PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 16. August 2023 Versand: 22. August 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000927 A._____ und B., Q.; Beschwerde vom 13. September 2022 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats Q._____ vom 8. Februar 2022/9. August 2022 betreffend Baugesuch der Firma H., Q., für die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage auf Parzelle Nr. aaa, in der Landwirtschaftszone und am L-Bach; teilweise Gutheissung Sachverhalt (...) Erwägungen 1. Bauherrschaft und Bauprojekt 1.1 Im Baugesuch, in der Zustimmungsverfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU sowie im Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats Q._____ wurde als Baugesuchsteller "Firma H." angegeben. Die Beschwerdeführenden rügten bereits in ihren Einwendungen vom 4. März 2022 und erneut in ihrer Beschwerde vom 13. September 2022, die Rechtsform der Bauherrschaft sei unklar beziehungsweise es sei klärungsbedürftig, wer Baugesuchsteller und Baubewilligungsnehmer sei. Das Baugesuch sei deshalb abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Demgegenüber hat der Gemeinderat Q. in der Baubewilligung ausgeführt, für die Behandlung des Baugesuchs sei die Rechtsform der Bauherrschaft nicht relevant. Ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handle, sei baurechtlich nicht von Bedeutung. Dieser gemeinderätlichen Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Wie Rechtsanwalt C._____ in seiner Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 (act. 282 ff.) dargelegt hat und auch aus der Stellungnahme der Landwirtschaft Aargau DFR vom 7. November 2022 (act. 261) hervorgeht, handelt es sich bei der "Firma H." um eine anerkannte landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft von drei Landwirtschaftsbetrieben mit drei Produktionsstätten, welche auf Parzelle Nr. aaa in Q. im Eigentum von D._____ die strittige Biogasanlage betreibt. Rechtlich handelt es sich bei der landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft um eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR). Die einfache Gesellschaft ist weder eine natürliche noch eine juristische Person, sondern eine Gesellschaft von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und hat selber keine Rechtspersönlichkeit, kann also nicht selber Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Sie ist als Gesellschaft weder partei-, prozess- noch betreibungsfähig. Gesuchsteller und Baubewilligungsnehmer sind deshalb vorliegend die drei Gesellschafter der einfachen Gesellschaft Firma H., nämlich D., aus Q._____,
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E., aus R. und F., aus S.. Gesellschafter D., welcher als Eigentümer der Parzelle Nr. aaa das Baugesuch für die Bauherrschaft vom 21. September 2020 unterzeichnet hat (vgl. act. 74), hat auch die Projektänderung vom 19. Januar 2022 (vgl. act. 174) als "Co Betriebsleiter Firma H." sowie die Baugesuchspläne namens der Firma H._____ unterschrieben. Gemäss Art. 543 OR war er zur Vertretung der einfachen Gesellschaft im Verhältnis gegenüber Dritten befugt. Das ändert aber nichts daran, dass nur die drei Gesellschafter Rechte und Pflichten erlangen konnten; die Baubewilligung hätte also diese als Gesuchsteller und Baubewilligungsnehmer aufführen sollen. Einwender und Beschwerdeführer haben ein Recht darauf, dass in den behördlichen Dokumenten klar festgehalten wird, wer als Partei auftritt und gegenüber ihnen für die Folgen des Verfahrens haftet. In der Baubewilligung ist daher die Bezeichnung der Gesuchsteller zu berichtigen. Für ein Nichteintreten auf das Baugesuch und die Aufhebung der Baubewilligung stellt die mangelhafte Parteibezeichnung aber keinen hinreichenden Anlass dar. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben die mangelhafte Parteibezeichnung selbst erkannt und mussten aufgrund der Kenntnisse ihres Anwalts davon ausgehen, dass die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft ihre Prozessgegner sind, welche durch den in der Baubewilligung als Empfänger aufgeführten D._____ vertreten werden. Durch ihn konnten sie die Namen der übrigen Gesellschafter im Hinblick auf Haftungsfragen ohne weiteres in Erfahrung bringen. Nachteile sind ihnen durch die mangelhafte Parteibezeichnung daher nicht entstanden, namentlich waren sie in der Erhebung von Einwendungen sowie der Erhebung und Begründung der Beschwerde nicht beeinträchtigt. Von einer Aufhebung der Baubewilligung oder einer Rückweisung an die Vorinstanz ist abzusehen, wenn der Mangel wie vorliegend im Beschwerdeverfahren unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten behoben werden kann. Die Beschwerdeführenden hatten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, nachdem die Gesuchsteller klar bezeichnet waren. Die vorzunehmende formelle Berichtigung der Baubewilligung ist jedoch bei der Kostenverlegung als teilweise Gutheissung der Beschwerde zu berücksichtigen, sofern insgesamt ein erhebliches Obsiegen der Beschwerdeführenden vorliegt. 1.2 Die bestehende, rechtskräftig bewilligte Kompakt-Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk besteht aus einem runden Fermenter mit 90 m 2 Grundfläche und einem Fassungsvermögen von rund 400 m 3 , an welchen ein Betriebsgebäude von 48 m 2 Grundfläche mit dem Blockheizkraftwerk grenzt, wo das gewonnene Gas für die Erzeugung von Wärme und Elektrizität genutzt wird. Die Anlage funktioniert im Durchlaufprinzip. Gülle von auswärtigen Landwirtschaftsbetrieben wird in das Güllelager des Milchviehstalls gepumpt. Von dort läuft die zugeführte Jauche zusammen mit derjenigen aus den eigenen Ställen über Bodenleitungen in eine Vorgrube, wo Gülle und Mist mit zugeführten Co-Substraten (organischen Abfällen) vermischt und anschliessend in den Fermenter gepumpt werden. Durch den anaeroben Abbau von Mikroorganismen entsteht Biogas, das hauptsächlich aus Methan besteht und sich unter einer schwarzen Gasfolienhaube über dem Fermenter sammelt. Das Biogas wird entschwefelt und entfeuchtet und anschliessend dem Blockheizkraftwerk über eine Gasleitung zugeführt. Dort wird es für die Beheizung der Liegenschaft von D._____ und den Betrieb von zwei modifizierten Dieselmotoren genutzt, die mit angekuppelten Synchron-Generatoren Strom erzeugen. Dieser wird von D._____ selbst genutzt und die den Eigenbedarf übersteigende Elektrizität, welche im Jahre 2005 für rund 130 Haushalte zu vier Personen reichte, wird verkauft. Das Füllniveau des Fermenters bleibt immer gleich, weil über einen Überlauf täglich dieselbe Stoffmenge entweicht, wie in den Fermenter gepumpt wird. Die vergorene Dünngülle fliesst in ein nachgeschaltetes Endlager ab. Gärreste werden in Fässern abgeführt. Zur Funktionsweise der Kompakt-Biogasanlage wird auf den Umweltverträglichkeitsbericht [UVB] vom Oktober 2003, act. 53 ff., insbesondere S. 10 ff. (act. 49 ff.) verwiesen. Die Anlage wurde zudem mit einem Nachgärer mit einem Nutzvolumen von rund 1'100 m 3 ergänzt, wodurch die theoretisch mögliche tägliche Gasproduktion von etwa 750 m 3
auf rund 1'500 m 3 erhöht werden konnte. Das Güllelager wurde von rund 1'750 m 3 auf etwa 2'900 m 3
vergrössert. Die maximale Elektrizitätserzeugung konnte von 2005–2019 von 100 kW auf 250 kW gesteigert werden. Die beiden Gasmotoren des Blockheizkraftwerks laufen in der Regel nicht parallel, sondern der ältere Motor wird nur zugeschaltet, wenn überschüssiges Gas vorhanden ist (vgl.
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Revidierter UVB vom September 2020, S. 10, act. 67). Am 11. April 2016 hat die Abteilung für Umwelt BVU eine maximal verarbeitete Substratmenge von 7'500 t pro Jahr bewilligt (vgl. Zustimmungsverfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 8. Februar 2022, S. 1, act. 197). Weil die Ausbreitungsberechnung der Gerüche der G._____ GmbH, T., vom Oktober 2021 (vgl. insbesondere S. 25 f., act. 129/130) ergeben hat, dass die Geruchsbelastung der Beschwerdeführenden erheblich reduziert werden kann, wenn das heute offene und etwa 60 m vom Wohnhaus der Beschwerdeführenden entfernte, nordöstlich an Fermenter und Nachgärer angrenzende Substratlager dreiseitig eingewandet und überdacht wird, haben die Gesuchsteller ihr Baugesuch entsprechend ergänzt. Die im vorliegenden Verfahren zusätzlich zu bewilligende Baute sieht vor, die rund 190 m 2 grosse, eingewandete Betonplatte des Substratlagers mit 7,1 m hohen und holzverschalten Wänden dreiseitig einzuhausen und zu überdachen. Offen bliebe nur die vom Haus der Beschwerdeführenden abgewandte, gegen die Fermenter hin gerichtete westliche Seite. Weil die Gesuchsteller ihre Viehhaltung ausgedehnt haben, wodurch sich auch die anfallende und zu verarbeitende Jauche- und Mistmenge erhöht hat, soll eine – abgesehen von der Einhausung des Substratlagers keine weitere bauliche Massnahmen erfordernde – Kapazitätserweiterung der Biogasanlage von 7'500 t auf 9'235 t pro Jahr bewilligt werden, was eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert. Die Beschwerdeführenden wehren sich insbesondere gegen diese Kapazitätsausdehnung der Anlage, weil sie befürchten, dass sich dadurch die bereits heute als übermässig empfundenen Immissionen weiter erhöhen. 2. Zonenkonformität 2.1 Die Parzelle Nr. aaa in Q., auf welcher sich die bestehende Biogasanlage befindet und auf welcher das Substratlager überdacht werden soll, befindet sich in der Landwirtschaftszone. Die landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft Firma H._____ bewirtschaftete gemäss der Betriebsdatenerhebung 2020 an drei Standorten Produktionsstätten mit rund 87 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, Rindviehhaltung (46 Milchkühe inklusive Aufzucht und 20 Mutterkühe samt Aufzucht, total rund 70 Grossvieheinheiten), Pferdehaltung (4 Pferde und 3 Kleinpferde), 19 Bienenvölkern, weitere Tieren, 50 a Rebbau, 3,4 ha Freilandgemüseanbau und rund 28 ha Ackerbau (Stellungnahme der Landwirtschaft Aargau DFR vom 7. November 2022, act. 261). Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). In der Landwirtschaftszone sind insbesondere Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat (Art. 16a Abs. 1 bis RPG). Gemäss Art. 34a Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 sind Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse zulässig, welche benötigt werden für: die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen; die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen; Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe; die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe. Art. 34a Abs. 2 RPV bestimmt ferner, dass die verarbeiteten Substrate zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen müssen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 % des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen
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der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die Voraussetzungen von Art. 34a Abs. 2 RPV würden vorliegend nicht erfüllt; infolge der Kapazitätserweiterung würden vor allem hoffremde Materialien in der Biogasanlage verarbeitet (Beschwerde vom 13. September 2022, S. 17, act. 238). Demgegenüber hat die Landwirtschaft Aargau DFR in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2022 (S. 3, act. 260) vorgerechnet, dass im Jahr 2019 insgesamt 7'207 t Substrate verarbeitet wurden. Davon stammten rund 81 % vom Standortbetrieb (3'190 t Gülle vom Hof H._____ und I., verbunden mit einer Bodenleitung) oder aus Landwirtschaftsbetrieben (2'660 t), die innerhalb einer Fahrdistanz von 15 km liegen. Rund 19 % Co-Substrate stammten aus Nicht-Landwirtschaftsbetrieben innerhalb einer Entfernung von 50 km. Die Bauherrschaft erklärt die geplante Erhöhung des verarbeiteten Substrats auf 9'235 t pro Jahr mit der Erhöhung des eigenen Milchviehbestands, was bereits in der Stellungnahme der kantonalen Umweltfachstelle vom 4. Februar 2022 nachvollziehbar aufgezeigt worden sei (Beschwerdeantwort vom 14. November 2022, S. 11 und 12, act. 272/273; Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom 4. Februar 2022, S. 5, Ziff. 9, act. 190). Infolge Vergrösserung der Stallanlage und des Viehbestands fallen seit 2021 rund 6'900 t hofeigene Gülle (vom Hof H. und I._____) an und zusätzlich ist die Zuführung von rund 1'750 t Co-Substrat in Form von Ölen und Gemüseabfällen geplant. Allein schon die hofeigene Gülle von 6'900 t macht damit rund 75 % der insgesamt geplanten 9'235 t aus. Die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 16a Abs. 1 bis
RPG in Verbindung mit Art. 23a Abs. 2 RPV werden damit klar erfüllt. 2.2 Die Beschwerdeführenden haben ferner dem Gemeinderat Q._____ vorgeworfen, dass er das Wohnhaus der Beschwerdeführenden in der Baubewilligung als "eher zonenfremd" bezeichnet hat (Beschwerde vom 13. September 2022, S. 12. act. 243). Die Beschwerdeführenden führen gemäss ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift zwar einen Landwirtschaftsbetrieb mit Hühner- und Schafhaltung sowie Obstbäumen. Der Betrieb erreicht jedoch lediglich 0,341 Standardarbeitskräfte (SAK). Er erfüllt damit die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 (mindestens 1 SAK) nicht und hat daher auch keinen Anspruch auf Wohnraum in der Landwirtschaftszone, zumal der geringe Tierbestand keine ständige Aufsicht und damit keinen dauerhaften Aufenthalt auf dem Betrieb erfordert. Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden ist somit nach aktuellem Recht in der Landwirtschaftszone zwar zonenwidrig (Art. 34 Abs. 3 RPV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BGBB), aber es erweist sich als besitzstandsgeschützt. Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Schutz vor übermässigen Immissionen wird aufgrund dieser Ausgangslage nicht geschmälert. 3. Luftreinhaltung 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in Ihrer Beschwerde vom 13. September 2022 (act. 254 ff.) eine Verletzung der Luftreinhalte-Verordnung durch die bestehende Biogasanlage, welche sich mit der Erhöhung der Verarbeitungsmenge noch verschlimmern werde. In der Landwirtschaftszone sei das gelegentliche Ausbringen von Jauche üblich. Die nahezu täglichen üblen Gerüche überstiegen hingegen das in der Landwirtschaftszone Übliche klar. Es gebe zwar Tage ohne Geruchsbeeinträchtigung, teilweise seien die Geruchsimmissionen aber erheblich und klar übermässig. Es gebe zu beinahe allen Tages- und Nachtzeiten "lästige Dünste" von Methangas oder Jauche und üble Gerüche nach Fäulnis, Verwesung, chemischen Zusatzstoffen usw. Die Biogasanlage sei undicht und auch beim Zuführen und Befüllen der Anlage würden Gase entweichen und üble Gerüche entstehen. Bereits im Umweltverträglichkeitsbericht vom September 2020 (S. 11, act. 66) sei ausgeführt worden, dass die beiden Motoren des Blockheizkraftwerks hinsichtlich Luftemissionen saniert werden müssen. "Ein Miteinbezug in die Auswertung würde zu einem negativen Entscheid führen." Würde man
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aktuell eine Neuanlage mit solchen Motor-Luftemissionen zur Bewilligung vorlegen, müsste das Baugesuch abgewiesen werden. 3.2 Vorliegend steht aktuell keine Bewilligung für eine Neuanlage zur Diskussion. Die beiden Motoren des Blockheizkraftwerks sind rechtskräftig bewilligt. Die Verschärfung der Luftreinhalte-Verordnung vom 14. Oktober 2015 hatte aber zur Folge, dass die Motoren den vorsorglichen Emissionsgrenzwert gemäss Anhang 2 Ziffer 82 für Stickoxide überschreiten. Die Abteilung für Umwelt BVU erliess deshalb am 22. Oktober 2016 gestützt auf die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015 eine Sanierungsverfügung, wonach die Blockheizkraftwerke bis zum 1. August 2026 nach den Vorgaben der LRV zu sanieren oder stillzulegen sind. Diese Sanierungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Motoren dürfen daher trotz zu hohen Stickstoffausstosses längstens bis zum 1. August 2026 unverändert weiterbetrieben werden, da an den Motoren mit dem aktuellen Baugesuch keine Veränderung vorgenommen wird. Die Erhöhung der verarbeiteten Substratmenge hat zwar zur Folge, dass mehr Biogas erzeugt wird und die Motoren damit länger betrieben werden können, womit auch während einer längeren Zeit zu hohe Stickstoffoxide emittiert werden. Die Erhöhung der im Jahre 2016 bewilligten verarbeiteten Substratmenge von 7'500 t auf 9'235 t pro Jahr, das heisst um 23 % und nicht um 93 %, wie die Beschwerdeführenden fälschlicherweise vorbringen, macht die Biogasanlage aber nicht zu einer Neuanlage, die mit all ihren Bestandteilen einer Baubewilligung nach heute geltendem Recht bedarf und die das verschärfte aktuelle Recht ab sofort einhalten muss. Da die Motoren die bei ihrer Bewilligung geltenden Grenzwerte weiterhin einhalten, profitiert die Biogasanlage mit ihrem Blockheizkraftwerk von der in den Übergangsbestimmungen der LRV vorgesehenen und rechtskräftig verfügten Sanierungsfrist. Die Übergangsbestimmung sieht nicht vor, dass stationäre Verbrennungsmotoren, welche die verschärften Emissionsvorschriften nicht einhalten, während der Sanierungsfrist nur im bisherigen, altrechtlichen zeitlichen Umfang weitergenutzt werden dürfen. Es kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführenden an den Geruchsemissionen der Biogasanlage stören, welche jedoch durch die Stickstoffoxide der Motoren nicht verstärkt werden. 3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Biogasanlage sei ungenügend abgedichtet, was ein Entweichen von übel riechenden Gasen zur Folge habe. Auch das Zuführen und Befüllen der Anlage mit Jauche und Co-Substraten sei mit übermässigen Geruchsimmissionen verbunden. Es ist klar, dass eine solche Anlage nicht zu jeder Zeit zu 100 % gasdicht sein kann und dass bei der Zu- und Abfuhr von Jauche und Substrat gewisse Emissionen unvermeidbar sind. Die Zufuhr in den Fermenter in geschlossenen, erdverlegten Rohren trägt aber dem Vorsorgeprinzip von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 Rechnung, wonach Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Geschlossene Rohre bei der Zufuhr der zu vermentierenden Jauche und bei der Ableitung der vergorenen Jauche tragen diesem Grundsatz Rechnung. Die Abteilung für Umwelt BVU hat in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 11. November 2022 (act. 266 ff.) zudem darauf hingewiesen, dass die Gesuchsteller im eigenen Interesse für eine möglichst dichte Biogasanlage sorgen, da Undichtigkeiten zu einem Gasverlust und damit zu einer geringeren Stromproduktion und Einkommensverlusten führen. Ferner muss alle drei Jahre von einer externen Fachfirma eine Dichtigkeitsprüfung der Anlage vorgenommen werden; eine mangelhafte Eigenkontrolle und Wartung würde somit erkannt und hätte eine Sanierungsverfügung zur Folge. Die Abteilung für Umwelt BVU hat in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2022 ferner dargelegt, dass die Erhöhung des verarbeiteten Substrats entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden nicht eine lineare Erhöhung der Geruchsemissionen zur Folge hat, sondern dass daraus eine längere Verweildauer des Substrats im Fermenter resultiert. Dies bewirke, dass die Geruchsstoffe im gasdichten Bereich besser abgebaut würden
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und es bei der weiteren Lagerung der Gärprodukte sowie ihrer Ausbringung zu niedrigeren Geruchsemissionen komme. 3.4 Eine moderate Zunahme der Geruchsemissionen infolge der Erhöhung der verarbeiteten Substratmenge – etwa bei der Anlieferung und beim Abtransport – ist im Übrigen solange zulässig, als die Geruchsemissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG vorsorglich begrenzt werden und sie gleichzeitig nicht übermässig sind. Vorliegend treffen die Betreiber der Anlage die technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren vorsorglichen Massnahmen, vermochten doch weder die Beschwerdeführenden noch kantonale Fachstellen geeignete und verhältnismässige zusätzliche Massnahmen zu benennen. Zudem wurde mit einer Ausbreitungsberechnung nachgewiesen, dass die Immissionen aus der Anlage auch nach der Kapazitätserweiterung nicht übermässig sind. Bevor die Abteilung für Baubewilligungen BVU dem Baugesuch die kantonale Zustimmung erteilt hat, verlangte sie nämlich mit Zwischenverfügung vom 7. April 2021 (act. 123) eine Ergänzung des Baugesuchs mit einer Ausbreitungsmodellierung für Gerüche durch ein geeignetes Fachbüro "im Sinne der Vorgaben der 'Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen; Geruchsempfehlung, Entwurf vom Dezember 2015' (BAFU, 2015), spezifisch nach Anhang A1.3 mit einem Windfeldmodell, welches der Richtlinie VDI 3782 Blatt 7 entspricht." Im Auftrag der Gesuchsteller hat daraufhin die G._____ GmbH, T., eine Ausbreitungsberechnung der Gerüche vom Oktober 2021 (act. 158) erstellt und die Gesuchsteller haben im Sinne der Schlussfolgerungen sowie Empfehlungen der G. GmbH ihr Baugesuch überarbeitet respektive ergänzt. Nach der oben zitierten Empfehlung des Bundesamts für Umwelt gelten Gerüche aus der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone als sicher nicht übermässig, wenn die Immissionen unter 15 % Geruchsstunden liegen. Liegen sie über 30 % sind sie sicher übermässig. Für den Bereich dazwischen liegt die Beurteilung im Ermessen der Vollzugsbehörden. In der aktuellen Situation (ohne Überdachung des Substratlagers) hat die G._____ GmbH an der Südfassade des Gebäudes der Beschwerdeführenden Geruchsstunden bis 25 % berechnet, an der Nordseite unter 10 % und an der Ost- sowie der Westfassade unter 20 %. Die G._____ GmbH kommt in ihrem Bericht zum Schluss, auf der Südseite des Gebäudes werde ein Wert von 15 % Geruchsstunden heute wahrscheinlich überschritten, eine Überschreitung um 20 % sei möglich und eindeutig übermässige Immissionen mit einem Geruchsstundenanteil von über 30 % dürften höchstens punktuell auftreten (Bericht Ausbreitungsberechnung, S. 23, act. 131). Verantwortlicher Verursacher dieser Geruchsbelastung ist nach den Abklärungen der G._____ GmbH hauptsächlich das ungedeckte Substratlager, welches sich in einer Entfernung von etwa 60 m vom Haus der Beschwerdeführenden befindet. Die übrigen, rund 100 m entfernten Bestandteile der Biogasanlage verursachen weniger als 3 % Geruchsstunden, weshalb vorsorgliche und sanierende Massnahmen beim Substratlager anzusetzen sind. Wird das Substartlager dreiseitig umwandet und mit einem Dach versehen, liegen die Geruchsstunden an der Südfassade nach den Berechnungen und Prognosen der G._____ GmbH punktuell noch bei 15 %, sonst überall unter 15 % (act. 130). Mit der von der G._____ GmbH empfohlenen dreiseitigen Einwandung und Überdachung kann also erreicht werden, dass die bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden auftretenden Geruchsimmissionen gemäss der oben erwähnten Empfehlung sicher nicht mehr übermässig sind. Die Projektänderung beziehungsweise das ergänzte Baugesuch der drei Gesellschafter der landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft Firma H._____ sieht nun gerade diese von der G._____ GmbH empfohlene Massnahme vor, weshalb sich eine entsprechende zusätzliche Auflage erübrigt. Es kann entsprechend der Stellungnahme der kantonalen Umweltfachstelle vom 4. Februar 2022 (S. 2, act. 193) festgestellt werden, dass die Erweiterung des Marialumsatzes in der Biogasanlage der Firma H._____ umweltverträglich ist und die rechtlichen Vorgaben betreffend Luftreinhaltung erfüllt, wenn sie entsprechend den verfügten Auflagen umgesetzt wird. Die Beschwerde ist daher im Punkt Luftreinhaltung abzuweisen.
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3.5 Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Beschwerde (S. 18, act. 237) beantragt, der "Verniedlichungsbericht" (Umweltverträglichkeitsbericht) beziehungsweise der Bericht der Abteilung für Umwelt BVU vom 4. Februar 2022 (Stellungnahme der kantonalen Umweltfachstelle zuhanden der Abteilung für Baubewilligungen BVU und des Gemeinderats Q._____) sei aus den Akten zu weisen, ohne substantiiert darzulegen, inwiefern der Bericht inhaltlich falsch oder unter Missachtung von Vorschriften verfasst worden sein soll. Allein der Umstand, dass ein fachgerecht erstellter Bericht nicht im Sinne der Erwartungen der Beschwerdeführenden ausgefallen ist und von ihnen als "Gefälligkeitsgutachten" empfunden wird, macht diesen nicht unbeachtlich oder gar rechtswidrig. Dieses Begehren ist daher ebenfalls abzuweisen. 4. Lärm 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerdeschrift, die Biogasanlage verursache zeitweise übermässigen Lärm, was mit der Kapazitätserweiterung noch zunehmen werde. Insbesondere nachts zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr sei der Motoren- und Ventilatorenlärm übermässig. Im Umweltverträglichkeitsbericht vom 4. Februar 2022 sei ausdrücklich anerkannt worden, dass ein Einbezug der beiden Motoren zu einem negativen Entscheid führen werde. Die Erhöhung der Verarbeitungskapazität werde auch einen erheblich höheren Lastwagenverkehr und entsprechende Immissionen zur Folge haben; bereits heute verursache die Biogasanlage mehr als eine Lastwagenfahrt pro Tag. Insgesamt müsse mit einer Lärmbelastung gerechnet werden, welche das Übliche übersteige. Die Beschwerdeführenden rechnen hinsichtlich der Lärmimmissionen damit, dass eine Kapazitätserweiterung um 93 % (die tatsächlich jedoch – wie vorne unter Erwägung 3 aufgezeigt – nur 23 % beträgt) eine lineare Zunahme der Lärmbelastung bedeute. Zudem beziehen sie sich auf Lärmspitzen, welche etwa beim Ablad von zugeführtem Substrat auftreten können. Sie verweisen zum Beispiel auf den Ablad von Gerstenabfällen, was mit Lärm und Staub verbunden sei. 4.2 Wie bei den Geruchsimmissionen wird auch bei den Lärmimmissionen nicht auf kurzzeitige Spitzen, sondern auf die über längere Zeiträume gemittelten Lärmwerte abgestellt (getrennt für den Tag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und für die Nacht von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr berechnet, vgl. Anhang 6, Ziff. 31–33 LSV) und es wird erwartet, dass vorsorgliche Massnahmen zur Vermeidung von Lärmemissionen getroffen werden. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art. 8 Abs. 3 LSV). Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so ist gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV der Art. 7 LSV anwendbar, das heisst, die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). 4.3 Durch den Betrieb der Kompakt-Biogasanlage entstehen Lärmimmissionen durch Pumpen, Rührwerk, Blockheizkraftwerk (namentlich durch die Motoren und deren Abgasrohr) und Ventilatoren. Lärm entsteht auch bei der Zufuhr von Substrat und beim Abtransport von vergorener Gülle mit Lastwagen. Gemäss Anhang 6 Ziff. 2 LSV betragen die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm in
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der Landwirtschaftszone (Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c LRV) am Tag 60 dB(A) und in der Nacht 50 dB(A). Im revidierten Umweltverträglichkeitsbericht vom September 2020 wurde auf Seite 21 (act. 61) aufgezeigt, dass die Biogasanlage beim nächstgelegenen Wohnhaus der Beschwerdeführenden in gut 50 m Entfernung eine Lärmimmission von rund 42 dB(A) verursacht, womit auch der strengere Planungswert von 50 dB(A) in der Nacht klar eingehalten wird. Ein Wert von 42 dB(A) gilt als leise (Flüstersprache verursacht in 1 m Entfernung 35–40 dB[A]) und es wurden zudem die technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Emissionsminderung vorsorglich getroffen. So befindet sich das Blockheizkraftwerk mit den Motoren in einem geschlossenen, massiven Technikraum und über den Motoren sind Schallschutzhauben angebracht. Es kommt hinzu, dass die geplante Einhausung des Substratlagers (welche nebst der Minderung der Geruchsbelastung auch der Lärmreduktion beim Ablad von Substrat sowie der Minderung der Staubbelastung dient) eine bauliche Lücke zwischen der Biogasanlage und dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden schliessen und für eine zusätzliche Abschirmung und Lärmdämpfung sorgen wird. Nach Fertigstellung der Baute und erfolgter Aufnahme des Vollbetriebs wird eine Abnahmemessung erfolgen, mit welcher die Lärmprognose überprüft wird (vgl. Stellungnahme der kantonalen Umweltfachstelle vom 4. Februar 2022, S. 6, Ziff. 10, act. 189). Sollte die Abnahmemessung ergeben, dass die einzuhaltenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind, würden die Behörden die erforderliche Sanierung verfügen. 4.4 Wie sich ebenfalls aus dem revidierten Umweltverträglichkeitsbericht vom September 2020 ergibt (S. 121, act. 61), verursacht die Substratanlieferung und der Gärrestabtransport etwa eine Lastwagenfahrt pro Tag, was einem Milchbetrieb entspricht, bei welchem täglich Frischmilch abtransportiert wird. Die Beschwerdeführenden argumentieren, bereits heute verursache die Biogasanlage täglich mindestens eine Lastwagenfahrt und die Kapazitätserhöhung werde erheblichen Mehrverkehr zur Folge haben. Demgegenüber zeigten die Gesuchsteller in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 (S. 12 f., act. 271 f.) nachvollziehbar auf, dass nach der Kapazitätserhöhung pro Jahr ca. 150 Fahrten für den Antransport von etwa 3'000 t Substrat (20 t pro Fahrt) und rund 225 Fahrten für den Abtransport von rund 6'000 t vergorener Gülle (27 t pro Fahrt) zu rechnen ist. Das ergibt rund 375 Lastwagenfahrten pro Jahr und wenig mehr als eine Fahrt pro Tag. Selbst wenn aber zwei oder gar drei Lastwagenfahrten anfallen würden, hätte dies keinen relevanten Mehrverkehr zur Folge, liegen doch sowohl der Betrieb von D._____ als auch derjenige der Beschwerdeführenden unmittelbar an einer Regionalverbindungsstrasse (Kantonsstrasse Kxy) mit erheblichem Verkehrsaufkommen. Eine effektiv wahrnehmbare zusätzliche Lärmbelastung durch Lastwagenverkehr verursacht die Biogasanlage somit auch nach erfolgter Kapazitätserweiterung nicht. 4.5 Zusammenfassend erweist sich daher auch die durch die Biogasanlage und ihre Kapazitätserweiterung verursachte Lärmbelastung als nicht übermässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Gewässerschutz 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Biogasanlage sei im Gewässerschutzbereich Au und im Abstrombereich einer Grundwasserschutzzone unzulässig. Problematisch sei auch der Abstand zum eingedolten L-Bach ohne Bachverlegung mit Offenlegung (Beschwerde vom 13. September 2022, S. 19, act. 236).
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5.2 Wie die Abteilung für Umwelt BVU in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2022 (act. 266) dargelegt hat, sind im Gewässerschutzbereich Typ A u Anlagen zulässig, welche wie die Biogasanlage keinen Tiefbau unter den höchsten Grundwasserspiegel vorsehen und bei welchem keine grundwassergefährdenden Stoffe ins Grundwasser versickern können. Beim Umgang mit Jauche und anderen gewässergefährdenden Stoffen ist immer mit baulichen und betrieblichen Massnahmen sicherzustellen, dass nichts versickern und ins Grundwasser oder andere Gewässer gelangen kann. Für einen Landwirtschaftsbetrieb Führende ist dies eine Selbstverständlichkeit und bei der vorliegenden Biogasanlage ist diese Sicherstellung durch deren Konstruktion sowie die verfügten Auflagen gewährleistet. Anlagen im Zustrombereich von Grundwasserfassungen könnten allenfalls problematisch sein, im Abstrombereich können aber keine Stoffe in die Grundwasserfassung gelangen und die Anlage stellt deshalb auch keine Gefahr für die Trinkwasserfassung dar. 5.3 Hinsichtlich des eingedolten L-Bachs, welcher südwestlich der Biogasanlage verläuft, hat die Abteilung Landschaft und Gewässer BVU in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2022 (act. 262) festgehalten, dass sowohl beim Bau als auch bei der Erweiterung der Biogasanlage der damals geltende Bachabstand von 6 m gemäss § 127 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 eingehalten wurde. Der Abstand des Substratlagers, das mit dem vorliegenden Baugesuch zusätzlich eingehaust werden soll, beträgt zum L-Bach über 40 m, weshalb Bachleitung und Gewässerraum davon nicht betroffen sind. Die Abteilung Landschaft und Gewässer BVU hat ferner ausgeführt, bei der Bachleitung seien seit ihrem Bau weder eine schadhafte Stelle noch ein zu knapp bemessenes Leitungskaliber bekannt geworden, weshalb kein Anlass für das Ausarbeiten eines Bachverlegungs- oder Offenlegungsprojekts bestehe. 5.4 Der Gewässerschutz steht der Bewilligung des Baugesuchs daher nicht entgegen. 6. Beweisanträge 6.1 Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Beschwerde vom 13. September 2022 darauf hingewiesen, dass seit dem Jahr 2016 beim Bezirksgericht U._____ ein privatrechtliches Verfahren betreffend Immissionsschutz nach Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 wegen übermässiger Lärm- und Geruchsimmissionen hängig sei. Das Verfahren sei jedoch sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die baurechtliche (öffentlich-rechtliche) Angelegenheit vorliege. Der Gerichtspräsident habe zwecks Einholung eines Gutachtens die Parteien verpflichtet, je einen Beweiskostenvorschuss von Fr. 30'000.– zu bezahlen. Die betreffenden Akten seien beizuziehen. Da die Beschwerdeführenden der Beurteilung der kantonalen Fachstellen und den von den Gesuchstellenden eingereichten privaten Berichten und Gutachten nicht vertrauen, beantragen sie die Einholung eines "neutralen Obergutachtens" durch den Regierungsrat (Beschwerde S. 20, act. 235). 6.2 Der Regierungsrat hat keinen Anlass, an der Kompetenz seiner kantonalen Fachstellen zu zweifeln und die Beschwerdeführenden legen auch nicht substantiiert dar, weshalb deren Beurteilung materiell falsch oder rechtswidrig sein sollten. Entsprechendes gilt für die von der Bauherrschaft als Baugesuchsbestandteile eingereichten Berichte und Untersuchungen von unabhängigen privaten und ausgewiesenen Fachfirmen wie der G._____ GmbH T._____, welche die Ausbreitungsberechnung der Gerüche nach den kantonalen Vorgaben und den Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt vorgenommen hat. Der Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Obergutachtens wird daher abgewiesen.
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Nicht sachgerecht ist auch der Beizug der Akten des Bezirksgerichts U., da das privatrechtliche Verfahren weniger weit fortgeschritten ist als das vorliegende öffentlich-rechtliche Verfahren und daher daraus keine relevanten zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. 6.3 Die Beschwerdeführenden haben ferner beantragt, es sei eine Augenscheinsverhandlung unter der Leitung des Rechtsdienst des Regierungsrats durchzuführen und der Rechtsdienst solle überdies einen unangekündigten "Augenschein" vornehmen, um sich einen Eindruck von der Lärm- und Geruchsbelastung zu verschaffen, den die Betreiber der Anlage nicht vorbereiten und beeinflussen könnten. Die Beschwerdeführenden bestreiten indessen nicht, dass es nur teilweise zu Lärm- und Geruchsbelästigungen komme und dass bei einer am 12. Dezember 2018 erfolgten Instruktionsverhandlung des Bezirksgerichts U. vor Ort der Gerichtspräsident festgehalten habe: "Ich schmecke nichts" (vgl. Beschwerdeantwort der Gesuchsteller vom 14. November 2022, S. 6, act. 277). Ein angekündigter oder unangekündigter Augenschein würde daher nur eine Momentaufnahme der offenbar wechselnden Lärm- und insbesondere der Geruchsbelastung ergeben, welche in der Ausbreitungsberechnung der G._____ GmbH vom Oktober 2021 deutlich zum Ausdruck kommt. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Regierungsrats wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf der Grundlage der abgenommenen Beweise und der Akten bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, die Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3, 119 Ib 492 E. 5b/bb; RRB Nr. 2022-000467 vom 8. April 2022 S. 11, Nr. 2012-001738 vom 19. Dezember 2012 S. 6 f.). Vorliegend sind der Sachverhalt und die Rechtslage durch die bei den Akten liegenden Stellungnahmen und Fachberichten hinreichend geklärt. Ob die vorgesehene Einhausung des Substratlagers die angestrebten und prognostizierten Emissionsreduktionen zur Folge hat, kann erst nach der Fertigstellung der Einhausung gemessen und beurteilt werden. Die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung würde deshalb derzeit keine zusätzlichen, den vorliegenden Entscheid ändernden Erkenntnisse bringen, weshalb darauf verzichtet werden kann. 7. Fazit und Kostenverlegung 7.1 Nach dem Gesagten ist die Bezeichnung der Gesuchstellenden in der kantonalen Zustimmung zum Baugesuch und in der kommunalen Baubewilligung zu berichtigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Berichtigung ist als geringfügiges Obsiegen (unter 10 %) zu betrachten, welches bei der Kostenverlegung praxisgemäss nicht zu berücksichtigen ist (AGVE 2004 S. 331 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2021 [WBE.2021.7] S. 15, E. III/1.). Die Beschwerdeführenden sind daher als vollständig unterliegende Partei zu betrachten. Die Beschwerdeführenden haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen und der obsiegenden Bauherrschaft, das heisst den Gesellschaftern der landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft, die Parteikosten zu ersetzen (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Zufolge gemeinsamer Beschwerdeführung haften die Beschwerdeführenden für die Verfahrens- und Parteikosten solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG). 7.2 Die Höhe der Parteientschädigung, welche die Beschwerdeführenden der Bauherrschaft zu bezahlen haben, richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT). Dieses unterscheidet bei Entschädigungen in Verwaltungssachen zwischen vermögensrechtlichen Streitsachen und Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen. Bausachen gelten in der Regel als vermögensrechtliche Streitsachen, bei welchen der Streitwert praxisgemäss 10 % der Baukosten beträgt. Im ursprünglichen Baugesuch
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vom 21. September 2020 (act. 1) haben die Baugesuchsteller keine Baukosten deklariert, da damals keinerlei bauliche Massnahmen, sondern nur eine gesteigerte Nutzung der baulich unveränderten Biogasanlage vorgesehen war. Nachdem die G._____ GmbH eine Einwandung und Überwachung des Substratlagers empfohlen hatte, haben die Baugesuchsteller eine Projektänderung vorgenommen und ein entsprechendes Baugesuch gestellt, ohne aber die Kosten der Einwandung und Überdachung zu deklarieren. Diese könnten zwar grundsätzlich geschätzt werden. Eine Festlegung des Streitwerts auf 10 % der Kosten der Einhausung des Substratlagers würde der Sache aber nicht gerecht. Die Beschwerdeführenden haben auch nach dieser zu ihren Gunsten erfolgenden Projektänderung an ihrer Beschwerde festgehalten, weil sie sich nicht an den zusätzlichen baulichen Massnahmen stören, sondern am (gesteigerten) Betrieb der Anlage. Eigentlich streben die Beschwerdeführenden nicht nur eine Verhinderung der Kapazitätserweiterung an, sondern möchten – wie aus ihren Einwendungen ersichtlich ist – eine vollständige Stilllegung der Biogasanlage. Der Streitwert der Fortführung des Betriebs und der Kapazitätserweiterung lässt sich unter den vorerwähnten Umständen nicht verlässlich bestimmen. Es ist daher gerechtfertigt, von einem Verfahren ohne Streitwert auszugehen. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT sinngemäss (§ 8a Abs. 3 AnwT). Die Grundentschädigung beträgt nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.– (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Im vorliegenden Fall erscheint der Aufwand des anwaltlichen Vertreters der Bauherrschsaft für das Studium der umfangreichen Akten, deren Beurteilung, Besprechungen mit den drei Gesuchstellenden und die Verfassung der Rechtsschriften als eher überdurchschnittlich, die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache mittel. Es ist daher eine Entschädigung leicht über dem Mittel des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT angezeigt. Es erscheint daher eine Parteientschädigung von Fr. 8'300.– gerechtfertigt, in welcher Auslagen und Mehrwertsteuer enthalten sind (§ 8c AnwT). Beschluss
a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Zustimmungsverfügung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Februar 2022 und die Baubewilligung des Gemeinderats Q._____ vom 9. August 2022 wie folgt berichtigt: "Gesuchstellerin ist nicht die einfache Gesellschaft Firma H., Gesuchsteller sind deren drei Gesellschafter D., aus Q., E., aus R., und F., aus S._____." b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus seiner Staatsgebühr von Fr. 3'500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 472.60, insgesamt Fr. 3'972.60, werden den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Aufgrund des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– haben sie noch Fr. 1'472.60 zu bezahlen.
A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, D., E. und F._____ ihre auf Fr. 8'300.– festgesetzten Parteikosten im Verfahren vor dem Regierungsrat zu ersetzen.