PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 17. Januar 2024 Versand: 23. Januar 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000025 A., Q.; Beschwerde vom 21. Juli 2023 gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbildung und Mittelschule) vom 22. Juni 2023 betreffend Nichtbestehen der Berufsmaturität für Erwachsene (BM ll); Abweisung Sachverhalt (...) Erwägungen 1. Formelles Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde dreimal auf verschiedenen Wegen und an unterschiedlichen Daten ein. Die vom 21. Juli 2023 datierende Beschwerde wurde am 24. Juli 2023 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte damit ohne Weiteres fristwahrend. Diese in Papierform eingereichte Beschwerde war jedoch lediglich elektronisch signiert und die Signatur lässt sich indes nicht verifizieren, weshalb es der Beschwerde vom 21. Juli 2023 somit an einer rechtsgültigen Unterschrift fehlt. Ein solcher Mangel ist nach § 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 verbesserungsfähig und eine handschriftliche Signatur kann nachgereicht werden. Sowohl die vom 24. Juli 2023 datierende und gleichentags bei der Deutschen Post aufgegebene als auch die ebenfalls vom 24. Juli 2023 datierende und am 25. Juli 2023 der Schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland übergebene Beschwerdeschrift verfügen über eine handschriftliche Unterschrift. Damit hat die Beschwerdeführerin den Formmangel der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2023 nachgebessert. Es kann offenbleiben, ob die beiden Beschwerdeschriften vom 24. Juli 2023 jeweils fristwahrend eingereicht wurden, da die Frist mit der Beschwerde vom 21. Juli 2023 eingehalten und die mangelhafte Unterschrift nachgebessert wurde. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Beschwerdeführerin wiederholt mit ihrer Replik die ursprünglichen Rechtsbegehren, verzichtet jedoch auf eine Wiederholung der ursprünglichen Anträge 2 und 5. Hierbei handelte es sich um Verfahrensanträge betreffend Akteneinsicht und Begründung der Bewertung aller Prüfungen. Die eingereichten Vorakten sowie die Stellungnahme der Berufsfachschule wurden der Beschwerdeführerin zugestellt. Aufgrund des Verzichts auf die Wiederholung der beiden Verfahrensanträge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht an diesen Anträgen festhält; eine Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens ist damit hinfällig. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Verfahrensanträge mit der Zustellung der Stellungnahme der Berufsfachschule vom 15. September 2023 sowie der Vorlagen erfüllt wurden.
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Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, während der schriftlichen Englischprüfung krank gewesen zu sein, weshalb sie in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Sie habe deshalb noch am Prüfungstag ihren Arzt aufgesucht und am Folgetag das ärztliche Attest eingereicht (vgl. Beschwerde, S. 5, act. 9). Mit der Replik korrigiert die Beschwerdeführerin die vorangehende Aussage dahingehend, dass sie erst am Tag nach der Prüfung habe zum Arzt gehen können, da ihr Hausarzt am Prüfungstag "nur 'Sprechstunde' hatte" (vgl. Replik, S. 2, act. 50). Die Untersuchung durch den Arzt sei daher – aus von der Beschwerdeführerin nicht verschuldeten Umständen – erst am Tag nach der Prüfung erfolgt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen im
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Hinblick auf die Annullierung einer Prüfung seien folglich erfüllt und die Prüfung sei infolgedessen zu wiederholen (vgl. Beschwerde, S. 5, act. 9). Ist eine zu prüfende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Prüfung zu absolvieren, muss dies grundsätzlich vor Antritt der Prüfung mitgeteilt werden. Eine nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit kann nur unter strengen Voraussetzungen eine Wiederholung der Prüfung rechtfertigen. Nach ständiger Praxis müssen dafür die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5):
Die Beschwerdeführerin moniert ferner, es habe bei der schriftlichen Englischprüfung diverse Verfahrensfehler gegeben, welche ihr Gleichbehandlungsgebot verletzt haben. So sei insbesondere die Qualität der für das Hörverständnis abgespielten Aufnahme schlecht gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin bereits während der Prüfung auf die sehr schlechte Audioqualität der Aufnahme hingewiesen habe. Während des Abspielens der Aufnahme für das Hörverständnis habe zudem eine weitere zu prüfende und verspätet erschienene Person den Raum betreten, was nebst der verursachten Unruhe im Raum sowie der Verschlechterung der Akustik der für das Hörverständnis abgespielten Aufnahme auch zu Konzentrationseinbussen bei der Beschwerdeführerin geführt habe (vgl. Beschwerde, S. 7, act. 8). Demgegenüber führt die Berufsfachschule zur Audioqualität der abgespielten Aufnahme aus, die Beschwerdeführerin habe die Prüfungsaufsicht nicht auf eine mangelhafte Qualität oder eine schwere
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akustische Verständlichkeit hingewiesen. Die Aufnahme sei zudem wie üblich zweimal abgespielt worden (vgl. Stellungnahme Berufsfachschule, S. 3, act. 44). Unklar und nicht glaubhaft dargetan ist vorliegend, inwiefern die Audioqualität mangelhaft gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin führt unzureichend aus, welche Faktoren der abgespielten Aufnahme dazu geführt haben sollen, dass das akustische Verstehen sie in besonderer Weise tangiert habe. Auch Hinweise anderer Prüfungskandidaten auf eine akustisch bedingte Unverständlichkeit sind nicht bekannt. Zu der verspätet zur Prüfung erschienenen Person wendet die Berufsfachschule entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen ein, diese sei nicht – wie behauptet – während des Abspielens, sondern in der Pause zwischen dem ersten und zweiten Abspielen der Aufnahme ins Zimmer gekommen. Als das Listening II begonnen habe, sei der Raum daher wieder ruhig gewesen (vgl. Stellungnahme Berufsfachschule, S. 3, act. 43). Über den genauen Zeitpunkt der Raumbetretung durch die verspätet erschienene Person kann vorliegend keine abschliessende Aussage gemacht werden. Wie die Berufsfachschule jedoch richtig ausführt, sind gewisse Störungen während einer Prüfung, wie beispielsweise durch einen Toilettengang, aber auch durch das laute Husten einer Person oder durch das Verrücken eines Stuhls, unvermeidbar und mit dem Prüfungsbetrieb durchaus vereinbar (vgl. Stellungnahme Berufsfachschule, S. 4, act. 42). Darüber hinaus gelangen alltägliche Geräusche von ausserhalb in den Raum. All diese Ereignisse können die Konzentration der einzelnen Prüfungskandidaten in gewisser Weise stören beziehungsweise kurzzeitig unterbrechen. Dies ist jedoch als üblich anzusehen. Das Betreten des Raums durch eine verspätet eingetroffene Person verursacht verglichen mit den beschriebenen, üblichen Geräuschen keine deutlich grössere Störung, weshalb nicht von einer erheblichen Störung gesprochen werden kann. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die verspätet angekommene Person sei besonders laut gewesen oder habe unüblich lange gebraucht, um sich an ihren Platz einzurichten. Vor diesem Hintergrund ist weder eine massgebliche Beeinflussung des Prüfungsablaufs zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ersichtlich noch kann von einem Verfahrensfehler, vornehmlich einer rechtserheblichen Ungleichbehandlung, gesprochen werden. Es galten für sämtliche Prüfungskandidaten die gleichen Bedingungen, da die Prüfung von allen im selben Raum geschrieben wurde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Störungen beziehen sich im Übrigen einzig auf das Hörverständnis. Wie die Berufsfachschule hierzu richtig ausführt (vgl. Stellungnahme Berufsfachschule, S. 4, act. 42), hätte die Beschwerdeführerin auch bei Erreichen der vollen Punktzahl im Hörverständnis unter Berücksichtigung der übrigen Prüfungsteile in der schriftlichen Englischprüfung höchstens die Note 3,0 erreichen können. Bei einer Note von 3,5 in der mündlichen Englischprüfung würde somit nach wie vor eine ungenügende Endnote bestehen bleiben, womit sich am Nichtbestehen der Abschlussprüfungen nichts ändern würde.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es habe auch in der mündlichen Englischprüfung schwere Verfahrensfehler gegeben. Die Prüfung gliedere sich stets in zwei Teile: eine vorbereitete Präsentation der zu prüfenden Person sowie einen Frageteil. Dabei würden in der Regel zwei Personen zusammen geprüft, wobei das jeweilig andere Präsentationsthema vorgängig bekannt gegeben werde. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, ihre Prüfung allein zu absolvieren. Die Prüfung sei jedoch als Zweierprüfung durchgeführt worden, weshalb sie sich nicht auf das Thema ihrer Partnerin habe vorbereiten können. Die gestellten Fragen betrafen in der Folge hauptsächlich das Thema der Prüfungspartnerin, zu welchem der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Vorbereitungsmöglichkeit das fachspezifische Vokabular gefehlt habe. Ein solches unvorhersehbares Verhalten der prüfenden Fachperson würde die Nervosität der zu prüfenden Person unverhältnismässig stark steigern. Die Stellungnahme der Berufsfachschule enthalte ausserdem eine Begründung für die Notengebung, welche sich aus den Bewertungsblättern der Prüfung nicht ableiten liesse (vgl. Beschwerde, S. 7 f., act. 8 f. und Replik, S. 4 f., act. 49 f.).
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Die Beschwerdeführerin war an ihrem ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin krank und holte die mündliche Englischprüfung deshalb rund zwei Wochen später nach. Für diese Nachholungsprüfung war zunächst eine Einzelprüfung vorgesehen, der Beschwerdeführerin wurde aber kurzfristig eine andere Kandidatin, welche ihren ordentlichen Prüfungstermin ebenfalls nicht hatte wahrnehmen können, als Prüfungspartnerin zugeteilt (vgl. Stellungnahme Berufsfachschule, S. 4, act. 42). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass eine Änderung in der Prüfungszusammensetzung zu einer gewissen Verunsicherung bei der zu prüfenden Person führen kann, jedoch ändert sich dadurch am grundsätzlichen Prüfungsablauf – Präsentation mit anschliessenden Fragen – grundsätzlich nichts. Die Präsentation gab der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit, sich an die geänderte Zusammensetzung zu gewöhnen, indem die Prüfung mit einem vorbereiteten Teil begann. Ob die anschliessenden Fragen mehrheitlich zum Thema der Prüfungspartnerin gestellt wurden, kann vorliegend offenbleiben, denn die Berufsfachschule legt überzeugend dar, dass die Notengebung nicht auf einem mangelnden Fachvokabular, sondern auf generellen Bewertungskriterien beruht (vgl. Stellungnahme Berufsfachschule, S. 5, act. 41). Untermauert wird diese Aussage dadurch, dass die im Recht liegenden Bewertungsblätter, die generellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im Umgang mit der englischen Sprache, insbesondere in Aussprache und Grammatik, hinreichend zu belegen vermögen (vgl. Prüfungsunterlagen, Beilage 1 zur Stellungnahme Berufsfachschule, act. 36). In erster Linie werden bei einer mündlichen Englischprüfung die Konversationsfähigkeiten und nicht eine bestimmte Fachkompetenz geprüft. Insofern kann die Verwendung von Fachbegriffen zum abgefragten Thema auch lediglich im Rahmen der generellen Beurteilung des Wortschatzes in die Bewertung einfliessen. Das Thema der gestellten Fragen hat mit anderen Worten nur bedingt Einfluss auf die Prüfung. Selbst wenn, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, mehrheitlich Fragen zum Präsentationsthema der Prüfungspartnerin gestellt worden wären, kann nicht von einem unvorhersehbaren Verhalten der Prüfungspersonen gesprochen werden, da wie aufgezeigt, der grundsätzliche Ablauf der Prüfung eingehalten und der mündliche Umgang mit der Sprache durch das Stellen von Fragen geprüft wurde. Werden dabei die Fragen nicht oder nur begrenzt zum erwarteten Thema gestellt, mag dies zwar in einem gewissen Mass für die geprüfte Person irritierend sein, stellt jedoch keine massgebliche Beeinflussung zu ihren Ungunsten dar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss sich die Beurteilung nicht ausschliesslich aus den Prüfungsprotokollen ergeben, sondern kann auch erst mit der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren erklärt werden (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2012, S. 326, 331 f.). Insofern vermag die Beschwerdeführerin aus der erhobenen Rüge, dass eine umfassende Begründung der erzielten Note erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und nicht auf dem Bewertungsblatt erbracht worden sei, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Bewertungsblätter enthalten vorliegend Beispiele, welche die mit der Stellungnahme der Berufsfachschule geltend gemachten Fehler veranschaulichen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die mündliche Englischnote der Beschwerdeführerin bei mindestens 5,0 liegen müsste, um den Schnitt im Fachbereich Englisch auf eine genügende Note anzuheben. In der beanstandeten Prüfung erzielte die Beschwerdeführerin allerdings nur die Note 3,5. Eine Steigerung um 1,5 Notenpunkte erscheint auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abweichungen vom normalen Prüfungsablauf als sehr unwahrscheinlich, zumal diese – wie gesehen – keine massgebliche Beeinflussung der Prüfung zuungunsten der Beschwerdeführerin darstellten. Insofern sind diese nicht ursächlich für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung.
Neben den ausführlichen Rügen zur schriftlichen und mündlichen Englischprüfung bringt die Beschwerdeführerin weitere Beanstandungen zu den Prüfungen in den Fächern Französisch und Naturwissenschaften vor, welche ebenfalls mit ungenügenden Noten bewertet wurden.
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4.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler im Hinblick auf ihre Französischprüfung vorbringt, beziehen sich diese einzig auf die Bewertungsblätter. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang moniert, dass sich der Prüfungsablauf anhand der Bewertungsblätter nicht rekonstruieren lasse; nicht ersichtlich sei, welche Fragen gestellt und welche Antworten gegeben worden seien. Bei den Bewertungsblättern handle es sich um allgemeine Anmerkungen und nicht um konkrete, sich auf spezifische Antworten der Beschwerdeführerin beziehende Korrekturen (vgl. Beschwerde, S. 9, act. 7). Die Dokumentation der Fragen und Antworten im Rahmen einer mündlichen Prüfung erscheint in erster Linie dann sinnvoll, wenn die Antworten inhaltlich bewertet werden, mithin konkretes Wissen abgefragt wird. In diesen Fällen basiert die Bewertung auf der inhaltlichen Richtigkeit der Antworten, weshalb diese wesentlich für die Nachvollziehbarkeit der erbrachten Prüfungsleistung sind. Werden, wie vorliegend, Sprachen geprüft, geht es primär um das Verständnis und den Umgang mit der Sprache (Aussprache, Grammatik und Wortschatz). Zu diesen Punkten enthält das Bewertungsblatt der Prüfung der Beschwerdeführerin Aussagen, womit die Dokumentation grundsätzlich als ausreichend angesehen werden kann (vgl. Beschwerdebeilage 8, act. 4). Inhaltliche Rügen betreffend die Bewertung in der mündlichen Französischprüfung bringt die Beschwerdeführerin hingegen nicht vor. Ferner sind Mängel in der Notengebung ebenfalls nicht offensichtlich. Infolgedessen erweist sich die Notengebung der mündlichen Französischprüfung als korrekt. 4.4.2 Mit Blick auf die Prüfungen im Schwerpunktbereichsfach Naturwissenschaften bleiben die Rügen der Beschwerdeführerin grösstenteils appellatorisch. Sie macht lediglich geltend, aus den Korrekturen würden nur die richtigen Antworten hervorgehen, nicht jedoch, welche Antworten anstelle der falschen verlangt gewesen wären (vgl. Beschwerde, S. 9, act. 7). Was die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge bezwecken will, bleibt unklar, sind es doch gerade die richtigen Antworten, welche anstelle der falschen Antworten verlangt gewesen wären, welche die Korrekturen nachweisen. Inhaltliche Rügen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und Fehler in der Korrektur oder Bewertung sind auch nicht ersichtlich. Insofern ist die Benotung im Fach Naturwissenschaften daher ebenfalls als korrekt zu beurteilen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, das Nichtbesuchen des Unterrichts habe zu einer strengeren Bewertung geführt, ist dies nicht aus der in der Beschwerde zitierten Aussage ersichtlich (vgl. Beschwerde, S. 11 f., act. 5). Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass die Aussage "Zu beachten ist, dass der Unterricht nicht besucht wurde." mit der Erklärung ergänzt wurde, aufgrund des Nichtbesuchens des Unterrichts habe die Beschwerdeführerin sich nicht spezifisch auf die Prüfungen vorbereiten können. Ein Einfluss des Nichtbesuchens des Unterrichts auf die Bewertungskriterien als solche ist darin nicht zu sehen. Vielmehr ist es als allgemein bekannt zu betrachten, dass der Unterricht einer optimalen Prüfungsvorbereitung dient und in dem allenfalls auch Strategien oder Schwerpunkte mitgeteilt werden. Die Gründe, aus welchen die Beschwerdeführerin den Unterricht nicht besucht hat (vgl. Replik, S: 7 f., act. 49 f.), sind daher unerheblich. 5. Fazit und Kosten Der angefochtene Entscheid der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS erweist sich aufgrund des Gesagten als rechtmässig; die Beschwerde ist unbegründet und insgesamt abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollumgänglich. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (§§ 29 Abs. 1, 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet (§ 32 Abs. 2 VRPG).
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Beschluss
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 277.80, insgesamt Fr. 1'777.80, werden der Beschwerdeführerin A._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– hat sie noch Fr. 277.80 zu bezahlen.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.