ausserkantonalen Einrichtung (Wohngruppe L., R.) vom 01.11.2023 bis zum 31.07.2025, eventualiter mindestens bis zum 31.10.2024, zu leisten. 2. Die Beschwerdegegnerin sei mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Massnahme zu verpflichten, die Finanzierung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu leisten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." Weiter stellte die Beschwerdeführerin folgendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung: "Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr die Unterzeichnende zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen." D. Mit Verfügung des instruierenden Rechtsdiensts BKS vom 1. November 2023 wurde der Stadtrat Q._____ zur Einreichung sämtlicher Akten und zur Stellungnahme aufgefordert. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, fehlende Unterlagen einzureichen. Zudem wurde als superprovisorische beziehungsweise vorsorgliche Massnahme entschieden, dass das BKS ab dem 1. November 2023 für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat Kostengutsprache für den Kantonsanteil und einstweilen auch für die Gemeindebeiträge leistet. Über die allfällige Tragung von Gemeindebeiträgen ab dem 1. November 2023 durch die Einwohnergemeinde Q._____ werde im Hauptentscheid durch den Regierungsrat entschieden. E. Mit Eingabe vom 6. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik für Kinder und Jugendliche der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK Basel) ein. Dieser wurde mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2023 dem Stadtrat Q._____ zur allfälligen Stellungnahme weitergeleitet. F. Mit Eingabe vom 20. November 2023 reichte der Stadtrat Q._____ seine Stellungnahme ein und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Stadtrats Q._____ vom 02.10.2023 betreffend Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Wohngruppe L., R., sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die ausserkantonale Wohneinrichtung Wohngruppe L._____ in R._____ ist zu verpflichten, den durch den Stadtrat am 30.06.2021 erteilten Auftrag im Rahmen ihrer Leistungserbringungspflicht zu erfüllen, die Betreuung und den Austritt von A._____ sicherzustellen, eine geeignete Anschlusslösung im Wohnbereich zu finden und Begleitung im Übergang zu leisten. Zudem ist die Wohneinrichtung zu verpflichten, während der Übergangsbegleitung eine erforderliche Nachbetreuung sicherzustellen und alle anfallenden Kosten der Wohnbetreuung bis zum Abschluss ihrer EFZ-Lehre als Fachfrau Betreuung, eventualiter bis zum endgültigen Austritt zu übernehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Wohngruppe L._____ im Rahmen ihrer Haftung als Wohneinrichtung für entstandenen Schaden als Folge der unterlassenen Informationspflicht bei Sonderereignissen gegenüber dem Stadtrat der Stadt
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Q._____ als zuweisende Behörde, Nichteinbeziehen des Stadtrates in die Veränderung der Betreuungsplanung und Nichterfüllen des durch den Stadtrat der Stadt Q._____ erteilten Auftrages." Mit Eingabe vom 27. November 2023 übermittelte der Stadtrat Q._____ die fehlenden Beilagen zur Stellungnahme. G. Am 30. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist die einverlangten Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2023 wurden die Stellungnahmen des Stadtrats Q._____ und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen an die jeweilige Gegenpartei zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 19. Januar 2024 Stellung und hielt an den Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2024 wurde die Eingabe dem Stadtrat Q._____ zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Zudem wurde dieser aufgefordert mitzuteilen, ob er ein von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenes Vergleichsgespräch unter der Leitung des instruierenden Rechtsdiensts begrüssen würde. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 teilte der Stadtrat Q._____ mit, er warte auf einen Lösungsvorschlag der Beschwerdeführerin, und beantragte Fristerstreckung. Am 25. März 2024 reichte der Stadtrat seine Stellungnahme ein und teilte unter anderem mit, dass eine Lösung für die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2024 in einer Wohngemeinschaft in S._____ gefunden werden konnte. Allenfalls sei die Beschwerdeführerin auch bereit, einen Monat früher aus der Wohngruppe L._____ auszutreten. Der Stadtrat begrüsse grundsätzlich diese Lösung. Ein Vergleich sei nicht zustande gekommen, weil bezüglich Übernahme des Anwaltshonorars keine Einigung erzielt werden konnte. Er begrüsse deshalb eine Entscheidung durch die zuständige Entscheidinstanz und halte an seinen gestellten Rechtsbegehren fest. I. Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2024 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und diese aufgefordert, dem Rechtsdienst mitzuteilen, wann sie aus der Wohngruppe L._____ austreten werde. Zudem wurde sie aufgefordert, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Angaben zu den finanziellen Verhältnisse ihrer Mutter zu ergänzen. J. Mit Schreiben vom 18. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin die einverlangten Unterlagen ein und teilte mit, dass sie definitiv per 31. Mai 2024 aus der Wohngruppe L._____ austreten werde. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerde vom 25. Oktober 2023 modifizierte sie folgendermassen: "Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Gemeindebeitrag in der Höhe von mindestens CHF 1'240 an die Finanzierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in einer ausserkantonalen Einrichtung (Wohngruppe L., R.) vom 01.11.2023 bis zum 31.05.2024 zu leisten." K. Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2024 wurde die Eingabe dem Stadtrat Q._____ zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Der Stadtrat nahm mit Eingabe vom 7. Mai 2024 dazu Stellung. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2024 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und das Instruktionsverfahren abgeschlossen.
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L. Auf die verschiedenen Eingaben wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen
Gemäss § 50 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids in ihren Interessen berührt und deshalb im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a VRPG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.1 Die angefochtene Verfügung als Anfechtungsgegenstand ist Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens. Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb in der Regel unzulässig. Der Streitgegenstand kann damit nicht über den durch die angefochtene Verfügung festgelegten Anfechtungsgegenstand hinausgehen, denn im Rechtsmittelverfahren vor oberer Instanz kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, jedoch nicht mehr erweitert werden. Neue Rechtsbegehren sind in diesem Sinne im Laufe des Verfahrens somit nicht mehr zugelassen. Die Rechtsmittelbehörde tritt auf einen Antrag, soweit er über den Anfechtungsgegenstand hinausgeht, nicht ein (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann /Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG – Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Schulthess Juristische Medien AG, 2023, Art. 52 N 38 und 39). 2.2 Bei den Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 des Stadtrats Q., mit denen die Wohngruppe L. vom Regierungsrat unter Kosten- und Entschädigungsfolgen verpflichtet werden soll, den durch den Stadtrat am 30. Juni 2021 erteilten Auftrag, die Betreuung und den Austritt von A._____ sicherzustellen, eine geeignete Anschlusslösung im Wohnbereich zu finden und Begleitung im Übergang zu leisten, zu erfüllen, handelt es sich um neue Rechtsbegehren, die über den vorliegenden Anfechtungsgegenstand – Kostengutsprache für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Wohngruppe beziehungsweise Übernahme von Gemeindebeiträgen durch die Stadt Q._____ – hinausgegen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zudem ist der Regierungsrat des Kantons Aargau weder sachlich noch örtlich zuständig, der ausserkantonalen Wohngruppe L._____ beziehungsweise deren Trägerschaft, Anweisungen zu erteilen oder diese zu bestimmten Handlungen zu verpflichten. Das Nichteintreten auf die beiden Rechtsbegehren ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.
3.1 Im Beschwerdeverfahren sind – gestützt auf die Eventualmaxime – sämtliche Haupt- und Eventualbegehren innerhalb der Beschwerdefrist zu stellen. Im Verlaufe des Verfahrens ohne Weiteres zulässig ist allerdings eine Einengung des Streitgegenstands, sodass die Beschwerdeführerin oder der
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Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und vor dem Zeitpunkt der von der Beschwerdeinstanz signalisierten Entscheidfällung jederzeit noch Zugeständnisse machen und einzelne Begehren zurückziehen kann (SEETHALER/PORTMANN, a.a.O., Art. 52 N 40 und 41). 3.2 Mit Eingabe vom 18. April 2024 beantragte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres vorzeitigen Austritts aus der Wohngruppe per Ende Mai 2024 neu die Übernahme der Gemeindebeiträge durch die Beschwerdegegnerin vom 1. November 2023 bis zum 31. Mai 2024. Diese Einengung beziehungsweise Reduktion des Streitgegenstands ist zulässig und stellt gegenüber den ursprünglich gestellten Begehren jedoch einen Teilrückzug der Beschwerde dar. Der Teilrückzug der Beschwerde ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.
Nachdem die Beschwerdeführerin aus der Wohngruppe L._____ per Ende Mai 2024 ausgetreten ist, die Parteien keinen aussergerichtlichen Vergleich erzielen konnten und der Stadtrat Q._____ an der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde festhält, ist nachfolgend zu prüfen, ob für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Wohngruppe L._____ ab dem 1. November 2023 bis Ende Mai 2024 Kostengutsprache zu leisten ist. Dabei kommt dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz umfassende Kognition zu (§ 52 VRPG). Vollständigkeitshalber ist anzufügen, dass die Stadt Q._____ den Gemeindebeitrag – entgegen dem Entscheid vom 23. Juli 2021 – nicht bis Ende September 2023, sondern bis Ende Oktober 2023 entrichtet hat.
5.1 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde vom 25. Oktober 2023 zunächst aus, sie habe einzig ihre ersten Lebensjahre bei ihrer leiblichen Mutter, welche unter einer Suchterkrankung und psychischen Beschwerden leide, verbracht. Die restlichen Kinder- und Jugendjahre sei sie fremdplatziert gewesen. Zu ihrem Vater bestand und bestehe kein Kontakt. Im Februar 2020 sei sie über eine Kindesschutzmassnahme in der Wohngruppe L._____ in R._____ platziert worden. Das dortige Setting biete ihr die notwendige Stabilität und Halt in ihrer persönlichen Entwicklung und Unterstützung in ihrer beruflichen Laufbahn. So sei ihr während des Aufenthalts in der Wohngruppe ein wichtiger Schritt gelungen. Sie habe aufgrund sehr guter Leistungen per 1. Oktober 2022 von der EBA-Lehre in eine EFZ-Ausbildung übertreten können. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei durch ihre Vergangenheit stark belastet, leide aktuell namentlich unter einem psychischen Erschöpfungszustand und unter Schlafproblemen. Sie werde durch das Setting in der Wohngruppe insbesondere im Zusammenhang mit der Bewältigung von Alltagssituationen (Anleitung beziehungsweise Hilfestellung bei Haushaltsführung, Erledigung von administrativen Aufgaben), Umgang mit Budget sowie auf der psychosozialen Ebene (Förderung lebenspraktischer Tätigkeiten) und im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Ausbildung unterstützt. Wie sich aus dem Bericht der Wohngruppe vom 7. Oktober 2023 ergebe, sei es ihr aktuell nicht zumutbar, allein oder bei ihrer Mutter zu wohnen; dies würde sie in eine gesundheitliche und soziale Notlage bringen und die erfolgreiche Fortführung der EFZ-Lehre gefährden. Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, die Stadt Q._____ habe ihr Verlängerungsgesuch beziehungsweise die Entrichtung des Gemeindebeitrags in der angefochtenen Verfügung abgelehnt, ohne selbstständige Abklärungen dazu getroffen zu haben, ob der Aufenthalt von ihr in einer betreuten Wohngruppe weiterhin notwendig sei. Die Gründe, welche die Stadt Q._____ zur Ablehnung des Gesuchs anführe, würden sich einzig auf Mutmassungen stützen. In der Stellungnahme vom 19. Januar 2024 führt die Beschwerdeführerin aus, es sei ein schlüssiger Bericht einer Psychiaterin der UPK Basel eingereicht worden, der eindeutig und ohne weitere Ein-
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schränkungen die Notwendigkeit der Fortführung des Aufenthalts in der Wohngruppe L._____ bestätige. Der Bericht der Psychiaterin decke sich mit dem Bericht der Wohngruppe. Im Gegenteil zum Stadtrat beziehungsweise zum Sozialdienst der Stadt Q._____ habe die Psychiaterin Dr. med. E._____ sie persönlich kennenlernen und wahrnehmen können. Die Stadt Q._____ habe nicht die fachliche Expertise, um eine eigene Einschätzung zu einer medizinischen Notwendigkeit des begleiteten Wohnens abzugeben, weshalb uneingeschränkt auf den Bericht von Dr. med. E._____ vom 23. Oktober 2023 abzustellen sei. Im Weiteren erschliesse sich nicht, inwiefern es im vorliegenden Verfahren ausschlagend sein soll, dass sie sich entschieden habe, anstelle des Abschlusses der EBA-Lehre eine EFZ-Ausbildung weiterzuführen. Sie habe das Recht, eine für sie passende und ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Ihr Bedarf, in einem begleiteten Wohnen zu verbleiben, stehe nicht in direktem Zusammenhang mit der Lehre, sondern es bestehe gemäss psychiatrischer Einschätzung eine entsprechende Notwendigkeit allein aufgrund der entsprechenden Diagnosen. Ob der Abschluss der EBA-Lehre im Oktober 2023 zu einer Verminderung des Unterstützungsbedürfnisses geführt habe, könne nur gemutmasst werden. Es sei jedoch schwer vorstellbar, dass der Druck des Berufsalltags als ausgelernte Arbeitnehmerin im chronisch unterbesetzten Umfeld eines Gesundheitsberufs geringer wäre als in der geschützten Position als Lernende. Ein abrupter Auszug aus dem begleiteten Wohnen wegen fehlender Sicherstellung der Finanzierung wäre umso gravierender, weil die dadurch noch laufende EFZ-Ausbildung gefährdet würde, was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Zum Austritt per Ende Mai 2024 führt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. April 2024 aus, ihr Zustand habe sich in den letzten Monaten erfreulicherweise insoweit verbessert, als dass selbstständiges Wohnen in einer Wohngemeinschaft mit engmaschiger Nachbetreuung und Begleitung durch B._____ und den Sozialdienst der Gemeinde S._____ aus jetziger Sicht umsetzbar sein werde. 5.2 Der Stadtrat Q._____ macht in seiner Stellungnahme vom 20. November 2023 im Wesentlichen geltend, Q._____ könne zu keinen Leistungen für einen weiteren, freiwilligen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Wohngruppe L._____ in R._____ verpflichtet werden. Es liege keine gesetzliche Anordnung einer Unterbringung vor, welche eine Finanzierungsverpflichtung der Stadt begründen könnte. Die Stadt Q._____ habe mit dem Entscheid vom 23. Juli 2021 freiwillig eine Finanzierungszusage für den freiwilligen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Wohngruppe L._____ bis zur Beendigung der ersten Ausbildung im Sommer 2023 gemacht. Mit dem Aufenthalt hätte der erfolgreiche Lehrabschluss der im Jahr 2021 begonnenen EBA-Lehre als Assistentin Gesundheit und Soziales sichergestellt werden sollen. Als volljährige Person habe sich die Beschwerdeführerin dann jedoch entschlossen, ein höheres Ausbildungsziel anzustreben und mit neuem Lehrvertrag ihre Lehre als Fachfrau Gesundheit EFZ zu starten. Der Stadtrat sei in diese von der ursprünglich vorgegebenen Zielsetzung abweichende Planung nicht miteinbezogen worden. Die Wohngruppe L._____ wäre in der Verantwortung gewesen, darüber frühzeitig zu informieren und vor dem Abschluss des neuen Lehrvertrags eine Finanzierungszusage abzuklären, was nicht erfolgt sei. Zudem bestehe keine gesetzliche Grundlage für einen rechtlichen Anspruch auf eine höherrangige Ausbildung als erste Ausbildung. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, die EFZ-Ausbildung auch nach Abschluss der EBA-Ausbildung zu absolvieren mit dem Unterschied, dass die EBA-Lehre im August 2023 als erste Ausbildung abgeschlossen gewesen wäre. Weiter führt der Stadtrat aus, auch bei Massnahmen, die zu einer Finanzierungsverpflichtung führen würden, müsse eine fachliche Indikation die Grundlage für eine Massnahme darstellen und nicht die Finanzierungszusage selbst. Auch wenn die Höhe der Gemeindebeiträge gemäss Betreuungsgesetzgebung aus Sicht der Beschwerdeführerin als preiswert erscheine, pflege der Stadtrat nicht die Haltung, dass soziale Dienstleistungen eingekauft werden sollten, weil sie preiswert seien, sondern wenn diese für den konkreten Fall erforderlich, zielgerichtet und zweckmässig seien und eine Platzierung fachlich und ausreichend begrün-
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det werden könne. Der Stadtrat habe der bisherigen Platzierung zugestimmt, um die Beschwerdeführerin in ihrer Entwicklung und Ausbildung zu unterstützen. Eine Indikation für die Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin sei damals aus seiner Sicht gegeben gewesen. Der Stadtrat habe deshalb damals freiwillig darauf verzichtet, eine kostengünstigere Wohnmöglichkeit zu prüfen, die den gleichen Erfolg hätte sichern können, obwohl auch zum damaligen Zeitpunkt eine andere günstigere Wohnform aus Sicht des Stadtrats für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin geeignet gewesen wäre. Die damalige Entscheidung des Stadtrats sei trotzdem nicht erzwungen gewesen, sondern freiwillig getroffen worden. Der Stadtrat sehe sich jetzt aber nicht mehr in der Verantwortung oder Rolle der zuweisenden Behörde. Mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2023 sei lediglich eine freiwillige Finanzierung des Gemeindebeitrags durch den Stadtrat beantragt worden. Dieser freiwilligen Leistung stimme der Stadtrat nicht zu. Auch ein Bericht der UPK Basel könne eine freiwillige Finanzierung nicht begründen oder erzwingen. Wie aus dem Kurzbericht der UPK zu entnehmen sei, bestehe bei der Beschwerdeführerin aktuell "der Verdacht auf eine mittelgradig depressive Episode, differenzialdiagnostisch ist auch an das Vorliegen einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung zu denken. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht wird dringend eine psychiatrische Abklärung und gegebenenfalls eine Behandlung hinsichtlich Depression und (k) PTSD empfohlen." Aus Sicht des Stadtrats sei es der Wohngruppe L._____ zu überlassen, den Empfehlungen der UPK Basel Folge zu leisten, diese jedoch zu verpflichten, die Kosten für den weiteren Aufenthalt selbst zu tragen bis zu namentlich "einer deutlichen mentalen Stabilisierung" der Beschwerdeführerin, eventualiter bis zum endgültigen Austritt, eventualiter bis zum Abschluss der EFZ-Lehre. In seiner Stellungnahme vom 25. März 2024 bringt der Stadtrat ergänzend vor, aus Sicht der Sozialen Dienste der Stadt Q._____ habe der Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin bis zur Erstvorstellung bei den UPK Basel auf einer sozialpädagogischen Indikation beruht. Neu stelle die Beschwerdeführerin für die Notwendigkeit des begleiteten Wohnens uneingeschränkt auf den psychiatrischen Bericht und eine medizinische Begründung ab; dabei handle es ich um eine neue von der ursprünglichen Indikation abweichende Beurteilung. Abschliessend hält der Stadtrat fest, er unterstütze die berufliche Integration grundsätzlich so lange wie erforderlich, finanziell so viel wie nötig und nicht länger, damit möglichst viele von der Unterstützung profitieren könnten und nicht Einzelne möglichst viel.
6.1 Die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 (SAR 428.030) bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 IVSE). Die IVSE regelt das Aussenverhältnis zwischen den Kantonen; die interne Organisation in den Kantonen wird nicht tangiert. Der Bereich A des Konkordats (Kinderund Jugendheime), welchem die Kantone Aargau und Basel-Stadt beigetreten sind, betrifft stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind (Art. 2 Abs. 1 IVSE). Sowohl der Kommentar zur IVSE der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) vom 7. Dezember 2007 als auch die Erläuterungen zur Teilrevision der IVSE vom 23. November 2018 (abrufbar unter Sammlung Erlasse IVSE - SODK) halten fest, dass der Bereich A stationäre Einrichtungen betrifft, die Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung beherbergen. Nach Art. 19 Abs. 1 IVSE sichert der Wohnkanton der Einrichtung des Standortkantons mittels Kostenübernahmegarantie (KüG) die Leistungsabgeltung zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. Schuldner der Leistungsabgeltung ist aber nicht der Wohnkanton selbst, sondern sind
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gemäss Absatz 2 dessen zahlungspflichtigen Stellen und Personen. Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 4 Abs. 1 Bst. d IVSE). Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthalts in einer Einrichtung im Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der KüG zuständig (Art. 5 Abs. 1 bis IVSE). 6.2 Bei der Wohngruppe L._____ handelt es sich um eine vom Standortkanton Basel-Stadt der IVSE unterstellte Einrichtung des Bereichs A (vgl. IVSE-Datenbank: abrufbar auf IVSE-Datenbank - SODK). Der Wohnsitz der Mutter der Beschwerdeführerin befindet sich im Kanton Aargau, weshalb dieser beziehungsweise die dafür zuständige Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten (SHW) des Departements Bildung, Kultur und Sport in ihrer Funktion als IVSE-Verbindungsstelle für die Erteilung der KüG gegenüber dem Kanton Basel-Stadt als Standortkanton der Wohngruppe L._____ zuständig ist.
7.1 7.1.1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) vom 2. Mai 2006 (SAR 428.500) zur Finanzierung und Kostenverteilung gelten für alle Leistungen, die anerkannte und kantonale Einrichtungen im Rahmen ihres Leistungsauftrags für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise bei Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen gemäss Schulgesetz und bei Tagessonderschulen mit Aufenthalt im Kanton erbringen (§ 23 Abs. 1 BeG). Diese Bestimmungen finden auch Anwendung für die vom zuständigen Departement bewilligten Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen. Der Regierungsrat regelt, welche ausserkantonalen Leistungen bewilligt werden können, die Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren (§ 23 Abs. 2 BeG). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in den §§ 49 ff. der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) vom 8. November 2006 (SAR 428.511) geregelt. Gemäss § 49 Abs. 1 BeV werden Leistungen in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen bewilligt, wenn ein begründetes Gesuch der zuständigen Behörde mit einem Fachbericht vorliegt (Litera a), im Kanton Aargau kein geeigneter Platz in einer anerkannten Einrichtung verfügbar ist und die ausserkantonale Einrichtung vom Standortkanton der IVSE unterstellt worden ist. Vorliegend ist der Stadtrat Q._____ zuständiger Gesuchsteller (vgl. unten Ziffer 7.2.1). Das BKS ist für den Vollzug der Betreuungsgesetzgebung und somit auch für die Bewilligung der Gesuche zuständig (§ 10 Abs. 1 BeV). 7.1.2 Gemäss § 24 Abs. 1 lit. c BeG vergüten der Kanton und die Gemeinden, soweit sie nicht von anderen Pflichtigen zu entrichten sind, die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Leistungen. Der Vergütungsanteil der Gemeinden beträgt 40 %. Die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden erfolgt nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl durch den Kanton (Absatz 3). Nach § 25 Abs. 2 BeG leisten die Wohnsitzgemeinden der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'600.– pro Monat festgesetzte Pauschale. Gemäss § 53 Abs. 1 lit. b BeV beträgt die Gemeindepauschale Fr. 1'240.– pro Person und Kalendermonat. Zudem leisten die Eltern den stationären Wohneinrichtungen einen Elternbeitrag von pauschal Fr. 25.– pro Nacht (§ 27 Abs. 2 BeG, § 54 Abs. 1 lit. b BeV).
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Ohne Entscheid oder Kostengutsprache der zuständigen Behörde gemäss §§ 32 und 32a BeG tragen die Eltern die vollen Kosten; Kanton und Gemeinden sind in diesen Fällen zu keinen Leistungen verpflichtet (§ 27 Abs. 4 BeG). 7.2 7.2.1 Für Kostengutsprachen zur Nutzung von stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Sorge ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig. Die Kostengutsprache setzt eine Abklärung bei einer Fachstelle voraus (§ 32 Abs. 3 BeG). Gemäss Absatz 4 kann der Regierungsrat regeln, welche Fachstellen eine Abklärung gemäss Absatz 3 vornehmen können. Der Regierungsrat hat davon keinen Gebrauch gemacht. Das BKS lässt im Zusammenhang mit ausserfamiliären Platzierungen in stationäre Wohneinrichtungen oder Pflegefamilien verschiedene Fachstellen zur Abklärung zu (vgl. Übersichtstabelle vom 6. Februar 2024: abrufbar unter Wohnen und Entlastung - Kanton Aargau [ag.ch]). Welche Fachstellen vom Gemeinderat beizuziehen sind, hängt von den konkreten Umständen im Einzelfall ab. Je nach Belastungen, Problemlagen und mutmasslichen Indikationen sind eine oder mehrere der zugelassenen Fachstellen beizuziehen. Selbstverständlich können auch Beobachtungen und Einschätzungen weiterer Stellen und Personen in die Entscheidfindung einbezogen werden. Eine Abklärung hat selbstverständlich auch bei Verlängerungsgesuchen einer bereits bestehenden befristeten Kostengutsprache, was vorliegend der Fall ist, zu erfolgen. 7.2.2 Mit der Kostengutsprache des Gemeinderats wird sichergestellt, dass Aufenthalte in Wohneinrichtungen, die gemäss § 32 Abs. 1 BeG nicht von einer Behörde (Familiengericht oder Jugendgericht) zwingend angeordnet werden, sondern einvernehmlich oder freiwillig (bis zur Volljährigkeit mit Einverständnis der sorgeberechtigten Eltern) erfolgen, nur dann von der öffentlichen Hand finanziert werden, wenn beim betreffenden Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen durch eine oder mehrere Fachstelle ein Bedarf für die Inanspruchnahme des Angebots ausgewiesen ist. Der Gemeinderat hat im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf die Abklärungsberichte und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundsätze des rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns, insbesondere des Grundsatzes des öffentlichen Interesses und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 [SR 101]) zu entscheiden, ob Kostengutsprache zu leisten ist. Schliesslich entscheidet der Gemeinderat mit der Kostengutsprache nicht bloss über die Übernahme des Gemeindebeitrags, sondern über die Finanzierung des Aufenthalts als Ganzes. Ist ein Bedarf für eine freiwillige Massnahme ausgewiesen, hat die betreffende Person grundsätzlich Anspruch auf Kostengutsprache. Der Ansicht des Stadtrats Q._____, bei freiwilligen Massnahmen sei es dem Gemeinderat freigestellt, ob Kostengutsprache geleistet werden soll, kann nicht zugestimmt werden.
8.1 Das öffentliche Interesse ist die allgemeine Voraussetzung für jede staatliche Tätigkeit (Art. 5 BV). Der Verwirklichung bestimmter öffentlicher Interessen können im Einzelfall private oder andere öffentliche Interessen entgegenstehen. Im Fall einer derartigen Interessenkollision muss eine wertende Gegenüberstellung und eine Interessenabwägung stattfinden (BGE 139 II 145). Die Abwägung zwischen öffentlichem und betroffenem privatem Interesse erfolgt im Allgemeinen im Zusammenhang mit der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck
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und Eingriffswirkung/vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020 Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen, Rz 461 ff.). 8.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (BGE 145 II 70, 77; 144 I 281, 144 I 126). Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind alle staatlichen Organe beziehungsweise alle Träger öffentlicher Aufgaben. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen. Sie müssen dabei stets auf die gesetzlichen Zielsetzungen geprüft und in den Kontext der Umstände des Einzelfalls gesetzt werden (BGE 144 II 16, 19; 140 II 194, 199 ff.) Die Massnahme muss erstens geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss die Massnahme erforderlich sein, insbesondere in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht. Drittes Element ist die Zumutbarkeit der Massnahme. Eine Verwaltungsmassnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten Interessen der betroffenen Privaten wahrt. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist sie den Privaten zumutbar. (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz 514 ff.) 8.3 Die Altersspanne zwischen 18 und 25 Jahren ist durch Identitätsfindung und Ungewissheit geprägt und stellt eine wichtige Etappe im Leben junger Menschen dar. In der Regel steht der Übergang von Schule und Ausbildung in die Arbeitswelt sowie von einem abhängigen zu einem selbstständigen Leben an. Dazu gehören der Erwerb von adäquaten Bildungsabschlüssen, aber auch die Aneignung von sozialen und persönlichen Kompetenzen sowie der Aufbau von tragfähigen sozialen Beziehungen. Stabile Beziehungen und stützende Netzwerke sind von grosser Bedeutung für ein gutes Ankommen im Erwachsenenleben. Deshalb sollen die nötigen Betreuungs- und Finanzierungsleistungen auch nach Erreichen der Volljährigkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung beziehungsweise bis zum Erreichen der Fähigkeiten, welche für eine autonome Lebensführung erforderlich sind, angeboten werden (siehe Empfehlungen der SODK und der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES] vom 20. November 2020 zur ausserfamiliären Unterbringung, Ziffer 4.4 Seite 14; Empfehlungen der SODK für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik in den Kantonen vom 19. Mai 2016, Ziffer 3.2 Seite 14). Diesen Empfehlungen kommt der Kanton Aargau nach, indem er Leistungen, die ausserkantonale IVSE-Wohneinrichtungen Bereich A für junge Erwachsene aus dem Kanton Aargau erbringen, unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt und diese nach den Bestimmungen der Betreuungsgesetzgebung finanziert (siehe oben Ziffer 7). 8.4 8.4.1 Im pädagogischen Bericht der Wohngruppe L._____ vom 7. Oktober 2023 wird ausgeführt, für A._____ sei die Wohngruppe ihr zu Hause, ihr sicherer Ort mit verlässlichen Beziehungen, welche ihr Stabilität und Halt in ihrer persönlichen Entwicklung sowie Unterstützung in ihrer beruflichen Laufbahn bieten würde. Sie benötige in der Alltagsorganisation, im Umgang mit Budget sowie auf der psychosozialen Ebene Unterstützung und regelmässige Rückmeldung vom Betreuungsteam. Durch die bis anhin gewonnene Stabilität könne sie sich neu nun mit der eigenen Biografie befassen und möchte diese in Zukunft therapeutisch aufarbeiten. Des Weiteren seien Schlafprobleme, psychische Erschöpfung, Überlastung im Ausbildungsalltag und soziale Integration bei ihr ein Thema, die ihren
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Alltag betreffen und Begleitung benötigen würden. Auch Wechsel im sozialen Setting würden A._____ enorm schwerfallen. Unterstützung mit eigenen Ressourcen und das Erkennen eigener Grenzen werde mit dem Betreuungsteam regelmässig von ihr thematisiert. Ein eigenständiges Leben in einer externen Wohnung würde A._____ zum aktuellen Zeitpunkt überfordern. Um A._____ bestmöglich in ein nachhaltig selbstständiges Leben zu führen und ihre bis anhin gewonnene Stabilität sowie persönliche und berufliche Entwicklung nicht zu gefährden, empfehle das professionelle pädagogische Betreuungsteam der Wohngruppe L._____ unbedingt eine weitere Finanzierung von zwei Jahren bis zum Abschluss der Erstausbildung. Sollte dies nicht möglich sein, dann zumindest eine Weiterfinanzierung um ein Jahr mit anschliessender kostengeringerer Betreuung in einer externen Wohngruppe, um einen gewinnbringenden Übergang und stabile Zukunftsaussichten im Rahmen von Careleaver sicherstellen zu können. 8.4.2 Aus dem Kurzbericht der UPK Basel vom 23. November 2023 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der Arbeit jeweils sehr erschöpft sei und deshalb nicht mehr in der Lage sei, andere Aufgaben wie Ämtli oder Freizeitbeschäftigungen wahrzunehmen. Zudem sei sie in den letzten Monaten dadurch belastet, dass sie nicht wisse, ob sie weiter in der Wohngemeinschaft (WG) leben könne, beziehungsweise wo und wie sie sonst leben sollte. Sie habe den Eindruck, viele belastende Dinge aus ihrer Kindheit herumzuschleppen; bezüglich ihrer Kindheit habe sie grosse Erinnerungslücken. Oft habe sie das Gefühl, alles werde ihr zu viel. Sie stehe unter Dauerstress, könne sich nie richtig entspannen und abends nicht einschlafen. Tagsüber sei sie oft müde, lustlos, fühle sich rasch überfordert und wenig belastbar. Ihre Bezugsperson, Frau F., berichte, sie sei besorgt, weil A. oft hoffnungs- und perspektivlos wirke. Sie nehme zwar ihre Tagesstruktur zuverlässig wahr, jedoch sei ihre psychische Belastung zunehmend schlecht, sie habe wenig Antrieb und wirke hoch belastet. In der WG benötige sie weiterhin Unterstützung in der Identitätsfindung, dem Führen von Beziehungen mit Gleichaltrigen, der Selbstfürsorge sowie dem Einstehen für eigene Bedürfnisse. Gemäss psychopathologischem Befund ist die Beschwerdeführerin eine wache, bewusstseinsklare, allseits orientierte, altersgemäss wirkende junge Frau. Im Kontakt offen und aussprachebereit. Psychomotorik ausgeglichen, Antrieb vermindert. Affekt schwingungsfähig bei niedergestimmt wirkender Stimmungslage, sei häufig den Tränen nahe. Kein Anhalt für formale oder inhaltliche Denk-, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen. Kein Anhalt für akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Aufgrund der geschilderten Symptomatik bestehe der Verdacht auf eine mittelgradig depressive Episode, differentialdiagnostisch sei auch an das Vorliegen einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung zu denken. Neben den belastenden Lebensereignissen in Kindheit und Jugend sowie einer hohen beruflichen Belastung, bestehe bei Frau A._____ die akute Belastung der Unklarheit hinsichtlich der Frage, ob die bestehende Platzierung weitergeführt werden könne. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht werde dringend eine psychiatrische Abklärung und gegebenenfalls Behandlung hinsichtlich Depression und (k)PTSD empfohlen. Ein Abbruch der Platzierung wäre zum aktuellen Zeitpunkt für Frau A._____ Entwicklung und seelische Gesundheit als äusserst ungünstig anzusehen. Empfohlen werde eine Weiterführung der Platzierung in der Wohngruppe L._____ bis zu einer deutlichen mentalen Stabilisierung von Frau A.. 8.5 8.5.1 Dem Stadtrat Q. ist beizupflichten, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass mit Steuergeldern haushälterisch umgegangen wird und finanzielle Unterstützung nur dort geleistet wird, wo dies in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht notwendig ist. Gleichzeitig hat der Staat die gesetzliche Aufgabe, schwächere und benachteiligte Personen, namentlich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu schützen und zu unterstützen. Der Schritt in die Volljährigkeit stellt gerade bei
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Jugendlichen, die in Heimen oder Pflegefamilien aufgewachsen sind, oft eine erhebliche Herausforderung dar, zumal Kindesschutzmassnahmen und elterliche Sorge mit dem Erreichen der Volljährigkeit enden und wirtschaftliche Selbstständigkeit in diesem Zeitpunkt selten gegeben ist. Eine zeitlich begrenzte Weiterführung von Kindesschutzmassnahmen oder eine begleitende Unterstützung durch Fachpersonen bis zu einem ersten Ausbildungsabschluss oder bis zum Erreichen der Fähigkeiten, welche eine autonome Lebensführung ermöglichen, liegen deshalb nicht allein im privaten Interesse der betreffenden Personen, sondern auch im öffentlichen Interesse. Ein persönlich und beruflich gutes Ankommen der jungen Menschen im Erwachsenenleben ist von zentraler Bedeutung für das weitere Leben und trägt dazu bei, Sozialkosten zu verhindern. 8.5.2 Bei der UPK handelt es sich um eine der führenden psychiatrischen Kliniken der Schweiz. Der Kurzbericht vom 23. November 2023 stellt somit ein Fachbericht einer vom BKS zugelassenen Fachstelle im Sinne von § 32 Abs. 3 BeG dar (vgl. oben Ziffer 7.2.1). Der pädagogische Bericht Wohngruppe L._____ enthält wertvolle Informationen und Einschätzungen zur persönlichen und sozialen Situation der Beschwerdeführerin und ist somit ein zusätzliches Element der Sachverhaltsermittlung. Da die Institution keine Fachstelle ist, sind die Ausführungen im Bericht auf ihre Glaubwürdigkeit zu bewerten. Aus den beiden Berichten geht aus unterschiedlichen Blickwinkeln übereinstimmend und deutlich hervor, dass im Zeitraum Oktober/November 2023 die Belastungssituation bei der Beschwerdeführerin hoch war. Zusätzlich zu den belastenden Lebensereignissen in Kindheit und Jugend, einer hohen Belastung in der Ausbildung, der Antriebslosigkeit, den Schlafproblemen sowie der Unklarheit über die Fortführung beziehungsweise den Abbruch des Wohngruppenaufenthalts ergab die psychiatrische Abklärung den Verdacht auf eine mittelgradig depressive Episode. Unter diesen persönlichen, sozialen und gesundheitlichen Umständen hätte eine Beendigung der bestehenden Platzierung mangels Kostengutsprache per Ende Oktober 2023 mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Überforderung für die Beschwerdeführerin mit ungewissen Folgen bedeutet. Ein Abbruch zu jenem Zeitpunkt wäre wie der Bericht der UPK Basel nachvollziehbar darlegt, für die Entwicklung und seelische Gesundheit der Beschwerdeführerin äusserst ungünstig gewesen. Der Einwand des Stadtrats Q., es werde neu uneingeschränkt eine medizinische und nicht mehr wie bis anhin eine sozialpädagogische Indikation zur Begründung des weiteren Verbleibs der Beschwerdeführerin in der Wohngruppe angeführt, ist nicht nachvollziehbar, da diese zu jenem Zeitpunkt auf einen sicheren Ort mit verlässlichen Beziehungen, welche ihr Stabilität und Halt in ihrer persönlichen Entwicklung sowie Unterstützung in ihrer beruflichen Laufbahn geboten haben, angewiesen war. Auch in anderen Lebensbereichen war sie nach wie vor auf Unterstützung und regelmässige Rückmeldung vom Betreuungsteam angewiesen. Die entsprechenden Ausführungen im Bericht der Wohngruppe sind glaubwürdig und plausibel und stimmen mit den Angaben überein, welche die Bezugsperson der Beschwerdeführerin, Frau F., gegenüber den UPK Basel gemacht hatte. Zudem gehen soziale und familiäre Problemlagen, welche bei der Beschwerdeführerin erwiesenermassen vorliegen, häufig mit gesundheitlichen und psychischen Belastungen einher. Bei der Beschwerdeführerin kommt erschwerend hinzu, dass bei ihr aufgrund der psychischen Erkrankung der Mutter, ein erhöhtes Risiko besteht, ebenfalls eine psychische Erkrankung zu entwickeln. Dabei spielen nebst genetischen unter anderem auch soziale und interaktionelle Mechanismen eine Rolle. 8.5.3 Unter diesen Umständen überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Wohngruppe L._____ bis Ende Mai 2024 das fiskalische Interesse der Stadt Q._____ beziehungsweise der öffentlichen Hand. Der Bedarf bei der Beschwerdeführerin für den Verbleib in der Wohngruppe bis Ende Mai 2024 ist ausgewiesen, die Finanzierung des Aufenthalts durch die öffentliche Hand verhältnismässig. Indem ab Juni 2024 eine neue Lösung für die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft in S._____ gefunden werden
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konnte, zeigt aber auch, dass die Forderung des Stadtrats Q._____ nach einer kostengünstigeren Unterbringung ohne Vollbetreuung durchaus berechtigt gewesen ist; die Einstellung der Kostenübernahme per Ende Oktober 2023 erfolgte jedoch zur Unzeit. 8.6 8.6.1 Was die Ausführungen der Parteien zum Wechsel der Ausbildung betrifft, ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sie wie jeder andere junge Mensch das Recht hat, eine für sie passende und ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Die Freiheit der Berufswahl steht unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 2 BV (vgl. BGE 144 I 281 E. 7.2, 303 f.; BGE 143 II 598 E.5.1, 612). Anzufügen ist, dass die Berufsbildung als Teilbereich des Bildungswesens den allgemeinen Bildungszielen der Bildungsverfassung verpflichtet ist. Dazu zählen insbesondere die Herstellung von Chancengleichheit, die Entfaltung der Persönlichkeit, die Entwicklung zu Selbstständigkeit und sozialer Verantwortung. Damit dient die Berufsbildung mittelbar der Verwirklichung der Sozialziele gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. f und g BV. Neben der Vermittlung der eigentlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse leistet die Berufsbildung aber auch stets einen Beitrag an die allgemeine Bildung und charakterliche Festigung junger Menschen. Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) erklärt es deshalb als Ziel, ein Berufsbildungssystem zu fördern und zu entwickeln, das dem Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen (vgl. zum Ganzen: EHRENZELLER/GERTSCH, St. Galler Kommentar zu Art. 63 BV, 4. Auflage, Rz 4, 5 und 8). 8.6.2 Dass die Beschwerdeführerin nach dem ersten Lehrjahr ihrer EBA-Ausbildung aufgrund ihrer guten bis sehr guten Leistungen in eine EFZ-Ausbildung gewechselt hatte, war ihr gutes Recht und stellt per se keinen Grund dar, die Finanzierung des Heimaufenthalts infrage zu stellen, sofern ein Bedarf ausgewiesen ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin wie ursprünglich geplant im Sommer 2023 die zweijährige EBA- Ausbildung abgeschlossen und damit über eine Erstausbildung verfügt und erst anschliessend die EFZ-Ausbildung gestartet hätte, hätte dies für die Beurteilung der Kostengutsprache bis Ende Mai 2024 insofern keine andere Ausgangslage geschaffen, weil junge Erwachsene sich bis zum vollendeten 20. Altersjahr in Wohneinrichtungen Bereich A der IVSE aufhalten können (vgl. oben Ziffer 6.1) und die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2024 zwanzig Jahre alt geworden ist.
Ob die Darstellung des Stadtrats Q., dass er von der Wohngruppe L. nicht rechtzeitig über die von der Beschwerdeführerin geplanten beruflichen Veränderungen informiert worden sei, zutreffend ist, ist in den Akten nicht erstellt. Da die Rechte und Pflichten der Wohngruppe L._____ gegenüber dem Stadtrat Q._____ und allfällige Abmachungen unter diesen Parteien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (siehe oben Ziffer 2.2), ist darauf nicht weiter einzugehen. Immerhin ist anzumerken, dass die Sozialberatung der Gemeinde S._____ die Sozialen Dienste Q._____ bereits mit Schreiben vom 11. November 2022 über die persönliche und berufliche Entwicklung der Beschwerdeführerin und deren Absicht, eine EFZ-Lehre zu beginnen, informierte und ein Verlängerungsgesuch bis zum Abschluss der Ausbildung beziehungsweise bis Ende September 2025 gestellt hatte (Beschwerdebeilage 7). Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 gelangte die Sozialbe-
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ratung der Gemeinde S._____ erneut an die Stadt Q._____ und ersuchte um Übernahme der Gemeindebeiträge beziehungsweise um Verlängerung der laufenden Kostengutsprache ab Oktober 2023 bis zum Abschluss der EFZ-Ausbildung im Juli 2025.
Indem der Stadtrat Q._____ vor seinem ablehnenden Entscheid vom 2. Oktober 2023 keine Abklärung bei einer zugelassenen Fachstelle zur aktuellen Situation und Lebenslage der Beschwerdeführerin und ihrem Bedarf, die bisherige Wohnsituation vorderhand beibehalten zu können, veranlasste, stellte er den Sachverhalt unvollständig fest, zumal zu jenem Zeitpunkt noch keine aktuellen Berichte oder Abklärungen anderer Fachstellen vorlagen, auf die beim Entscheid hätte abgestellt werden können. Dieses Versäumnis stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, welcher bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Umfang des durch Teilrückzug reduzierten Begehrens gutzuheissen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Wohngruppe L._____ in R._____ bis zu ihrem Austritt per Ende Mai 2024 Kostengutsprache zu leisten ist. Die Stadt Q._____ wird verpflichtet, der Wohngruppe L._____ in R._____ beziehungsweise ihrer Trägerschaft für die Monat November 2023 bis und mit Mai 2024 Gemeindebeiträge von insgesamt Fr. 8'680.– zu bezahlen. 12. Unentgeltliche Rechtspflege 12.1 Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerde vom 2. Oktober 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung der Rechtsanwältin D., U., als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat. 12.2 Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (Abs. 2 VRPG). 12.3 12.3.1 Eine Person verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie nicht in der Lage ist für die Prozesskosten aufzukommen, ohne die Mittel, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie (und ihre Familie) notwendig sind, zu beanspruchen. Für die entsprechende Beurteilung ist die gesamte finanzielle Situation der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 135 I 221, E. 5.1). Dazu haben sie ihre Einkünfte, ihre Vermögensituation und ihre Auslagen darzulegen und soweit möglich zu belegen. Die Mittellosigkeit ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des prozessualen Notbedarfs (Passivseite) und der anrechenbaren finanziellen Mittel (Einkommen und Vermögen, Aktivseite) sowie aus dem Vergleich des daraus resultierenden Einkommens- und/oder Vermögensüberschusses mit den mutmasslichen Prozesskosten (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2019, N 118). Bei volljährigen, in Ausbildung begriffenen Gesuchstellern sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern hinzuzurechnen, sofern den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für deren Unterhalt aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB] vom 10. Dezember 1907
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SR 210]). Die elterliche Unterstützungspflicht umfasst auch die Prozesskosten des mündigen beziehungsweise volljährigen Kindes (BGE 127 I 2002 E. 3f; BÜHLER, a.a.O., Vorbemerkung zu Art. 117- 123 N 56). Der prozessuale Zwangsbedarf setzt sich aus dem gemäss Kreisschreiben der Schulbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 berechneten betreibungsrechtlichen Existenzminimum und einem Zuschlag von 25 % auf dem Grundbetrag zusammen (AGVE 2002, Seite 65). 12.3.2 Das zivilprozessuale Existenzminimum der Beschwerdeführerin berechnet sich folgendermassen: Tabelle 1 Grundbetrag Fr. 1'100.00 Zuschlag 25 % auf Grundbetrag Fr. 275.00 Krankenkasse Fr. 463.00 Fahrten zum Arbeitsplatz (Hälfte des Abonnements) Fr. 39.00 Fr. 1'877.00 Die Einkünfte der Beschwerdeführerin präsentieren sich folgendermassen: Tabelle 2 Lehrlingslohn 2. Lehrjahr (netto) Fr. 921.70 IV-Kinderrente Fr. 760.00 Kinderrente Pensionskasse Fr. 193.00 Fr. 1'874.70 Die Einkünfte der Beschwerdeführerin decken das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminium knapp nicht. Damit verfügt die Beschwerdeführerin nicht über die zur Bestreitung des Prozesses notwendigen Mittel. Das aktuelle Kontovermögen von insgesamt Fr. 6'001.16 ist angesichts der momentan noch unsicheren persönlichen und ökonomischen Situation der Beschwerdeführerin zu gering, um zur Begleichung der vorliegend anfallenden Verfahrens- und Parteikosten herangezogen zu werden. Der Beschwerdeführerin ist dieser Betrag im Sinne eines Notgroschens zu belassen. Weiter geht aus den von der Beschwerdeführerin am 18. April 2024 eingereichten Unterlagen hervor, dass ihre Mutter, Frau G., Ergänzungsleistungen zur IV-Rente erhält (Verfügung der SVA Aargau vom 20. März 2024), weil sie ihr Existenzminimum nicht aus eigenen Mitteln decken kann. Zudem besteht bei Frau G. eine Einkommenspfändung. Unter diesen Umständen ist es ihr nicht zumutbar, ihre volljährige Tochter in der vorliegenden Angelegenheit finanziell zu unterstützen. 12.4 Nachdem die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, ist auch das Kriterium des nicht aussichtslos erscheinenden Begehrens erfüllt. Weiter beschlägt die vorliegende Streitigkeit einen interkantonalen Sachverhalt und eine Rechtsmaterie, die für Laien schwer zugänglich ist, weshalb es für die Beschwerdeführerin zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen notwendig war, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
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12.5 Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen. 13. Verfahrens- und Parteikosten 13.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin gilt aufgrund ihres vorzeitigen Austritts aus der Wohngruppe per Ende Mai 2024 – 14 beziehungsweise fünf Monate früher als die ursprünglich beantragten Kostengutsprachen für 21 Monate (November 2023 bis Ende Juli 2025 gemäss Hauptantrag) beziehungsweise für zwölf Monate (November 2023 bis Ende Oktober 2024 gemäss Eventualantrag) – in der Hauptsache im Umfang 2/3 (14/21) als unterliegend und zu 1/3 (7/21) als obsiegend. Da auf die Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerdegegnerin – wie oben unter Ziffer 2.1 dargelegt – nicht eingetreten werden kann und weil der Stadtrat Q._____ vor seinem ablehnenden Entscheid keine fachliche Abklärung veranlasste, was einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt, gilt die Stadt Q._____ diesbezüglich als unterliegend, was bei der Kostenverlegung angemessen mit 1/3 anzurechnen ist. Demzufolge gilt die Beschwerdeführerin zu 1/3 (2/3 abzüglich 1/3) und die Stadt Q._____ zu 2/3 (1/3 zuzüglich 1/3) als unterliegend. Aufgrund des Verfahrensfehlers gehen 1/6 (Hälfte von 1/3) der Verfahrenskosten zulasten der Stadt Q._____ und 3/6 (1/3 plus 1/6) zulasten der Staatskasse. Die Beschwerdeführerin hat 1/3 der Verfahrenskosten zu bezahlen, wobei diese zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen ebenfalls zulasten der Staatskasse gehen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). 13.2 13.2.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung verhältnismässig auferlegt, ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten einer Partei. Ohne Einfluss auf den Verteilschlüssel ist auch der Umstand, dass eine Partei, die ohne Anwalt auftritt, keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat (AGVE 2011, Seiten 247, 249). Die Verrechnung der Bruchteile folgt dem Ergebnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien (AGVE 2009, Seite 279; AGVE 2012, Seite 225). Nur der allfällig überschiessende Anteil einer Partei wird anschliessend in eine entsprechende Summe als Entschädigung umgerechnet (AGVE 2000, Seite 51). Nachdem die Beschwerdeführerin zu 2/3 und die Stadt Q._____ zu 1/3 obsiegt, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Anteil von 1/3 ihrer Parteikosten. Die Beschwerdegegnerin hat somit der Beschwerdeführerin die ihr vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten im Umfang von 1/3 zu ersetzen. 13.2.2 Für die Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 (SAR 291.150) massgebend. Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 8'680.– beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 600.– bis Fr. 4'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8 Abs. 2 AnwT). Die Komplexität der vorliegenden Streitsache und
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der Aufwand der Anwältin der Beschwerdeführerin sind als durchschnittlich einzustufen. Der mutmassliche Aufwand der Anwältin im Zusammenhang mit den aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren rechtfertigt es sich deshalb, die Parteientschädigung auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin davon 1/3, mithin Fr. 1'200.– zu ersetzen. Beschluss
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Stadtrats Q._____ vom 2. Oktober 2023 aufgehoben und neu wie folgt gefasst: Für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Wohngruppe L._____ in R._____ vom 1. November 2023 bis am 31. Mai 2024 wird Kostengutsprache erteilt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Verein B._____ in R._____ die Gemeindebeiträge für die Monate November 2023 bis und mit Mai 2024 in der Höhe von insgesamt Fr. 8'680.– zu bezahlen.
Auf die Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten.
a) Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Regierungsrat wird gutgeheissen. b) MLaw D., Rechtsanwältin, U., wird zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ernannt.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 466.80, gesamthaft Fr. 1'966.80, gehen zur Hälfte zulasten der Staatskasse und sind zu 1/6 von der Stadt Q._____ mit Fr. 327.80 sowie zu 1/3 von der Beschwerdeführerin mit Fr. 655.60 zu bezahlen. Der Betrag der Beschwerdeführerin geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zulasten der Staatskasse. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
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a) Die Stadt Q._____ wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'600.– zu 1/3 mit Fr. 1'200.– zu ersetzen. b) Die Staatskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die restlichen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'400.– zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.