PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 28. Juni 2023 Versand: 4. Juli 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000823 A., Q.; Beschwerde vom 9. Dezember 2021 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Stadtrats Q._____ vom 13. Juli 2021/8. September 2021 betreffend Baugesuch der Stadt Q._____ für den Neubau des Regenbeckens R._____ auf Parzellen aaa und bbb, inner- und ausserhalb der Bauzonen, im Wald, an der C._____ und am Altarm G.; teilweise Gutheissung Sachverhalt (...) Erwägungen 1. Bauprojekt Das erstinstanzlich bewilligte und strittige Bauprojekt sieht vor, das bestehende Regenrückhaltebecken R. abzubrechen und auf den Parzellen bbb und aaa ein neues, grösseres zu bauen. Gemäss dem vom Departement BVU genehmigten Generellen Entwässerungsplan (GEP) ist ein Durchlaufbecken mit einem Stapelvolumen von 300 m 2 zu realisieren, wobei der Sedimentationsraum ein Volumen von mindestens 240 m 2 einnimmt. Die Gesamtlänge des Beckens inklusive Ein- und Auslauf beträgt 28,90 m (Aussenmasse), wovon 21,75 m auf den Sedimentationsraum entfallen. Die Breite beträgt 8,10 m und die Höhe 4,20 m. Über dem Regenbecken ist überdies ein Betriebsgebäude von 4 m x 6 m x 2,5 m geplant, weshalb die maximale Gesamthöhe der Baute aufgrund einer Beckenvertiefung für eine Tauchpumpe insgesamt 8,00 m beträgt. Regenbecken und Betriebsgebäude sollen unterirdisch erstellt beziehungsweise nach Fertigstellung mit Erdreich und einer extensiven Wiese überdeckt werden, so dass nur noch der mit Blocksteinmauern abgestützte Zugang des Betriebsgebäudes sichtbar ist. Die Zu- und Ableitungen werden an die neue Lage des Regenbeckens angepasst und im C-Uferweg. verlegt. Als ökologischer Ausgleich soll der heute meist trockene alte C-Arm. G._____ durch Ausbaggern der Sedimentationen wieder reaktiviert, mit Wurzelstöcken und Totholz als Laichstrukturen und als Unterstände für Fische aufgewertet und mit einer Buhne vor erneuter Verlandung geschützt werden. Der grössere Teil des neuen Regenbeckens ist auf der Parzelle bbb geplant, welche gemäss geltendem Bauzonenplan der Stadt Q. vom 20. September 2016 in der Bauzone "Kernzone K" liegt, während die nordwestliche Ecke des geplanten Regenbeckens mit einem kleineren Teil in die Parzelle aaa ragt, auf welcher Wald stockt. Auch die Zuund Ableitungen mit den Kontrollschächten kommen teilweise ausserhalb des Baugebiets und in den Wald zu liegen. Betroffen sind ferner teilweise der Perimeter des Auenschutzparks T. und der Gewässerraum von C. und G.. Im Umfeld des Regenbeckens liegen zudem nebst der archäologischen Fundstelle D. zwei kantonale Denkmalschutzobjekte des mittelalterlichen Schlösschens F._____ mit Teilstücken einer römischen Kastellmauer.
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der Stadtrat Q. eine Gehörsverletzung begangen, welche bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist, aber keine Neuauflage des Baugesuchs erfordert. Der Mangel wurde im Beschwerdeverfahren behoben und zur Forderung einer Neuauflage zugunsten Dritter ist der Beschwerdeführer nicht berechtigt. Unberechtigt ist sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Stadtrat Q. habe die [...] Kommission und den Beschwerdeführer als Mitglied dieser Kommission ungenügend an der Ausarbeitung des Bauprojekts sowie der ökologischen Ausgleichsmassnahmen beteiligt und ihnen zu wenig Gelegenheit eingeräumt, ihre Interessen einzubringen. Es mag zwar zutreffen, dass die Kommissionsmitglieder nicht zu den Begehungen mit den Projektverfassern vom 21. Februar und 17. März 2017 eingeladen wurden. Aus den vom Stadtrat Q. mit der Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 als Beilage 7 eingereichten Protokollen der 52.–54. Sitzung der [...] Kommission (vgl. act. 143) geht jedoch hervor, dass der Neubau des Regenbeckens R._____ dreimal in den Sitzungen der [...] Kommission Q. traktandiert war, dass der Beschwerdeführer an diesen Sitzungen anwesend war, dass über den Fortgang des Projekts informiert wurde und Gelegenheit bestand, die Interessen der Kommission einzubringen. So heisst es zum Beispiel im Protokoll vom 20. Februar 2017 unter Traktandum 5 (vgl. Beilage 7 zur Beschwerdeantwort der Stadt Q. vom 28. März 2022, act. 143): "BB informiert, dass die kantonale Abteilung Landschaft und Gewässer (ALG) im Bereich des C._____ ökologische Ausgleichsmassnahmen für das projektierte Regenausgleichsbecken in R._____ angedacht hat und nimmt Vorschläge der [...] Ko für solche Massnahmen zur Weiterleitung an die ALG entgegen." 3. Standortgebundenheit Die baulichen Massnahmen zur Realisierung des neuen Regenbeckens, der Zuleitung und der Ableitung in die C. sowie die baulichen ökologischen Ausgleichsmassnahmen sind zu einem erheblichen Teil ausserhalb der Bauzonen, im Gewässerraum sowie im Wald beziehungsweise in der Allgemeinen Naturschutzzone im Wald vorgesehen, was entsprechende Ausnahmebewilligungen erfordert. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist unter anderem, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Der Wald und der Gewässerraum stellen keine Bauzone für die Errichtung von Abwasseranlagen wie Regenbecken und die dazugehörigen Zu- und Ableitungen samt ökologischen Ausgleichsmassnahmen dar. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können jedoch Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 bestimmt ferner, dass im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden dürfen. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung von standortgebundenen Teilen von Anlagen, die der Wasserentnahme oder Wassereinleitung dienen, bewilligen (Art. 41c Abs. 1 lit. c GSchV). Vorliegend ist der Standort des neuen, grösseren Regenbeckens weitgehend durch den Standort des bestehenden Regenbeckens und die dazugehörigen Zu- und Ableitungen bestimmt. Der Stadtrat Q. hat sich überdies bemüht, zumindest das Regenbecken weitestgehend in einer Bauzone zu realisieren. Nur eine kleine Ecke des Beckens ragt über die ungenügend grosse Parzelle bbb hinaus in den bewaldeten Bereich der Nachbarparzelle aaa (vgl. Situationsplan, act. 9). Im Rahmen der nächsten Revision der Nutzungsplanung könnte allenfalls durch eine geeignete Bereinigung der Bauzonengrenze diese kleine Teilfläche auch noch der Kernzone zugewiesen werden. Für die Ableitung
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des Wassers in die C. lässt sich indessen eine Durchquerung des Uferwaldes nicht vermeiden, wobei durch die weitestgehende Leitungsverlegung im Uferweg der Wald bestmöglich geschont wird. Da das Regenwasser unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles zum Regenbecken und weiter in die C. geführt werden muss, scheiden C-aufwärts. gelegene Standorte aus und C-abwärts. befindet sich das bereits dicht überbaute Siedlungsgebiet von Q.. Das führt faktisch dazu, dass ein alternativer Standort nur noch an der C. östlich der Eisenbahnbrücke zur Verfügung steht. Wie im Bericht der Stadt Q. zur Prüfung von Alternativen vom 9. November 2018 (Seite III., act. 122) überzeugend ausgeführt wird, liegt dieser alternative Standort vollständig ausserhalb Baugebiet und im Wald. Zudem müssten wesentlich längere Leitungen durch den Uferwald verlegt werden, was entsprechend grössere befristete Rodungen bedingen würde. Insgesamt schneidet dieser alternative Standort daher wesentlich schlechter ab. Keine Alternative ist die vom Beschwerdeführer befürwortete Beibehaltung des bestehenden Regenbeckens und die dafür notwendige Reduktion des Abwassers durch vermehrte Versickerung (vgl. Replik, S. 19 ff., act. 161–164). Das Teiltrennsystem mit Versickerung des nicht verschmutzten Abwassers ist im Generellen Entwässerungsprojekt Q. bereits vorgesehen. Im Bauprojekt zum Regenbecken R._____ ist die zukünftige vollständige Versickerung des Dachwassers im Einzugsgebiet bereits berücksichtigt und zwingend umzusetzen. Das Abwasser von Strassen wird im Kanton Aargau entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers als verschmutzt betrachtet und nicht ohne Vorbehandlung versickert oder in Gewässer eingeleitet, weil sich nach längeren Trockenperioden viel die Gewässer gefährdender Schmutz, Russ von Dieselabgasen, Pneuabrieb usw. auf der Strasse gebildet haben kann und mit dem Regenwasser abgeschwemmt werden könnte. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Für Abwasser aus Überläufen von Mischsystemen legt die Behörde die Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Rahmen der GEP fest. Deshalb wurde vorliegend im genehmigten GEP das strittige Regenbecken als gesamtschweizerisch etablierte Behandlungsanlage in der geplanten Grösse vorgeschrieben. Die Standortgebundenheit auf den Parzellen aaa und bbb ist daher mangels besser geeigneter Alternativen zu bejahen. In der Rodungsbewilligung der Abteilung Wald BVU vom 23. Juni 2021, welche dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und die er nicht begründet beanstandet hat, wurde zudem aufgezeigt, dass keine alternativen, mildere Massnahmen zur befristeten Rodung von insgesamt 1'429 m 2 Wald mit anschliessender Ersatzaufforstung bestehen. Die geschützte Ufervegetation wird bestmöglich geschont. Allerdings ist die erteilte Rodungsbewilligung bis zum 31. Dezember 2022 befristet und für die Wiederaufforstung wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2023 gesetzt (vgl. act. 96 f.). Infolge der Verzögerung des Bauprojekts durch die vorliegende Beschwerde können diese Fristen nicht eingehalten werden. Sie müssen deshalb vom Regierungsrat entsprechend der ursprünglich geplanten Dauer erstreckt werden. Die Rodungsbewilligung wird daher auf 18 Monate seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids verlängert und die Ersatzaufforstung hat innert 30 Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu erfolgen. Selbst wenn die Standortgebundenheit nach dem Gesagten zu bejahen ist, darf eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn dieser keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG). Das ist in der nachfolgenden Erwägung zu prüfen. 4. Interessenabwägung Der Beschwerdeführer rügt, eine Abwägung der für und gegen das Bauprojekt stehenden Interessen sei von den kantonalen und kommunalen Behörden nicht vorgenommen worden. Das Bauprojekt schade mehr als es nütze (vgl. Beschwerde, S. 5, act. 113). Das ist indessen aufgrund der umfassenden Abklärungen und Stellungnahmen der zahlreichen Behörden, welche sich zum Bauvorhaben
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geäussert und Auflagen zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen des Bauprojekts formuliert haben, klar zu verneinen. Zunächst ist festzustellen, dass das strittige Bauprojekt gegenüber dem heutigen Zustand einen Mehrwert erzeugt, indem bei starken Regenfällen verschmutztes Abwasser nicht mehr unbehandelt in die C. fliesst. Die kantonalen Fachstellen haben mit ihren Projektoptimierungen und zahlreichen Auflagen dafür gesorgt, dass der generierte Nutzen der Anlage ihre nachteiligen Auswirkungen klar übersteigt. Sie haben also nicht nur die beteiligten Interessen gegeneinander abgewogen, sondern überdies sichergestellt, dass die entgegenstehenden Interessen minimiert und die positiven Effekte verstärkt werden und deutlich überwiegen. Die Kantonale Denkmalpflege BKS hat zwar festgestellt, dass sich in der Umgebung des Bauprojekts zwei Denkmalschutzobjekte befinden. Diese werden aber nicht beeinträchtigt, da die für das Regenbecken erforderlichen Bauten unterirdisch erstellt werden, nach der Erstellung also nicht mehr zusammen mit den Schutzobjekten wahrgenommen werden können. Für die Detailgestaltung des sichtbaren Eingangsbereichs des Betriebsgebäudes wurde eine Auflage zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen formuliert (vgl. Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 3. Juni 2020; act. 45 f.). Die Kantonsarchäologie hätte es aufgrund des Risikos einer Tangierung von spätrömischen Kastellmauren begrüsst, wenn ein alternativer Standort gefunden worden wäre. Aufgrund der vorgenommenen geologischen Sondierungen auf den Parzellen aaa und bbb hat die Kantonsarchäologie dem Bauvorhaben aber unter Auflagen zustimmen können (vgl. Stellungnahme der Kantonsarchäologie vom 4. Juni 2020, S. 2, act. 49 f. sowie Stellungnahme vom 27. Januar 2022, act. 130). Die Abteilung für Umwelt BVU hat in ihrer Stellungnahme aufgezeigt, dass aus Gründen des Gewässerschutzes und der diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben auf das Bauprojekt in der geplanten Grösse nicht verzichtet werden kann und dass umfassende Abklärungen ergeben haben, dass keine Alternativen bestehen, welche die auf dem Spiel stehenden Interessen besser wahren (vgl. Stellungnahme vom 18. Januar 2022, act. 123 f.). Die Sektionen Natur und Landschaft sowie Gewässernutzung der Abteilung Landschaft und Gewässer BVU haben ferner die Landschaftsschutzinteressen und die gefährdeten Interessen von Flora und Fauna vertieft geprüft, eine Verbesserung des ökologischen Ausgleichs verlangt und auf das Bauprojekt intensiv Einfluss genommen, um die entgegenstehenden Interessen bestmöglich zu wahren, nachteilige Auswirkungen möglichst von vorneherein zu vermeiden und unvermeidliche ungünstige Auswirkungen durch ökologische Ausgleichsmassnahmen zu kompensieren, so dass gegenüber dem heutigen Zustand sogar beträchtliche Verbesserungen erzielt werden können (vgl. Stellungnahme vom 26. Januar 2022, act. 128 f.). Die Abteilung für Baubewilligungen BVU hat schliesslich die Rodungsbewilligung, die fischereirechtliche Bewilligung und die dadurch wahrgenommenen Interessen samt den unter zahlreichen Auflagen erfolgten Zustimmungen der beigezogenen Fachstellen der Departemente BKS und BVU zu einem kantonalen Zustimmungsentscheid koordiniert, welcher alle erkannten und geltend gemachten Interessen berücksichtigt und gegeneinander abwägt (vgl. Zustimmungsverfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 13. Juli 2021, act. 100–105). Auch wenn zum Schluss kein zusammenfassendes Fazit der vorgenommenen umfassenden Interessenabwägung verfasst wurde, ist diese zweifellos mit der gebotenen Gründlichkeit erfolgt. 5. Ökologischer Ausgleich Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass eine auf der Westseite des zu reaktivierenden Altarms der C. bestehende Betonmauer, die gemäss den ursprünglichen Plänen für den ökologischen Ausgleich vom 3. April 2017 durch eine Blocksteinmauer ersetzt werden sollte, gemäss den ohne seine Mitwirkung revidierten Plänen vom 8. Februar 2021 fortbestehen soll. Die Mauer sei ein unüberwindliches Hindernis für die meisten Lebewesen. Zudem sei auch die Sektion Jagd und Fischerei der Abteilung Wald BVU an der Projektänderung nicht beteiligt worden (vgl. Beschwerde, S. 3 ff., act. 114 f.). Der Beschwerdeführer übersieht, dass mit der starken ökologischen Aufwertung des Altarms der C. die relativ geringfügige Beeinträchtigung des Auengebiets durch den Bau des Regenbeckens mehr
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als kompensiert wird. Auch die ursprünglich geplante, bis zu 6 m hohe Blocksteinmauer hätte ein grosses Hindernis für Lebewesen dargestellt. Auf der Ostseite der neuen Wasserfläche ist jedoch eine schwach geneigte Böschung geplant, welche relativ leicht überwunden werden kann. Die Sektion Jagd und Fischerei der Abteilung Wald BVU hat die fischereirechtliche Bewilligung erst am 17. März 2021 in Kenntnis der revidierten Pläne für den ökologischen Ausgleich erteilt und die darin vorgesehenen Änderungen befürwortet (vgl. act. 92 f.). Das ergibt sich unmissverständlich aus der Erwähnung der mit der Revision zusätzlich geschaffenen ökologischen Aufwertungen für die Fische in der fischereirechtlichen Bewilligung. Unter anderem wird mit der vorgesehenen tieferen Ausbaggerung des Altarms dafür gesorgt, dass dieser stets mit Wasser versorgt ist und dass bei jedem Wasserstand der C. eine Verbindung zu dieser gewährleistet ist. Durch zusätzlich vorgesehene Wurzelstöcke und Totholz im Wasser werden Laichplätze und Jungfischlebensräume bereitgestellt, die komplexe Buhne bei der C-Einmündung. wirkt einer erneuten Verlandung entgegen und es entsteht eine permanente Rückzugsstelle für verschiedene Fischarten speziell während Hochwasserereignissen. Dass in der Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 13. Juli 2021 in Erwägung 2.4.1 der Abbruch der Betonmauer und deren Ersetzung durch eine Blocksteinmauer trotz Revision der Pläne weiterhin erwähnt ist, ist als Versehen zu werten (vgl. act. 104). Als Ersatz für die für Fische attraktiven Hohlräume in der Blocksteinmauer sind Wurzelstöcke und Totholz im Wasser vorgesehen, weshalb der Verzicht auf die Ersetzung der Betonmauer durch eine Blocksteinmauer den ökologischen Ausgleich nicht verschlechtert. In Reaktion auf die Replik des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2022 hat die Abteilung Landschaft und Gewässer BVU in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2022 zudem vorgeschlagen, den ökologischen Ausgleich durch Verzicht auf den im Baugesuch vorgesehenen Durchbruch der Betonschwelle unter der Fussgängerbrücke weiter zu verbessern (vgl. act. 189). Damit geht zwar ein durchgängiges Rückzugsbecken für Fische verloren, es kann aber das am südlichen Ende des Altarms bestehende und zumindest bei Niedrigwasser vom Altarm abgegrenzte Feuchtbiotop erhalten werden, wie das der Beschwerdeführer gefordert hat. Damit kann die dortige Restwasserfläche in Zeiten, da sie nicht ausgetrocknet ist, temporär als Amphibienlaichgewässer dienen. Nachdem auch die Abteilung für Baubewilligungen BVU (vgl. act. 216) und die Bauherrschaft (vgl. act. 204) diese Änderung befürwortet haben, ist sie verbindlich als zusätzliche kantonale Auflage zu verfügen. 6. Augenscheinsverhandlung Der Beschwerdeführer hat beanstandet, dass der Stadtrat Q. keine Einwendungsverhandlung durchgeführt hat (vgl. Beschwerde, act. 117) und in der Replik vom 3. Juni 2022 beantragte er erneut die Ansetzung einer "Einwendungsverhandlung" (vgl. Antrag c, act. 183). Die Durchführung einer Einwendungsverhandlung liegt im Ermessen der Baubewilligungsbehörde und der Verzicht auf eine Verhandlung stellt somit im erstinstanzlichen Verfahren keinen Fehler dar. Im Beschwerdeverfahren wird eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt, wenn dies für die Abklärung der Sach- oder Rechtslage erforderlich erscheint oder wenn eine erhebliche Chance besteht, mittels einer Verhandlung eine gütliche Lösung herbeiführen zu können. Vorliegend ist die Sachlage durch die in den Akten vorhandenen Pläne und Fotos gut dokumentiert, die Rechtslage klar und es besteht keine Aussicht auf Abschluss eines Vergleichs, nachdem die Positionen der Parteien weit auseinanderliegen. Nachdem sich alle Beteiligten mehrfach und ausführlich geäussert haben, ist auch nicht damit zu rechnen, dass an einer Augenscheinsverhandlung relevante neue Argumente und Vergleichsvorschläge vorgebracht werden. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Regierungsrats wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf der Grundlage der abgenommenen Beweise und der Akten bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, die Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3, 119 Ib 492 E. 5b/bb; RRB Nr. 2022-
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000467 vom 8. April 2022, S. 11; Nr. 2012-001738 vom 19. Dezember 2012, S. 6 f.). Die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung würde im vorliegenden Fall keine zusätzlichen, den vorliegenden Entscheid ändernden Erkenntnisse bringen, weshalb darauf verzichtet werden kann. 7. Fazit und Kostenverlegung Nach dem Gesagten ist die Baubewilligung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit einer zusätzlichen Auflage betreffend Verzicht auf den Durchbruch der Betonschwelle unter der Fussgängerbrücke zu versehen und die Rodungsbewilligung ist infolge der beschwerdebedingten Verzögerung zu verlängern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung durch den Stadtrat Q. ist es gerechtfertigt, 25 % der Verfahrenskosten vorweg der Einwohnergemeinde Q. aufzuerlegen. Die in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verfügende zusätzliche Auflage betreffend Verzicht auf den Durchbruch der Betonschwelle unter der Fussgängerbrücke ist als geringfügiges Obsiegen des Beschwerdeführers mit weiteren 10 % zu gewichten. Insgesamt ist bei der Kostenverlegung deshalb von einem Obsiegen des Beschwerdeführers von 35 % auszugehen und die Verfahrenskosten sind ihm zu 65 % aufzuerlegen, während die restlichen 35 % zulasten der Baugesuchstellerin, das heisst der Einwohnergemeinde Q. gehen (§ 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Die Parteikosten sind im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Obsiegensquoten von 35 % und 65 % sind bezüglich der Parteikosten praxisgemäss zu verrechnen, auch wenn nicht beide Parteien anwaltlich vertreten waren (AGVE 2012 S. 223; 2011 S. 249 f.). Das hat zur Folge, dass der mehrheitlich unterliegende Beschwerdeführer der mehrheitlich obsiegenden Einwohnergemeinde Q. 30 % ihrer Parteikosten im Verfahren vor dem Regierungsrat zu ersetzen hat. Die Höhe der Parteientschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich in Verfahren mit Streitwert nach den §§ 8a–8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT). Bausachen sind praxisgemäss vermögensrechtliche Streitsachen; der Streitwert beträgt in der Regel 10 % der Bausumme. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert Fr. 256'300.–. Für Streitwerte über Fr. 100'000.– bis Fr. 500'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung in Beschwerdeverfahren von Fr. 5'000.– bis Fr. 15'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Der genannte Streitwert liegt im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als überdurchschnittlich beurteilt, die Schwierigkeit als durchschnittlich. Zuschläge oder Abzüge sind vorliegend nicht gerechtfertigt. Demgemäss erscheint bei vollständigem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 10'500.– angemessen. Geht die Parteientschädigung zulasten des Gemeinwesens, kann sie bei einem hohen Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden (§ 12a Abs. 1 AnwT). Dies hat praxisgemäss auch zu erfolgen, wenn die Parteientschädigung an ein Gemeinwesen zu bezahlen ist. Angesichts des vorliegend hohen Streitwerts rechtfertigt sich eine Kürzung der Parteientschädigung der Einwohnergemeinde Q. um einen Drittel auf Fr. 7'000.–. Hiervon hat der Beschwerdeführer der Einwohnergemeinde Q. 30 %, das heisst Fr. 2'100.– zu ersetzen. Beschluss
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In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird folgende Anpassung der baulichen Massnahmen für den ökologischen Ausgleich als zusätzliche kantonale Auflage zum Dispositiv Buchstabe A. der Zustimmungsverfügung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 13. Juli 2021 verfügt: "Auf den im Baugesuch vorgesehenen Durchstich der Betonschwelle unter der Fussgängerbrücke ist zu verzichten, um das Feuchtbiotop am südlichen Ende des C.-Altarms zu erhalten." b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die von der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt am 23. Juni 2021 erteilte und bis zum 31. Dezember 2022 befristete Rodungsbewilligung wird auf 18 Monate seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids verlängert. Die Ersatzaufforstung hat statt bis zum 31. Dezember 2023 innert 30 Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu erfolgen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'129.70, insgesamt Fr. 4'129.70, werden zu 35 %, das heisst mit Fr. 1'445.40 der Einwohnergemeinde Q. und zu 65 %, das heisst mit Fr. 2'684.30 dem Beschwerdeführer A. auferlegt. Aufgrund des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat A. noch Fr. 684.30 zu bezahlen.
A. wird verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q. ihre auf Fr. 7'000.– festgesetzten Parteikosten im Verfahren vor dem Regierungsrat zu 30 %, das heisst mit Fr. 2'100.– zu ersetzen.