PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 19. Juni 2024 Versand: 25. Juni 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000761 A., Q.; Beschwerde vom 5. Oktober 2022 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats Q._____ vom 17. Januar 2022/5. September 2022 betreffend diverse Bauten auf Parzelle aaa, in der Landwirtschaftszone und angrenzend an den Q-Bach.; Abweisung Sachverhalt (...) Erwägungen 1. Ausgangslage Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle aaa, welche in der Landwirtschaftszone liegt. Entlang der gesamten östlichen Parzellengrenze verläuft der Q-Bach.. Die nördlich des streitbetroffenen Grundstücks liegende Parzelle ist als Wald ausgewiesen. Westlich des Grundstücks befindet sich eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen; im Nordwesten eine Wohnzone. Der Beschwerdeführer nutzt die Parzelle aaa – gleich wie schon der Rechtsvorgänger – hobbymässig als Pflanzgarten (Gemüsegarten) sowie für die Freizeit und Erholung. In diesem Zusammenhang hat der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Jahr 1993 ein Baugesuch für einen Tisch und einen Zaun eingereicht. Die vom Gemeinderat entsprechend erteilte Baubewilligung ist im vorliegenden Verfahren teilweise strittig. Zudem erhielt der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Jahr 1994 die Bewilligung zur Erstellung einer bescheidensten Gerätekiste. Im Jahr 2001 wurde der Gemeinderat sodann erstmals auf verschiedene, mutmasslich nicht bewilligte Bauten auf der Parzelle aufmerksam gemacht und erstellte eine Bestandsaufnahme. Daraufhin forderte der Gemeinderat am 9. Juli 2001 zunächst die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für sämtliche festgestellten Bauten. Mit Entscheid vom 6. August 2001 widerrief der Gemeinderat jedoch diesen Entscheid und hielt fest, dass kein Baugesuch eingereicht werden müsse. Im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer, welcher die Parzelle zwischenzeitlich erworben hatte, wiederum durch den Gemeinderat aufgefordert, ein Baugesuch für diverse Bauten einzureichen. Der Gemeinderat setzte diese Aufforderung in der Folge jedoch nicht durch. Aufgrund neuer Hinweise fand am 9. November 2020 eine Besprechung zwischen dem Gemeinderat und dem Beschwerdeführer statt. Daraufhin wurde das vorliegend strittige Baugesuchsverfahren eingeleitet.
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aufgrund dieser um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ersucht habe. Ebenso sei die Begründung der Abteilung für Baubewilligungen BVU nicht ausreichend, da diese sich weder mit der Frage der bereits bewilligten Bauten auseinandersetze noch prüfe, ob überhaupt eine Baute vorliege und welche Baute inwiefern den Gewässerraum tangiere. Auch das Anfügen von Abkürzungen wie "etc." bei der Aufzählung der rückzubauenden Bauten stehe dem Grundsatz der Bestimmtheit des Dispositivs klar entgegen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was er genau zurückzubauen habe, was eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich mache (vgl. Beschwerde, S. 16 f., act. 39 f.). 3.2 Die vom Beschwerdeführer monierte Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids lautet wie folgt: "Sämtliche Bauten (Zaun, Treppe zu Bach, allfällige Terrainveränderungen, Geräteschrank, verlegte Platten etc.), mit Ausnahme des Tisches, sind innert einer Frist von 6 Monaten ab Erhalt des kommunalen Entscheids vollständig zurückzubauen und die Fläche ist fachgerecht zu rekultivieren." Das Dispositiv bringt somit zum Ausdruck, dass sämtliche Bauten auf der streitbetroffenen Parzelle, mit Ausnahme des Tischs, zu beseitigen sind. Wie aus den Erwägungen hervorgeht, erachtet die Abteilung für Baubewilligungen BVU sämtliche Bauten auf der streitbetroffenen Parzelle als nicht zonenkonform und daher nicht bewilligungsfähig. Daraus erhellt, dass die Aufzählung in Klammer lediglich der Verdeutlichung dient und bis auf den Tisch ausnahmslos alle bestehenden Bauten zu entfernen sind (vgl. Beschwerdeantwort Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 3, act. 69). Soweit der Beschwerdeführer trotzdem eine Unklarheit in Bezug auf das Dispositiv geltend macht, ist er auf § 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 zu verweisen, wonach bei einem unklaren Dispositiv ein Anspruch auf Erläuterung durch die die Verfügung erlassende Instanz besteht. Insofern kann ein bloss unklares Dispositiv nicht zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen. Dies umso mehr, als vorliegend klar ist, dass sämtliche Bauten mit Ausnahme des Tischs auf der streitgegenständlichen Parzelle rückzubauen sind. Soweit der Beschwerdeführer zudem die Formulierung der "allfälligen Terrainveränderungen" rügt und ausführt, es sei aufgrund des Zusatzes "allfällig" unklar, ob überhaupt Terrainveränderungen bestehen würden, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich festhält, dass Terrainveränderungen bestehen. So führt er aus, dass unter anderem die Terrainveränderung "in der Aktennotiz zur Bestandesaufnahme vom 28. Juni 2001 eindeutig erkennbar" sei (vgl. Beschwerde, S. 18, act. 37). Die Berufung auf ein unklares Dispositiv erweist sich in dieser Hinsicht also bereits deshalb als unbehelflich beziehungsweise widersprüchlich. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Abteilung für Baubewilligungen BVU habe sich nicht mit der Qualifikation der "Strukturen" als Bauten auseinandergesetzt, ist dies nicht zutreffend. In ihrer Verfügung vom 17. Januar 2022 definiert die Abteilung für Baubewilligungen BVU den Begriff der Baute und stellt fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Objekten um Bauten handelt. Auch wenn die Abhandlung äusserst kurz ist, wird darin die Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den strittigen Objekten um Bauten handelt, welche die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 BauG erfüllen. Der Beschwerdeführer führt denn bezeichnenderweise auch nicht aus, hinsichtlich welcher Objekte auf der streitgegenständlichen Parzelle konkret unklar sein soll, ob es sich um Bauten handelt oder nicht. Insofern liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Nicht von Belang ist schliesslich auch, welche Bauten sich im Gewässerraum befinden, da die Abweisung der Abteilung für Baubewilligungen BVU, wie diese zutreffend ausführt, auf der mangelnden Zonenkonformität beruht, nicht jedoch auf dem Gewässerabstand (vgl. Beschwerdeantwort Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 3, act. 69). Darüber hinaus ist im (Teil-)Entscheid der Abteilung für
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Baubewilligungen BVU vom 17. Januar 2022 festgehalten, dass Bauten und Anlagen einen beidseitigen Abstand von je rund 10 m gegenüber dem Bach einzuhalten haben, womit sich ohne Weiteres feststellen lässt, welche Bauten sich innerhalb des Gewässerraums befinden. 3.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, weder der Gemeinderat noch die Abteilung für Baubewilligungen BVU setze sich im jeweiligen Entscheid mit den bisherigen Baugesuchsverfahren auseinander. Dieser Vorwurf ist zutreffend, setzen sich doch die angefochtenen Entscheide nicht mit den bisherigen Baubewilligungsverfahren auseinander. Erst in der Beschwerdeantwort führt die Abteilung für Baubewilligungen BVU aus, dass der Zaun in der heute bestehenden Form nicht bewilligt worden sei und auch für die übrigen strittigen Bauten nie eine Bewilligung erteilt worden sei (vgl. S. 2, act. 70). Der Beschwerdeführer verwies jedoch bereits mit Begleitschreiben zum Baugesuch vom 3. Januar 2021 auf die Baubewilligungsverfahren aus den Jahren 1993 und 2001 und legte die entsprechenden Entscheide des Gemeinderats bei. Im erwähnten Schreiben führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass seiner Ansicht nach basierend auf den Entscheiden des Gemeinderats die streitgegenständlichen Bauten bereits bewilligt seien, soweit diese überhaupt einer Bewilligung bedürften. Die Frage, ob eine Baute bereits bewilligt ist, ist jedoch zentral, fällt ein (nachträgliches) Baugesuchsverfahren doch ausser Betracht, wenn die entsprechende Baute bereits bewilligt ist. Dass sowohl die Abteilung für Baubewilligung BVU als auch der Gemeinderat in ihren Entscheiden über diese Frage hinweggingen, stellt eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU und der Gemeinderat hätten in ihren Entscheiden begründen müssen, weshalb vorliegend von nicht bewilligten Bauten auszugehen war, obwohl der Beschwerdeführer dies substantiiert und unter Vorlage einer rechtskräftigen Baubewilligung sowie Berufung auf frühere Bewilligungsverfahren bestritten hat. Nach dem Gesagten liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Abteilung für Baubewilligungen BVU und den Gemeinderat vor, indem diese sich in keiner Weise mit den geltend gemachten früheren Baugesuchsverfahren beziehungsweise Baubewilligungen auseinandergesetzt haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 120 Ib 383 mit Hinweisen). Eine Heilung in einem Rechtsmittelverfahren ist nur ausnahmsweise möglich; dies hängt namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung ab sowie davon, ob die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 120 V 362 f. und 121 V 156 je mit Hinweisen; AGVE 1997 S. 374). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (vgl. BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2, mit Hinweisen). Wird die Heilungsmöglichkeit bejaht, so ist die Gehörsverletzung jedenfalls beim Kostenentscheid zu berücksichtigen (AGVE 1974 S. 362). Von einer Berücksichtigung bei den Kostenfolgen ist dagegen abzusehen, wenn die Gehörsverletzung als nicht gravierend einzustufen ist und der Mangel für die Beschwerdeerhebung auch nicht kausal war (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.210 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3.1). Vorliegend kommt dem Regierungsrat volle Kognition zu. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU hat in ihrer Beschwerdeantwort zu den früheren Bewilligungsverfahren und Baubewilligungen Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Die Gehörsverletzung kann dadurch als geheilt betrachtet werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Von der beantragten Rückweisung ist daher abzusehen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.
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bei der zu umzäunenden Parzelle nicht um eine Weide handelte, kam damals nur eine analoge Bewilligung in Betracht, wobei jedoch sämtliche übrigen Voraussetzungen, also insbesondere die Ausführung des Zauns, einem klassischen Weidezaun entsprechen mussten. Dass es sich beim später erstellten und nun streitgegenständlichen Zaun aufgrund seiner auf Dauer ausgerichteten Ausführung mit massiven Pfosten nicht um einen Weidezaun handelt, kann als unbestritten angesehen werden. Führt der Beschwerdeführer doch aus, für einen Weidezaun wäre womöglich gar keine Baubewilligung erforderlich gewesen (vgl. Replik, S. 7, act. 86), womit er selbst bestätigt, dass der streitgegenständliche Zaun keinen Weidezaun darstellt. Damit ist aber erstellt, dass für den errichteten, streitgegenständlichen Zaun eine kantonale Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Das Fehlen einer kantonalen Zustimmung bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone stellt einen schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel dar, welcher zur Nichtigkeit der betroffenen Verfügung führt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2010.329 vom 16. November 2011 E. 1.2.3.1). Diese Nichtigkeit ist jederzeit und von Amts wegen zu beachten, weshalb nach dem Gesagten für den erstellten Zaun entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine rechtsgültige Baubewilligung vorliegt, womit sich für die Vorinstanz die Frage eines allfälligen Widerrufs zu Recht gar nicht stellte. 4.4 Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, der Geräteschrank stelle einen Ersatz für die zwei im Jahr 1994 bewilligten Gerätekisten dar. Der Ersatz sei vor über 20 Jahren erfolgt. Die Masse des Geräteschranks würden 1,80 m x 1,20 m x 1 m betragen. Es handle sich um eine Kleinstbaute, welche sich in keiner Weise auf die Umgebung auswirke (vgl. Replik, S. 8, act. 85). Sollte der Beschwerdeführer daraus ableiten wollen, der Geräteschrank sei damit als bewilligt anzusehen, ist dies nicht zutreffend. Ein Ersatzbau muss in seinen Ausmassen dem ursprünglichen Bau entsprechen und am gleichen Ort errichtet werden. Beides ist vorliegend klarerweise nicht der Fall, womit die am 21. März 1994 erteilte Bewilligung für eine Gerätekiste bescheidenster Ausführung nicht für den Geräteschrank gelten kann. Da die mit der entsprechenden Bewilligung genehmigte Gerätekiste gemäss Angaben des Beschwerdeführers somit bereits beseitigt ist, bildet diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich der Tisch sowie eine Gerätekiste bescheidenster Ausführung als bewilligt gelten, wobei letztere jedoch heute nicht mehr besteht. Für sämtliche übrigen Bauten auf Parzelle aaa liegen keine rechtsgültigen Baubewilligungen vor. Daran vermag auch der Entscheid des Gemeinderats vom 6. August 2001 nichts zu ändern, in welchem lediglich festgestellt wird, dass für die dokumentierten Bauten kein Baugesuch einzureichen ist (vgl. Beschwerdebeilage 15, act. 30). Dem Entscheid kann einzig entnommen werden, dass die Einzäunung des bestehenden Gartens und der Holztisch bereits bewilligt seien. Eine entsprechende Feststellung betreffend die übrigen Bauten fehlt im betreffenden Entscheid. Das Baugesuchsverfahren aus dem Jahr 2001 kann somit für diese übrigen Bauten höchstens unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden. 5. Duldung/Verwirkung 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bauten seien – sofern diese nicht bereits rechtmässig bewilligt seien – von den zuständigen Behörden über eine längere Zeit geduldet worden, weshalb die Anordnung des Rückbaus aufgrund des Vertrauensschutzes nicht mehr möglich sei. Insbesondere habe im Jahr 2001 eine umfassende Bestandesaufnahme durch die Gemeinde stattgefunden. Auch der Kanton habe sich mehrere Male mit dem Grundstück beschäftigt. Die errichteten Bauten seien ausführlich dokumentiert und mit Entscheid vom 6. August 2001 habe der Gemeinderat ausdrücklich festgehalten, dass keine Baubewilligung erforderlich sei, da die Bauten bereits bewilligt seien. Dies
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habe beim Beschwerdeführer die berechtigte Vorstellung geweckt, dass sämtliche Bauten und Anlagen rechtmässig erstellt worden seien (vgl. Beschwerde, S. 18, act. 37). Nicht Thema der Beschwerde ist die Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der betreffenden Bauten, welche von der Abteilung für Baubewilligungen BVU verneint wurde. Eine nachträgliche Bewilligung der bereits erstellten, nicht bewilligten Bauten wird vom Beschwerdeführer vorliegend nicht beantragt. Subsubeventualiter wird lediglich beantragt, dass nicht bewilligte Bauten bestehen bleiben dürfen. Es kann daher als unbestritten angesehen werden, dass die strittigen Bauten nachträglich nicht bewilligungsfähig sind. Der Vollständigkeit halber ist immerhin an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Bauten ausserhalb der Bauzone befinden und der Hobbylandwirtschaft dienen, womit sie gemäss Art. 34 Abs. 5 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 grundsätzlich nicht zonenkonform sind. Auch eine Standortgebundenheit gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 liegt offenkundig nicht vor, womit die Bauten von der Vorinstanz zu Recht als nicht nachträglich bewilligungsfähig beurteilt wurden. 5.2 Mit BGE 147 II 309 vom 28. April 2021 legte das Bundesgericht fest, dass die Verwirkungsfrist von 30 Jahren, nach welcher innerhalb der Bauzone eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei festgestellten illegalen Bauten nicht mehr gefordert werden kann, in der Landwirtschaftszone nicht anwendbar sei. Werden also ausserhalb der Bauzone Bauten erstellt, welche weder bewilligt sind noch nachträglich bewilligt werden können, kann während einer unbegrenzten Zeit der Rückbau dieser Bauten angeordnet werden. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, eine Verwirkungsfrist würde insbesondere den verfassungsmässigen Trennungsgrundsatz und die einheitliche Rechtsanwendung des Bundesrechts infrage stellen (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.5). Auch sei der Rechtssicherheit und -gleichheit am besten gedient, wenn klar sei, dass eine rechtswidrige Nutzung auch dann nicht geduldet werde, wenn diese über eine lange Zeit nicht entdeckt beziehungsweise nicht beanstandet worden sei (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.4). Zur Frage des Vertrauensschutzes bei nicht bewilligten Bauten ausserhalb des Baugebiets hielt das Bundesgericht zudem fest: "War die Bauherrschaft gutgläubig und hat die Baubehörde durch ihr langjähriges Nichteinschreiten (ausnahmsweise) einen Vertrauenstatbestand geschaffen, kann dem durch Ansetzung einer längeren Wiederherstellungsfrist Rechnung getragen werden, bis zur Amortisation getätigter Investitionen (...)" (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.6). Auch über den Vertrauensschutz kann daher bei nicht bewilligungsfähigen Bauten ausserhalb der Bauzone kein Anspruch auf Duldung abgeleitet werden, sondern dem berechtigten Vertrauen ist im Einzelfall mit verlängerten Rückbaufristen Rechnung zu tragen. 5.3 Die Frage der Verwirkung des Anspruchs der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stellt sich vorliegend nicht. Einerseits ist dieses Rechtsinstitut ausserhalb der Bauzone, wie vorstehend ausgeführt, gar nicht anwendbar. Zudem bestehen die vorliegend strittigen Bauten seit frühestens 1993, womit bis zum ersten Einschreiten der Behörden noch keine 30 Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörden hätten sich mehrfach, insbesondere im Jahr 2001, mit den Bauten auf der streitgegenständlichen Parzelle beschäftigt. Richtig ist, dass der Gemeinderat im Jahr 2001 geprüft hat, ob ein Baugesuch für diverse, noch heute bestehende Bauten eingereicht werden müsste. Mit Entscheid vom 6. August 2001 hielt der Gemeinderat fest, dass kein Baugesuch eingereicht werden müsse (vgl. Beschwerdebeilage 15, act. 30). Wie dargelegt, kann der Vertrauensschutz grundsätzlich nur noch im Rahmen von verlängerten Rückbaufristen berücksichtigt werden, insbesondere indem die Amortisation gemachter Investitionen
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bei der Festlegung der Rückbaufristen mitberücksichtigt wird. Die fraglichen Bauten wurden vorliegend 2001 dokumentiert und bestehen daher seit mindestens 23 Jahren. Der Beschwerdeführer konnte die Bauten während dieser Zeit nutzen. Die Investitionskosten für die strittigen Bauten sind als gering anzusehen. Die approximativen Baukosten für die Umzäunung des Gartens und den Holztisch wurden vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Baugesuch vom 7. April 1993 mit ca. Fr. 800.– beziffert. Die Investitionskosten für die übrigen strittigen Bauten (Treppe zu Bach, Terrainveränderungen, Geräteschrank, verlegte Platten etc.) dürften sich in einem ähnlichen Bereich bewegt haben. Insofern kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die mit der Erstellung der streitgegenständlichen Bauten getätigten Investitionen inzwischen amortisiert sind. Eine Verlängerung der Rückbaufrist im Sinne einer Berücksichtigung von allfällig erwecktem Vertrauen in die Rechtmässigkeit des Zustands ist daher vorliegend nicht angezeigt. Insofern kann offenbleiben, ob das Verhalten des Gemeinderats ohne Einbezug der kantonalen Behörde überhaupt tauglich war, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen. 5.4 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf parlamentarische Vorstösse, welche darauf abzielen, der Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegenzuwirken und eine Verwirkungsfrist, wie sie innerhalb der Bauzone bekannt ist, auch für das Nichtbaugebiet einzuführen (vgl. Replik, S. 5, act. 88). Im Rahmen der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes wurde eine entsprechende Bestimmung beschlossen, welche festhält, dass der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach 30 Jahren verjährt (vgl. BBl 2023 2488). Die Änderung wurde am 29. September 2022 von National- und Ständerat zwar angenommen und es wurde auch kein Referendum ergriffen. Die Änderung ist jedoch noch nicht in Kraft gesetzt. Die Behörden wenden grundsätzlich das Recht an, welches im Zeitpunkt des Entscheids Gültigkeit hat. Eine Vorwirkung der Bestimmung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips entfaltet das neue Recht noch keine Wirkung und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Insofern ist vorliegend auf das derzeit geltende Recht abzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.127 vom 2. Mai 2024 E. 9.2). Hinzu kommt, dass sämtliche strittigen Bauten zum Zeitpunkt der ersten Intervention der Behörden noch keine 30 Jahre bestanden, womit die neue Bestimmung vorliegend gar nicht zur Anwendung gelangen würde. Zusammenfassend ist vorliegend das geltende Recht anzuwenden. Demnach ist der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorliegend nicht verwirkt. 5.5 Bezüglich der bestehenden Treppe zum Bach weist der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf hin, dass gemäss Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer BVU eine schmale Treppe zum Bach zwecks Wasserentnahme bewilligungsfähig sei. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Ufervegetation sei das Entfernen der bestehenden Treppe mit anschliessender Erstellung einer neuen Treppe nicht sinnvoll, da die bestehende Treppe sich in die Umgebung einfüge und überwachsen sei. Insofern würde es vorliegend wohl mehr Sinn machen, die bald 30 Jahre existierende Treppe so zu belassen beziehungsweise diese zu dulden (vgl. Replik, S. 5, act. 88). Dem ist entgegenzuhalten, dass die bestehende Treppe, obwohl sie stellenweise überwachsen ist, nach wie vor deutlich in Erscheinung tritt (vgl. Abbildung Replik, S. 5, act. 88). Zudem ist davon auszugehen, dass auch die bestehende Treppe regelmässig von den wachsenden Pflanzen und vom Unkraut befreit wird, wäre sie ansonsten zwischenzeitlich komplett überwachsen und könnte nicht gefahrlos benutzt werden. Die überdimensionierte Treppe stellt daher einen grösseren Eingriff in die Ufervegetation dar. Der Ersatz durch eine bewilligungsfähige Treppe würde diesen Eingriff abschwächen, indem auf der frei werdenden Fläche dauerhaft wieder Pflanzen wachsen könnten. Insofern vermag auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers keine Duldung der bestehenden Treppe zum Q-Bach._____ zu rechtfertigen.
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des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat geheilt werden. Die begangene Gehörsverletzung ist allerdings bei der Verlegung der Kosten angemessen zu berücksichtigen. In materieller Hinsicht ist die Beschwerde hingegen vollumfänglich abzuweisen. 9.2 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nach der festgestellten Gehörsverletzung, die geheilt werden konnte, ist es gerechtfertigt, je ⅛ der Verfahrenskosten vorweg der Einwohnergemeinde Q._____ aufzuerlegen beziehungsweise auf die Staatskasse zu nehmen. Die restlichen ¾ der Verfahrenskosten sind entsprechend dem materiellen Ausgang des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.3 Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die von der Abteilung für Baubewilligungen BVU und dem Gemeinderat begangene Gehörsverletzung hat zur Folge, dass die Staatskasse und die Einwohnergemeinde Q._____ dem vom Verfahrensfehler betroffenen Beschwerdeführer vorweg je ⅛ seiner Parteikosten zu ersetzen haben. Die restlichen Parteikosten sind nach dem materiellen Ausgang zu verlegen. Da der Beschwerdeführer materiell unterliegt, hat er die restlichen ¾ seiner Parteikosten selbst zu tragen. Der Einwohnergemeinde Q._____ sind keine Parteikosten zu ersetzen, da sie nicht anwaltlich vertreten war (§ 29 in Verbindung mit § 32 VRPG). Zur Festlegung der Parteientschädigungen ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Vorliegend sind die exakten Bau- und Rückbaukosten nicht bekannt. Gemäss Baugesuch vom 7. April 1993 betrugen die Erstellungskosten für den Zaun und den nicht mehr verfahrensgegenständlichen Tisch ca. Fr. 800.–. Zusammen mit den übrigen rückzubauenden Bauten und Anlagen kann von Erstellungskosten von geschätzt Fr. 3'000.– sowie Rückbaukosten in gleicher Höhe ausgegangen werden. Der Streitwert beträgt somit insgesamt schätzungsweise Fr. 6'000.–. Für Streitwerte bis Fr. 20'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 600.– bis Fr. 4'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 900.– bis Fr. 1'600.–. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt, die Schwierigkeit als niedrig. Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 1'075.–. Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers beträgt somit bei vollständigem Obsiegen aufgerundet Fr. 1'100.–. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin inbegriffen (§ 8c AnwT). Hiervon haben die Staatskasse und die Einwohnergemeinde Q._____ dem Beschwerdeführer wegen der begangenen Gehörsverletzung je ⅛, das heisst je Fr. 137.50, zu ersetzen. Beschluss
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 449.90, insgesamt Fr. 2'449.90, werden zu ¾, das heisst mit Fr. 1'837.40, dem Beschwerdeführer A._____, zu ⅛, das heisst mit
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Fr. 306.25, der Einwohnergemeinde Q._____ und zu ⅛, das heisst mit Fr. 306.25, der Staatskasse auferlegt. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– sind dem Beschwerdeführer somit Fr. 162.60 aus der Staatskasse zurückzuerstatten.
a) Die Einwohnergemeinde Q._____ hat dem Beschwerdeführer seine auf Fr. 1'100.– (inklusive MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ⅛, das heisst mit Fr. 137.50, zu ersetzen. b) Dem Beschwerdeführer werden seine auf Fr. 1'100.– (inklusive MwSt.) festgesetzten Parteikosten zudem zu ⅛, das heisst mit Fr. 137.50, aus der Staatskasse ersetzt. c) Weitere Parteientschädigungen werden nicht entrichtet.