PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 3. Juli 2024 Versand: 9. Juli 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000854 A., Q.; Beschwerde vom 12. Februar 2024 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats Q._____ vom 14. Februar 2023/8. Januar 2024 betreffend Baugesuch der B._____ AG für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Antennentragkonstruktion, Systemtechnik und neuen Antennen auf Parzelle aaa, innerhalb der Bauzone; Nichteintreten Sachverhalt (...) Erwägungen
Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 ist zur Beschwerdeführung befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Wer Beschwerde führen will, muss durch den angefochtenen Entscheid in den eigenen Interessen, das heisst in höherem Mass als die Allgemeinheit, beeinträchtigt sein, weil er eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweist. Sogenannte "Popularbeschwerden" sind ausgeschlossen. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss in Planungs- und Bausachen insbesondere in örtlicher beziehungsweise in räumlicher Hinsicht gegeben sein (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 137 II 30 E. 2.2.2 S. 33). In Fällen, welche die Anwendung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 betreffen, bedient sich das Bundesgericht zur Bestimmung der Beschwerdelegitimation von Anwohnenden einer Formel. Bestimmt wird ein Perimeter, in dem die Strahlung noch 10 % des Anlagegrenzwerts beträgt. Alle Personen innerhalb dieses Radius werden nach der Praxis des Bundesgerichts zur Beschwerde zugelassen, auch wenn die konkrete Strahlung auf ihrem Grundstück, unter Berücksichtigung der Leistungsabschwächung gegenüber der Hauptstrahlrichtung (in vertikaler und horizontaler Richtung) weniger als 10 % des Anlagegrenzwertes beträgt (vgl. BGE 128 II 168 E. 2 S. 169 ff.).
Gemäss dem Standortdatenblatt vom 31. Oktober 2022 beträgt der Einwendungsradius für die umstrittene Anlage 454,73 m (act. 70). In ihrer Beschwerde stützt sich die Beschwerdeführerin zunächst auf diesen Wert und behauptet, ihr Grundstück befinde sich innerhalb dieses Perimeters (Beschwerde, S. 2, act. 167). Dem ist nicht so. Gemäss Messung im Geoportal des Kantons Aargau (AGIS; www.ag.ch/geoportal) beträgt die Distanz vom umstrittenen Bauvorhaben bis zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin (STW Q._____ [AG]/356-3 Anteil 201/1000) mindestens 510 m. Die Liegenschaft liegt damit ausserhalb des Einwendungsperimeters.
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Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass von der Bauherrin eine höhere Sendeleistung genutzt werde als im streitbetroffenen Standortdatenblatt deklariert. Durch Anwendung des Korrekturfaktors könne es zu einer Sendeleistungserhöhung bis zu einem Faktor 10 kommen. Wie oft, wo genau und insbesondere wie stark die Sendeleistungserhöhung sei, sei aus den Gesuchsunterlagen nicht ersichtlich (Beschwerde, S. 4, act. 165; S. 6, act. 163; S. 19, act. 150). Werde die effektiv genutzte Sendeleistung in der Berechnungsformel für den Einwendungsperimeter eingesetzt, nehme dieser zu (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. März 2024, act. 175). Für die Berechnung des Einwendeperimeters massgebend ist das Standortdatenblatt. Dieses enthält grundsätzlich alle für die Beurteilung von Mobilfunkantennenanlagen notwendigen technischen Angaben. Sodann wurde mit dem angefochtenen Entscheid auch nur die im Standortdatenblatt ausgewiesene Sendeleistung bewilligt. Fehlerhafte Angaben im Standortdatenblatt, die eine Auswirkung auf die Berechnung des Einwendungsperimeters haben könnten, sind nicht ersichtlich (Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom 7. Mai 2024, S. 3, act. 185). Demgemäss gibt es keinen Grund, den Legitimationsperimeter vom Standortdatenblatt abweichend zu berechnen. Daran ändert auch eine allfällige Anwendung des Korrekturfaktors nichts, nachdem der Anlagegrenzwert im gleitenden 6-Minuten-Mittel trotzdem einzuhalten ist (Anhang 1 NISV Ziffer 63 Abs. 2; Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom 7. Mai 2024, S. 3 f., act. 184 f.). Es ist demnach am Perimeter von 454,73 m festzuhalten. Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat sind der Beschwerdeführerin gestützt auf § 31 Abs. 2 VRPG aufzuerlegen. Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Dem sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten seien dem Gemeinderat zu überbinden (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2024, act. 206 f.), ist nicht zu folgen. Der Rechtsdienst des Regierungsrats hat die Beschwerdeführerin vor Auslösen des Schriftenwechsels auf die möglicherweise unzureichende Legitimation hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Nachdem die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, liegt kein Grund vor, vom Unterliegerprinzip gemäss § 31 Abs. 2 VRPG abzuweichen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] WBE.2023.168 vom 7. August 2023 E. II/3.1 S. 7). Beschluss
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 382.20, insgesamt Fr. 1'382.20, werden der Beschwerdeführerin A._____ auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– wird ihr noch ein Betrag von Fr. 617.80 zurückerstattet.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.